BVwG W210 2144166-1

W210 2144166-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2017

Regest

Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Auskunftspflicht,<br/>Bankenaufsicht, Geldwäscheprävention, mittelbare Bundesverwaltung,<br/>Revision zulässig, Sicherheitsbehörde, Untersagung, Unzuständigkeit<br/>BVwG, Zurückweisung, Zuständigkeit, Zuständigkeit<br/>Verwaltungsgerichte

Gesamter Gesetzestext

BVwG W210 2144166-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2144166.1.00

Spruch

W210 2143891-1/3E

W210 2144166-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden XXXX , Ungarn, gegen die Anordnungen der Geldwäschemeldestelle 1. vom 15.12.2016, GZ: XXXX und 2. vom 21.12.2016, GZ: XXXX :

A)

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine ungarische Staatsangehörige, wendet sich gegen zwei Anordnungen der Geldwäschemeldestelle, mit denen zwei Transaktionen der XXXX untersagt wurden. Mit Anordnung vom 15.12.2016 wurde eine Transaktion über XXXX gemäß § 41 Abs. 3 BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin davon verständigt, diese Anordnung wurde am 15.12.2016 zugestellt. Die Beschwerde dagegen wurde zu W210 2143891-1 protokolliert. Mit einer weiteren Anordnung vom 21.12.2016 wurde eine Transaktion über EUR XXXX gemäß § 41 Abs. 3 BWG wegen dringendem Verdacht der Geldwäsche untersagt und die Beschwerdeführerin verständigt, die Anordnung wurde am 27.12.2016 durch zwei Polizeibeamte ausgehändigt. Die Beschwerde dagegen wurde zu W210 2144166-1 protokolliert.

2. Mit Vorlage vom 04.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt – Geldwäschemeldestelle die Beschwerden samt Beilagen. Hintergrund für das ausgesprochene Transaktionsverbot sei ein Ersuchen ungarischer Behörden gewesen, welche bereits auch ein Rechtshilfeersuchen an die österreichische Justiz übermittelt hätten. Der Sachverhalt sei zudem gemäß § 41 Abs. 3 BWG auch unverzüglich an die StA Wiener Neustadt berichtet worden, dort sei das Verfahren zu XXXX anhängig.

3. Mit Eingabe vom 12.01.2017 übermittelte das Bundesministerium für Inneres, Bundeskriminalamt – Geldwäschemeldestelle zwei Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu XXXX jeweils vom 02.01.2017, mit denen die Beschlagnahme von zwei näher konkretisierten Geldbeträgen auf zwei Konten, nämlich 1. bei der XXXX , Konto Nr. XXXX , SWIFT: XXXX , lautend auf XXXX und 2. bei der XXXX , Konto Nr. XXXX , SWIFT: XXXX , lautend auf XXXX , angeordnet wird. Aus der Begründung der beiden Beschlüsse ergibt sich, dass den beiden Beschlüssen ein Rechtshilfeersuchen der Oberstaatsanwaltschaft des XXXX im Rahmen eines Strafverfahrens gegen den Geschäftsführer der XXXX wegen Betruges im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit einem besonders großen Vermögensnachteil unter Verwendung von gefälschten Urkunden zugrunde liegt. Es sei zu Überweisungen von Konten der XXXX auf jene der XXXX gekommen, bei welchen nahe liege, dass das überwiesene Geld aus der dem Geschäftsführer der XXXX zur Last gelegten Tat stamme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 2 VwGVG iVm § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt keine gesonderte Regelung einer Senatszuständigkeit vor, es entscheidet demnach der allgemeinen Regelung des § 6 BVwGG entsprechend das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter. Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht jedoch in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen:

1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

1.1. Bei der zugrundeliegenden Angelegenheit handelt es sich um eine Anordnung der Geldwäschemeldestelle, und damit in concreto um eine Angelegenheit in Vollziehung von Sicherheitsverwaltung, die den Sicherheitsbehörden obliegt (§ 2 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz). Bei § 41 Bankwesengesetz, BGBl. I 532/1993, im vorliegenden Fall angewendet in der Fassung BGBl. I 13/2014, handelt es sich innerhalb der Sicherheitsverwaltung um eine sicherheitspolizeiliche Agende (Giese in: Thanner/Vogl, SPG – Sicherheitspolizeigesetz, 2. Auflage, § 3 Rz 3), gestützt auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit einschließlich der ersten allgemeinen Hilfeleistung, jedoch mit Ausnahme der örtlichen Sicherheitspolizei). Die Sicherheitsverwaltung fällt nach herrschender Rechtsprechung und herrschender Meinung weder eindeutig in die unmittelbare Bundesverwaltung, noch eindeutig in die mittelbare Bundesverwaltung. Es handelt es sich bei ihr vielmehr um ein "‚tertium‘ oder eine Vollzugsform sui generis" (Pöschl in:

Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Art 78a, Rz 12). Demnach ist "in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und bejahendenfalls welcher der beiden im B-VG vorgesehenen Formen der Bundesverwaltung die in Art 78a B-VG nahestehende Vollziehung nahesteht" (Pöschl in: Korinek/Holoubek, Österreichisches Verfassungsrecht, Band I/2, Art 78a, Rz 12).

1.2. Die grundlegenden Regelungen zu den Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes und der Verwaltungsgerichte der Länder finden sich in Art. 130 und Art. 131 B-VG idF BGBl I 51/2012; diese lauten:

"Artikel 130.

(1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(3) bis (5) [ ]

Artikel 131.

(1) Soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, erkennen über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 2 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 in Vollziehung Bundessache sind. Sieht ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 3 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vor, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten des Bundes.

(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

(4) Durch Bundesgesetz kann

1. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder vorgesehen werden: in Rechtssachen in den Angelegenheiten gemäß Abs. 2 und 3;

2. eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden:

a) in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (Art. 10 Abs. 1 Z 9 und Art. 11 Abs. 1 Z 7);

b) in sonstigen Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3.

Bundesgesetze gemäß Z 1 und Z 2 lit. b dürfen nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(5) Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(6) Über Beschwerden in Rechtssachen, in denen ein Gesetz gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte vorsieht, erkennen die in dieser Angelegenheit gemäß den Abs. 1 bis 4 dieses Artikels zuständigen Verwaltungsgerichte. Ist gemäß dem ersten Satz keine Zuständigkeit gegeben, erkennen über solche Beschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder."

Gemäß der Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen somit über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder, soweit sich aus Art. 131 Abs. 2 und 3 B-VG nicht anderes ergibt. Gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG erkennt, soweit sich aus Art. 131 Abs. 3 B-VG nicht anderes ergibt, das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß den Erläuterungen (RV 1618 BlgNR 24. GP, 15) zu dieser Bestimmung knüpft die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 131 Abs. 2 erster Satz B-VG daran an, dass eine Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung (im Sinne des Art. 102 B-VG) besorgt wird; dies unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit in Art. 102 Abs. 2 B-VG genannt ist oder sich ihre Besorgung in unmittelbarer Bundesverwaltung aus anderen Bestimmungen ergibt. Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes besteht hingegen, wenn mit der Vollziehung einer Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 3 B-VG der Landeshauptmann beauftragt ist, wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, gemäß Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG in Unterordnung unter den Landeshauptmann Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind, und wenn in einer Angelegenheit, die in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, (ausnahmsweise) eine erst- und letztinstanzliche Zuständigkeit des Bundesministers vorgesehen ist.

1.3. Zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte über Beschwerden in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung hielt der Verfassungsgerichtshof bereits wie folgt fest (VfGH, 24.06.2015, G 193/2015 ua.):

"In den Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung fallen die Haupttypen des Verwaltungshandelns jedenfalls unter die Generalklausel des Art. 131 Abs. 1 B-VG und damit in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder, da die Sicherheitsverwaltung weder in unmittelbarer noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird [RV 1618 BlgNR 24. GP, 15; s. auch

Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 (40); aA

Stolzlechner, Die Landesverwaltungsgerichte erster Instanz:

Zuständigkeiten und Zuständigkeitskonkurrenzen, in: Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, 47 (60), ‚unmittelbare Bundesverwaltung‘]. Dieser Zuständigkeit folgt die Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Beschwerde wegen behaupteten Fehlverhaltens eines Organs nach § 5 SPG in Ausübung der Sicherheitspolizei im Bereich der Sicherheitsverwaltung schlechthin. Geht es hingegen etwa in einer Richtlinienbeschwerde um das Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Ausübung der Fremdenpolizei, so wäre in Anwendung dieses Systems, da diese von Bundesbehörden vollzogen wird, gemäß Rückverweisung auf Art. 131 Abs. 2 B-VG das Verwaltungsgericht des Bundes zuständig."

