W136 2132038-1•BVwG W136 2132038-1
W136 2132038-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2017
Aufhebung einer Suspendierung, Gegenstandslosigkeit,<br/>Klaglosstellung, Rechtsschutzinteresse, Suspendierung,<br/>Verfahrenseinstellung
W136 2132038-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RA Mag. Matthias PRÜCKLER, Florianigasse 6/8, 1080 Wien, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministeriums für Justiz vom 22.06.2016, GZ 2 Ds 5/16, betreffend Suspendierung beschlossen:
A) Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren
gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) steht im einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter und versieht Dienst in der Justizanstalt XXXX.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.06.2016 wurde der BF vom Dienst suspendiert, da er im Verdacht stünde, einen Strafgefangenen geschlagen und beschimpft zu haben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde, und führte aus, dass er die im Verdachtsbereich angelasteten Pflichtverletzungen insbesondere was physische Aggressionshandlungen betreffe, nicht begangen habe.
4. Die verfahrengegenständliche Beschwerde samt Akt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2016 vorgelegt und der Gerichtsabteilung W 136 wegen Überlastung der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung am 22. Dezember 2016 zugewiesen.
5. Mit Note vom 12.01.2017 teilte der BF mit, dass das gegen ihn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Mit Bescheid vom 25.01.2017 hob die belangte Behörde die verfügte Suspendierung gemäß § 112 Abs. 5 BDG 1979 auf und teilte dies dem BVwG am 31.01.2017 mit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.
Zu A)
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderer gesetzlicher Bestimmungen somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nachdem die belangte Behörde die vom BF bekämpfte Suspendierung aufgehoben und diesen somit klaglos gestellt hat, war gegenständliches Beschwerdeverfahren einzustellen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, Zl. 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) nicht erforderlich, weil das Verfahren einzustellen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die im zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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