G307 2136895-1•BVwG G307 2136895-1
G307 2136895-1Bundesverwaltungsgericht02.02.2017
Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen
G307 2136895-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA:
Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 69 Abs. 2 FPG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien (im Folgenden: BFA, RD Wien), dem Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) zugestellt am 08.09.2016, wurde der Antrag des BF vom 11.05.2016 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro binnen vier Wochen aufgetragen (Spruchpunkt II.).
2. Mit dem am 06.10.2016 beim BFA, RD Wien, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen diesen Bescheid. Darin wurde beantragt, das bescheidmäßig verhängte Aufenthaltsverbot aufgrund Wegfalls der ursprünglich relevanten Verhängungsgründe aufzuheben.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 07.10.2016 vom BFA vorgelegt und langten dort am 11.10.2016 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig eingebracht.
1.2. Der BF ist serbischer Staatsbürger und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist mit XXXX verheiratet und Vater des minderjährigen XXXX. Die Ehegattin des BF lebt mit dem gemeinsamen Sohn und ihrer Tochter XXXX aus einer vormaligen Beziehung im gemeinsamen Haushalt.
1.3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, wurde gemäß § 65b iVm 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dagegen erhob der BF durch seinen RV Berufung.
1.4. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 20.02.2014, in Rechtskraft erwachsen am 27.02.2014, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
1.5. Am 23.05.2014 wurde der BF vor dem BFA, RD Wien zu seinen persönlichen Verhältnissen einvernommen und aufgefordert, das Bundesgebiet vor dem Hintergrund des noch immer aufrechten Aufenthaltsverbotes zu verlassen.
1.6. Mit Schriftsatz vom 17.06.2014, beim BFA eingelangt am 20.06.2014, legte der RV des BF eine mit XXXX datierte Fahrkarte für die Strecke XXXX - XXXX, ausgestellt von der XXXX vor.
1.7. Am XXXX wurde der BF von Organen der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug (im Folgenden: AFA) nach §§ 70 Abs. 1 iVm 120 Abs. 1a FPG angezeigt, weil er sich nach wie vor im Bundesgebiet aufhält. Er begab sich selbst mit seinem RV und seiner Ehegattin in die Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums in XXXX.
Am XXXX wurde der BF abermals von einem Organ der AFA in XXXX betreten, zur Anzeige gebracht, und in Ermangelung eines gültigen Aufenthaltstitels gemäß § 40 BFA-VG festgenommen. Am selben Tag fand vor dem BFA, RD Wien neuerlich eine Einvernahme des BF zu seinem Verbleib im Bundesgebiet entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot statt, in deren Zuge gegen ihn mit Bescheid des BFA vom selben Tag die Schubhaft verhängt wurde.
Im Zuge einer weiteren Einvernahme vor dem BFA, RD Wien, am XXXX wurde dem BF letztmalige die Möglichkeit geboten, das Bundesgebiet freiwillig auf dem Luftweg bis spätestens XXXX zu verlassen, widrigenfalls dessen Abschiebung behördlich durchgesetzt werde. Um 10:05 Uhr desselben Tages wurde der BF aufgrund eines Antrages seines RV aus der Schubhaft entlassen.
Am XXXX um 12:05 Uhr wurde der BF entgegen des aufrechten Aufenthaltsverbotes von Organen der XXXX der XXXX in der XXXXStation XXXX betreten, festgenommen und dem BFA vorgeführt, das mit Bescheid vom selben Tag gegen ihn die Schubhaft verhängte. In der am 06.03.2015 vor dem BFA, RD durchgeführten Einvernahme wurde der BF über seine anstehende Abschiebung nach Serbien in Kenntnis gesetzt.
Am XXXX wurde der BF nach Serbien abgeschoben. Der BF hielt sich somit dem seit 27.02.2014 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des LVwG Wien zuwider bis zumindest 15.01.2015 und am 24.02.2015 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
1.8. Am 11.05.2016 stellte der BF durch seinen RV den gegenständlich zu behandelnden Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes.
