BVwG L507 1435668-2

L507 1435668-2Bundesverwaltungsgericht01.02.2017

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung,<br/>mangelnde Ausreisewilligkeit, öffentliche Ordnung, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L507 1435668-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L507.1435668.2.00

Spruch

L507 1435668-2/31E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Paul Delazer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenrecht und Asyl vom 18.05.2015,

Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 und 07.04.2016, zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 55 und 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie

§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 46, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Abstammung, reiste am 12.01.2013 illegal in Österreich ein und stellte am 16.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hiezu am 18.01.2013 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Erstbefragung aus, dass alle seine Familienangehörigen in XXXX leben würden und er nur mehr seinen Großvater in der Türkei gehabt habe. Dieser sei sehr alt und werde von einem Onkel des Beschwerdeführers versorgt. Die Lebensumstände des Beschwerdeführers seien sehr schwierig gewesen, zumal er alleine nicht kochen und auch sonst nichts tun habe können, weshalb er zu seiner Familie nach Österreich gewollt habe. Zudem habe er als Kurde seinen Militärdienst nicht ableisten wollen, weil jeden Tag tausende Soldaten sterben würden und er nicht gegen Kurden kämpfen wolle.

Zu seiner Person und zu seinen Lebensverhältnissen brachte der Beschwerdeführer weiters vor, dass er in XXXX, Kreis XXXXXXXX in der Provinz XXXX geboren und aufgewachsen sei. Nachdem er von 2000 bis 2008 in XXXX die Grundschule besucht habe, sei er zuletzt als Fabrikarbeiter tätig gewesen. In der Türkei würden nach wie vor sein Großvater und ein Onkel leben. Seine Eltern sowie ein Bruder seien in Österreich aufhältig.

2. Am 02.04.2013 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst führte er aus, dass er sich in der Türkei seinen Lebensunterhalt die letzten fünf Jahre vor seiner Ausreise als Fabrikarbeiter in einer Saline verdient habe. Wenn sein Einkommen nicht gereicht habe, sei er zusätzlich von seinem in Österreich lebenden Vater finanziell unterstützt worden. In der Türkei würden lediglich sein Großvater und seine Onkel leben. Seine restliche Familie sei in Österreich und wolle er bei dieser leben.

Darüber hinaus wolle er in der Türkei den Militärdienst nicht ableisten, zumal er als Kurde gegen seine "Brüder" eingesetzt werden würde.

3. Am 05.04.2013 erfolgte erneute eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle und er niemanden mehr in der Türkei habe. Es würden lediglich noch eine Großmutter, ein Großvater sowie ein Onkel väterlicherseits dort leben. Überdies wolle er seinen Militärdienst nicht ableisten.

4. Mit Schriftsatz vom 15.04.2013 erstatteten die Eltern des Beschwerdeführers eine Stellungnahme, in der ausgeführt wurde, dass der Vater des Beschwerdeführers von 17.11.2002 bis 29.03.2011 als Asylwerber in Österreich gelebt und danach eine Aufenthaltsberechtigung erhalten habe, aufgrund der er nach wie vor in Österreich aufhältig sei. Die Mutter des Beschwerdeführers und dessen Bruder seien am 16.09.2012 im Zuge einer Familienzusammenführung nach Österreich gekommen, sodass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt alleine und hilflos in der Türkei gewesen sei, zumal er nach der Schule weder gearbeitet noch sonst beschäftigt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in der Lage gewesen sein Leben und seinen Tagesablauf zu gestalten und wolle er auch den Militärdienst nicht ableisten, zumal er gegen Kurden eingesetzt werden würde. Beigelegt wurden der Stellungnahme zwei eidesstattliche Erklärungen der Mutter und des Vaters des Beschwerdeführers, worin bestätigt wurde, dass die Eltern des Beschwerdeführers für dessen Lebensunterhalt, Verpflegung und Unterkunft aufkommen würden.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2013, Zl. 13 00.741-EAST West, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchteil I unter Berufung auf § 3 Abs. 1 iVm

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen; in Spruchteil II wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen; in Spruchpunkt III wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen darzutun.

Im Einzelnen wurde dazu festgehalten, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel im Rahmen einer Familienzusammenführung verwehrt worden sei, weil sein Vater den Antrag gestellt habe, als der Beschwerdeführer bereits volljährig gewesen sei. Zur Militärdienstverweigerung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, noch keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer derzeit von den Militärbehörden oder der Polizei gesucht werde. Das Bundesasylamt verwies aber auch darauf, dass selbst dann, wenn der Beschwerdeführer schon wehrpflichtig wäre, keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen würde, zumal es sich bei der Absolvierung des Grundwehrdienstes um eine Staatsbürgerpflicht handle, der auch jeder Österreicher unterliege. Zudem hätten keine Umstände ermittelt werden können, wonach der Beschwerdeführer einer erhöhten Gefährdung unterliegen würde und ergebe sich aus den Länderberichten, dass ein Einsatz gegen sein eigenes Volk unwahrscheinlich sei.

Der Beschwerdeführer verfüge weiters über ausreichende soziale bzw. familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei und es sei ihm zuzumuten, durch eigene Arbeitsleistung für seinen Unterhalt zu sorgen. Des Weiteren würden in der Türkei keine solchen Verhältnisse herrschen, die dazu führen würden, einem realen Risiko im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK unterworfen zu werden.

