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W217 2126143-1•BVwG W217 2126143-1
W217 2126143-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2126143-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.04.2016, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) beantragte mit Schreiben vom 17.01.2016, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 20.01.2016, die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Beigelegt wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.04.2016, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, wurde von Dr. XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, Facharzt für Allgemeinmedizin/Unfallchirurgie, Folgendes festgehalten:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Er leidet seit 2005 an Morbus Bechterew, ist zuletzt 2013 in Gastein gewesen. Ein Achillessehnenriss re. 07/15 hat einen weiteren Aufenthalt verhindert. Er wird rheumatologisch betreut, nimmt bedarfsweise Deflamat und eine Dauertherapie ist nicht erforderlich. Probleme hauptsächlich in der Lendenwirbelsäule mit lokaler Bewegungseinschränkung. Finger- oder Extremitätengelenke sind nicht betroffen. Nach der Achillessehnenteilruptur 2015 ist die re. Wade noch schwach und noch nicht voll wiederhergestellt.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Deflamat bei Bedarf mit Magenschutz
Sozialanamnese:
Montagetischler bei der Fa. XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Entlassungsbericht XXXX XXXX 2013, Diagnose Morbus Bechterew,
weiters ambulante Physiotherapie LK XXXX - Achillessehnenriss
2011 Knochendichteminderung und Längsbandverkalkung an der LWS
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 169 cm Gewicht: 78 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Wirbelsäule:
Beckenstand gerade, Schulterhochstand li., der Körper im oberen Abschnitt der Wirbelsäule etwas nach re. geneigt und die Wirbelsäule insgesamt eher steif, dazu ein deutlicher Rundrücken, er ist vorgeneigt und kann sich nicht ganz aufrichten.
HWS: Rechts/Linksdrehung je 50°, KJA 2/16 cm.
BWS: Seitneigung und Rumpfdrehung praktisch 0°, er dreht nur aus den unteren Abschnitten der Wirbelsäule und im Beckenbereich, Seitneigung ebenfalls 0°, praktisch die gesamte BWS versteift.
LWS: FBA40 cm, Schoberzeichen 11/10 cm.
Obere Extremitäten:
In allen Abschnitten aktiv und passiv altersgemäß beweglich, wobei er wegen der Vorneigung der BWS die Arme nicht ganz hoch hinaufheben kann, sondern nur bis etwa 140°. Ellbogen, Unterarme, Handgelenke und Finger sind frei.
Untere Extremitäten:
Hüft-, Knie- und Sprunggelenke sind altersgemäß und gut beweglich, es besteht eine Verschmächtigung der re. Wade und Verdickung der re. Achillessehne, diese ist aber durchgängig erhalten. Peripher keine sensomotorischen Ausfälle.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt alleine zur Untersuchung, normale Schuhe, das Gangbild dann ohne Abrollstörung oder Hinken, auffällig jedoch eine Verschmächtigung der re. Wade, Einbeinstand ist möglich, bds. Zehen- und Fersenstand ebenfalls, einseitiger Zehenstand re. nicht.
Status Psychicus:
Gut kontakt- und auskunftsfähig, Gedankenductus normal, orientiert.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1 2
Entzündliche Wirbelsäulenerkrankung - Morbus Bechterew Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da es sich um eine chronische Erkrankung mit Versteifung großer zusammenhängender Wirbelsäulenabschnitte handelt. Bei der Untersuchung sind Brust- und Lendenwirbelsäule praktisch steif und es besteht eine Rundrückenbildung. Neurologische Ausfallserscheinungen hat er diesbezüglich nicht Posttraumatische Funktionsstörung der li. Achillessehne nach Sehnenteilriss Unterer Rahmensatz, da leichte muskuläre Schwäche der li. Wade.
020103 020532
60 10
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird wegen zu geringer funktioneller Relevanz von Leiden 2 nicht weiter erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
X Dauerzustand
(...)
