L513 2137860-1•BVwG L513 2137860-1
L513 2137860-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2017
Arbeitslosengeld, Gewerbeberechtigung, Pensionsversicherung,<br/>Pflichtversicherung
L513 2137860-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag des XXXX , SVNR XXXX , vertreten durch HOLTER-WILDFELLNER Rechtsanwälte OG, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarkservice Linz vom 06.10.2016, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2016-0566-4-000933-RM, betreffend Abweisung des Antrages auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 18.08.2016 stellte Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Grieskirchen (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 12 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Beschwerdeführer laut österreichischem Hauptverband vom 25.06.2015 bis 30.09.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen sei.
3. Mit Schriftsatz, welcher am 13.09.2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte vor, dass mit Beschluss vom 14.7.2016 im Rahmen des Konkursverfahrens vom LG Wels das Unternehmen geschlossen worden sei. Zwischenzeitig habe der Beschwerdeführer auch seine Gewerbeberechtigung bei der BH Grieskirchen zurückgelegt.
Es werde daher um Aufhebung bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ersucht.
4. Mit Schreiben vom 20.09.2016 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Parteiengehör, wobei mitgeteilt wurde, dass laut Datenauszug des HV die Pflichtversicherung nach dem GSVG am 30.9.2016 ende und ab 1.10.2016 Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers vorliegen werde. Dem Beschwerdeführer wurde eine schriftliche Stellungnahme bis 4.10.2016 eingeräumt.
5. Bis dato wurde keine Stellungnahme abgegeben.
6. Mit Bescheid vom 06.10.2016 hat die belangte Behörde "im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens" ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 18.08.2016 mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben wird. Die belangte Behörde führte aus, dass laut Abfrage im HV der österreichischen Sozialversicherungsträger der Beschwerdeführer in der Pflichtversicherung nach dem GSVG vom 25.6.2015 bis 30.9.2016 einbezogen wäre. Er unterliege daher bis zum 30.9.2016 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG. Im Rahmen der ergänzenden Ermittlungen wäre festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer an die SVA der gewerblichen Wirtschaft eine Bestätigung der BH Grieskirchen vom 8.9.2016 über die Endigung der Gewerbeberechtigung übermittelt hätte. Diese Bestätigung wäre für die SVA die Grundlage für die Beendigung der Pflichtversicherung per 30.9.2016 gewesen. Gemäß § 7 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist.
7. Mit Schreiben vom 18.10.2016 hat der Beschwerdeführer beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und führte ergänzend aus, dass mit Verfügung der belangten Behörde vom 23.9.2016 ein Arbeitslosengeldbezug ab 1.10.2016 mitgeteilt worden wäre. Dennoch wäre der Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 18.8.2016 zur Gänze abgewiesen worden. Es hätte daher bei Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 10.10.2016 dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld sehr wohl Folge gegeben werden müssen, und zwar zumindest ab 1.10.2016.
8. Mit Mitteilung vom 23.9.2016 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 1.10.2016 bis 28.4.2017 bestehe.
9. Mit Schreiben vom 21.10.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Akt zur Entscheidung vorgelegt.
Ergänzend führte die belangte Behörde Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe während des laufenden Beschwerdeverfahrens einen neuerlichen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld gestellt, der per 1.10.2016 mit Mitteilung gem. § 47 Abs 1 AlVG erledigt worden sei.
10. Am 24.10.2016 wurde der Akt der Gerichtsabteilung L513 zugeteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 18.8.2016 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und auf dem Antragsformular angegeben, dass er selbständig erwerbstätig gewesen sei und für diese Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung benötigt habe.
1.2. Laut Abfrage beim Österreichischen Hauptverband war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.06.2015 bis 30.09.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen gewesen.
1.3. Am 8.9.2016 wurde von der BH Grieskirchen mitgeteilt, dass die Gewerbeberechtigung (Baugewerbetreibender) des Beschwerdeführers ende.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
2.1. Die Feststellungen bezüglich des Antrages auf Arbeitslosengeld vom 18.8.2016 ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen bezüglich der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Beilagen zur Beschwerde sowie der Mitteilung der SVA der gewerblichen Wirtschaft hinsichtlich der Bestätigung der BH Grieskirchen vom 8.9.2016 über die Endigung der Gewerbeberechtigung.
2.3. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.06.2015 bis 30.09.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen gewesen sei, wurde einer Abfrage des Hauptverbandes entnommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich durch einen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer
1. -eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
2. -nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
3. -keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.
(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.
(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
a)-wer in einem Dienstverhältnis steht;
b)-wer selbständig erwerbstätig ist;
c)-wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;
d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;
e)-wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;
f)-wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne dass ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;
g)-ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;
h)-wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.
(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.
(6) Als arbeitslos gilt jedoch,
a)-wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;
b)-wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils für einen Kalendermonat geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG nicht übersteigen;
c)-wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
d)-wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;
e)-wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;
f)-wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;
g)-wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.
(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.
(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Der Beschwerdeführer beantragt am 18.8.2016 bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld. Laut Abfrage beim Österreichischen Hauptverband war der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25.06.2015 bis 30.09.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass mit Beschluss vom 14.7.2016 im Rahmen des Konkursverfahrens vom LG Wels das Unternehmen geschlossen worden sei und zwischenzeitig auch die Gewerbeberechtigung bei der BH Grieskirchen zurückgelegt worden wäre, ist festzustellen, dass dies grundsätzlich richtig ist. Der Beschwerdeführer verkenne jedoch, dass erst mit Mitteilung der BH Grieskirchen die Endigung der Gewerbeberechtigung mit 8.9.2016 erfolgt sei. Gemäß § 7 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit dem letzten des Kalendermonates, in dem die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist. Im vorliegenden Fall ist somit mit 30.9.2016 dem die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen.
Zum weiteren Vorbringen, dass die Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 18.8.2016 zur Gänze abgewiesen wurde, obwohl bei Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am 10.10.2016 dem Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld sehr wohl Folge gegeben hätte werden müssen, und zwar zumindest ab 1.10.2016, ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflichten, dass bereits im genannten Verfahren über den Anspruch ab 1.10.2016 abgesprochen hätte werden können.
Die belangte Behörde hat jedoch zurecht festgestellt, dass dem Antrag auf Arbeitslosengeld vom 18.8.2016 des Beschwerdeführers ab 18.8.2016 keine Folge zu geben war, da der Beschwerdeführer vom 25.6.2015 bis 30.9.2016 in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG einbezogen war. Hinsichtlich Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 1.10.2016 ist auf oa. Mitteilung der belangten Behörde zu verweisen.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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