BVwG I406 2144028-1

I406 2144028-1Bundesverwaltungsgericht31.01.2017

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verbrechen

Gesamter Gesetzestext

BVwG I406 2144028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I406.2144028.1.00

Spruch

I406 2144028-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Marokko, vertreten durch 1. die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, sowie 2. die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH mit der gemeinsamen Zustelladresse Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2016, Zl. 1085760208-151271565, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde am 03.09.2015 von Organen der Landespolizeidirektion Burgenland wegen des Verdachts auf Schlepperei vorläufig festgenommen.

Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 05.09.2015 gab er zu seiner Person an, er sei in Marokko geboren, mit 14 Jahren mit seiner Mutter nach Italien gekommen, dort lebe und arbeite er als Mechaniker. "Zum Ramadan" sei er nach Marokko gefahren, Mitte Juli zurückgekommen, habe vergeblich Arbeit gesucht und sei Anfang August nach Wien gefahren, um dort Arbeit zu finden.

Mit Beschluss vom 06.09.2015 verhängte das Landesgericht XXXX über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Schlepperei die Untersuchungshaft.

Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 15.10.2015 gab der Beschwerdeführer auf die Frage nach gesundheitlichen Problemen an, er sei in Italien in einem Alkoholentzugsprogramm gewesen und habe Marihuana genommen. Er sei Ende Juli/Anfang August in Österreich eingereist und habe hier Arbeit suchen wollen. Er werde in Marokko nicht verfolgt. Auf Vorhalt der Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG, sowie des Umstandes, dass sich sein ständiger Wohnsitz in Italien befinde, er über einen gültigen Aufenthaltstitel dieses Staates verfüge, er sich daher gemäß § 52 Abs. 6 FPG unverzüglich in dessen Hoheitsgebiet zu begeben habe, dies mit Bestätigung durch die österreichische Botschaft in Italien nachzuweisen habe und, sollte er dieser Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise nicht nachkommen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen und er in den Herkunftsstaat abgeschoben würde, erklärte der Beschwerdeführer "Ja, ich werde dieses Formular bei der Botschaft abgeben."

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX, Zl. XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1, 2, Abs. 4 1. Fall FPG sowie der Beschwerdeführer und ein Mittäter das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und Abs. 4 1. Fall FPG begangen haben. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt.

Mit Bescheid vom 20.12.2016, Zl. 1085760208-151271565 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest, er sei marokkanischer Staatsbürgerschaft, volljährig, gesund und arbeitsfähig, von Haftanstalten abgesehen, im Bundesgebiet melderechtlich nicht registriert und nicht integriert, habe weder familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet, verbüße eine rechtskräftige gerichtliche Verurteilung in der Dauer von 3,5 Jahren und sei im Besitz eines befristeten italienischen Aufenthaltstitels bis zum 04.10.2025. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht rechtmäßig und stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet sei erforderlich. Seine Abschiebung nach Marokko sei nicht unzulässig im Sinne des § 50 FPG. Betreffend das Einreiseverbot ging die belangte Behörde auf die oben angeführte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ein und folgerte daraus, dass ein Einreiseverbot zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen dringend geboten sei. Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, aus denen hervorgeht, dass für ihn bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vorliegt und der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt ist und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten ist oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

Mit Verfahrensanordnung vom 20.12.2016 stellte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock, als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