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Die langstreckige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule beeinträchtigt ihn nicht beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, auch das Überwinden von Niveauunterschieden ist aus medizinischer Sicht möglich. Transport sollte im Sitzen erfolgen.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein"
3. Am 11.04.2016 wurde dem BF ein Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60 % ausgestellt.
4. Mit Bescheid vom 13.04.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wonach die Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
5. In seiner Beschwerde vom 02.05.2016 führte der BF aus, seine Krankheit Morbus Bechterew zeige sich oft in Schüben. Kreuzschmerzen seien immer vorhanden. Trotz seiner regelmäßigen Schmerztabletten. Durch den Einriss der Achillessehne im Jahr 2015 habe auch sein linkes Bein eine Schwäche. Neue medizinische Beweismittel wurden keine vorgelegt.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.05.2016 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eine ergänzende medizinischer Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
8. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, führt in ihrem nervenfachärztlichen-Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Begutachtung des BF am 23.09.2016, Folgendes aus:
"Betreff: Beschwerde, BBG, Prüfung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung'
Vorgutachten:
VGA 04 04 2016 Abi. 23-26
Anamnese:
2005 Diagnosestellung eines M. Bechterew (LK XXXX Interne). Er habe sich gar nicht mehr rühren können, habe da gerade Haus gebaut und es ging nicht mehr.
2006, 2008, 2012 Kur in XXXX
7/15 Achillessehnenriss rechts- keine Operation
Jetzige Beschwerden:
Es komme so schubweise mit Schmerzen in der Lendenwirbelsäule. Es sei in der Früh steif, das werde im Verlauf des Tages besser. Er sei steif im Kreuz, das Bücken sei schwieriger. Die Gehstrecke bestimmt so 300 Meter.
Hobbie: nur mehr Fußball schauen
Soziale Kontakte: vorhanden
Nikotin: 20/ die
Alkohol: gel.
Medikamente:
Deflamat 75 b. Bed: ca. 4-5x/ Wochen, Magenschutz
Noch nie in nervenfachärztliche Behandlung
Sozialanamnese:
VS, HS, Tischlerlehre mit LAP und Meisterprüfung, arbeitet in diesem Beruf Vollzeit- auf Montage.
Ledig, lebt alleine keine Kinder
Befunde: es liegen keine nervenfachärztlichen Befunde vor, die anderen Befunde Abl. 8- 20 werden eingesehen
Status:
Größe: 1.70
Gewicht: 78
Rechtshänder
Stuhl/ Miktion: unauffällig
Psvch.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches
Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar; Affekte: angepaßt, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft, Trophik, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechtenunauffällig, Sensibilität wird intakt angegebenen, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger- Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft stgl. insbesondere kleine Hinweis für Schwäche der Vorfuß - oder Zehenbewegung. Trophik: Wadenhypotrophie rechts , Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke-Versuch unauffällig zielsicher, MER ( PSR) seitengleich lebhaft, ASR links mittellebhaft, rechts nicht sicher auslösbar (Achillessehnenverletzung), keine Pyramidenzeichen
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch und Unterberger
Tretversuch: sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand unauffällig, einbeiniger Zehenstand rechts nur eingeschränkt möglich, einbeiniger Zehenstand links unauffällig, Zehen - und Fersenstand gut möglich
Gesamteindruck- Gangbild: Kommt alleine frei gehend zur Untersuchung
Führerschein vorhanden, kommt mit eigenem Auto
Beurteilung und Stellungnahme:
Ad1)
Es liegen aus nervenfachärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung' nicht vor.
Ad2)
Muskelverschmächtigung der Wade nach Achillessehnenteilriss links 7/ 2015
Auf Grund oben angeführter Gesundheitsschädigungen kommt es aus neurologischer Sicht zu einem nicht sicher auslösbarem Achillensehenreflex links und zu geringen Einbußen insofern, als die Muskelkraft im Sinne einer ausdauernden Kraft links distal bei Fußstreckung vermindert ist. So kann der einbeinige Zehenstand links nicht so ausdauernd und kräftig durchgeführt werden wie rechts. Bei der neurologischen Kraftprüfung der Einzelmuskeln liegt allerdings keine relevante Kraftminderung vor.
Ad3)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der Extremitäten vor.
Ad4)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ad5)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten vor.
Ad6)
Wie bei ad 2 ausgeführt sind aus neurologischer Sicht die funktionellen Einschränkungen gering, sodass keine kurze Gehstrecke und das Überwinden von Niveauunterschieden beim Ein- und Aussteigen und das Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind.
