W217 2134029-1•BVwG W217 2134029-1
W217 2134029-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2134029-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom XXXX, Passnummer:
XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass", zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) ist seit 28.03.2014 Inhaberin eines bis 30.04.2019 befristet ausgestellten Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 60 % eingetragen.
2. In der Folge stellte die BF mit Schreiben vom 13.03.2016, eingelangt am 16.03.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde), den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
3. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.05.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, wird von Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Multiple Sklerose ist seit Jahren bekannt, sie hatte 2014 eine Brustkrebsoperation.
Derzeitige Beschwerden:
Sie hatte eine Brustkrebsoperation und Chemotherapie 2014. Sie kann fast nicht mehr gehen und braucht jedes Monat ein paar neue Schuhe. Sie zeigt mir ihren linken Schuh bei dem an der Spitze schon praktisch die Zehen sichtbar werden, weil der Schuh vorne so abgenützt ist. Großteils gehe sie mit einem Stock und damit könne sie 100 bis 200 m gehen. Sie kann Aquagym machen aber nicht schwimmen wie früher.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Thyrex, Seroxat, Aminopyridin, Lioresal, Vitamin C, Misteltherapie.
Sozialanamnese:
Sie ist seit 10/2015 in Pension.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Abl. 68 = Abl. 42: Multiple Sklerose und Depression. Abl. 20 ein psychologischer Testbefund über eine reaktive Depression. Abl. 71 ein Physiotherapiebericht aus 10/2015 dort ist sie nur noch mit einem Gehstock mobil.
Untersuchungsbefund:
Klinischer Status - Fachstatus:
Neurologischer Status:
Kopf: frei beweglich, keine Nackensteifigkeit.
Hirnnerven:
Die Pupillen sind rund, gleich weit, reagieren prompt und ausreichend direkt und indirekt auf Licht und Konvergenz.
Gesichtsfeld fingerperimetrisch nicht eingeschränkt.
Kein Nystagmus, uneingeschränkte Beweglichkeit der Augäpfel. Keine Doppelbilder. Sensibilität und Motorik sind im Gesichtsbereich symmetrisch und nicht eingeschränkt.
Die Zunge wird gerade herausgestreckt, das Gaumensegel hebt symmetrisch.
Keine Artikulations- oder Schluckstörung.
Kopfdrehung und Heben der Schultern sind normal kräftig.
Pathologischen Schablonen: (Frontalhirnzeichen) sind nicht auslösbar.
Obere Gliedmaßen: keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, normaler Tonus, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich, die Reflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ. Das Vorhalten der Arme ohne Absinken oder Einwärtsdrehung, ohne Tremor, beim Finger-Nase-Versuch wird das Ziel flüssig erreicht. Sensibilität unauffällig.
Untere Gliedmaßen: Lasègue beidseits negativ, keine Atrophien, uneingeschränkte passive Beweglichkeit in den Gelenken, spastisch links mehr als rechts, die Kraft ist in allen Etagen uneingeschränkt und seitengleich; PSR und ASR sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenbahnzeichen negativ.
Die Sensibilität wird als seitengleich normal angegeben.
Keine extrapyramidale, keine Kleinhirnsymptomatik.
Gesamtmobilität-Gangbild: Steh- und Gehversuche: Zehen- und Fersenstand sind seitengleich möglich,
Das Gehen mit einem Gehstock links mehr als rechts steif und ataktisch mit normalem Schuhwerk, rechts wird eine Sprunggelenksverletzung angegeben.
Unterberger Tretversuch ist mit dem Gehstock möglich.
Psychopathologischer Status:
Aw. ist wach, im Bewusstsein klar,
Zeitlich, örtlich, situativ und zur Person orientiert,
Auffassung regelrecht, Aufmerksamkeit ungestört,
Konzentration regelrecht, Ausdauer unauffällig,
Merkfähigkeit und Altgedächtnis sind nicht beeinträchtigt
Intelligenz mindestens am Durchschnitt.
