BVwG W126 2140975-1

W126 2140975-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2017

Regest

Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W126 2140975-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W126.2140975.1.00

Spruch

W126 2140975-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin in der Beschwerdesache XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.10.2016, Zl. VA/ED-S-1295/2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.07.2016, Zl. VA/ED-S-1295/2106, wurde gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 160,- vorgeschrieben, da die Sonderzahlungsmeldungen für bestimmte namentlich angeführte Dienstnehmer nicht fristgerecht erstattet worden seien.

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die Meldung rechtzeitig am 20.06.2016 bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse eingegangen sei und auch die ELDA-Lösung inzwischen erledigt sei.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sonderzahlungsmeldungen für die genannten Dienstnehmer der Kasse nicht fristgerecht vorgelegt worden seien.

4. Der gegen diesen Bescheid erhobene Vorlageantrag ist mit 29.09.2016 datiert und trägt einen Poststempel vom 30.09.2016.

5. Mit Bescheid vom 13.10.2016 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag als verspätet eingebracht zurück. Begründend wurde dargelegt, dass die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016 ohne Zustellnachweis angeordnet und am selben Tag an das Zustellorgan übergeben worden sei. Am 14.09.2016 habe der Beschwerdeführer der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass er an diesem Tag die Beschwerdevorentscheidung erhalten habe. Die Beschwerdevorentscheidung sei dem Beschwerdeführer also am 14.09.2016 zugestellt und der Vorlageantrag sei am 30.09.2016 zur Post gegeben worden. Letzteres ergebe sich aus dem Poststempel auf dem Kuvert des Vorlageantrags. Da die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG am 28.09.2016 geendet habe, sei der am 30.09.2016 zur Post gegebene Vorlageantrag verspätet.

6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht, in welcher im Wesentlichen darauf hingewiesen wurde, dass die Sonderzahlungsmeldungen rechtzeitig erfolgt seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016 wurde am selben Tag an das Zustellorgan übergeben und am 14.09.2016 der beschwerdeführenden Partei zugestellt.

Der mit 29.09.2016 datierte Vorlageantrag wurde am 30.09.2016 zur Post gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde festgestellt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2016 am selben Tag an das Zustellorgan übergeben wurde. Da dies seitens der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten wurde und Gegenteiliges nicht hervorgekommen ist, war von der Richtigkeit dieser Feststellung auszugehen. Dass die Beschwerdevorentscheidung am 14.09.2016 der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde, ergibt sich aus dem Aktenvermerk über das Telefonat des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde vom selben Tag. Aus dem Poststempel auf dem Kuvert des Vorlageantrags ergibt sich, dass dieser am 30.09.2016 zur Post gegeben wurde. Die beschwerdeführende Partei trat auch diesen bereits im angefochtenen Bescheid festgestellten Umständen nicht entgegen, sodass es für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund gab, daran zu zweifeln. Der wesentliche maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt also zweifelsfrei und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.

Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument gemäß § 26 Abs 1 ZustG zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Gemäß Abs 2 gilt die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt.

Gemäß § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs 1 VwGVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember, so ist gemäß Abs 2 der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß Abs 3 werden Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) nicht in die Frist eingerechnet.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Gegenstand dieses Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Vorlageantrags wegen Verspätung durch die belangte Behörde (VwGH 13.10.2015, Ra 2015/03/0057).

Die Zustellung des Bescheides vom 12.09.2016 wurde ohne Zustellnachweis angeordnet. Zustellzeitpunkt ist nach § 26 Abs 1 ZustG grundsätzlich jener, in dem das Dokument in die Abgabeeinrichtung eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wurde (Wessely in: Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg.), Österreichisches Zustellrecht, § 26, Rz 4), dieser muss jedoch nicht zwingend auch als den Zeitpunkt der Zustellung regelnd verstanden werden (VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202). Die Beweislast für den Zeitpunkt der Zustellung bzw. dafür, ob die Zustellung überhaupt erfolgt ist, liegt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH bei der belangten Behörde (zuletzt VwGH 15.05.2013, 2013/08/0032).

Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde dieser Beweis gelungen. Als Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides steht der 14.09.2016 unstrittig fest. Der Bescheid ist der beschwerdeführenden Partei damit noch vor dem gemäß § 26 Abs 2 ZustG vermuteten Zeitpunkt, also dem dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan, tatsächlich zugekommen.

Ob die Zustellwirkung der Zustellung ohne Zustellnachweis gegebenfalls bereits vor dem dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan eintreten könnte, kann auch im gegenständlichen Verfahren - wie auch in dem Erkenntnis des VwGH vom 24.06.2008, 2007/17/0202 - dahingestellt bleiben. Bei einer Zustellung des Bescheides am 14.09.2016 würde die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags am 28.09.2016 enden und bei einer Zustellung am 15.09.2016 (also nach Ablauf der Frist von drei Werktagen ab Übergabe an das Zustellorgan) am 29.09.2016, sodass ein am 30.09.2016 zur Post gegebener Vorlageantrag jedenfalls verspätet wäre. Auch das Ende der Frist fällt in keinem der beiden Fälle auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember.

Die belangte Behörde wies den Vorlageantrag also zu Recht als verspätet zurück, sodass die diesbezügliche Beschwerde abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

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