Im oben zitierten Aufsatz führte Wiederin wörtlich aus, dass es sich bei der Sicherheitsverwaltung "um eine Mischform [handelt], die außerhalb des Art 102 B-VG steht: Auf unterer Ebene dominieren die Elemente der mittelbaren Bundesverwaltung, auf mittlerer Ebene ist sie der unmittelbaren Bundesverwaltung nachgebildet. Anderes gilt selbstverständlich für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung durch Bundesbehörden, die nicht zu den Sicherheitsbehörden im Sinn des B-VG zählen. Die im künftigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollzogenen Agenden werden in der Tat in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden" (Wiederin, Das Bundesverwaltungsgericht: Zuständigkeiten und Aufgabenbesorgung, in:

Holoubek/Lang [Hrsg.], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, 29 (40)).

1.4. Es ist demnach von einem funktionellen Maßstab auszugehen, wonach dann, wenn eigene Bundesbehörden im Rahmen der Sicherheitsverwaltung eingerichtet und tätig werden, eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist und bei Tätigwerden der allgemeinen Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a ff. B-VG aufgrund der Sonderstellung der Sicherheitsverwaltung im Kompetenzgefüge keine unmittelbare Bundesverwaltung vorliegt und eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder gegeben ist (Eberhard/Pürgy/Ranacher, Rechtsprechungsbericht:

Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 2015/395 ff., mwN).

1.5. Zu klären ist im vorliegenden Fall also, ob das Bundeskriminalamt, bei welchem die Meldestelle für Geldwäsche angesiedelt ist, eine eigenständige Bundesbehörde – wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – ist, oder ob es zu den Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a ff. B-VG zählt:

Gemäß Art. 78a Abs. 1 B-VG ist der Bundesminister für Inneres die oberste Sicherheitsbehörde. Gemäß § 6 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/1991 idF BGBl. I 5/2016, bilden die "Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst" die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Die Einrichtung und die Organisation des dazu zu zählenden Bundeskriminalamtes erfolgt durch Bundesgesetz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz SPG), dieses findet sich im Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, BGBl. I 22/2002 (idF BGBl. I 14/2015). Auch aus den Materialien ergibt sich klar, dass es sich beim Bundeskriminalamt um eine "besondere Teilorganisation der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit" handelt, die im Organisationsverband der obersten Sicherheitsbehörde eingegliedert ist (ErläutRV 806 BlgNR. 22. GP), womit auch sichergestellt wird, dass das Bundeskriminalamt einerseits Zugang zu den notwendigen Daten hat und auch Weisungen an nachgeordnete Behörden erteilen kann. Es gliedert sich also in die Struktur der Sicherheitsbehörden gemäß Art 78a B-VG ein und ändert sie nicht (ErläutRV 806 BlgNR. 22. GP). Auch aus der Regelung der Zentralstellenaufgaben des Bundeskriminalamtes in § 4 Abs. 2 BKA-G ist klar abzuleiten, dass das Bundeskriminalamt für den Bundesminister für Inneres tätig wird:

"§ 4. (1) Das Bundeskriminalamt führt zur Erfüllung der dem Bundesminister für Inneres übertragenen Aufgaben der internationalen polizeilichen Kooperation das Nationale Zentralbüro der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation - INTERPOL, die Nationale Europol-Stelle und das Sirene Büro.

(2) Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:

1. durch die Geldwäschemeldestelle die Bekämpfung von Geldwäscherei nach dem Bankwesengesetz, dem Börsegesetz 1989, dem Wertpapieraufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, der Gewerbeordnung, dem Körperschaftssteuergesetz, dem Glücksspielgesetz, der Rechtsanwaltsordnung, der Notariatsordnung, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, dem Zahlungsdienstegesetz sowie dem Zollrechtsdurchführungsgesetz, insbesondere durch Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung der einlangenden Meldungen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,

2. durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung nach den in Z 1 genannten Bundesgesetzen einschließlich des damit verbundenen internationalen Schriftverkehrs,

3. die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach § 23 Abs. 3 Z 4 und § 23 Abs. 4 Z 4 SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24c Abs. 1 Z 1 Suchtmittelgesetz und

4. durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013, S. 1.

(3) Sofern sich der Bundesminister für Inneres Angelegenheiten der Sicherheits- oder Kriminalpolizei vorbehält, obliegt deren Besorgung dem Bundeskriminalamt, es sei denn, der Bundesminister für Inneres betraut in der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres eine andere Organisationseinheit mit deren Wahrnehmung."