Mit Schreiben vom 03.01.2017 übermittelten die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MirgantInnenbetreuung GmBH die ihnen vom Beschwerdeführer erteilte Vertretungs- sowie Zustellvollmacht und erhob gegen den vorangeführten Bescheid der belangten Behörde vollumfänglich Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verfüge über einen Aufenthaltstitel in Italien, dort lebten seine Mutter, die einen italienischen Reisepass besitze und mit einem Italiener verheiratet sei, sowie die beiden dieser Ehe entstammenden Geschwister des Beschwerdeführers, dieser verfüge in Marokko über keine Kernfamilie, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Italien, wo er seit 12 Jahren aufhältig sei. Angesichts des italienischen Aufenthaltstitels sowie der Bereitschaft des Beschwerdeführers, freiwillig das Bundesgebiet nach Italien zu verlassen, sei die Rückkehrentscheidung rechtswidrig, auch habe die belangte Behörde das Familienleben des Beschwerdeführers in Italien nicht berücksichtigt, ebenso eine Prognoseentscheidung nicht getroffen, insbesondere, ob von ihm eine Gefahr ausgehe und für wie lange, und damit nicht berücksichtigt, dass er seine Taten bereue, sich künftig an die österreichische Rechtsordnung halten wolle und in der Justizanstalt arbeite. Auch habe die belangte Behörde das Recht auf Parteiengehör verletzt, da sie den Beschwerdeführer nicht einvernommen habe. Die belangte Behörde habe auch bei dem für den gesamten Schengen-Raum geltenden Einreiseverbot das Familienleben des Beschwerdeführers in Italien nicht ausreichend berücksichtigt, jedenfalls sei die siebenjährige Dauer unverhältnismäßig. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer nicht entsprechend § 52 Abs. 6 FPG angewiesen, sich in das italienische Hoheitsgebiet zu begeben und bei ihrer Begründung, der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stelle eine massive Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, nicht dargelegt, in welchem Verhalten des Beschwerdeführers dies begründet sei, insbesondere, da der mögliche Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft worden sei.

Mit Beschwerdeergänzung vom 03.01.2017 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers Kopien von Dokumenten und führte dazu aus, dabei handle es sich um solche von Identitätsdokumenten der Mutter, des Bruders sowie der zwei Schwestern des Beschwerdeführers sowie dessen "Permesso di Soggiorno"; insofern werde das Beschwerdevorbringen, dieser verfüge über einen befristeten italienischen Aufenthaltstitels bis zum 04.10.2025 dahingehend korrigiert, dass er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfüge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest, er weist den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum auf. Er ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der Beschwerdeführer ist nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung für Italien. In Österreich konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Im Strafregister der Republik Österreich scheint folgende Verurteilung auf:

  1. XXXX

§§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (3) Z 2, 114 (4) 1. Fall FPG

§§ 114 (1), 114 (3) Z 1, 114 (3) Z 2, 114 (3) Z 3, 114 (4) 1. Fall

FPG

Datum der (letzten) Tat 03.09.2015

Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1, 2, Abs. 4 1. Fall FPG sowie der Beschwerdeführer und ein Mittäter das Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und Abs. 4 1. Fall FPG begangen haben. Der Beschwerdeführer wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3,5 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer sowie der Mittäter hätten, mit abgesondert verfolgten, arbeitsteilig die Durchführung vom Fahrzeug- und Fußschleppungen betreibenden Tätern, die rechtswidrige Einreise- und Durchreise von Fremden in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Tat gewerbsmäßig im Sinn des § 70 StGB in Bezug auf eine größere Zahl von Fremden sowie als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung begangen hätten. Der Beschwerdeführer habe am 21.08.2015 gemeinsam mit einem abgesondert verfolgten Mittäter 25 Fremde verschiedener Nationalitäten, die über keine gültigen Einreise- und Aufenthaltspapiere für den Schengen-Raum verfügten, mit dem auf den Mittäter zugelassenen PKW von Ungarn nach Österreich befördert. Der Beschwerdeführer habe dabei als Beifahrer des Vorausfahrzeuges fungiert und die Geschleppten in das Schlepperfahrzeug gezwängt, während der Fahrt am 03.09.2015 hätten 42 Fremde auf Grund der Enge - einer Person habe im Laderaum eine Fläche von 0,15 m² zur Verfügung gestanden - in gebückter Körperhaltung ohne ausreichender Luftzufuhr ausharren müssen, der Beschwerdeführer sowie die Mittäter seien dabei sehr brutal und menschenverachtend vorgegangen. Der Beschwerdeführer sowie die Mittäter hätten dabei ein unangemessen hohes Entgelt von den Geschleppten verlangt, hätten sich dadurch unrechtmäßig bereichern wollen und seien weitgehend geständig zu den Anklagepunkten gewesen. Die Geschleppten hätten sich dabei über längere Zeit in einem qualvollen Zustand befunden. Erschwerend zu werten seien die mehrfache Deliktsqualifikation, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen, die hohe Anzahl der geschleppten Fremden sowie beim Beschwerdeführer zusätzlich die einschlägige Vorstrafe, mildernd dagegen bei beiden das Geständnis sowie die Konfiskation, beim Beschwerdeführer der untergeordnete Tatbeitrag. Auf Grund der Gefährlichkeit der organisierten Schlepperkriminalität im Allgemeinen sowie der Gefährlichkeit des Mittäters sowie des Beschwerdeführers in Bezug auf ihre Teilnahme an dieser Organisation sei jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen.