Zu Art. 8 EMRK wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der in Österreich lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers kein schützenswertes Familienleben erblickt werden könne, zumal allein ein gutes Verhältnis zu diesen für die Bejahung eines ausreichend intensiven Familienlebens iSd Art 8 EMRK noch nicht ausreiche. Weiters sei das private Interesse an einem Fortbestand der Wohngemeinschaft mit den Familienmitgliedern geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einem geordneten Zuzug nach Österreich. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu kurz sei, um einen Eingriff in das Privatleben anzunehmen. In einer Gesamtabwägung würden daher jedenfalls die öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung überwiegen.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 23.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen diesen am 26.05.2013 dem Beschwerdeführervertreter ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde mit Schreiben vom 06.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde darin die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens moniert und angemerkt, dass das Bundesasylamt bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens feststellen hätte müssen, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei eine asylrelevante Verfolgung drohe.

Im Detail wurden auszugsweise Länderberichte zitiert, aus denen hervorgehe, dass er als kurdischer Wehrdienstverweigerer sehr wohl einer asylrelevanten Verfolgung in der Türkei ausgesetzt sei, zumal es bei der Ableistung des Militärdienstes zu schweren Diskriminierungen kommen könne und viele Kurden entweder durch Selbstmord oder unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen seien.

Zu den sozialen Kontakten in Österreich wurde ausgeführt, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers in Österreich lebe und er mit seiner Mutter und seinem Bruder bis vor kurzem auch noch gemeinsam in der Türkei gelebt habe. Nach der Ausreise seiner Mutter und seines Bruders habe dieser bei seinen Großeltern gelebt, wobei er seine Familie vermisst habe und angesichts der drohenden Einberufung zum Militär ebenfalls nach Österreich gereist sei. Neben der starken emotionalen Bindung zu seiner Familie bestehe auch eine finanzielle Abhängigkeit. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Familie in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt, weshalb ein spezielles Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis bestehe und eine Ausweisung unzulässig sei.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013, Zl. E5 435668-1/2013/7E, wurde die Beschwerde gemäß 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Asylgerichtshof schloss sich in seiner Begründung dem Bundesasylamt an und verwies auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes, wonach keine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen vorliegen würde. Das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd

§ 8 Abs. 1 AsylG wurde verneint und hielt der Asylgerichtshof fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von

Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 08.08.2013 zugestellt und erwuchst in Rechtskraft.

9. Am 29.11.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt XXXX gemäß

§ 41a Abs. 9 NAG einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß- Rot-Karte-plus".

10. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 09.12.2013 an den Magistrat der Stadt XXXX wurde eine Begründung zur Antragstellung vom 29.11.2013 übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 14.01.2013 ununterbrochen in Österreich lebe. Er bezeichne sich in die hiesige Gesellschaft nachhaltig integriert. Seine Eltern und alle Verwandten würden in Österreich leben und habe er kaum Bindung zu seinem Heimatstaat. Seine Eltern seien seit dem Jahr 2002 in Österreich und sein Vater arbeite seit September als Pizzakoch in XXXX. Seine Sprachkenntnisse seien ausreichend und Besuche er nach wie vor Deutschkurse. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßen. Er sei finanziell abgesichert und lebe bei seinen Eltern, welche für seinen Unterhalt zur Gänze aufkommen würden. Zudem verfüge er über eine Einstellungszusage. Er wolle seine Zukunft mit seiner Familie hier in Österreich längerfristig planen und aufbauen. Seine Mutter leide an Depressionen und Epilepsie, weshalb sie seine Unterstützung, Hilfe und Aufsicht benötige. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe in der Türkei an und wäre eine Abschiebung für ihn unzumutbar, zumal das kurdische Volk nach wie vor unterdrückt werde und Menschenrechtsverletzungen Gang und Gebe seien.

11. Mit Schreiben vom 10.12.2013 ersuchte die Magistratsabteilung II Bezirks- und Gemeindeverwaltung, Aufenthaltsangelegenheiten um eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion XXXX, ob aus sicherheitspolizeilicher Sicht Bedenken gegen die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG bestehen würden.

12. Am 17.12.2013 erging seitens der Landespolizeidirektion XXXX gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 FPG ein Festnahmeauftrag gegen den Beschwerdeführer.

13. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich zu seinen familiären und privaten Verhältnissen zu äußern. Der Beschwerdeführer wurde auch darüber informiert, dass sein Antrag vom 29.11.2013 aufgrund der geltenden Rechtslage nunmehr als Antrag gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) geführt werde.

14. Mit Schreiben vom 06.04.2015 teilte der Beschwerdeführer dem BFA mit, dass er seit Jänner 2013 ununterbrochen in Österreich lebe. Sein Asylverfahren sei am 23.05.2013 in zweiter Instanz negativ entschieden worden, weshalb er am 29.11.2013 einen Antrag auf Ausstellung eins Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt XXXX eingebracht habe. Er sei in der hiesigen Gesellschaft in allen Belangen integriert. Weiters sei er ledig und lebe mit seiner Familie (Mutter, Vater und Bruder) in Österreich. Alle Verwandten und Bekannten würden in Österreich, der Schweiz und in Deutschland leben und habe er in der Türkei keine Anknüpfung mehr. Dort würde nur ein Onkel leben und seien die restlichen Verwandten in verschiedenen europäischen Ländern aufhältig. Der Beschwerdeführe sei sportlich, sozial und kulturell aktiv, spiele Fußball, gehe Bergsteigen, Schwimmen und Radfahren. Er sei Kurde und bei einem kurdischen Verein in XXXX und dem Solidaritätsverein der Arbeiter aus XXXX sozial und ehrenamtlich aktiv. Der Beschwerdeführer wohne bei seinen Eltern und seinem Bruder und zahle keine Miete. Sein Lebensunterhalt werde von seinen Eltern finanziert. Sein Vater sei sein Pate und sei er finanzielle abgesichert. Zudem habe er eine gesicherte Arbeitsstelle, wo er nach der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung beschäftigt werden würde. Der Beschwerdeführer habe die Deutschprüfung Modul A2 bestanden und werde demnächst die Deutschprüfung Modul B1 ablegen. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, sei strafrechtlich unbescholten und habe nicht gegen die öffentliche Ruhe und Ordnung verstoßen.

15. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.05.2015 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK vom 29.11.2013 gemäß

§ 55 AsylG abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß

§ 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Nach der Abwägung der betroffenen Interessen des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass sich keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK ergeben hätten und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protkoll Nr. 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe darstelle. Zudem sei die Abschiebung auch nicht gemäß § 50 Abs. 2 und Abs. 3 FPG unzulässig. Der Beschwerdeführer habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und existiere für die Türkei keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, die einer Abschiebung entgegenstehe.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer sei gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Es sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.

16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 18.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

17. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter am 21.05.2015 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 01.06.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht wurde.

Der Bescheid wurde zur Gänze angefochten und nach Wiederholung des bisher geschilderten Sachverhalts vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an einer Intelligenzminderung an der Grenze zur Debilität leide und dass er auf sich alleine gestellt gar nicht lebensfähig sei. Er sei vielmehr auf die Unterstützung seiner Familie und auf das Leben im Familienverband angewiesen. Der Beschwerdeführer habe bisher nichts Derartiges vorgebracht, zumal er sich für diese Umstände schäme. Der Beschwerdeführer habe die Grundschule nicht abschließen können und sei auf dem Niveau der ersten Klasse Hauptschule stehen geblieben. In Österreich wäre er von vornherein in der Sonderschule eingeschult worden. Nach der Schulpflicht habe der Beschwerdeführer in der Türkei eine Friseurlehre versucht, sei aber bereits nach wenigen Wochen gescheitert. Danach sei der Beschwerdeführer in einem Salzwerk integriert worden, wo er Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil verrichtet habe. Dazu sei er in der Lage gewesen, weil er einem Aufseher zugeordnet gewesen sei, der ihm alle Handgriffe angesagt habe. Der Beschwerdeführer habe nicht alleine gelebt und hätte dies auch nicht gekonnt. Er lebe bei seinen Eltern, seine Mutter führe den Haushalt, bereite ihm das Essen zu und besorge ihm Kleidung. Deshalb falle es kaum auf, dass er alleine nicht lebensfähig sei. Wenn der Beschwerdeführer ein paar Tage alleine sei, würde sein Handicap deutlich zu Tage treten. Der Beschwerdeführer sei daher auf ein Leben in einer Gemeinschaft angewiesen, was ihm nur die engere Familie, welche zur Gänze in Österreich lebe, bieten könne. Der ein oder andere Verwandte lebe noch in der Türkei, zu diesen bestehe aber kein Kontakt und habe der Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit, in irgendeiner Form betreut zu werden. Das Familienleben habe daher trotz seines Alters eine besondere Bedeutung für den Beschwerdeführer. Schließlich wurde die Einholung eines neuropsychologisch/psychiatrischen Gutachtens zur Feststellung der Intelligenzminderung sowie die daraus resultierenden Folgen beantragt.

18. Am 10.01.2016 erstellte Prim. XXXX, Fachärztin für psychotherapeutische Medizin, im Auftrag des BVwG ein psychiatrisches Gutachten.

19. Am 22.01.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des rechtlichen Vertreters zum psychiatrischen Gutachten der XXXX vom 10.01.2016 des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass die Gutachterin lediglich von einem "Verdacht auf leichte Intelligenzminderung" gesprochen habe, was wohl darauf zurückzuführen sei, dass sie offenbar keinen standardisierten Intelligenztest durchgeführt habe. Anschließend wurden Fragen zum Gutachten gestellt, welche in weiterer Folge in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 erörtert wurden.

20. Am 21.07.2015 und am 07.04.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Gründe für die Antragstellung umfassend darzulegen und wurde das psychiatrische Gutachten der XXXX vom 10.01.2016 und das klinisch-psychologische Gutachten des XXXX vom 21.07.2015 erörtert.

21. Mit Email vom 04.05.2016 erfolgte seitens des Rechtsvertreters eine Urkundenvorlage (Personenstandsregister, Schulzeugnisse) sowie ein weiteres Vorbringen. Die aus den Schulzeugnissen hervorgehende Beurteilung korrespondiere auffällig mit den Urkunden, die der Beschwerdeführervertreter in der letzten Verhandlung vorgelegt habe. Demnach entspreche die leichte Intelligenzminderung einem IQ-Bereich von 50 - 69 und meine beim Erwachsenen ein mentales Alter von neun bis unter zwölf Jahren. In weiterer Folgen wurden Ausführungen dazu getroffen, weshalb beim Beschwerdeführer eine Debilität sowie eine geistige Behinderung vorliegen würden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und moslemischen Glaubens. Er stammt aus XXXX, Kreis XXXX, Provinz XXXX, wo er aufgewachsen ist und von 2000 bis 2008 die Grundschule besucht hat. Die Grundschule hat der Beschwerdeführer mit befriedigendem Erfolg abgeschlossen. Anschließend war der Beschwerdeführer ca. 3 Jahre als Fabrikarbeiter in einer Saline tätig, wo er Salz verpackt und zum Lager gebracht hat. Nebenbei hat er Zusatzarbeiten in der Landwirtschaft als Träger verrichtet.