Im Lichte der Ausführungen zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte der Länder in Belangen der Sicherheitsverwaltung im oben angeführten Erkenntnis des VfGH (VfGH, 24.06.2015, G 193/2015 ua) ist nun zu prüfen, in welcher Weise das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichtet wurde. Bereits § 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015) gibt darüber Aufschluss, wurde das BFA demnach als eine monokratisch eingerichtete und dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete eigenständige Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit eingerichtet (vgl. auch ErläutRV 1803 BlgNR. 24. GP 3). Es besteht somit im Gegenteil zum Bundeskriminalamt im Fall des BFA Eigenständigkeit.

Dagegen ist das Bundeskriminalamt aufgrund seiner Eingliederung im Bundesministerium für Inneres (vgl. § 6 Abs. 1 SPG und gemäß dem Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundeskriminalamtes, BGBl. I 22/2002 (idF BGBl. I 14/2015)) zu den klassischen Sicherheitsbehörden iSd Art. 78a B-VG zu zählen.

1.6. Im gegenständlichen Fall kam § 41 Abs. 3 BWG, BGBl. I 532/1993 in der Fassung BGBl. I 13/2014 zur Anwendung. Diesbezüglich ist zu beachten, dass dieser mit 31.12.2016 außer Kraft trat und nunmehr die Nachfolgebestimmung in § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt, BGBl. I 118/2016, im Folgenden: FM-GwG, zu finden ist. Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels richtet sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - bei Fehlen anders lautender Übergangsbestimmungen - nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage richtet (VwGH, 07.06.2000, 99/03/0422; 23.03.2005, 2001/08/0070; vor allem 24.03.2015, Ro 2014/09/0066). Die beiden Anordnungen wurden am 15.12.2016 sowie am 27.12.2016 zugestellt, die jeweilige Rechtsmittelfrist endete somit nach außer Kraft treten des § 41 Abs. 3 BWG. So ist in diesem Zusammenhang auch der nunmehr in Geltung stehende § 17 Abs. 4 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, zu beachten, eine explizite Übergangsbestimmung wurde nicht erlassen.

Bis zu seinem Außerkrafttreten lautete § 41 Abs. 3 BWG wie folgt:

"(3) Die Behörde (Abs. 1) ist ermächtigt anzuordnen, daß eine laufende oder bevorstehende Transaktion, bei der der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass sie der Geldwäscherei (§ 165 StGB - unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täter selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und daß Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Behörde duchgeführt (Anm.: richtig: durchgeführt) werden dürfen. Die Behörde hat den Kunden und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben."

Den Materialien zur ursprünglichen Einführung dieser Beschwerdemöglichkeit ist nicht zu entnehmen, dass hier eine Regelung in Abweichung von verfassungsrechtlichen Regelungen geschaffen werden sollte. Gestützt wird die Regelung auf Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG. § 41 Abs. 3 BWG, BGBl. I 532/1993, selbst wurde geschaffen, um Art. 7 der Richtlinie 91/308/EWG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche, ABl. 1991 L 166, S. 77 ff., umzusetzen. Dieser lautete:

"Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Kredit- und Finanzinstitute die Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die in Artikel 6 genannten Behörden benachrichtigt haben. Diese Behörden können unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Weisung erteilen, die Transaktion nicht abzuwickeln. Falls von der Transaktion vermutet wird, daß sie eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich sein sollte oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Institute unmittelbar danach die nötige Information."

Die Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Untersagung oder Aufschiebung einer Transaktion selbst wurde mit der Novelle BGBl. I 11/1998 ermöglicht. Dem Ausschussbericht ist nur zu entnehmen, dass zur Wahrung des Rechtsschutzinteresses eine Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat geschaffen wird, nicht aber, dass dies in Abweichung von bestehenden verfassungsrechtlichen Regelungen hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung geschieht (AB 993 BlgNR 20. GP 3):

"Der neugefaßte bzw. erweiterte Abs. 3 des § 41 trägt dem Rechtsschutzinteresse insofern Rechnung, als im Falle einer eine der Geldwäscherei verdächtige Transaktion einfrierenden Anordnung der EDOK insbesondere der Kunde nunmehr von der Behörde zu verständigen und auf die die Möglichkeit einer Beschwerde beim UVS hinzuweisen ist. Der neue Abs. 3a trifft im selben Rechtsschutzinteresse gelegene Bestimmungen über die Beendigung der Wirksamkeit einer solchen Anordnung, während die Ergänzung des Abs. 4 die für Kreditinstitute bisher heikle Situation dadurch mildert, daß sie im Falle einer Anordnung nach Abs. 3 die betroffene Transaktion zwar nicht durchführen dürfen, dies aber nun dem nachfragenden Kunden erklären können."