Der Ductus bei normalem Tempo kohärent und das Denkziel erreichend,
Keine Halluzinationen
Keine Wahnsymptomatik
Die Stimmung depressiv wegen der Grunderkrankung. Sie sei früher tanzen gegangen und in den letzten 5 Jahren wurde es so extrem.
Die Befindlichkeit negativ getönt
Antrieb/Psychomotorik unauffällig
Der Affekt im Einklang mit der Stimmung
Die Affizierbarkeit im pos./ neg. Skalenbereich ausreichend gegeben
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Tabelle kann nicht abgebilet werden
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr.2 erhöht um eine Stufe, da relevantes Zusatzleiden.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verschlechterung der Multiplen Sklerose
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Anhebung wegen Verschlechterung der Multiplen Sklerose
X Nachuntersuchung 01/2019
Begründung: wegen 5jähriger Heilungsbewährung
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Das eingestufte Leiden bewirkt keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Mobilität unter Anwendung eines Gehstocks erhalten ist, und daher die behinderungsbedingte Eintragung Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht ausreichend begründbar ist. Darüberhinaus sind eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel neurologisch nicht nachvollziehbar, sodass körperlich keine für die Zuerkennung der Zusatzeintragung relevante Ausprägung der Behinderung erreicht wird
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, nach welchem festgestellt worden sei, dass der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG.
5. In ihrer Beschwerde vom 16.08.2016 führte die BF aus, dass sie an einer chronischen Entzündung und Nervenerkrankung leide, welche eine dauernde starke Gehbehinderung hervorrufe. Dazu kämen Schmerzen im Bereich der gesamten Wirbelsäule sowie der Hüftgelenke. Es würden erhebliche Einschränkungen der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens in öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen. Unter einem wurden neue Beweismittel vorgelegt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.08.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung ergänzender Sachverständigengutachten.
7.1. Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, führt in seinem Sachverständigengutachten vom 07.10.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, Folgendes aus:
"Sachverhalt - Fragestellung:
Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes Erstellen eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Orthopädie mit der Beantwortung folgender Fragen:
1. Liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vor?
2. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnosenliste anzuführen und anzugeben in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken.
3. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der UE vor.
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
5. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor.
6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Gehstrecke ist ziffernmäßig festzulegen.
Einwendungen Aktenblatt 83-85
Befunden im ersten Verfahren, erster Instanz, Aktenblatt 68-72, 23-27, 54- 56.
Im Beschwerdeverfahren Aktenblatt 87-99.
8. Begründung einer eventuell von bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. SV-Gutachten Dris. XXXX 75-78.
9. Feststellung ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.
Grundlage:
o Klinische Untersuchung vom 07.10.2016
o Akt BVwG.
o Akt SMS.
Ausweis: Führerschein XXXX
Vorgutachten:
• Vorgutachten vom 19.5.2016, Aktenblatt 75-78.
Orthopädische Leiden:
Funktionseinschränkungen in den Hüftgelenken bei Hüftdysplasie rechts mehr als links 20 v.H.
Degenerative WS-Erkrankung 20 v.H.
Anamnese - Zwischenanamnese - Verlauf:
Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat.
Aktuelle Beschwerden:
Es besteht ein Wirbelgleiten L4/5, eine Versteifung wird diskutiert. Durch die MS und das schwierige Gehen Anschlussdegeneration in den Nachbarsegmenten. ‚Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und kann nicht lange Stehen. Manchmal ausstrahlende Schmerzen in das rechte Bein.'
Schmerzen bei Belastung in der rechten Hüfte mit Leistenschmerzen.
Lendenstützbandage und Peronaeusschienen werden verwendet.
Letzte physikalische Therapie:
Laufend.
Schmerzstillende Medikamente:
Voltaren 100 mg bei Bedarf, wenn dann am Abend.
