W217 2134475-1•BVwG W217 2134475-1
W217 2134475-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2017
Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W217 2134475-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, vom 14.07.2016, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 14.7.2016 stellte die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Pensionsservice, fest, dass Herrn XXXX (in der Folge: BF) gemäß § 26 PG 1965 seit 1. März 2013 eine Ergänzungszulage nicht mehr gebühre. In der Zeit vom 1. März 2013 bis 31. März 2016 sei durch zu Unrecht erfolgte Auszahlungen ein Übergenuss in der Höhe von € 14.456,55 brutto entstanden, der dem Bund nach § 39 PG 1965 zu ersetzen sei.
Gemäß § 26 PG 1965 gebühre einer Person, die Anspruch auf Ruhegenuss hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des durch Verordnung festgesetzten Mindestsatzes nicht erreicht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsatz. Gemäß § 1 der Ergänzungszulagenverordnung 2006 (ErgZV 2006) betrage der Mindestsatz für Beamtinnen und Beamte ab dem 01.01.2006 € 690,--. Dieser Mindestsatz erhöhe sich u.a. für Beamte und Beamtinnen, deren Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn Sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um € 365,99. Eine Unterhaltsverpflichtung sei seitens des BF weder vorgebracht noch behauptet worden. Im Gegenteil, er habe mitgeteilt, dass seine frühere Ehefrau über eigenes Einkommen verfüge und nie bei ihm mitversichert gewesen sei. Der Anspruch auf Ergänzungszulage gemäß § 26 PG 1965 für die frühere Ehefrau sei daher zu keinem Zeitpunkt gebührlich gewesen.
Die Voraussetzung für den Anspruch auf erhöhte Ergänzungszulage für ein Kind bestehe, solange die eigenen Bezüge den Mindestsatz laut Ergänzungszulagenverordnung nicht erreichen und für das Kind Familienbeihilfe bezogen werde; er entfalle entsprechend bei Beendigung der Familienbeihilfe. Bei Gegenüberstellung des Betrages des Mindestsatzes laut Ergänzungszulagenverordnung 2006 unter Hinzurechnung der zweifachen (erhöhten) Ergänzungszulage für die beiden Kinder (€ 690,-- plus zwei Mal erhöhte Ergänzungszulage für Kinder in der Höhe von € 72,32 ergibt € 834,64) mit dem monatlichen Gesamteinkommen ab 01.09.2006 in der Höhe von € 1.050,60, sei festzustellen, dass auch die Zulage für die zwei Kinder nicht gebührlich gewesen sei. Überdies habe die Familienbeihilfe für das Kind XXXX am 31.01.2009 und für das Kind XXXX am 31.05.2012 geendet. Spätestens zu diesen beiden genannten Zeitpunkten habe die (erhöhte) Ergänzungszulage für beide bzw. ein Kind nicht mehr zugestanden. Die Mindestergänzungszulage für zwei Kinder sei von der BVA, Pensionsservice, jedoch bis März 2016 zur Auszahlung gebracht worden.
Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährung gemäß § 40 PG 1965 sei durch die zu Unrecht bezogene Leistung ein Übergenuss von €
14. 456,55 entstanden, der gemäß § 39 PG 1965 von den Bezügen ab August 2016 einbehalten werde.
Da im Ruhegenussbescheid über den Anspruch auf Ergänzungszulage nicht abgesprochen worden sei, sei für den BF bei Kenntnis der eindeutigen Rechtsvorschrift objektiv erkennbar gewesen, dass eine Ergänzungszulage nicht zustehe, zumal es sich nicht bloß um einen vielleicht nicht auffallenden Betrag handle, sondern zuletzt um den Betrag von € 527,29.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass die Mindestergänzungszulage nie mit Bescheid zugesprochen worden sei. Darum sei er auch nie aufmerksam gemacht worden, dass es sich um eine Zulage für eine Kinderbeihilfe handle. Seine Freude habe darin bestanden, dass eine kleine Pension durch eine Zulage unterstützt werde. Die damalige Zulage habe nur € 150 betragen, und sei als objektiver Übergenuss sicher nicht erkennbar gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 09.09.2016 ein.
Am 02.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in deren Zuge der BF seine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückzog.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich eine sinngemäße Anwendung aus § 31 Abs. 3 VwGVG.
Zu A)
Da die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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