BVwG W133 2130777-1

W133 2130777-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W133 2130777-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W133.2130777.1.00

Spruch

W133 2130777-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den als Bescheid geltenden Behindertenpass des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 17.06.2016, Pass Nr. 4720739, betreffend die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die minderjährige Beschwerdeführerin, stellte, vertreten durch ihren Vater am 04.01.2016 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag wurden medizinische Befunde beigelegt.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.03.2016 erstatteten Gutachten vom 30.05.2016 wurden nach umfassender Darstellung der Anamnese, der relevanten Befunde und des klinischen Status die Funktionseinschränkungen der Leidensposition

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

GdB %

1

Renal tubuläre Azidose

09.01. 02

50

zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (v.H.) eingeschätzt.

Am 17.06.2016 stellte die belangte Behörde einen befristeten Behindertenpass, PassNr. 4720739, mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aus. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.05.2016.

Gegen diesen ausgestellten Behindertenpass erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung vom 08.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide seit ihrer Geburt immer wieder an gesundheitlichen Beschwerden. Diese äußerten sich in Form von Fieber und Erbrechen, weshalb es zu einer Mangelernährung und einer damit verbundenen Gewichtsabnahme gekommen sei. Ebenso sei die aufgenommene Trinkmenge pro Tag nicht bedarfsdeckend. Die Beschwerdeführerin sei erstmals von 10.03.2015 bis 20.03.2015 stationär im XXXX mit den Diagnosen Dystophie, Hyperkalziurie, Azidose, V.a. distale RTA und Nephrocalcinos cong. Aufgenommen worden. In weiterer Folge sei sie im April, August, September und Dezember 2015 im XXXX aufgrund einer Bronchiolitis, einer idiopathischen Hyperkalziurie, Azidose, V.a. distale RTA und Nephrocalcinose wiederum stationär aufgenommen worden. Es sei eine beginnende Azidose in Verbindung mit einer idiopathischen Hyperkalziurie diagnostiziert worden. Laut Sachverständigengutachten sei der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin gut, obwohl diese immer wieder wegen Fieber, Erbrechen und damit verbundenen Elektrolytentgleisungen innerhalb ihres ersten Lebensjahres stationär behandelt werden habe müssen. Der Zeitraum der jeweiligen stationären Aufnahmen betrage durchschnittlich 7 Tage. Die Beschwerdeführerin leide des Weiteren aufgrund ihrer Beschwerden unter einer mangelnden Gewichtszunahme und bedürfe daher einer Ergänzungsnahrung. Eine solche fortgeschrittene Funktionseinschränkung der Niere stelle daher einen Grad der Behinderung von mindestens 60 - 80% laut Anlage der Einschätzungsverordnung dar. Die Beschwerdeführerin stelle daher den Antrag, das BVwG möge den Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. aufheben und dahingehend abändern, dass ein Grad der Behinderung von 80 v.H. vorliege, in eventu den Akt zur neuerlichen Begutachtung an die Behörde erster Instanz zurückverweisen und nach durchzuführender Untersuchung und Begutachtung einen Grad der Behinderung von 80 v.H. feststellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, hat aber ihren Wohnsitz in Österreich.

Sie brachte am 04.01.2016, vertreten durch ihren Vater, den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung einer Behindertenpasses ein und ist seit 17.06.2016 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.

Bei der Beschwerdeführerin besteht folgende Funktionseinschränkung, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird:

  • Renal tubuläre Azidose.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung wird die diesbezügliche Beurteilung im Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde vom 30.05.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 v. H. Es wurden im Rahmen der Beschwerde keine Befunde vorgelegt bzw. nachgereicht, die weitere oder höhere Funktionseinschränkungen als im Gutachten vom 30.05.2016 bereits medizinisch festgestellt wurden, belegen würden; diesbezüglich wird auch auf die noch folgenden Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Wohnsitz, zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen und zum Grad der Behinderung gründen sich auf das, seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.05.2016 basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Das Gutachten setzt sich auch nachvollziehbar mit den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Befunden auseinander. Die getroffene Einschätzung basiert auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden und entspricht auch der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung; die Gesundheitsschädigung wurde auch nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, bei der vorliegenden Funktionseinschränkung der Niere müsse ein Grad der Behinderung von mindestens 60-80 v.H. laut Einschätzungsverordnung vorliegen.

Dieser Einwand erweist sich aus folgenden Gründen als nicht zutreffend: Der Gutachter stellte in seiner Anamneseerhebung unter Einbeziehung von zwei vorgelegten Befunden eines Kinderspitals vom 04.12.2015 und vom 03.02.2016 nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdeführerin unter wiederholten Elektrolytentgleisungen mit metabolischer Azidose leide, welche zu der Diagnose einer distalen-renal-tubulären Azidose mit Hypokaliämie führten. Er ordnete diesen Leidenszustand nachvollziehbar und richtig unter der Positionsnummer 09.01.02 der Einschätzungsverordnung ein:

Eine Zuordnung der Funktionseinschränkungen unter diese, vom Gutachter gewählte Positionsnummer 09.01.02 der Einschätzungsverordnung mit einem fixen Richtsatz von 50% hat nach dem Wortlaut der rechtlichen Bestimmungen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen zu erfolgen:

"09.01.02 Endokrine Störungen leichten Grades bis zum vollendeten

18. Lebensjahr 50 %

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist eine strikte Überwachung wegen eingeschränkter Selbstwahrnehmung bei Entgleisungssituationen und in der Regel wesentlich instabilerer Krankheitssituation und generell instabiler Stoffwechsel- und Hormonsituation erforderlich.

Strikte und genaue Einhaltung therapeutischer Maßnahmen ist besonders wichtig, um akuten Entgleisungen und Spätfolgen während der besonders vulnerablen Phase der Entwicklung zu vermeiden. Entgleisungen äußern sich rasch und/oder ohne Vorankündigung, sodass eine engmaschige Überwachung erforderlich ist."

Durch die Zuordnung zur Positionsnummer 09.01.02 wurden im Gutachten somit sowohl - in der Beschwerde relevierte - rasche und akute Entgleisungen, auch ohne Vorankündigung, als auch eine instabile Krankheitssituation und instabile Stoffwechselsituation der Beschwerdeführerin sowie engmaschige Überwachungen und therapeutische Maßnahmen bereits nachvollziehbar berücksichtigt.

Vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde erweist sich daher die vom Gutachter getroffene medizinische Einschätzung als nachvollziehbar und auch richtig.

Im Rahmen der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche dem vorliegenden Gutachtensergebnis widersprechen würden.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 30.05.2016. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, idF des BGBl. I Nr. 18/2017, lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass Bescheidcharakter zu, weshalb die Beschwerde zulässigerweise unmittelbar gegen den am 17.06.2016 ausgestellten Behindertenpass erhoben wurde.

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das medizinische Sachverständigengutachten des Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 30.05.2016 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 50 v.H. beträgt. Wie ebenfalls oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde die Funktionseinschränkungen vom Gutachter auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung rechtlich richtig unter der Positionsnummer 09.01.02 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, mit einem fixen Richtsatz von 50% eingestuft.

Da festzustellen war, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. beträgt, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus weder seitens der belangten Behörde noch von der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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