W117 2122954-1•BVwG W117 2122954-1
W117 2122954-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2017
Familienleben, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Privatleben, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung
W 117 2122954-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch RA XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2016, Zl. 1100091902/152053499, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der erwachsene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Mongolei und reiste am 30.09.2015 per Flugzeug in München mit einem vom 26.09.2015 bis 23.12.2015 gültigen Visum der deutschen Botschaft in der Mongolei als Begleitperson seiner Tante zu deren medizinischer Behandlung in den Schengenraum ein.
Am 23.12.2015 stellte der BF im österreichischen Bundesgebiet persönlich einen Antrag gemäß § 55 Abs. 2 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens und begründete diesen damit, dass er in Österreich studieren wolle, seine Mutter in Österreich lebe und er bereits einen Deutschkurs besuche. Darin gab der BF an, in XXXX zu wohnen, legte dem Antrag eine Kopie seines am 03.07.2014 ausgestellten mongolischen Reisepasses samt Visum, die Übersetzung seiner mongolischen Geburtsurkunde und ein mongolisches Sekundarschulzeugnis vom 31.05.2008 sowie eine Anmeldebescheinigung zu einem Deutschkurs A2 in XXXX vom 03.12.2015 vor; ferner lag dem Antrag ein anwaltlicher Schriftsatz "Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels" vom 22.12.2015 bei.
Seit dem 24.12.2015 ist der BF illegal im Bundesgebiet aufhältig und hat somit gegen § 120 Abs. 1a FPG verstoßen und eine Verwaltungsübertretung begangen.
Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle am 18.02.2016 in XXXX wurde der unrechtmäßige Aufenthalt des BF seit 24.12.2015 im Bundesgebiet festgestellt und der BF wurde zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beim BFA einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass seine Tante nach ihrer medizinischen Behandlung (Beinprothese) im Bundesgebiet wieder nach Hause gereist sei. Zum Vorhalt, dass es (ihm) nicht möglich sei, den Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren, sondern ein Aufenthaltstitel im Ausland beantragt werden müsse, brachte der BF vor, hier studieren zu wollen. Er habe 2014 ein Medizinstudium in der Mongolei abgeschlossen. Er habe sich bereits an der Universität in Wien angemeldet. Seine Mutter, sein Vater und sein Bruder würden in Österreich leben. Er sei wegen Geldproblemen nicht mit seiner Familie nach Österreich gekommen, sondern bei der Tante geblieben. Er komme jetzt nach Österreich, weil seine Familie erst vor einem Jahr einen Aufenthaltstitel bekommen habe und dann habe er auch einen Antrag gestellt. In der Mongolei lebe nur seine Tante. Er habe jetzt keine Verwandten mehr in der Mongolei, die Tante sei wegen der Arbeit in Moskau. Zum Vorhalt, vorhin andere Angaben zum Aufenthalt der Tante gemacht zu haben, brachte er vor, der Dolmetscher habe dies falsch verstanden. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, dass seine Leber zu groß und der Magen ausgedehnt sei und er dadurch Rückenschmerzen habe; beim Arzt sei er deswegen nicht gewesen. Befragt, warum er in Österreich nicht gemeldet sei, gab er an, er habe zuerst wieder ausreisen wollen, dann habe ihm sein Anwalt geraten, sich ruhig zu verhalten und sich nicht anzumelden bis er einen Bescheid bekomme. Auf Befragen, gab er an, in der Mongolei nie Probleme gehabt zu haben.