Sozialanamnese:
I-Pension.
Wohnung Dachgeschoss, 15 Stiegen. Lift vorhanden.
Befunde, Röntgen, MRT:
Mitgebrachte:
Konstanter Befund zu Jänner 2016, medio rechts lateral betonte Osteochondrose C4/5 bis zum Neuroforamen reichend, keine Sequestabildung, keine wesentliche Bandscheibendegeneration im Bereich der BWS.
Im Akt vorhandene (auszugsweise):
Schmerzen von Kopf bis Kreuz werden angegeben, im RÖ eine instabile Pseudolisthese L4/5, diagnostiziert und TLIF L4/5 vorgeschlagen.
Dysplastische Hüften beidseits rechts stärker ausgeprägt, Knochenanbauten im Azetabulumbereich. Beginnende Zeichen einer Coxarthrose auf der rechten Seite, geringer Gelenkserguss beidseits.
Aktenblatt 47, Entlassungsbericht Orthop. Zentrum XXXX, über eine Bildwandler gezielte Infiltration L4/5 und L4 links vom 10.2.2016.
Aktenblatt 46, Entlassungsbericht XXXX, orthop. Abt., 15.4.2016:
über eine Bildwandler gezielte Infiltration L4/5.
Orthopädischer Status:
Größe (cm) 170 cm
Gewicht (kg) 77 kg
Allgemein Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Ein Gehstock wird verwendet.
An- und Auskleiden ist mittelrasch, selbstständig, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin.
Caput, Thorax, Abdomen unauffällig.
Haut ist rosig, normal durchblutet.
Gangbild Breitbeinig, ohne Gehhilfe mäßiggradig ataktisches Gangbild mit angedeutetem Steppergang links. Zehen- Fersenstand ist unsicher und mit Hilfe möglich. Die Hocke bis zur Hälfte, Einbeinstand ist möglich.
Wirbelsäule
Gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien, physiologische Krümmungen. SI-Gelenke sind nicht druckschmerzhaft.
HWS S 30/0/20, R je 70, F je 30 endlagig leicht ziehender Muskelschmerz, keine Blockierungen.
BWS R je 30, Ott 30/33.
LWS FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen je 20. Druckschmerz L4 rechts.
Grob Hirnnerven frei. An der OE keine Auffälligkeiten, an der UE
neurologisch mittelkräftige Muskeleigenreflexe, Sensibilität im linken Bein ab den Unterschenkel abgeschwächt. Zehen- und Fußheber links Kraftgrad 4, rechts Kraftgrad 5. Sonst siehe Fachgutachten.
Obere Extremität
Allgemein Rechtshänderin. Normale Achse, normale Gelenkkontur mit mittelkräftig seitengleicher Muskulatur, keine Atrophien.
Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation frei. Kein schmerzhafter Bogen.
Schulter li S 40/0/180, F 180/0/30, Rotation frei. Kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogen re S 0/0/130, R je 80, bandstabil
Ellbogen li S 0/0/130, S je 70, Radial- und Ulnarduction frei, bandstabil
Handgelenk re S je 70, Radial- und Ulnarduction frei
Handgelenk li S je 70, Radial- und Ulnarduction frei
Langfinger re Frei beweglich
Langfinger li Frei beweglich
Nackengriff Gut möglich.
Schürzengriff Gut möglich.
Kraft Seitengleich.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, Fußpulse sind gut tastbar, seitengleich Gebrauchspuren.
Hüfte re S 0/0/120, R je 30, F je30.
Hüfte li S 0/0/120, R je 30, F je 30.
Knie re S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Knie li S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ.
Ob. Sg Frei beweglich.
Unt. Sg Frei beweglich.
Füße Unauffällig. Zehenbeweglichkeit seitengleich.