Auch die hier angeführte EDOK (Einsatzgruppe zur Bekämpfung der Organisierten Kriminalität) fügte sich in die Organisation des Bundesministeriums für Inneres ein und stellte damit einen Teil einer klassischen Sicherheitsbehörde iSd Art. 78a B-VG dar.

Der UVS Wien hielt zur Qualifikation der Anordnung nach § 41 Abs. 3 BWG wie folgt fest (UVS Wien, 06.08.1998, 02/13/127/97):

"Die Anordnung gemäß § 41 Abs 3 BWG stellt einen verfahrensfreien Verwaltungsakt dar, durch den hoheitliche Befehls- und Zwangsgewalt unmittelbar auf das betroffene Finanzinstitut, aber auch den Verfügungsberechtigten (in formeller oder materieller Hinsicht) ausgeübt wird. Sie wirkt rechtsgestaltend, indem sie in das Schuldverhältnis zwischen Finanzinstitut und Verfügungsberechtigtem eingreift." Zum damaligen Zeitpunkt stand eine Beschwerde nach Art. 129c Abs. 1 Z 2 B-VG an den UVS offen.

Auch aus den Materialien zu BGBl. I 70/2013 (RV 2196 BlgNr. 24. GP) lässt sich nichts ableiten, was daraufhin deuten würde, dass von der allgemeinen Ansicht hinsichtlich der Zuständigkeit für Beschwerden gegen Rechtsakte im Rahmen der Sicherheitsverwaltung abgegangen werden sollte. Vielmehr lauten die Materialien wie folgt:

"Erforderliche einfachgesetzliche Anpassungen an die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl. I Nr. 51/2012), die eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit verfassungsrechtlich vorsieht (Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof) bzw. an die durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (BGBl. I Nr. 33/2013) geänderte Rechtslage. Die Verständigung des Kunden soll inhaltlich insbesondere hinsichtlich der Frist zur Erhebung einer Beschwerde und des Inhaltes der Beschwerde so wie bisher erfolgen."

Den Materialien ist somit nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich der Sicherheitsverwaltung eine Ausnahme oder aber eine Neuregelung der Meldestelle Geldwäsche an sich geschaffen werden sollen, vielmehr ist lediglich allgemein ein Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG zur Notwendigkeit der Anpassung hinsichtlich der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hergestellt, gab es doch bis zur Schaffung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit die oben angeführte Beschwerdemöglichkeit an den Unabhängigen Verwaltungssenat.

Der nunmehr in Geltung stehende § 17 Abs. 4 FM-GwG, BGBl. I 118/2016, lautet (Hervorhebung nicht im Original):

"(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß § 16 Abs. 1 meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Kunde ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Die Verpflichteten sind über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben."

Die Materialien halten dazu lediglich fest (ErläutRV 1335 BlgNR 25. GP, S. 13):

"Abs. 4 und Abs. 5 entsprechen im Wesentlichen § 41 Abs. 3 und 3a BWG bzw. § 133 Abs. 3 und 4 VAG 2016. Die in Abs. 4 neu eingefügten Sätze drei und vier sollen die Gefahr einer vorzeitigen Information des Kunden ("tipping off") reduzieren. Diese Maßnahme erfolgt entsprechend der FATF-Empfehlung 21."

Auch daraus lässt sich nicht ableiten, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts abseits der verfassungsrechtlich vorgesehenen Regelungen für die Sicherheitsverwaltung begründet werden sollte.

1.7. Aus den oben angeführten Ausführungen zur Sicherheitsverwaltung und der Zuordnung des Bundeskriminalamts zum Bundesministerium für Inneres (Art. 78a B-VG) folgt, dass im vorliegenden Fall gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG eine Beschwerdemöglichkeit an die Verwaltungsgerichte der Länder offensteht (VfGH 24.06.2015, G 193/2015 ua.) und das Bundesverwaltungsgericht somit nicht zuständig ist.

Da das VwGVG für den Abspruch über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsieht, kommt hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht.

Zudem besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und gemäß § 6 AVG die Verpflichtung, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln (VwGH, 24.06.2015, Ra 2015/04/0035).

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zur Zulässigkeitsentscheidung hinsichtlich der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Anordnungen der Geldwäschemeldestelle beim Bundeskriminalamt an sich fehlt.

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