Durch die absichtliche Unterlassung einer behördlichen Meldung hat der BF gegen § 22 Abs. 1 Z 1 MeldeG verstoßen und damit eine weitere Verwaltungsübertretung begangen. Der BF hat damit offenbar versucht, sich den österreichischen Behörden zu entziehen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2016, Zl. 1100091902/152053499, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet erst im Oktober 2015 begründet und bisher lediglich einen Deutschkurs besucht habe, sein Aufenthalt sei seit dem 24.12.2015 illegal und der BF habe damit gegen § 120 FPG und wegen der Unterlassung einer Meldung auch gegen § 22 Meldegesetz verstoßen. Außerdem habe der BF durch Angabe einer falschen Adresse in seinem Antrag gemäß § 55 AsylG gegen § 120 Abs. 2 FPG verstoßen. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels sei nicht zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 daher nicht in Betracht gekommen. Da sich weder aus der - zuvor dargestellten -Lage im Zielstaat noch aus seinem Vorbringen eine Gefährdung gemäß § 50 Abs. 1 FPG ergebe, werde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung sei gemäß § 46 FPG zulässig und betrage die Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des BF, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Mutter des BF seit 2009 in Österreich lebe, das Familienleben des BF mit dieser nicht erst im Oktober 2015 begründet worden sei, sondern vor 2009 bereits in der Mongolei bestanden habe. Zur Integration sei hervorzuheben, dass der BF trotz seines kurzen Aufenthaltes in Österreich bereits sehr gut Deutsch gelernt habe. Es bestünden bis auf seine Tante, bei welcher er gelebt habe, keine Bindungen mehr zum Herkunftsstaat. Er sei unbescholten und es lägen auch keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechtes vor. Die Entscheidung der Behörde sei mangelhaft. Jedenfalls sei die Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Mongolei zu beanstanden. Die Behörde führe im angefochtenen Bescheid selbst aus, dass die drei schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme Korruption, eine für äußere Einflüsse anfällige Justiz sowie weitverbreitete häusliche Gewalt wären. Die von der Regierung unternommenen Schritte zur Bekämpfung von Diskriminierung sowie Maßnahmen gegen Beamte, die Menschrechtsverletzungen begangen hätten, blieben inkonsequent, sodass nicht davon auszugehen sei, dass im Falle der Abschiebung des BF dieser nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werde, zumal Rückkehrer in der Mongolei verpönt seien. Festzuhalten sei, dass jede über das erforderliche Maß hinausgehende Gewaltanwendung der Exekutive eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Beantragt werde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Am 13.12.2016 langte beim BVwG ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei, seine Identität steht fest. Er reiste am 30.09.2015 mit einem bis 23.12.2015 gültigen Visum in München in das Schengengebiet ein und stellte am 23.12.2015 im Bundesgebiet persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 aus Gründen des Art. 8 EMRK. Seither ist der Aufenthalt des BF in Österreich illegal und der BF ist behördlich nicht gemeldet, womit er Verwaltungsübertretungen nach dem FPG und dem Meldegesetz begangen hat. Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau A2 hat der BF ebenfalls nicht belegt. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig.
Seine Mutter lebt seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet, ein gemeinsamer Haushalt mit dem BF ist im Bundesgebiet nicht feststellbar. Im Herkunftsstaat lebt noch die Tante des BF, bei welcher er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 gelebt hat und welche seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Der BF hat seine Schulausbildung und ein Medizinstudium in der Mongolei absolviert und beherrscht die dortige Landessprache.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF, welcher in der Mongolei bisher keine Probleme hatte, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder dass ihm im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
1.2. Zur Situation in der Mongolei
Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des BF stützen sich auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den dazu in Kopie vorgelegten Reisepass; jene zu seiner Einreise und seinem illegalen Aufenthalt resultieren aus seinen Angaben beim BFA und dem vorliegenden Visum. Nach der Einsichtnahme in das Melderegister ist der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet. Die Feststellungen zum fremdenrechtlichen Fehlverhalten des BF basieren darauf und auf dem Verwaltungsakt des Bundesamtes. Nach dem Ergebnis der Einsichtnahme in das Strafregister ist der BF strafgerichtlich unbescholten. Einen Nachweis über Deutschkenntnisse hat der BF nicht beigebracht.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich und der Mongolei ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben beim BFA und den dazu vorgelegten Dokumenten.
Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid genannten Quellen. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens des BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte substantiiert bestritten.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
3.1.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
3.1.2. Der BF befindet sich nach seiner Einreise am 30.09.2015 in den Schengenraum mit einem bis 23.12.2015 gültigen deutschen Visum seit Oktober 2015 im österreichischen Bundesgebiet, seit dem 24.12.2015 illegal. Der BF brachte am 23.12.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF ein.
3.2. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.3.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
3.3.2. Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
Im vorliegenden Fall ist nach sechsjähriger Trennung - der bereits erwachsene BF lebte während des Aufenthalts seiner Mutter im Bundesgebiet seit 2009 noch bis September 2015 bei seiner Tante in der Mongolei - offenkundig von einem nicht für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels maßgeblichen Familienleben zwischen dem BF und seiner in Österreich aufhältigen Mutter auszugehen:
Der BF hat am 19.02.2016 beim BFA dazu auch angegeben, dass sein Lebensunterhalt in der Mongolei von seiner Tante bestritten wurde. Zudem wurde ein gemeinsamer Haushalt des BF mit seiner Mutter im Bundesgebiet weder behauptet, noch konnte ein solcher behördlich festgestellt werden, zumal der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet ist. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der BF angab, in Wien studieren zu wollen und sich bereits an der Universität angemeldet zu haben, während seine Mutter mit ihrem Ehemann und ihrem zweiten Sohn in Vorarlberg lebt (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583).