Beurteilung - Fragenbeantwortung - Stellungnahme:
Frage 1:
Aus orthopädischer Sicht liegen geringgradige Funktionsbehinderungen im Bereich der Wirbelsäule (WS) und der Hüftgelenke vor. Im Bereich der WS findet sich eine belastungsabhängige Schmerzhaftigkeit mit ausstrahlendem Schmerz der gürtelförmig angegeben wird und in die Beine reicht. Eine Überlappung mit der Grundkrankheit ist hier gegeben.
Im Bereich der Hüftgelenke ist der Bewegungsumfang im Normalbereich. Bildgebend lassen sich nur geringe Abnützungszeichen dokumentieren. Die orthopädischen Leiden sind einer einfachen Behandlung zugängig.
Frage 2:
Funktionseinschränkungen
1
Degenerativer WS-Schaden mit belastungsabhängigem Kreuzschmerz.
2
Beginnende Hüftgelenksabnützung rechts mehr als links.
Die
orthopädischen Leiden sind für eine Gehstrecke von 300 bis 400m und für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht limitierend.
Frage 3:
An der UE können keine erheblichen Funktionsbehinderungen festgestellt werden.
Frage 4:
Soweit aus dem orthopädischen Fachgebiet zu beurteilen, liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vor.
Frage 5:
Ist im Fachgutachten Neurologie - Psychiatrie zu beantworten.
Frage 6:
Die orthopädischen Leiden, sie betreffen die untere LWS und beide Hüftgelenke, sind auf die Gehleistung nicht limitierend.
Die orthopädischen Leiden ermöglichen eine Gehstrecke von über 400m.
Frage 7:
Stellungnahme zu
Für die orthopädische Beurteilung sind dem Berufungsschreiben keine verwertbaren Details und Angaben zu entnehmen.
Die Befunde belegen die beginnenden Abnützungen im Bereich beider Kniegelenke, die Abnützung im Bereich der unteren LWS und deren Behandlungsbedarf zum Teil mit gezielten Gelenks- und Nervenwurzelinfiltrationen. Eine operative Versorgung des Segmentes L4/5 wird hier diskutiert.
Bildgebend zeigen sich im MRT der HWS und der BWS nur minimale Abnützungszeichen im Bereich der HWS.
Eine OP, TLIF L4/5 wird vom operierenden Orthopäden empfohlen.
Frage 8:
In der Beurteilung und Gewichtung der orthopädischen Leiden sind keine Veränderungen zu der Vorbeurteilung Aktenblatt 75-78 gegeben.
Frage 9:
Aus orthopädischer Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich."
7.2. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 13.10.2016, Folgendes aus:
"Vorgutachten:
VGA 03 06 2009 Abl. 26: Gesamt GdB 20vH
VGA 05 04 2013 Abl. 62: Gesamt GdB 20vH
VGA 22 10 2013 Abl. 82: Gesamt GdB 20vH
Aktenmäßiges VGA 22 10 2013: Gesamt GdB 50vH
Nervenfachärztliches VGA 05 08 2019 Abl. 85 - Bewertung ‚Unzumutbarkeit': Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar
Nervenfachärztliches VGA Dr. XXXX 19 05 2016 Abl. 77, Abl. 25-28:
Gesamt GdB 50%, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar
Anamnese:
Seit 25 Jahren ist eine Multiple Sklerose bekannt, damals Gefühlsstörung im linken Bein.
Alle 3 Jahre habe sie Schübe gehabt wo sie Cortison gebraucht habeimmer sei es dabei zu eingeschlafenen Stellen am Körper gekommen.
2006 - 2012 Einstellung auf Fampyra
2011 passagere Sehminderung am linken Auge und 2012 Einstellung auf Avonex. Es haben sich damals alle Symptome der Schübe rückgebildet, sie habe keine Restsymptome gehabt.
Sie habe die Avonex nach ein paar Monaten abgesetzt weil sie sie nicht vertagen habe, habe grippeähnliche Symptome gehabt.