1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Herkunftsstaat Marokko unzulässig wäre und solche wurden im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auch nicht in substantiierter Weise vorgebracht.

Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines marokkanischen Reisepasses fest. Sein Aufenthaltsstatus in Italien ergibt sich aus einer im Akt erliegenden Anfragebeantwortung der zuständigen italienischen Behörden.

Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den unwidersprochenen Fakten, dass der Beschwerdeführer über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und er darüber hinaus weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben tätigte, die die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die Feststellungen zu den Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

Der Beschwerdeführer machte sowohl im Verwaltungs- als auch im Beschwerdeverfahren geltend, er führe in der Europäischen Union ein Familienleben und erklärte, seine Mutter lebe in Italien, besitze einen italienischen Reisepass und sei mit einem italienischen Staatsbürger verheiratet, die beiden dieser Ehe entstammenden Geschwister des Beschwerdeführers lebten ebenso in Italien, er sei dort einer geregelten Beschäftigung nachgegangen.

Zur Intensität seines Familienlebens mit den in Italien aufhältigen Angehörigen erstattete der Beschwerdeführer weder ein Vorbringen noch legte er dazu Belege vor.

2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Marokko beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus den im § 52 Abs. 9 FPG genannten Gründen nicht zulässig sei.

Die Feststellung, dass Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

  • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

  • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

  • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Die belangte Behörde berücksichtigte im angefochtenen Bescheid bereits den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in der Europäischen Union hat.

In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu A)

3.3. Zur Rückkehrentscheidung:

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 1 FPG lautet:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Im gegenständlichen Verfahren stellt sich allerdings die Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich unrechtmäßig ist.

§ 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt.

Gemäß Abs. 1 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,

1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;

2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;

3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;

4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)

6. wenn sie eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 AuslBG oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 AuslBG mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten, innehaben oder

7. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.

Keine dieser Voraussetzungen liegt im gegenständlichen Fall vor; auch Z. 3 nicht, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers aufgrund der Überschreitung der 3-Monats-Frist nicht mehr durch den italienischen Aufenthaltstitel gerechtfertigt ist.

Gemäß § 31 Abs. 1a FPG halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn kein Fall des § 31 Abs.1 FPG vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall: Der Beschwerdeführer ist daher nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig und ist § 52 FPG anwendbar.

§ 52 Abs. 6 FPG enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Für den Fall, dass eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist sofort - ohne zu einer Ausreise in den anderen Mitgliedsstaat aufzufordern - eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Für diese Annahme ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, für die insoweit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erstellung einer Gefährlichkeitsprognose bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zurückgegriffen werden muss (vgl. Erkenntnis VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237). Die somit auf Grund konkreter Feststellungen vorzunehmende Beurteilung, ob und in Hinblick auf welche Umstände diese Annahme gerechtfertigt ist, hat die belangte Behörde – wie im folgenden aufzuzeigen ist - ordnungsgemäß vorgenommen.

Im vorliegenden Fall ist auf Grund der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, insbesondere auf Grund der besonderen Verwerflichkeit der Schlepperkriminialität sowie angesichts des qualvollen Zustandes, in den der Beschwerdeführer sowie sein Mittäter die große Anzahl geschleppter Personen versetzten und der Beschwerdeführer dies billigend in Kauf nahm, um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, davon auszugehen, dass eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie zur Hintanhaltung weiterer Straftaten gegen die Rechtsgüter Leib und Leben dringend erforderlich ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer behauptet auch kein Privatleben in Österreich bzw. erklärt selbst, hier keine Anknüpfungspunkte zu haben.

Zu dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargelegten Familienleben mit erwachsenen Familienmitgliedern in Italien ist zunächst festzuhalten, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955).

Dazu hat der Beschwerdeführer weder Ausführungen erstattet noch Belege vorgelegt.

