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G314 2144302-1•BVwG G314 2144302-1
G314 2144302-1Bundesverwaltungsgericht01.02.2017
Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, Gesamtbetrachtung,<br/>Intensität, Interessenabwägung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung
G314 2144302-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Maga. Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, albanischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, Zahl XXXX, wegen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX am Flughafen XXXX festgenommen, weil er versuchte, mit gefälschten Dokumenten nach Irland weiterzureisen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde über ihn die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF stimmte seiner Abschiebung nach Albanien zu, die am XXXX durchgeführt wurde.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Gegen den BF sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG lägen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF in Österreich zu keiner Zeit geduldet gewesen sei, er weder ein Opfer von Menschen- oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel noch ein Gewaltopfer sei und auch keinen Schutz vor weiterer Gewalt benötige. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig und verletze Art 8 EMRK nicht, weil der BF versucht habe, mit einem gefälschten Dokument zu reisen, durch sein Verhalten ein geordnetes Fremdenwesen in Österreich gestört habe, kein Privat- oder Familienleben in Österreich bestünde und seine Bindung zu seinem Herkunftsstaat höher zu bewerten sei. Die Abschiebung nach Albanien sei zulässig, weil sich nicht ergeben habe, dass dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK verletzt würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Weder komme dem BF Flüchtlingseigenschaft zu noch stünde der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegen. Das Einreiseverbot wurde damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt in Österreich nicht habe nachweisen können. Aufgrund der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich würde Art. 8 EMRK nicht verletzt. Das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit überwiege das persönliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich. Das dreijährige Einreiseverbot sei notwendig, um die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das Verhalten des BF lasse erkennen, dass er nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren. Es sei verwerflich und niederträchtig, sorge für Unruhe und Unzufriedenheit in der Bevölkerung und diskreditiere die rechtschaffen in Österreich lebenden Drittstaatsangehörigen. Die sofortige Ausreise des BF sei erforderlich, weil sein Verbleib in Österreich eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Bescheid zur Gänze aufzuheben, in eventu, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung gem § 55 (§ 57) AsylG 2005 zu erteilen, in eventu, Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen, in eventu, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Angelegenheit an das BFA zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sein Aufenthalt in Österreich - trotz der versuchten Weiterreise mit einem gefälschten Dokument - rechtmäßig gewesen sei, weil er mit einem biometrischen Reisepass eingereist sei und keine Visumpflicht bestünde. Gegen ihn läge kein Einreiseverbot vor. Mit dem Bargeld, das er mit sich geführt habe, hätte er - ausgehend von einem mittleren Preisniveau für preisgünstige Unterkünfte - problemlos seinen Unterhalt für mehrere Tage bis zur Ausreise bestreiten können. Es läge (noch) keine rechtskräftige Verurteilung wegen Urkundenfälschung vor. Da die Rückkehrentscheidung unrechtmäßig erlassen worden sei, sei auch ein Einreiseverbot unzulässig. Auch unabhängig davon sei ein dreijähriges Einreiseverbot rechtswidrig. Das Verhalten des BF sei nicht niederträchtig. Er sei strafrechtlich unbescholten und habe sich kooperativ verhalten. Der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG sei aufgrund ausreichender finanzieller Mittel (EUR 960,-- Bargeld) nicht erfüllt. Die belangte Behörde habe keine Fragen zu einem allfälligen Privat- und Familienleben des BF in anderen Schengen-Staaten gestellt. Der BF habe Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen) in Italien, Griechenland und in der Schweiz. Angesichts dieser familiären Anknüpfungspunkte und der Unbescholtenheit des BF, der erstmals mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt geraten sei, sei ein Einreiseverbot von drei Jahren unverhältnismäßig.
Das BFA beantragte, der Beschwerde nicht Folge zu geben, und legte die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 11.1.2017 einlangten.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX geboren und ist albanischer Staatsangehöriger. Er spricht albanisch und hat einen bis XXXX gültigen (biometrischen) albanischen Reisepass, mit dem er am XXXX in Österreich einreiste, von wo er unter Verwendung gefälschter Dokumente (eines italienischen Personalausweises und einer italienischen Sozialversicherungskarte) nach Irland weiterreisen wollte, um dort zu arbeiten. Er hatte EUR 965,-- in bar bei sich und verfügte weder über eine Bankomat- noch über eine Kreditkarte. Er ist gesund und arbeitsfähig. In strafrechtlicher Hinsicht ist er unbescholten. Er ist ledig und kinderlos.
Vor seiner Ausreise lebte er in Albanien, wo er die Grund- und Mittelschule absolvierte. Seine Eltern und Geschwister leben nach wie vor in Albanien. Der BF war dort erwerbstätig und übte verschiedene Tätigkeiten (LKW-Fahrer, Kellner, Maler, Verkäufer) aus. Auch sein Privatleben fand in Albanien statt.