2012 Verschreibung 4-Aminopyridin
2014 Mammacarcinom links- Operation mit Chemo und Bestrahlungen.
Seit dieser Zeit werde es dauernd schlechter, vor allem das Gehen, vor allem links werde immer schlechter.
Schübe von Seiten der MS habe sie keine mehr, zuletzt 2011.
Seit 1993 habe sie eine antidepressive Einstellung, im Sommer gehe es gut, im Winter verschlechtere sich die Stimmung.
AE, TE,
Kreuzschmerzen seit 10 Jahren- das XXXX habe gemeint sie solle sich operieren lassen weil sie einen Gleitwirbel habe.
Hüftdysplasie bds. bekannt
Jetzige Beschwerden:
Sie habe fast täglich Schmerzen in der LWS. Sie könne den linken Fuß nicht mehr so gut heben, sie habe jetzt auch eine Schiene am Fuß links. Sie könne nur mit dem Stock gehen weil sie kein Gleichgewicht habe. Vor 5 Jahren sei sie noch tanzen gegangen, das gehe alles nicht mehr. Sie könne auch nur am Hometrainer fahren auf einem normalen Rad habe sie das Gleichgewicht nicht.
Die Gehstrecke sei im Schnitt so ca. 200 Meter, dann brauche sie eine Pause.
Sie habe auch Depressionen im Winter.
Medikamente:
Thyrex, Seroxat 20 1/2-0-0, 4-Aminopyridin 1x1, Lioresal 10 mg 0-0-1,
Ratiodolor akut 1/2: b. Bed- ca. 2x/Monat, Vitamine, Mistel
NervenFA alle 3 Monate
Peroneusschiene links - wird heute nicht verwendet
Sozialanamnese:
VS, Realgymnasium mit Matura, arbeitete als Bürokauffrau. Seit 10/2015 Berufsunfähigkeitspension, Pflegegeld Stufe 1.
Geschieden, alleine lebend, 1 erw. Sohn
Nikotin: keiner
Alkohol: keiner
Befunde:
Es werden die nervenfachärztlich relevanten Befunde angeführt:
Nervenfachärztlicher Befund Dr. XXXX 13 04 2015 Abl. 42 und 68: Dg.:
Multiple Sklerose - sekundäre Progredienz mit ausgeprägter spast. ataktischer Gangstörung, depr. Zb- unter Medikation weitgehend stabil, Paniksyndrom Psychologischer Befund Mag XXXX 19 08 2015 Abl. 70, 69: Dg.: reaktive Depressio, F 43.2
Physiotherapeutischer Bericht XXXX Abl 71 02 10 2015: eingesehen
MRT Gehirn 22 01 2016 Abl 88: gegenüber der Voruntersuchung konstante Herde, kein aktiver Herd, hyperintense Herde im cervikalen und thorakalen Myelon Ambulanzkarte Neurologie Sanatorium XXXX 07 06 2016 und 01 03 2016 Abl. 94, 91: Enc. diss chron. Seit 1995, EDSS 4,5, Claudicatio intermitt lumb. bei Anterolisth. L4/5 und SKS, rel. Stenose BWK 8/9, Paraspastik, Tetraataxie, rad. C5, L4/5li, PNP
Zur gegenständlichen Untersuchung wird ein neuer Befund vorgelegt, dieser wird
nachfolgend aufgelistet aber nicht berücksichtigt und wird in Kopie im Akt beigelegt:
MRT Gehirn, HWS, BWS 28 09 2016
Status:
Größe: 1.70
Gewicht 80
Rechtshänder
Stuhl/ Miktion: unauffällig
Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit,
Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar;
Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., minimale Dysdiadochokinese links; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) rechtsbetont lebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen bds. pos.