Der Vater des Beschwerdeführers lebt seit November 2002 in Österreich und sind im Rahmen einer Familienzusammenführung im September 2012 auch seine Mutter und sein Bruder nach Österreich gekommen. In der Türkei leben nach wie vor die Großeltern väterlicherseits, die Großmutter mütterlicherseits sowie ein Onkel und hat der Beschwerdeführer nach der Ausreise seiner Mutter und seines Bruder auch bei den Großeltern gelebt. In dieser Zeit wurde der Beschwerdeführer bei Bedarf von seinem Vater finanziell unterstützt.

Die Mutter des Beschwerdeführers verbirgt regelmäßig mehrere Wochen durchgehend in der Türkei zu Urlaubs- und Besuchszwecken.

In Österreich lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seinem Bruder seit 23.05.2013 in einem gemeinsamen Haushalt und wird von seinen Eltern auch finanziell unterstützt.

Der Beschwerdeführer war bzw. ist in Österreich nicht legal erwerbstätig und verfügt für den Fall des legalen Aufenthalts über eine Einstellungszusage bzw. einen Arbeitsvertrag für das Restaurant XXXX. In diesem Restaurant hilft der Beschwerdeführer zeitweise aus.

Der Beschwerdeführer besucht in XXXX hin und wieder einen kurdischen Verein. Tagsüber geht er spazieren, spielt Fußball, geht ins Kino oder verbringt die Zeit mit seiner Familie. Er verfügt über einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Dieser besteht aus Kurden und Türken.

Der Beschwerdeführer hat die Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden und einen Deutschkurs (Deutsch Grundstufe 1) besucht. Er spricht auf einfachem Niveau die deutsche Sprache.

Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich unbescholten. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt im unteren Normbereich bzw. an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sein Leben selbständig zu führen und sich weitgehend unabhängig zu organisieren.

Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb des Asylverfahrens noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Er verbrachte den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat. Erst im Jänner 2013 reiste er illegal in Österreich ein.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden und fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen würden.

Die oben dargelegten Integrationsbemühungen (Arbeitssuche, Deutschkurse und Deutschprüfungen) setzte der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt, als er nicht mehr darauf vertrauen durfte, sein derart begründetes Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seinen Großeltern wohnen wird können. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer als arbeitsfähig und -willig anzusehen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine seine Existenz gefährdende Notlage geraten würde.

Weiters konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesasylamtes und des BFA, beinhaltend unter anderem den Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels, die Begründung der Antragstellung sowie den Beschwerdeschriftsatz;

  • Mündliche Verhandlung am 21.07.2015 und 07.04.2016;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Antragsstellung gemäß § 55 AsylG in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und des vorgelegten Identitätsdokumentes.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass der Beschwerdeführer in der Türkei die Grundschule mit befriedigendem Erfolg abgeschlossen hat, geht aus dem Absolvierungsbuch der Grundschule XXXX vom 12.05.2015 sowie aus dem Auszug des Diplomregisters vom 02.04.2016 hervor.

Die gemeinsame Wohnsitznahme mit seinen Eltern und seinem Bruder in Österreich geht aus der Einsichtnahme in das zentrale Melderegister hervor.

Die Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist dem Schreiben des Restaurants XXXX vom 13.02.2015 und dem Arbeitsvertrag samt Zusatzvereinbarung vom 09.04.2015 zu entnehmen.

Die Absolvierung der Deutschprüfung A2 sowie die Teilnahme am Deutschkurs Grundstufe 1 ist der Bestätigung des Bildungsförderungsinstitutes XXXX vom 25.07.2013, dem Schreiben des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX2015 sowie dem Prüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom XXXX2015 zu entnehmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit konnte durch die Einsichtnahme in das Strafregister festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und sich nicht in medizinischer Behandlung befindet, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren diesbezüglich keinerlei Angaben getätigt hat sowie aus dem Attest des XXXX vom 10.04.2015.

Die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Feststellung, dass er in der Lage ist, sein Leben selbständig zu führen, geht aus den Gutachten der XXXX und des XXXX sowie den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Eltern - insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung - hervor.

Die als Sachverständige bestellte Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX, kam aufgrund der Untersuchung am 10.01.2014 zum nachvollziehbaren Ergebnis, dass bei dem Beschwerdeführer keine Intelligenzminderung im Ausmaß einer geistigen Behinderung vorliegt, welche eine negative Auswirkung auf die Fähigkeit zur selbständigen und unabhängigen Lebensführung aufweist.