In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert.
Albanien ist seit 2009 NATO-Mitglied und seit 2014 EU-Beitrittskandidat. Die Todesstrafe ist abgeschafft. In Albanien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Rückgeführte Staatsangehörige werden nicht diskriminiert und haben nicht mit staatlicher Repression zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Eine Festnahme erfolgt nur, wenn gegen eine Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Albanien kommt seinen im Rücknahmeabkommen mit der EU kodifizierten Verpflichtungen nach.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA. Die Angaben des BF bei seiner Einvernahme sind schlüssig und plausibel und werden der Entscheidung zugrunde gelegt.
Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Identität des BF wird auch durch seinen albanischen Reisepass belegt, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. In Bezug auf die Verwendung gefälschter italienischer Dokumente für die Weiterreise nach Irland ist der BF geständig. Er gab an, er wolle nach Irland, um dort zu arbeiten und ein besseres Leben zu haben.
Der BF zeigte sich bei der Einvernahme vor dem BFA kooperativ und in Bezug auf die Verwendung gefälschter Dokumente reumütig. Seine Angaben zu seiner Unbescholtenheit wurden durch die Einsicht in das Strafregister, in dem keine Verurteilung aufscheint, belegt. Es sind keine Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich zutage getreten, zumal er ohnehin gleich nach Irland weiterreisen wollte.
Die Feststellungen zur Lage in Albanien beruhen auf den vom BF nicht beanstandeten Länderberichten, die im angefochtenen Bescheid konkret angegeben wurden. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Es wurden im Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit dieser Informationen Bedenken aufkommen ließen. Auch in der Beschwerde wurden weder die Aktualität noch die inhaltliche Richtigkeit dieser Informationen in Zweifel gezogen.
In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten.
Rechtliche Beurteilung:
Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist gem § 31 Abs 1a FPG nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs 1 FPG vorliegt. Gem § 31 Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen hier nicht in Betracht, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass einer dieser Tatbestände erfüllt sein könnte. Der BF hat auch nichts dergleichen behauptet.
Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasse sind, sind gem Art 1 Abs 2 iVm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl. Nr. L81 vom 21.3.2001, S.1, idgF) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.
Der BF kann unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 9.3.2016 idgF) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem Art 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.
Der BF ist zwar im Besitz eines gültigen Reisepasses und hat die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts nicht überschritten. Seine Einreise und sein Aufenthalt widersprachen jedoch Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen, weil er beabsichtigte, mit einem gefälschten italienischen Personalausweis nach Irland weiterzureisen und damit eine Straftat (Fälschung besonders geschützter Urkunden, §§ 223 f StGB) begehen wollte. Schon die Absicht der Begehung einer Straftat bei der Einreise reicht aus, um ein gefährdendes Verhalten iSd Art 6 Abs 1 lit e Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen anzunehmen.
Da der BF in der Absicht einreiste, eine strafbare Handlung zu begehen und zum Nachweis seiner Berechtigung zur Weiterreise nach Irland gefälschte Dokumente verwendete, war sein Aufenthalt nicht rechtmäßig, weil er die Bedingungen für den visumfreien Aufenthalt nicht einhielt. Außerdem konnte er keinen (erlaubten) Zweck seines Aufenthalts iSd Art 6 Abs 1 lit c Schengener Grenzkodex und Art 5 Abs 1 lit e Schengener Durchführungsübereinkommen belegen, weil sein Aufenthalt die Durchreise nach Irland ohne die dafür notwendigen Voraussetzungen bezweckte. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhielt.
Wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ist gem § 58 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem § 57 AsylG 2005 zu prüfen. Gem § 58 Abs 3 AsylG 2005 ist darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gem § 57 Abs 1 AsylG 2005 ist Drittstaatsangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu erteilen, wenn entweder der Aufenthalt gem § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen weiterhin vorliegen, sofern sie keine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit sind und nicht wegen eines Verbrechens verurteilt wurden, oder zur Gewährleistung der Strafverfolgung oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von damit im Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen. Letztlich ist ein solcher Aufenthaltstitel auch Opfern von Gewalt zu erteilen, wenn eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO ("Schutz vor Gewalt in Wohnungen") oder nach § 382e EO ("Allgemeiner Schutz vor Gewalt") erlassen wurde oder hätte erlassen werden können, wenn dies zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Der BF hielt sich nur wenige Tage in Österreich auf; sein Aufenthalt war nicht geduldet. Anhaltspunkte dafür, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde, hat er nicht behauptet; es sind auch keine Hinweise dafür hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.
