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W217 2135803-2•BVwG W217 2135803-2
W217 2135803-2Bundesverwaltungsgericht30.01.2017
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W217 2135803-2/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 06.09.2016, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang: 1. Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung von 60%.
Der Beschwerdeführer beantragte am 01.07.2016 beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass.
2. Am 19.08.2015 erfolgte die Untersuchung des Beschwerdeführers durch eine medizinische Sachverständige (Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin) der belangten Behörde.
Als Ergebnis der Untersuchung wurde im Sachverständigengutachten ein Grad der Behinderung von 60% festgehalten. Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten, sowie der Wirbelsäule vorliegen würden. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke sei selbständig möglich. Bei ausreichend guten Kraftverhältnissen der oberen und unteren Extremitäten sei das Ein- und Aussteigen ohne fremde Hilfe zumutbar. Das sichere Anhalten sei möglich. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei unter üblichen Transportbedingungen möglich. Der behinderungsbedingte Bedarf eines Rollator liege nicht vor. Es liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
3. Mit Bescheid vom 06.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab.
4. Mit Bescheid vom 06.09.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in den Behindertenpass ab.
5. Am 19.09.2016 langte die Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin führte er aus, er sei "nicht einverstanden mit der Abweisung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitetseinschrenkung".
6. Der Beschwerdeakt wurde mit Schreiben vom 22.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 09.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und dieser aufgefordert, binnen zweier Wochen
Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2016 zugestellt.
8. Mit Schreiben vom 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer folgenden Schriftsatz ein:
"BESCHWERDE GEGEN DEN BESCHEID ABWEISUNG GEGEN UNZUMUTBARKEIT DER
ÖFENTLICHEN WERKERSMITL DES SOZIALMINISTERIUMSERVICE VOM 06.09.2016
WEGEN NICHT LANGE GEHEN UND NICHT LANGE STEHEN KAN
KANN NICHT DIE ÖFENTLICHE WERKERSMITEL NICHT BENUTZEN UND WEGEN GRAD
DER BEHINDERUNG VON 60% IST ZU GERING EINGESTUFT
UND ERBITTE UM EINE ÜBERPRÜFUNG DES ERZTLICHE GUTACHTEN DURCH DAS
BUNDESWERWALTUNGSGERICHT ( )"
9. Mit Schreiben vom 30.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht vorgehalten, dass die von ihm erhobene Beschwerde betreffend die Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung als verspätet eingebracht zu betrachten sei: Der mit 06.09.2016 datierte Bescheid des Sozialminsteriumservice sei am 07.09.2016 abgefertigt worden. Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustG) die Zustellung des Bescheides am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gelte, habe die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2016 geendet. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, die sich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkug aufgrund einer Behinderung" richte (Argument: "Bin nicht einverstanden mit der Abweisung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung"), sei am 19.09.2016 bei der belangten Behörde engelangt. Im Zuge eines hierzu vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Mängelbehebungsauftrages habe der Beschwerdeführer am 29.11.2016 verspätet eine weitere Beschwerde eingebracht und hierzu vorgebracht, der Grad der Behinderung von 60 % sei zu gering eingestuft. Diese Beschwerde sei entsprechend der Aktenlage verspätet eingebracht worden und daher als verspätet zurückzuweisen.
Es wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Der Verspätungsvorhalt wurde vom Beschwerdeführer am 07.12.2016 persönlich übernommen.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer stellte am 01.07.2016 bei der belangten Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.
Der Bescheid vom 06.09.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen wurde, wurde am 07.09.2016 an den Beschwerdeführer abgesendet.
Mit Schreiben, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.11.2016, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen diesen abweisenden Bescheid ein.
Mit Schreiben vom 30.11.2016 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verspätungsvorhalt an den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde nicht bestritten.
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung, Bescheiderlassung und Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme erstattet hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 19 Abs. 1 BEinstG beträgt die Beschwerdefrist sechs Wochen.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid am 07.09.2016 von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer abgesendet.
Gemäß § 26 Abs. 2 Zustellgesetz (ZustellG) gilt eine Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt.
Der Beschwerdeführer erstattete kein Vorbringen, welches diese rechtswirksame Zustellung in Frage stellen oder bestreiten würde.
Ausgehend davon, dass gemäß § 26 Abs. 2 ZustG die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan als bewirkt gilt, endete im Beschwerdefall die sechswöchige Beschwerdefrist mit Ablauf des 24.10.2016.
Demzufolge erweist sich die am 29.11.2016 eingelangte Beschwerde als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050).
Wie oben bereits ausgeführt wurde die verspätete Einbringung nicht bestritten.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 26.6.2014, Ra 2014/03/0005; 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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