Konkret wurden eine grenzwertige intellektuelle Begabung, Verdacht auf leichte Intelligenzminderung F 70 (Intelligenzqoutient) sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge (unreif) Z 73.1 diagnostiziert. Die Gutachterin führte näher aus, dass die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im unteren Normbereich bzw. an der Grenze zur leichten Intelligenzminderung liege. Aus dieser Grenzbegabung könne jedoch keine Unfähigkeit zu selbständiger Lebensführung, zur Bewältigung alltagspraktischer Belange und zur Selbstversorgung abgeleitet werden. Bei entsprechender punktueller Hilfestellung (Beratung und Unterstützung bei komplexen Anforderungen) wäre der Beschwerdeführer, so wie viele andere selbständig Lebende, durchaus in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen und den alltäglichen Anforderungen nachgekommen. Aus psychiatrischer Sicht wäre der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, ein Leben selbständig zu führen und sich weitgehend unabhängig zu organisieren bzw. ist ein punktueller Bedarf an Hilfestellung bei der Bewältigung komplexer und schwer durchschaubarer Sachverhalte für sich genommen noch nicht als pathologisch zu werten. Eine entsprechende Hilfestellung wird in Form diverser Beratungsstellen auch von normal Begabten in Anspruch genommen.

Aus dem Klinisch-Psychologischen Gutachten des XXXX vom 21.07.2015 geht ebenfalls hervor, dass der Beschwerdeführer an einer leichten Intelligenzminderung (F70 nach ICD 10c) leide, jedoch einen Intelligenzquotienten von 66 habe, was einem mentalen Alter von knapp unter 12 Jahren entspreche. Im Unterschied zum Gutachten der XXXX kommt Dr. Thomas Bogner jedoch zu dem Ergebnis, dass die diagnostizierte Intelligenzminderung einer geistigen Behinderung entspreche und negative Auswirkungen auf die Fähigkeit zur selbständigen und unabhängigen Lebensführung habe. Die von den Eltern ausführlich beschriebenen und in der Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten (Antriebslosigkeit, Interessenslosigkeit, keine Initiative) würden auf dieser Ebene bereits eine aktive Lebensgestaltung verhindern. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage sein Leben eigenständig und unabhängig selbst zu organisieren und zu führen. Er sei Zeit seines Lebens auf die Unterstützung durch andere Menschen, aus sozialen Gründen vorwiegend durch nahe Angehörige, angewiesen.

Im Zuge der Erörterung beider Gutachten in der mündlichen Verhandlung am 07.04.2016 wurde dargelegt, dass zur Ermittlung des Intelligenzquotienten von beiden Gutachtern dasselbe Verfahren angewendet worden sei und sich beide Werte in einem vorab genannten Streubereich von plus/minus 10 Prozent befänden. XXXX hat jedoch im Gegensatz zu XXXX zusätzlich zum angewandten Intelligenztestverfahren eine ausführliche Anamnese bzw. Exploration (persönliche Befragung des Beschwerdeführers) erhoben. Das Ergebnis dieser klinischen Untersuchung ist ebenfalls in die Bewertung mit eingeflossen, zumal den Angaben der XXXX folgend der Intelligenzquotient alleine an sich nicht bzw. wenig über die soziale Funktionsfähigkeit aussagen würde.

Die Gutachten unterscheiden sich somit dahingehend, dass sich XXXX lediglich auf eine Fremdanamnese (keine persönliche Befragung des Beschwerdeführers sondern lediglich eine Befragung der Eltern des Beschwerdeführers) bezogen hat und der klinische Eindruck deshalb keinen Einfluss in seine Bewertung nehmen konnte.

Aus der Exploration der XXXX ergab sich jedoch, dass der Beschwerdeführer trotz Defiziten im rechnerischen Bereich eigenen Angaben zur Folge in der Lage war, in der Türkei alleine zu leben und kein Grund zur Annahme bestehe, dass sich dieses Defizit verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer habe sich in dieser Situation (ohne Eltern und Bruder in der Türkei) sein Geld einteilen müssen und dies auch geschafft. Die Eltern seien damals nicht in der Türkei anwesend gewesen, weshalb die diesbezügliche Fremdexploration [durch XXXX] auch nicht erhellend sein kann. Hinsichtlich der im Gutachten des XXXX festgestellten unterdurchschnittlichen Planungsfähigkeit des Beschwerdeführers wandte XXXX nachvollziehbar ein, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, seine illegale Reise nach Österreich selbstständig organisiert zu haben, was auf eine durchaus ausreichende Planungsfähigkeit bei entsprechendem Interesse hinweist.

Erklärend führt XXXX weiter aus, dass der Beschwerdeführer berichtet habe, immer umfassende Unterstützung durch seine Mutter erhalten zu haben. Es sei wenig Wert darauf gelegt worden, dass er sich selbständiges Handeln aneigne und sei im Haushalt alles für ihn erledigt worden. Bei beruflichen Tätigkeiten sei von ihm nicht erwartet worden, dass er selbständig aufstehe. Wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer sich Deutschkenntnisse in Österreich angeeignet habe, so könne man auch darauf schließen, dass er lernfähig sei. Der Beschwerdeführer habe auch beschrieben, dass er sich in seinem neuen Umfeld in Österreich zurechtfinde, laufen gehe, eine Freundin habe und ins Kino gehe. Daraus schließt XXXX, dass er eine gewisse Umstellung positiv vollziehe und auch lernfähig sei.

Angesichts der ausführlichen Anamnese bzw. Exploration (Befragung des Beschwerdeführers) der XXXX, welche im Ergebnis hinsichtlich die Selbständigkeit in Verbindung mit der festgestellten Intelligenzminderung des Beschwerdeführers ein über weite Strecken anderes Bild ergibt als die auf einer Fremdanamnese basierenden Schlussfolgerungen des

XXXX, kann vom erkennenden Gericht in einer Gesamtbetrachtung insbesondere auch im Zusammenhalt mit den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung das Gutachten von XXXX schlüssig und unzweifelhaft nachvollzogen werden als im Gegensatz dazu das auf die Angaben der Eltern des Beschwerdeführers aufbauende Gutachten des XXXX, weshalb den Ausführungen im Gutachten von XXXX zu folgen waren und festzustellen war, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sein Leben selbständig (außerhalb des Familienbundes) zu führen.