Aber selbst unter der Annahme, dass zwischen dem BF und seiner Mutter noch immer bzw. seit Oktober 2015 wieder ein intensiveres Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses auch in Österreich nicht durch das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") äußert und somit allenfalls nur (mehr) sehr schwach ausgeprägt ist.
3.3.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.
Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055).
Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).
Der BF hält sich erst ab Oktober 2015 auf Grund eines am 24.12.2015 abgelaufenen deutschen Visums (als Begleitperson seiner Tante zu deren Behandlung) und daher seither illegal im österreichischen Bundesgebiet auf und dabei wiederholt gegen österreichische Gesetze (ua. § 120 Abs. 1a des FPG, Meldegesetz) verstoßen. Abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses hat er bisher keine Integration in beruflicher und sozialer Hinsicht vorgebracht. Der 25-jährige BF hat bis September 2015 in seinem Herkunftsstaat bei seiner Tante gelebt und wurde von dieser versorgt, hat dort seine Schul- und Berufsausbildung absolviert, beherrscht die dortige Landessprache, sodass nach wie vor vom Bestehen von Bindungen zu seinem Herkunftsstaat auszugehen ist. Es ist weiters davon auszugehen, dass es dem jungen und arbeitsfähigen BF gelingen wird, sich wieder in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass er sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage schaffen könnte bzw. in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der BF hat sein Privatleben in Österreich außerdem zu einem Zeitpunkt begründet, als ihm sein bis 23.12.2015 befristeter Aufenthalt bekannt war und konnte nicht davon ausgehen, dieses hier rechtmäßig fortsetzen zu können. So hat etwa der Verfassungsgerichthof in einer Entscheidung vom 29.09.2007 hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei (vgl. VfSlg. 18.224). Darüber musste er sich aber spätestens seit der negativen erstinstanzlichen Entscheidung im angefochtenen Bescheid, welche mit einer Rückkehrentscheidung verbunden war, im Klaren sein.
Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219, VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060; VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360).
Die rund einjährige Dauer seines bisherigen illegalen Aufenthalts resultiert nicht alleine aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, sondern auch daraus, dass der BF gegen die negative behördliche Entscheidung vom 19.02.2016 zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG ein Rechtsmittel ergriffen hat. Die Entscheidung des BVwG darüber erging zwar nicht fristgerecht, jedoch ist die bisherige Verfahrensdauer insgesamt noch nicht als überlang zu bezeichnen.
Dass der BF unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070).
Auch die Bindung des BF zum Herkunftsland überwiegt deutlich seinen Bezug zu Österreich: der BF hat im Alter von etwa 25 Jahren die Mongolei verlassen, wo er aufgewachsen ist, den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, seine Schulbildung sowie Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es liegen auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, das der BF, der im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist, über eine Berufsausbildung verfügt sowie in der Mongolei eine Tante hat, sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage schaffen könnte bzw. in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind - letztlich auch als Folge des seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0677; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0411; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282).
Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen des BF erkennen lassen würden.
3.3.4. Die vom BF zu seiner Antragstellung geltend gemachten Umstände stellen sich somit - auch bei Berücksichtigung eines (allfällig wieder etablierten) Familienlebens im Bundesgebiet - in Summe daher noch nicht als derart außergewöhnlich bzw. schwerwiegend dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und akzeptiert werden müsste, dass er mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF war daher festzustellen, dass dem BF kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Es liegt im gegenständlichen Fall schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
3.4.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht gemäß § 10 Abs. 3 AsylG eine entsprechende zwingende Verbindung von abweisenden Aussprüchen nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955), in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG 2005).
Gemäß § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in die Mongolei unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde bzw. in der Beschwerdeverhandlung nicht substantiiert dargelegt. Dass der BF bei einer freiwilligen Rückkehr in die Mongolei unter Verwendung seiner gültigen Reisedokumente Probleme mit den mongolischen Behörden zu befürchten hätte, kann den Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Mongolei ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG ist.
3.5.1. Gemäß § 55 Abs.1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. In der Beschwerde wurde ua. ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
3.5.3. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein relevantes neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger relevanter Umstände zum vorliegenden Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen. Der Beschwerdeführer bezieht sich in der Beschwerde nahezu ausschließlich auf die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid. Somit ist diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben (vgl. dazu auch VwGH 13.09.2016, Ra 2016/01/0070-9).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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