W173 2123895-1•BVwG W173 2123895-1
W173 2123895-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2017
Ladungen, Untersuchung, Verfahrenseinstellung
W173 2123895-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Angela Schidlof sowie den fachkundigen Laienrichter Franz Groschan als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX, vom 3.2.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 41 Abs. 3 BBG idgF iVm § 28 Abs. 1 VwGVG idgF eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Auf Grund des Antrages von Herrn XXXX (in der Folge BF) vom 9.10.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. In diesem führte die beigezogene medizinische Sachverständige, Dr. XXXX HXXXX, FÄ für Neurologie, nach einer persönlichen Untersuchung des BF im Gutachten vom 14.1.2016 Nachfolgendes aus:
"........................................
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes
Pos.Nr.
GdB %
01
Schmerzen nach Prellung und Rippenbrüchen 2009 Unterer Rahmensatz, da glaubhaft geschilderte anhaltende Beschwerden, jedoch ohne Dauermedikation
041102
30%
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Ein Schwindel bei gewissen Bewegungen, anamnesitische Augenbewegungsstörungen und ein gut eingestellter Bluthochdruck erreichen keinen GdB.
...................................
X Dauerzustand
.............................................."
2. Mit Bescheid vom 3.2.2016 wurde der Antrag des BF vom 9.10.2015 abgewiesen, da sein Grad der Behinderung 30% betrage. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten.
3. Mit Beschwerde vom 15.3.2016 erhob der BF, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.2.2016. Begründend wurde vorgebracht, dass im Gutachten der beigezogenen Sachverständigen die bestehenden Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen auf das cerebrale Ereignis im März 2013 und die Schwäche des linken Beines keine Berücksichtigung gefunden hätten. Es sei auch nicht auf die vorgelegten medizinischen Befunde eingegangen worden, zumal keine Aussage über deren Auswirkungen und Einfluss auf den Grad der Behinderung des BF getroffenen worden sei. Bei ausreichender Würdigung wäre ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% festzustellen gewesen. Es wäre daher ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten eines FA für Neurologie einzuholen.
4. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes an das Bundesverwaltungsgericht am 30.3.2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens des BF am 19.4.2016 die Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigengutachtens durch einen FA für Neurologie basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF veranlasst. Den zwecks persönlicher Untersuchung am 16.9.2016 bei der FÄ für Neurologie, Dr. XXXX KXXXX, dem BF bekannt gegebenen Termin nahm der BF unentschuldigt nicht wahr.
5. Der BF wurde daraufhin zu einer persönlichen Untersuchung bei der genannten FÄ für Neurologie für den 10.11.2016 geladen. Diesen Untersuchungstermin nahm der BF ebenfalls unentschuldigt nicht wahr. In der Folge erging mit Schreiben vom 17.11.2016 durch das Bundesverwaltungsgericht eine letztmalige Aufforderung unter der vom BF angegebenen Adresse, sich zur ärztlichen Untersuchung beim FA für Neurologie, Dr. XXXX SXXXX, für den 13.12.2016 persönlich einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass das Verfahren gemäß § 41 Abs. 3 BBG eingestellt wird, wenn der BF dieser Aufforderung zum Erscheinen zu dieser zumutbaren ärztlichen Untersuchung ohne triftigen Grund nicht nachkommt. An den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland erging eine Kopie dieses Aufforderungsschreibens zur Kenntnis.
6. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 14.12.2016 mitgeteilt, dass der BF auch zu diesem vorgeschriebenen Termin für eine persönliche Untersuchung am 13.12.2016 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
Der BF hat seinen Wohnsitz im Inland. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der erhobenen Einwendungen bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie auf Basis einer persönlichen Untersuchung des BF notwendig. Die Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch eine FA für Neurologie wurde auch in der Beschwerde beantragt. Dem vorgeschriebenen Untersuchungstermins bei der FÄ für Neurologie, Dr. XXXX KXXXX, kam der BF trotz der diesbezüglichen Ladung für die ärztliche Untersuchung am 16.9.2016 durch die genannte FÄ für Neurologie ohne Angabe von Gründen nicht nach. Auch der dem BF daraufhin weitere vorgeschriebene Untersuchungstermin bei der FÄ für Neurologie, Dr. XXXX KXXXX, am 10.11.2016 wurde vom BF unentschuldigt nicht wahrgenommen.
Vom Bundesverwaltungsgericht erfolgte mit Schreiben vom 17.11.2016 eine letztmalige Aufforderung an den BF sich zur ärztlichen Untersuchung am 13.12.2016 persönlich beim FA für Neurologie, Dr. XXXX SXXXX, einzufinden, verbunden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolgen der Einstellung des Verfahrens gemäß § 41 Abs. 3 BBG. Dieses Aufforderungsschreiben erging auch an den bevollmächtigten Vertreter des BF. Auch zu diesem Untersuchungstermin ist der BF ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die ordnungsgemäße Zustellung des Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.11.2016 an den BF und dessen bevollmächtigten Vertreter ergeben sich aus dem im Akt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 41 Abs. 3 BBG ist das Verfahren einzustellen, wenn ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht entspricht, er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung verweigert oder er sich weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens, in dem auch die Einholung eines ergänzenden Gutachtens durch einen FA für Neurologie beantragt wurde, bzw. des unter Punkt I. geschilderten Verfahrensganges war für die Beurteilung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, für die Entscheidungsfindung unerlässlich.
Auch ist in der Beschwerde vom BF nicht vorgebracht worden, dass ihm die ärztliche Untersuchung nicht zumutbar ist und eine Hausbegutachtung erforderlich wäre. Vielmehr beantragte der BF eine Begutachtung durch einen FA für Neurologie. Abgesehen davon war es dem BF auch möglich, die von der belangten Behörde anberaumten Termine für die persönliche Untersuchung bei Dr. XXXX KXXXX am 16.9.2016 bzw. am 10.11.2016 wahrzunehmen. Der BF war außerdem vom Bundesverwaltungsgericht auch nachweislich auf die Rechtsfolgen eines Nichterscheinens für die persönliche Untersuchung beim FA für Neurologie, Dr. XXXX SXXXX, am 13.12.2106 hingewiesen worden.
Da der BF somit - nachdem er bereits Ladungen zu einem Untersuchungstermin nicht nachgekommen ist - auch der schriftlichen Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, zu einer ihm zumutbaren, ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, ohne triftigen Grund nicht nachgekommen ist, war das Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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