Der vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung wiederholt vorgebrachte Einwand, dass der Beschwerdeführer - aufgrund des von beiden Gutachtern festgestellten Intelligenzquotienten laut einschlägiger internationaler Literatur einem mentalen Alter von 9 bis 12 Jahren entsprechen würde und er aufgrund dieses (ziffernmäßig) festgestellten Intelligenzquotienten und sich der daraus im Verhältnis zu einem durchschnittlichen Erwachsenen beim Beschwerdeführer ergebenden gravierenden Intelligenzminderung - ein selbständiges Leben ohne fremde Unterstützung nicht führen könne, wurde durch die nachvollziehbaren Angaben der Sachverständigen XXXX entkräftet, wonach bei der Feststellung des Intelligenzquotienten eine Streubreite von 10 Prozent einzurechnen sei und der Intelligenzquotient nur bedingt Auskunft über die Funktionsfähigkeit einer Person geben würde bzw. die Funktionsfähigkeit einer bestimmten Person nicht an einen bestimmten Intelligenzquotienten gebunden sei, weshalb man betreffend den Beschwerdeführer nicht allein gestützt auf einen festgestellten Intelligenzquotienten auf eine mangelnde tatsächliche Selbständigkeit oder Selbsterhaltungsfähigkeit schließen dürfe.

Die Angaben zur Dauer seines Aufenthalts und zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Beschwerdeführers wird durch seine berufliche Tätigkeit in der Türkei sowie der Arbeitssuche in Österreich und seinen persönlichen Ausführungen belegt.

Da der Beschwerdeführer bereist vor seiner Ausreise aus der Türkei bei seinen Großeltern wohnhaft war, ist nicht erkennbar, weshalb dies nach einer Rückkehr in die Türkei nicht wieder möglich sein sollte.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführers zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Zur rechtlichen Begründung, weshalb eine Interessensabwägung im Lichte des Art. 8 EMRK im gegenständlichen Fall zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen hatte, darf im Übrigen auf die Punkte 3.2. ff samt der dort angeführten Judikatur des EGMR, VfGH und VwGH verwiesen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

(§ 55 AsylG sowie § 52 FPG):

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.

§ 10 Abs. 3 AsylG 2005 lautet:

"(3) Wird ein Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich mit seinen Eltern und seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt und wird von seinen Eltern finanziell und im alltäglichen Leben unterstützt. Darüber hinaus wurde immer wieder behauptet, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Intelligenzminderung auf die Unterstützung seiner Familie und das Leben im Familienverband angewiesen sei.

Hinsichtlich der dargelegten Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Unterstützung seiner Eltern aufgrund seiner festgestellten Intelligenzminderung ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17.11.2009, Zl. 2007/20/0955, festgehalten hat, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Der Verwaltungsgerichtshof bezog sich diesbezüglich auch auf das (auf die Judikatur des EGMR Bezug nehmende) Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04 (vlg. auch VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040).

Folglich kann in diesem Zusammenhang nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen und von der konkreten Lebenssituation abhängig. Wie oben bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass der aufgrund seiner Intelligenzminderung nicht fähig sei, ein eigenständiges Leben außerhalb des Familienbundes zu führen. Der Beschwerdeführer war nach der Ausreise seiner Mutter und seines Bruder aus der Türkei auf sich alleine gestellt und kam mit der Hilfe seiner Großeltern, Nachbarn und weiteren Verwandten sehr gut zurecht. Er war dazu in der Lage in einer Saline zu arbeiten und hat ein eigenes Einkommen erwirtschaftet. Warum ein Leben ohne die Hilfe seiner Eltern und seines Bruder nicht möglich sei, ist daher nicht erkennbar. Bezeichnend für die dargestellte Abhängigkeit des Beschwerdeführers ist vielmehr seine Aussage im Zuge der Untersuchung durch XXXX, wonach es keinen Grund gäbe, dass er selbst etwas mache, weil seine Mutter sowieso alles erledige. Im Zuge dessen brachte er auch vor, dass er seine Körperpflege selbständig ohne Anleitung erledige, jedoch nicht kochen könne, weil - wie schon dargelegt - alles seine Mutter mache. Folglich stellte auch die Sachverständige XXXX fest, dass der Beschwerdeführer zwar unselbständig, jedoch in der Lage sei, volle Unabhängigkeit in der Selbstversorgung sowie in praktischen und häuslichen Tätigkeiten zu erlangen.

Weitere Merkmale einer Abhängigkeit, die über die üblichen Bindungen hinausgehen, liegen nicht vor. Insbesondere vermögen auch eine gelegentliche gegenseitige Unterstützung im Krisenfall oder allgemeine Unterstützungsleistungen bei alltäglichen Angelegenheiten keine über die üblichen Bindungen hinausgehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Eltern zu begründen.

Zum Bruder wird keine besondere emotionale bzw. soziale Bindung behauptet.

Darüber hinaus ist es den Eltern des Beschwerdeführers wie auch seinem Bruder zuzumuten, das gemeinsame Familienleben in der Türkei weiterzuführen, da allem Familienmitglieder des Beschwerdeführers türkische Staatsbürger sind und ihr überwiegendes Leben in der Türkei verbracht haben.