UE: Kraft: unauffällig, Trophik: unauffällig, Tonus: deutlich spastisch bds., kein Laseque, Sensibilität wird am linken Fuß reduziert angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch mäßig ataktisch, MER (PSR, ASR) gesteigert bds. bzw. subklonisch, stumme Sohle links, Spreizen rechts Stand und Gang: breitbeinig ataktisch; Romberg Versuch: unauffällig,
Unterberger Tretversuch: breitbeinig ataktisch aber ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehen - und Fersenstand kurz möglich bds.
Gesamteindruck- Gangbild
Kommt alleine mit einem Gehstock links flott gehend zur Untersuchung, Gangbild breitbeinig ataktisch, keine Schiene, kommt mit eigenem Auto Führerschein: ja
An/ Ausziehen der Schuhe/ Socken ohne Hilfe
Beurteilung und Stellungnahme:
Ad1)
Aus nervenfachärztlicher Sicht liegen die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vor.
Orthopädisches Leiden: siehe orthopädisches Gutachten vom 17 10 2016
Seite 6
Ad2)
1. Zustand nach Teilentfernung der linken Brust bei Krebs, ED 1/14 mit Chemo- und Bestrahlungstherapie
3. beginnende Hüftgelenksabnützung (siehe orthopädisches Gutachten vom 17 10 2016 Seite 6)
4. Abnützungen der Wirbelsäule mit belastungsabhängigem Kreuzschmerz (siehe orthopädisches Gutachten vom 1710 2016 Seite 6)
5. sensibles Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten
Leiden 1 schränkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht ein
Leiden 2: durch die spastisch ataktische Gangstörung ist eine kurze Gehstrecke unter Verwendung eines Gehstockes möglich. Dies ist auch durch die vorgelegten nervenfachärztlichen Befunde untermauert Eine zurücklegbare Gehstrecke ohne Pause von ca. 200- 300 Meter ist nachvollziehbar. Eine Gangunsicherheit und leichte Änderung der Gehstrecke ist im Rahmen der Grunderkrankung ist auch tagesverfassungsabhängig gegeben.
Leiden 3 und 4 siehe orthopädisches Gutachten vom 17 10 2016 Frage
die orthopädischen Leiden sind für eine Gehstrecke von 300-400 m und für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht limitierend.
Leiden 5 schränkt die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant ein.
Ad3)
Es liegen zwar keine erheblichen Lähmungen oder Bewegungseinschränkungen der unteren Extremitäten durch Störung der Gelenke vor, aber durch die Muskelsteifigkeit (Spastik) im Rahmen der Grunderkrankung bestehen mäßige - mittelgradige Einschränkungen der Beweglichkeit der unteren Extremitäten, die in wechselndem Ausmaß vorhanden sind.
Von orthopädischer Seite liegen keine erheblichen Funktionsstörungen vor. (siehe orthopädisches Gutachten vom 17 10 2016 Frage 3, Seite 6)
Ad4)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ad5)
Es liegen keine erheblichen psychischen oder intellektuellen oder schweren kognitive Einschränkungen vor. Ein cerebrales Anfallsleiden besteht nicht. Auf die neurologischen Einschränkungen wurde schon unter ad 3 Bezug genommen.
Ad 6)
Siehe Ad 3.
Die Gehstrecke ist ca. 200 - 300 Meter mit einem Gehstock möglich. Das Stehen im ÖVM ist mit Anhalten möglich.
Das Ein- und Austeigen ist mit Anhalten (Handgriff) möglich.
Die orthopädischen Leiden, sie betreffen die untere LWS und beide Hüftgelenke, sind auf die Gehleistung nicht limitierend. Die orthopädischen Leiden ermöglichen eine Gehstrecke von über 400m. (siehe orthopädisches Gutachten vom 17 10 2016, Frage 6, Seite 7)
Ad7)
Die durch das Nervenleiden vorliegende Einschränkungen wurde unter ad 3 und ad 6 angeführt.
Die vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen wurden eingesehen und in die Bewertung einbezogen soweit sie das nervenfachärztliche Gebiet betreffen.