Zudem hat er Italien und damit seine Familie aus eigenem verlassen, um in Österreich zu arbeiten beziehungsweise Straftaten zu verüben.

Vor diesem Hintergrund kann von keiner engen Beziehung und damit von keinem Familienleben besonderer Intensität ausgegangen werden.

Daher kommt dem Familienleben des Beschwerdeführers in Italien lediglich ein überaus geringes Gewicht zu.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich somit im Ergebnis, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Marokko keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, daher ist auch kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes und in Einklang mit den dem Akt zu entnehmenden Länderfeststellungen zu Marokko, welche dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgehalten worden waren und von ihm - auch in der Beschwerde - unwidersprochen geblieben waren, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre.

Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebhindernis gemäß § 50 FPG, so dass die Abschiebung für zulässig zu erklären ist.

Daher ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG zu erlassen.

3.4. Zum Einreiseverbot:

§ 53 Abs. 1 und 3 Z 1 FPG 2005 idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 53 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit

Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

Der Verwaltungsgerichtshof hat, etwa in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237, ausgeführt, dass - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen - bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes darauf abzustellen ist, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z. 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z. 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237 und vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259)

Die belangte Behörde hat diesbezüglich eine umfassende Abwägung vorgenommen und unter Berücksichtigung der Umstände des gegenständlichen Falles eine Gefährdungsprognose erstellt.

Der belangten Behörde ist zu folgen, wenn sie, aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht.

Dem Einreiseverbot stehen auch keine starken familiären Bindungen und auch keine tiefere soziale Integration entgegen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, in Österreich keine Anknüpfungspunkte zu haben.

Im Hinblick auf die unionsweite Gültigkeit des Einreiseverbotes ist allerdings jedenfalls auch ein Privat- und Familienleben in einem anderen Mitgliedstaat bei der Erlassung zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer legte in der Beschwerde dar, dass im Hinblick darauf, dass seine Mutter in Italien lebe, über einen italienischen Reisepass verfüge und mit einem Italiener verheiratet sei und dieser Ehe zwei Geschwister des Beschwerdeführers entstammten, die Verhängung des auf die Dauer von sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes einen Verstoß gegen das Recht auf Familienleben darstelle.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach dem Unionsrecht die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (als Folge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes durch einen Mitgliedstaat) nicht in jedem Fall der Erteilung eines Aufenthalts- oder Einreisetitels (durch einen anderen Mitgliedstaat) im Wege steht (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 13. September 2012, Zl. 2011/23/0413, mwN).

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. (VwGH 17.11.2009, 2007/20/0955).

Dazu hat der Beschwerdeführer weder Ausführungen erstattet noch Belege vorgelegt.

Zudem hat er Italien und damit seine Familie aus eigenem verlassen, um in Österreich zu arbeiten beziehungsweise Straftaten zu verüben.

Vor diesem Hintergrund kann von keiner engen Beziehung und damit von keinem Familienleben besonderer Intensität ausgegangen werden.

Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde dem nicht näher konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines in der Europäischen Union geführten Familienlebens keine maßgebliche Bedeutung beigemessen und die Erlassung des Einreiseverbotes als zulässig angesehen hat (vgl. dazu etwa VwGH 31.01.2013, 2011/23/0502).

Der Beschwerdeführer hat mit seinen oben näher dargestellten Straftaten eine außerordentliche Gleichgültigkeit gegen die Rechtsgüter Leib und Leben gezeigt, insbesondere, dass er nicht davor zurückschreckt, eine große Anzahl von Menschen über einen längeren Zeitraum in einen qualvollen Zustand zu versetzen, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

Der vom Beschwerdeführer behauptete Gesinnungswandel kann nach ständiger Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich daran gemessen werden, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0014).

Im gegenständlichen Fall befindet sich der Beschwerdeführer noch in Haft und kann nicht auf einen Gesinnungswandel geschlossen werden, sondern ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass weiterhin von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer auszugehen ist.

Daher kann eine positive Zukunftsprognose nicht gestellt werden.

Insbesondere aufgrund der Schwere der begangenen Straftaten sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK gegen einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und für ein Einreiseverbot.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist auf die oben stehenden Erwägungen zu verweisen. Ausgehend von diesen Überlegungen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde mit sieben Jahren festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes zu reduzieren.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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