Somit liegt im gegenständlichen Fall keine ungerechtfertigte Verletzung des Familienlebens des Beschwerdeführers vor.

Es ist weiters zu prüfen, ob Aspekte eines schützenswerten Privatlebens vorliegen, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 allenfalls erforderlich erscheinen ließen bzw. ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gericht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, S. 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sind zunächst die Erteilungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zu prüfen.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer gelangte im Jänner 2013 unrechtmäßig nach Österreich und hielt sich bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens bis August 2013 als Asylwerber in Österreich auf. Seither hält sich der Beschwerdeführer jedenfalls unrechtmäßig in Österreich auf.

Insoweit durch die vorgelegten Unterlagen und Angaben (Einstellungszusage bzw. Arbeitsvorvertrag, Bescheinigungen über die Absolvierung von Deutschkursen, Aufbau eines Freundeskreises) darzulegen versucht wurde, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich integriert und dadurch auch ein schützenswertes Privatleben in Österreich im Sinne des

Art. 8 EMRK begründet hätte, ist einzuwenden, dass das allfällige Erreichen einer gewissen Integration in Österreich überhaupt nur durch das illegale Verbleiben im Bundesgebiet und zuvor auch nur durch die vorläufige Berechtigung zum Aufenthalt während des anhängigen Asylverfahrens möglich war. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war somit während der ganzen Aufenthaltsdauer in Österreich nur ein vorläufiger und unsicherer. Dieses Umstandes musste sich der Beschwerdeführer jedenfalls nach negativem Abschluss seines Asylverfahrens, das mit einer Ausweisung verbunden wurde, verstärkt bewusst sein.

Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste im Jänner 2013 in das Bundesgebiet ein, bereits im Mai 2013 erging der negative Bescheid des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits ca. vier Monate nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).

Im Hinblick auf die Frage einer allfälligen Integration des Beschwerdeführers in den heimischen Arbeitsmarkt war festzustellen, dass er bisher keine erlaubte Beschäftigung in Österreich ausübte. Die Einstellungszusage war demgegenüber nicht so zu gewichten, dass aus diesem bereits auf einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben durch eine Aufenthaltsbeendigung zu schließen wäre (vgl. dazu: VwGH 14.12.2010, 2010/22/0186). Dazu hat auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass einer etwaigen Einstellungs- oder Arbeitsplatzzusage zugunsten eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, per se keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612, VwGH 29.06.2010, 2010/18/0195 mwN).

Der Beschwerdeführer weist Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 auf, anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht waren jedoch nicht feststellbar. Sein Freundeskreis besteht überwiegend aus Kurden und Türken und ist er Mitglied in einem kurdischen Verein, was keine besondere Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen vermag. Vielmehr dienen derartige Einrichtungen dazu, dass Fremde, wie der Beschwerdeführer, den Kontakt zu ihren Landsleuten erhalten bzw. ihre Kultur und Traditionen aus dem Herkunftsland in Österreich fortführen bzw. ausleben können.

In diesem Zusammenhang sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).

Letztlich ist auch die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu verneinen, zumal bereits der diesem Verfahren vorangehende Asylbescheid auf einem nicht asylrelevantem Vorbringen beruhte, welches vom Beschwerdeführer offensichtlich aufgrund von Opportunitätswägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde.

Soweit der Beschwerdeführer über private und familiäre Bindungen in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung in die Türkei gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten.

Der Verfassungsgerichtshof erblickte jedenfalls in einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen kosovarischen (ehemaligen) Asylwerber keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl dieser im Laufe seines rund achtjährigen Aufenthaltes seine Integration u.a. durch gute Kenntnisse der deutschen Sprache, Besuch von Volkshochschulkursen in den Fachbereichen Rechnen, Computer, Deutsch, Englisch, Engagement in einem kirchlichen Verein, erfolgreiche Kursbesuche des Ausbildungszentrums des Wiener Roten Kreuzes und ehrenamtliche Mitarbeit beim Österreichischen Roten Kreuz sowie durch die Vorlage einer bedingten Einstellungszusage eines Bauunternehmers unter Beweis stellen konnte (VfGH 22.09.2011, U 1782/11-3, vgl. ähnlich auch VfGH 26.09.2011, U 1796/11-3).

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Das Bundesverwaltungsgericht kann aber auch keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers erkennen: Der Beschwerdeführer beherrscht nach wie vor die Sprachen Türkisch und Kurdisch Kurmanji, sodass auch seine Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitert und von diesem Gesichtspunkt her möglich ist. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort nach wie vor seine Großeltern väterlicherseits, die Großmutter mütterlicherseits sowie ein Onkel leben. Insoweit kann trotz der bereits längeren Abwesenheit (drei Jahre und elf Monate) aus seinem Heimatland nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurecht finden würde, zumal der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise auch ca. drei Jahre als Hilfsarbeiter in einer Saline tätig gewesen ist. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in der Türkei - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass von einer nachhaltigen und außergewöhnlichen Integration, welche die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung im Sinne oben zitierter Judikatur ausnahmsweise überwiegen würde, im Falle des Beschwerdeführers keinesfalls gesprochen werden kann und mindert - wie dargelegt - insbesondere der Umstand, wonach die nunmehr vorgebrachten Integrationsschritte zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als er nicht mehr auf einen gesicherten Verbleib vertrauen konnte bzw. sich - ab August 2013 - überhaupt illegal im Bundesgebiet aufhielt, sein Interesse das derart begründete Privatleben in Österreich dauerhaft fortsetzen zu können.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind dem Akteninhalt keine Anhaltspunkte zu entnehmen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 abzuweisen war.