Zu der angeführten "chronischen Entzündung und Nervenkrankheit" (Abl. 84) unter der die BF leide und die eine starke Gehbehinderung hervorrufe kann nicht Stellung genommen werden, da dies zu unspezifische Begriffe sind, die im Sprachgebrauch verschiedene neurologisch/ psychiatrische Erkrankungen beschreiben.
Die Einschränkungen, die durch die chronisch entzündliche Erkrankung des Zentralnervensystems (Multiple Sklerose) hervorgerufen werden, wurden berücksichtigt und unter ad 3 und ad 6 angeführt.
Stellungnahme zu den orthopädischen Leiden siehe orthopädisches Gutachten vom 17 10 2016 Frage 7 Seite 7
Ad 8)
Im Vergleich zum SV- Gutachten Dr. XXXX vom 19 05 2016 Abl. 75-78 ist es zu keiner wesentlichen Änderung der Gehstrecke gekommen, die im gegenständlichen Gutachten mit Hilfsmittel mit 200- 300 Meter zu bewerten ist, da eine Muskelsteifigkeit und Koordinationsstörung (Spastik und Ataxie) der Beine vorliegt.
In der Beurteilung und Gewichtung der orthopädischen Leiden sind keine Veränderungen zu der Vorbeurteilung Abl. 75-78 gegeben, (siehe orthopädisches Gutachten vom 17 10 2016 Frage 8 Seite 7)
Ad9)
Es ist keine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich.
8. Mit Schreiben vom 28.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der BF und der belangten Behörde die beiden Sachverständigengutachten zur gefälligen Kenntnisnahme und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der gegenständliche Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" langte am 16.03.2016 bei der belangten Behörde ein.
Die BF ist Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:
Zustand nach Teilentfernung der linken Brust bei Krebs
Multiple Sklerose
Beginnende Hüftgelenksabnützung rechts mehr als links
Degenerative Wirbelsäulenschaden mit belastungsabhängigem Kreuzschmerz
Sensibles Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.10.216 sowie aus dem nervenfachärztlichen Gutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen, sämtliche Befunde berücksichtigt und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben ist.
Bereits im Gutachten vom 19.05.2016 führte die sachverständige Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie aus, dass jede der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen würde. Das eingestufte Leiden bewirke keine höhergradige Erschwernis der selbständigen Fortbewegung, sowie der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel, da Mobilität unter Anwendung eines Gehstocks erhalten sei. Darüber hinaus seien eine erhebliche Einschränkung der Gehstrecke sowie des Ein- und Aussteigens und des Transports bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel neurologisch nicht nachvollziehbar.
Die von der BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen und medizinischen Beweismittel wurden nunmehr vom Sachverständigen der Fachrichtung Orthopädie vom 07.10.2016 bzw. von der Sachverständigen der Fachrichtung Neurologie und Psychiatrie berücksichtigt und wurde von diesen darin übereinstimmend ausgeführt, dass bei der BF die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden.
Der Facharzt für Orthopädie gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF zu dem Schluss, dass im Falle der BF öffentliche Verkehrsmittel zumutbar sind, da die orthopädischen Leiden, "degenerativer WS-Schaden mit belastungsabhängigem Kreuzschmerz" sowie" beginnende Hüftgelenksabnützung rechts mehr als links" für eine Gehstrecke von 300 bis 400 m und für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht limitierend sind.
Auch wenn das Gangbild im Rahmen der persönlichen Begutachtung am 07.10.2016 als breitbeinig, ohne Gehhilfe als mäßiggradig ataktisch mit angedeutetem Steppgang links beschrieben wurde, folgerte der medizinische Sachverständige, dass keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten, der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Wirbelsäule vorliegen. Wie der medizinische Sachverständige ausführte, befindet sich die festgestellte geringgradige Einschränkung des Bewegungsumfangs der Hüftgelenke im Normalbereich.
Diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen des sachverständigen Gutachters bei der persönlichen Untersuchung der BF am 07.10.2016 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Wirbelsäule im Lot, Becken-Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur, keine Atrophien, physiologische Krümmungen. Sl-Gelenke sind nicht druckschmerzhaft. Zehen- Fersenstand ist unsicher und mit Hilfe möglich. Die Hocke bis zur Hälfte, Einbeinstand ist möglich.
Obere Extremitäten: Normale Gelenkkontur mit mittelkräftig seitengleicher Muskulatur, keine Atrophien. Handgelenkspulse sind gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Untere Extremität: Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, Fußpulse sind gut tastbar, seitengleich Gebrauchspuren").
Ebenso kam die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter den von ihr geprüften Gesichtspunkten auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung der BF zu dem Schluss, dass im Falle der BF die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht vorliegen. So stellte sie fest, dass keine erheblichen Lähmungen oder Bewegungseinschränkungen der unteren Extremitäten durch Störung der Gelenke vorliegen, aber durch die Muskelsteifigkeit (Spastik) im Rahmen der Grunderkrankung mäßige-mittelgradige Einschränkungen der Beweglichkeit der unteren Extremitäten bestehen, die in wechselndem Ausmaß vorhanden sind.
Der Zustand nach Teilentfernung der linken Brust (Leiden 1) sowie ein sensibles Neuropathiesyndrom der unteren Extremitäten (Leiden 5) schränke die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht (relevant) ein. Die BF leide zwar auch unter Multiple Sklerose (Leiden 2), dennoch folgerte die Sachverständige nach Beschreibung des Gangbildes mit "kommt alleine mit einem Gehstock links flott gehend zur Untersuchung, Gangbild breitbeinig ataktisch, keine Schiene, kommt im eigenem Auto, Führerschein: ja, An/Ausziehen der Schuhe/Socken ohne Hilfe", dass trotz spastisch ataktischer Gangstörung eine kurze Gehstrecke unter Verwendung eines Gehstockes möglich ist. Dies werde auch durch die vorgelegten nervenfachärztlichen Befunde untermauert Eine zurücklegbare Gehstrecke ohne Pause von ca. 200- 300 Meter sei nachvollziehbar. Eine Gangunsicherheit und leichte Änderung der Gehstrecke sei im Rahmen der Grunderkrankung auch tagesverfassungsabhängig gegeben.
Auch diese Schlussfolgerungen finden insbesondere Bestätigung in den Aufzeichnungen der sachverständigen Gutachterin bei der persönlichen Untersuchung der BF am 13.10.2016 im Rahmen des Untersuchungsbefundes ("Neurologisch: Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilitätincl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., minimale Dysdiadochokinese links;
Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) rechtsbetont lebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen bds. pos., UE: Kraft: unauffällig, Trophik:
unauffällig, Tonus: deutlich spastisch bds., kein Laseque, Sensibilität wird am linken Fuß reduziert angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch mäßig ataktisch, MER (PSR, ASR) gesteigert bds. bzw. subklonisch, stumme Sohle links, Spreizen rechts Stand und Gang: breitbeinig ataktisch; Romberg Versuch: unauffällig, Unterberger Tretversuch:
breitbeinig ataktisch aber ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Zehen - und Fersenstand kurz möglich bds.").
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren. Aus diesen Untersuchungsergebnissen ergibt sich vielmehr, dass die von der BF subjektiv empfundenen Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß objektiviert werden konnten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das medizinische Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sowie das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.10.216 sowie das nervenfachärztliche Gutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die BF verzichtete auf eine Stellungnahme im Rahmen des ihr vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs vom 28.11.2016.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 19.05.2016 einer Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 07.10.216 sowie das nervenfachärztliche Gutachten Dris. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, ebenfalls basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF, zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde und Beweismittel mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Die BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob sich der Grad der Behinderung geändert hat, Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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