1.9. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:
1. Bezirksgericht XXXX, XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB, Geldstrafe von insgesamt €
1. 000,00, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
2. Landesgericht für Strafsachen XXXX, XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 288 Abs. 1 Z 4, 297 Abs. 1, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
3. Landesgericht XXXX, XXXX, vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Landesgericht für Strafsachen XXXX, XXXX vom XXXX, in Rechtskraft erwachsen am XXXX wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB, § 15 StGB zu einer bedingten (Zusatz)Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Festgestellt wird, dass der BF die in den oben genannten Urteilen erwähnten strafbaren Handlungen begangen und das darin jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.
Der ersten Verurteilung des BF mit Urteil vom XXXX lagen strafbare Handlungen der Urkundenfälschung sowie Annahme Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter, besonders geschützter Urkunden zugrunde.
Im Zuge der zweiten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, gemeinsam mit seiner Gattin am XXXX einen anderen einer von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung beschuldigt zu haben, wobei dieser Person unterstellt worden sei, das Vergehen der beharrlichen Verfolgung begangen zu haben. Ferner wurde dem BF vorgeworfen, vor der Kriminalpolizei eine falsche Beweisaussage getätigt zu haben.
Im Rahmen der dritten Verurteilung wurde dem BF zur Last gelegt, gemeinsam mit einem weiteren unmittelbaren Täter durch Zerschlagen der Sperrvorrichtung an einem Bagger mit einem Hammer 250 l Dieseltreibstoff weggenommen zu haben, um sich damit unrechtmäßig zu bereichern.
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen versuchten Einbruchsdiebstahles zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Darin wurde der BF für schuldig befunden, er habe in XXXX fremde bewegliche Sachen in einem nicht mehr feststellbaren, jedenfalls aber € 3.000,00 übersteigenden Wert den beiden Geschädigten (einmal zusammen mit einem weiteren Mittäter) durch Einbruch weggenommen, nämlich ein Navigationsgerät der Marke Garmin, Typ Nüvi 205 sowie ein Autoradio mit CD-Player und Bedienteil. Ferner wurde dem BF darin angelastet, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX durch Einbruch versucht zu haben, einem anderen durch Einschlagen der Seitenscheibe eines Pkw fremde beweglichen Sachen wegzunehmen.
Als mildernd wurden hiebei das reumütige Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, die Unbescholtenheit zum damaligen Zeitpunkt, als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die Tatwiederholung gewertet.
1.10. Diese Verurteilung erging nach Erlassung jenes Bescheides der LPD XXXX, mit welchem gegen den BF das sodann bekämpfte Aufenthaltsverbot erlassen wurde.
2.1. Der Rechtsmittelbelehrung ist eine Beschwerdefrist von 4 Wochen zu entnehmen.
Gemäß § 61 Abs. 3 AVG gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig, wenn in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben ist.
Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des BF am Donnerstag, den 08.09.2016 zugestellt. Der letzte Tag der Rechtsmittelfrist fiel somit auf den 06.10.2016. Die Einbringung der Beschwerde an diesem Tag erweist sich somit als rechtmäßig.
2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF, Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes und den strafgerichtlichen Verurteilungen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen. Sie entsprechen, insbesondere im Hinblick auf die aktuellste Verurteilung überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister).
Der BF legte einen auf seinen Namen ausgestellten, serbischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die persönlichen und familiären Verhältnisse des BF in Österreich sind seinen eigenen Ausführungen zu entnehmen und decken sich mit dem Inhalt des aktuellen ZMR-Auszuges.
2.3. Das Erkenntnis des LVwG Wien, die gegen den BF gesetzten Verfahrensschritte, dessen Einvernahmen und das verhängte Aufenthaltsverbot sind ebenso dem Akteninhalt zu entnehmen wie die Anzeigen und Anhalteprotokolle der AFA und Bereitschaftseinheit sowie die Ausreise des BF nach Serbien, welche sich ferner aus einer Bestätigung der österreichischen Botschaft in XXXX vom XXXX ergibt. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF entgegen dem Aufenthaltsverbot innerhalb der oberwähnten Zeitspanne und am 24.02.2015 ist den eigenen Angaben des BF zu entnehmen und decken sich mit den Anhaltezeitpunkten der Polizei sowie dem Inhalt des ZMR-Auszugs.
Die rechtskräftigen Verurteilungen samt Begründung ergeben sich aus den im Akt befindlichen Urteilen wie dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
3.1. Zu Spruchpunkt A. (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten - auszugsweise - wie folgt:
Der mit "Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 69 FPG idgF lautet:
"§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird."