3.3. Das Bundesamt hat gemäß § 52 Abs. 9 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

3.3. 1 Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder damit für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013 rechtskräftig verneint. Auch bis zur Erlassung der oa. Entscheidung vom 18.05.2015 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei welchem die Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Wie oben dargelegt hindert ihn die festgestellte Intelligenzminderung nicht daran selbständig am Erwerbsleben teilzunehmen und zeigt sich dies auch daran, dass er bereits in der Türkei ca. drei Jahre lang berufstätig war. Aus seinen Angaben dazu, wie er in Österreich seinen Lebensunterhalt bestreiten will, geht zudem hervor, dass er sich auch selbst für voll erwerbsfähig hält, zumal er für den Fall der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eine Anstellung in der Gastronomie anstrebt. Es spricht daher nichts gegen die Annahme, dass er hierzu nicht nur in Österreich, sondern auch in der Türkei fähig wäre.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird sich ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes (Großeltern, Onkel) eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird. Zusätzlich spricht auch nichts dagegen, dass die Verwandten in Österreich, welche ihn hier finanziell unterstützen, auch weiterhin bei einer Rückkehr - zumindest bei etwaigen Anfangsschwierigkeiten - finanziell unterstützen.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Es kamen auch keine iSd Judikatur des EGMR relevante Erkrankungen des Beschwerdeführers hervor.

In diesem Zusammenhang bleibt auch festzuhalten, dass die dem Bundesverwaltungsgericht bekannten Länderberichte hinsichtlich der Türkei auch keine Anhaltspunkte bieten um zur Annahme zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung Gefahr läuft in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten verletzt zu werden. Ferner ist auch eine aktuelle Verschlechterung der Sicherheitslage oder der allgemeinen Situation in der Türkei nicht evident. Auch unter Zugrundelegung der notorischen medialen Berichterstattung zum Putschversuch vom 15.07.2016 und den Reaktionen der Regierung hierauf war nicht festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in der Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.

Es bestehen somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

3.3.2. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG ferner unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative.

Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhalts wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 05.08.2013 im Hinblick auf den Beschwerdeführer rechtskräftig verneint. Auch seit der Erlassung der oa. Entscheidung vom 18.05.2015 durch das BFA bzw. der gegenständlichen Entscheidung durch den erkennenden Richter hat sich keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben.

3.3.3. Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Türkei nicht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei beruht somit darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor dem BFA noch in der Beschwerde glaubhafte konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

Daher war festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Türkei zulässig ist.

3.4. Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden vom Beschwerdeführer - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Abweisung des gegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005 sowie für die damit verbundene Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gemäß §§ 55, 57, 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3, Abs. 9 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zum Einreiseverbot:

Die entsprechende Bestimmung § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

§ 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.5.1. Das BFA hat über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und seine Entscheidung insbesondere mit dem Umstand begründet, dass sich der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig um Bundesgebiet aufgehalten hat.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Der Beschwerdeführer hält sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens im August 2013 unrechtmäßig in Österreich auf. Auch wenn der Beschwerdeführer kurz danach (November 2013) einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Bestimmungen des NAG (nunmehr § 55 AsylG) gestellt hat, so hätte dem Beschwerdeführer bereits nach der Hauserhebung durch die LPD XXXX am 31.10.2013, die in einer Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts mündete, bewusst sein müssen, dass er keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügt. Dennoch ist der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet verblieben.

Der Beschwerdeführer ist somit beharrlich unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben, ohne sich an die für den weiteren Aufenthalt geltenden Vorschriften zu halten oder vom Ausland aus ihm zur Verfügung stehende rechtliche Möglichkeiten zur Beantragung eines Aufenthaltstitels in Österreich in Anspruch zu nehmen.

Das beharrliche unrechtmäßige Verbleiben eines Fremden im Bundesgebiet bzw. ein länger dauernder unrechtmäßiger Aufenthalt stellt jedoch eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar, was wiederum eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Fremden als dringend geboten erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die Voraussetzungen dafür liegen im gegenständlichen Fall vor.

Bezüglich der privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich ist auf die oben zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung getroffenen Ausführungen zu verweisen. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Es kann dem BFA nicht vorgeworfen werden, wenn es im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kam.

3.5.2. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots in der Dauer von vier Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 53 Abs. 2 1. Satz FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Verhinderung der illegalen Einwanderung und der Aufrechterhaltung der Fremdenrechtsordnung massiv zuwidergelaufen.

Die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von vier Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu dem im gegenständlichen Fall festgestellten Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers außer Relation, zumal zu Gunsten des Beschwerdeführers auch dessen strafrechtliche Unbescholtenheit zu berücksichtigen ist.

Allerdings erweist sich eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als ein Jahr als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr hielt sich der Beschwerdeführer noch lange Zeit nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher spruchgemäß in angemessener Weise auf ein

(1) Jahr herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben.

3.5.3. Übertragbarkeit der Judikatur

Es gibt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Grund zu der Annahme, dass oben zitierte Judikatur zu § 63 FPG nicht auf die nunmehrigen Regelungen des § 53 FPG übertragbar wäre, zumal sich am Regelungsinhalt der Bestimmungen im Wesentlichen nichts geändert hat.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Vor allem aber war die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, sondern von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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