BVwG W193 2105454-1

W193 2105454-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2017

Regest

Bescheidabänderung, Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung,<br/>einheitliche Betriebsprämie, Einstellung, Flächenabweichung,<br/>Gegenstandslosigkeit, Kontrolle, Kürzung, Prämiengewährung,<br/>Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verfahrenseinstellung,<br/>Verschulden, Vorlageantrag, Wegfall des Rechtschutzinteresses,<br/>Wegfall rechtliches Interesse

Gesamter Gesetzestext

BVwG W193 2105454-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W193.2105454.1.00

Spruch

W193 2105454-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908135, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I.1. Verfahrensgang und Feststellungen:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118753187, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 abgewiesen, da der berechnete Beihilfebetrag nur EUR 95,38 betragen hat und der Mindestbetrag für Direktzahlungen

(EUR 100,--) somit nicht erreicht wurde. Aus der Begründung geht zudem hervor, dass die Futterflächen zweier näher bezeichneten Almen in diesem Bescheid noch nicht berücksichtigt wurden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119521087, wurde der beschwerdeführenden Partei eine Einheitliche Betriebsprämie 2012 in Höhe von

EUR 95,38 zugesprochen. Auf Basis von 17,92 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurden der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 4,22 ha sowie eine ermittelte Fläche von 4,18 ha zu Grunde gelegt. Die Futterflächen zweier näher bezeichneten Almen wurden nach wie vor nicht berücksichtigt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908135, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 wiederum abgewiesen und eine Rückforderung in Höhe von EUR 95,38 ausgesprochen. Der Begründung des Bescheides ist zu entnehmen, dass die beiden näher bezeichneten Almen im Rahmen der Beihilfenberechnung nun zwar berücksichtigt wurden, aufgrund der Ergebnisse stattgefundener Vor-Ort-Kontrolle jedoch eine Flächenabweichung von 2,99 ha festzustellen gewesen ist. Da es sich dabei um eine Flächenabweichung von über 20 % gehandelt hat, wurde die Abweisung des Antrags ausgesprochen.

4. Gegen diese Entscheidung wurde binnen offener Frist ein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752279, erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und gewährte der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 eine EBP in der Höhe EUR 230,86.

Dagegen wurde kein Vorlageantrag gestellt.

6. Am 08.04.2015 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, der Bescheid vom 26.03.2015 wurde erst mit Nachreichung vom 29.04.2015 vorgelegt.

I.2. Beweiswürdigung

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass es sich beim Bescheid vom 26.03.2015 um eine Beschwerdevorentscheidung handelt, ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung, welche auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages hinweist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A) Einstellung des Verfahrens:

Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, wodurch die Bescheidbeschwerde erledigt ist; ein Vorlageantrag wurde nicht gestellt. Auch eine unzuständigerweise (nach Ablauf der viermonatigen Frist) erlassene Beschwerdevorentscheidung erledigt die Beschwerde, wenn gegen die Beschwerdevorentscheidung kein Vorlageantrag gestellt wird.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Anmerkung 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

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