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Gemäß § 125 Abs. 25 FPG bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 (das ist der 1. Jänner 2014) erlassene Aufenthaltsverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 69 Abs. 2 und 3 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehoben werden oder außer Kraft treten.
Das hier zugrunde liegende Aufenthaltsverbot wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, erlassen und erwuchs in der Fassung des Erkenntnisses des LVwG Wien vom 20.02.2014 am 27.02.2014 in Rechtskraft.
Das gegenständliche auf 6 Jahre befristete Aufenthaltsverbot ist somit nach dem nach dem 01.01.2014 weiterhin gültig.
§ 60 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009) lautete auszugsweise wie folgt:
"§ 60. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
1. von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; [...]"
Gemäß § 63 Abs. 3 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 100/2005 konnte ein Aufenthaltsverbot in den Fällen in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet erlassen werden. Die Frist (bezogen auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes) begann mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen zu laufen. Gemäß § 63 Abs. 2 FPG hatten bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes als bestimmte Tatsachen insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3.
§ 53 Abs. 5 und 6 gelten.
Im vorliegenden Fall wurde das gemäß § 65b iVm 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erlassene 6jährige Aufenthaltsverbot auf Grund der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes einen Monat nach Zustellung (05.04.2013) des zugrunde liegenden Bescheides am 06.05.2013 durchsetzbar, zumal auch in weiterer Folge der Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde. Mit Erkenntnis des LVwG Wien erwuchs das Aufenthaltsverbot am 27.02.2014, weshalb dieses mit Ablauf des 28.02.2020 endet. Bei dem im Zentralen Fremdenregister aufscheinenden Ende der Gültigkeit mit 28.03.2020 dürfte es sich um einen Tippfehler handeln.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) kann ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (VwGH 21.07.2011, Zl. 200/18/0898; 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267; 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032; 12.03.2013, Zl. 2012/18/0228; 30.07.2014, Zl. 2012/22/0112; 26.03.2015, Zl. 2013/22/0297).
Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann (VwGH 06.09.2012, Zl. 2012/18/0032).
Den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vom 11.05.2016 begründete der RV des BF lediglich mit der "intakten" Ehe, dem Bestehen der Vaterschaft zu seinem Sohn und dem vaterschaftsgleichen Verhältnis zu seiner Stieftochter. Ferner wurde auf die Bestätigung des XXXX verwiesen, wonach der regelmäßige Kontakt des BF mit den im Haushalt wohnhaften Kindern aus psychologischer Sicht dringend empfohlen werde. Schließlich wurde darin vorgebracht, der BF sei sich seiner Fehler in der Vergangenheit bewusst, sei er gereift und verfüge über eine positive Einstellung zu den Gesetzen, insbesondere der österreichischen Strafrechtsordnung.
In der gegenständlichen Beschwerde wurde nur darauf verwiesen, der bekämpfte Bescheid verletzte das Recht des BF auf Führung eines Privat- und Familienlebens. Das Rechtsmittel verwies seinem Inhalt nach neuerlich auf das gute Verhältnis des BF zu seiner Kernfamilie und den Umstand, dass diese ihn dringend benötige. Ferner sei sein Aufenthalt in Österreich - entgegen dem bestehenden Verbot - in der Sehnsucht seiner Familie begründet und nach der Verurteilung seitens des LG XXXX keine strafgesetzwidrigen Vorfälle mehr passiert.
Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass der BF, noch dazu nach Erlassung des Bescheides, mit welchem gegen ihn das ursprüngliche Aufenthaltsverbot erlassen wurde, sehr wohl, und zwar vom LG für Strafsachen XXXX am XXXX rechtskräftig wegen teils versuchten, teils vollendeten Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf 3 Jahre verurteilt wurde.
Abgesehen davon steht außer Zweifel, dass der BF zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein Privat- und Familienleben führte. Dieses hatte jedoch schon zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes Bestand und hat sich daran nichts geändert. Dass dem BF viel daran liegt, sein Familienleben aufrechtzuerhalten, liegt auf der Hand und innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Er hatte und hat angesichts des Geschehenen dessen Einschränkung im Lichte der öffentlichen Interessen hinzunehmen. Es haben sich im Hinblick auf diesen Umstand seit Bescheiderlassung durch das FRB XXXX auch keine maßgebenden Änderungen ergeben.