Gem § 52 Abs 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, zu berücksichtigen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs 1 auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Der BF hielt sich nur wenige Tage lang in Österreich auf. Er beabsichtigte auch gar nicht, länger hier zu bleiben, sondern wollte unverzüglich nach Irland weiterreisen. Seine Familie lebt in Albanien. Er hat keine familiären oder sozialen Kontakte in Österreich. Es liegt schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer des Aufenthalts des BF in Österreich keine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht vor.
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) kommt ein hoher Stellenwert zu. Dieses öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung ist gegen das persönliche Interesse des BF an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der BF sein bisheriges Leben in Albanien verbracht hat, wo er aufwuchs und bislang erwerbstätig war, wo seine Familie lebt und wo er bislang sein Privatleben gestaltete. Die Rückkehrentscheidung greift daher nicht in relevanter Intensität in sein Privat- und Familienleben ein. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib überwiegt.
Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit nicht verletzt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder wurden in der Beschwerde behauptet, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen. Die Rückkehrentscheidung ist daher nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre. Gemäß § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung in eine Staat unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Es liegen keine Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung vor. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens die Abschiebung in den Herkunftsstaat unzulässig wäre. Da die Voraussetzungen für eine Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Gem § 53 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten (der Mitgliedstaaten der EU außer Irland und dem Vereinigten Königreich sowie Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein) einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das Vorliegen einer für die Dauer des Einreiseverbots relevanten Gefahr ist gem § 53 Abs 2 Z 6 FPG etwa dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag. In diesem Fall kann ein Einreiseverbot für höchstens fünf Jahre erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde.
Hier hat das BFA das Einreiseverbot nur damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht habe nachweisen können. Es wurde nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Umstände eine besondere "Schwere des Fehlverhaltens" des BF angenommen und auf welches konkrete "Gesamtverhalten" dabei Bedacht genommen wurde. Es sind keine konkreten Umstände ersichtlich, die für eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den BF sprechen. So ist er bislang unbescholten und hat sich im Verfahren kooperativ verhalten. Das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel ist für sich genommen weder verwerflich noch niederträchtig.
In der Beschwerde wird zu Recht das Fehlen der Kriterien, die für die Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, gerügt. Auch eine Gefährdungsprognose, die das Gesamtverhalten des BF, insbesondere das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Schwere und Art der Handlung und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild, in Betracht zieht, wurde nicht vorgenommen. Dabei kommt es nicht nur auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an (VwGH 2012/18/0230), sodass durch die Anzeige des BF wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden umso weniger anzunehmen ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit in relevantem Ausmaß gefährdet, zumal er sich diesbezüglich reumütig und geständig zeigte und gem § 53 Abs 2 Z 1 bis 5 FPG nur rechtskräftige Bestrafungen zur Begründung eines Einreiseverbots heranzuziehen sind.
Zwar kommt - wie bereits oben ausgeführt - dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen eine erhebliche Bedeutung zu. Weder die vom BF zugestandene Verwendung eines gefälschten Reisedokuments noch das Fehlen der für den Unterhalt notwendigen Mittel machen aber angesichts der bisherigen Unbescholtenheit des BF, seines kooperativen Verhaltens und der bereits erfolgten Ausreise die Verhängung eines Einreiseverbots notwendig, zumal der BF bei seiner Festnahme Bargeld in nicht zu vernachlässigender Höhe besaß. Da die Würdigung des Gesamtverhaltens des BF ergibt, dass von ihm keine relevante Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht, die die Erlassung eines Einreiseverbots rechtfertigt, muss auf die in der Beschwerde behaupteten familiären Bindungen des BF zu Verwandten in Italien, Griechenland und der Schweiz nicht eingegangen werden.
Da sich das Einreiseverbot somit insbesondere angesichts der Unbescholtenheit der BF und des Fehlens einer Begründung für die mit drei Jahren bemessene Dauer als rechtswidrig erweist, war Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids in teilweiser Stattgebung der Beschwerde gem § 28 Abs 2 iVm § 27 VwGG ersatzlos aufzuheben.
§ 18 Abs 2 BFA-VG bestimmt, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn die sofortige Ausweisung des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Da der BF bereits mit seiner Zustimmung nach Albanien abgeschoben wurde, erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zumal dies in der Beschwerde nicht weiter thematisiert wird.
Dem angefochtenen Bescheid ging ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren des BFA voran. Das BFA hat die die entscheidungswesentlichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung offen gelegt. Das Gericht teilt die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung, zumal keine entscheidungswesentlichen Widersprüche aufgetreten sind. In der Beschwerde wurde kein für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht (VwGH Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Eine mündliche Verhandlung konnte daher - trotz eines entsprechenden Antrags in der Beschwerde - gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hervorgeht.
Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz konnte im Einklang mit der zitierten, nicht uneinheitlichen Rechtsprechung gelöst werden. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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