Im Übrigen fällt auf, dass sich der BF beharrlich geweigert hat, der von Seiten der belangten Behörde mehrmals ergangenen Ausreiseaufforderung Folge zu leisten und so seine Ausgangslage im Hinblick auf die beantragte Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verschlechtert hat.
Der BF täuschte das Bundesamt augenscheinlich auch in seinem Ausreisewillen, legte er nämlich eine Buskarte für die geplante Ausreise am XXXX vor, welche Urkundenvorlage er - vermittelt durch seinen RV - mit "Bestätigung der vorgesehenen Ausreise" tituliert hat, wobei er dieser Ankündigung nicht nachgekommen ist.
Der BF stellte trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich den Unwillen zur Beachtung der geltenden Rechtsordnung und sein kriminelles Potential mit Nachdruck unter Beweis, was sich vor allem in seiner raschen Rückfälligkeit nach seiner ersten Verurteilung und der Uneinsichtigkeit in die Einhaltung der österreichischen Gesetze äußerte.
Angesichts der vom BF während seines Aufenthaltes in Österreich begangenen vier Straftaten, der von der belangten Behörde bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes vorgenommenen Gefährdungsprognose sowie unter besonderer Berücksichtigung des Umstandes, dass im gegenständlichen Verfahren auch sonst keine weiteren Umstände vorgebracht wurden, die beim BF einen mittlerweile vollzogenen Gesinnungswandel erkennen ließen und die insgesamt eine andere Bewertung der für die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zur Folge hätten, ist der bislang verstrichene Zeitraum als noch zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der vom BF ausgehenden Gefahr annehmen zu können.
Gerade der Umstand, dass der BF innerhalb von rund 2 Jahren, noch dazu in Kenntnis über das bereits verhängte, jedoch noch nicht rechtskräftige Aufenthaltsverbot 4 Mal straffällig wurde und sein strafbares Verhalten steigerte, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr weiterhin als begründet erscheinen. Der BF zeigte mit seinem Verhalten, dass er mit beträchtlicher krimineller Energie und Gewaltbereitschaft ausgestattet ist (zuletzt beging er einen Einbruchsdiebstahl), weshalb auch jetzt noch davon ausgegangen werden kann, dass von ihm auch weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen kann.
Die vom BF in Österreich begangenen Straftaten und sein bisheriges Verhalten beeinträchtigen jedoch in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere solche im Zusammenhang mit dem Schutz von Eigentum, stellt jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene private oder familiäre Bindungen des BF in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes überwögen, hat er die zitierten Bindungen zu seiner Familie im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Was die Behauptung anbelangt, dass das Aufenthaltsverbot die Aufrechterhaltung der Beziehung zu seiner in Österreich wohnhaften Kernfamilie stark einschränke, ist einzuwenden, dass - wie bereits erwähnt - er diese im Sinne des öffentlichen Interesses, zumindest vorübergehend, hinzunehmen habe.
Im Ergebnis konnte somit nicht festgestellt werden, dass sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert hätten, weshalb auch ein Überwiegen der behaupteten persönlichen Interessen des BF an einer Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber dem öffentlichen Interesse an seiner Aufrechterhaltung nicht anzunehmen ist. Die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0083).
3.1.3. Ergänzend ist zur Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach, wenn das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen ist, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 24.01.2012, Zl. 2011/18/0267). Im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes ist die Möglichkeit, die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen, nicht vorgesehen (VwGH 27.06.1996, Zl. 95/18/0953).
Wie bereits dargelegt wurde, hat die Frist des Aufenthaltsverbotes mit Eintritt der Durchsetzbarkeit begonnen und endet folglich mit Ablauf des 28.02.2020.
3.1.4. Da sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes als rechtmäßig erwiesen hat und auch im Zeitpunkt dieser Entscheidung Dauer von 6 Jahren (noch) nicht überschritten wurde, war der gegenständliche Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 2 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Da mit der gegenständlichen Beschwerde Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides betreffend Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe gemäß § 78 AVG nicht angefochten wurde, hat gemäß § 27 VwGVG ein diesbezüglicher Abspruch zu unterbleiben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3. 4 . Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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