Ad7)
Die Einschränkungen des linken Beines sind nicht erheblich siehe ad 2
Die vorgelegten Befunde Abl. 8-20 betreffen nicht das nervenfachärztliche Gebiet
Ad8)
Es wird nicht vom SV Gutachten Dr. XXXX Abl. 23-26 abgewichenbetreffend Lfd Nr 2
Lfd. Nr 1 betrifft nicht das nervenfachärztliche Fachgebiet
Ad9)
Es ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
9. Dr. XXXX führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten, basierend auf der Begutachtung vom 27.10.2016, Folgendes aus:
"Betrifft: Beschwerde Bundesbehindertengesetz, Prüfung der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung'.
Es ergeht der Auftrag, ein Sachverständigengutachten basierend auf persönlicher Untersuchung zu erstellen.
Es möge die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen beachtet werden.
Vorgutachten: Dr. XXXX vom 7.4.2016, Abl. 23-26
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Keine
Relevante Anamnese: Bänderriss linkes Sprunggelenk vor 20 Jahren,
M. Bechterew seit 2005, 2015 Achillessehnenriss-konservative Therapie.
Aufenthalte im XXXX.
Jetzige Beschwerden: Hauptproblem sei die Morgensteifigkeit, Hinauf arbeiten gehe gut, Hinunterbücken gehe ganz schlecht. Nach den Heilstollenaufenthalten wird es immer etwas besser, theoretisch könnte er jährlich fahren, doch beruflich sei das nicht so leicht.
Medikation: Deflamat bei Bedarf mit Magenschutz.
Sozialanamnese: ledig; Montagetischler
Allgemeiner Status:
170cm grosser und 76kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch, Abdomen frei. Becken ohne Auffälligkeiten.
Obere und untere Extremitäten frei beweglich( bis auf geringes Beweglichkeitsdefizit rechtes oberes Sprunggelenk) und bandstabil. Keine erkennbaren Muskeldefizite.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot; HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 2cm, Reklination 16cm. Verstärkte Brustkyphose, BWS-drehung 20-0-20, abgeflachte Lordose. Schober 10/11,5, FKBA 40cm, Seitneigung bis 15 cm ober Patella.
Kein sensomotorisches Defizit der OE oder UE.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe kleinerschrittig, aber sicher möglich. Zehenspitzen- und Fersenstand möglich. Kein Insuffizienzhinken.
BEURTEILUNG
Ad1) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung" Denn Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" liegen nicht vor.
Ad2) 1) Morbus Bechterew
Der Morbus Bechterew liegt hier in fortgeschrittenem Zustande vor, er wurde als schwere Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion korrekt bewertet. Dies bezieht sich auf radiologische Veränderungen und die verringerte Beweglichkeit der thoracolumbalen Funktion. Allerdings finden sich keine peripheren sensomotorischen Defizite mit Ausfall von wesentlichen Funktionen der Extremitäten. Es liegen beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln leichte Schmerzen, bis kurzfristigst mittlere Schmerzen vor.
Das Funktionsdefizit nach Achillessehnenverletzung ist geringen Grades und nicht weiter relevant.
Ad3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.
Ad4) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ad5) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor.
Ad6) Die Achillessehnenbeschwerden sind geringgradig, das zeigt die Tatsache, dass auch vom Probanden wechselnde Seitenangaben gemacht werden. Anamnestisch erzählt er von rechts, so ist es auch im Behandlungsbrief des KH XXXX, Abl.13, zu lesen. In der Beschwerde nennt er die linke Seite. Egal ob rechts oder links, diese Einschränkung ist geringen Grades und verursacht bis zu leichten Schmerzen bei der üblichen Belastung. Morbus Bechterew ist meist schubhaft verlaufend, doch ist die Problematik dabei der Schmerz und die Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule. Das ist in seinem Beruf sicher ein Problem, das Beschwerdebild der hauptsächlich betroffenen Abschnitte ist jedoch für das Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln weniger relevant. Prinzipiell wird der Beschwerdeführer gar nicht gehindert, die erforderliche Gehstrecke zu bewältigen, ebenso nicht am Ein- und Aussteigen und auch nicht am sicheren Transport. Die Funktionenen der oberen Extremitäten sind ausreichend, die notwendigen Haltegriffe zu gewährleisten. Auch die erforderlichen Bewegungen zur Bewältigung von Niveauunterschieden können erbracht werden.
Das Zurücklegen der erforderlichen Gehstrecke verursacht bis zu leichte Schmerzen.
Ad7) Im letzten Rehabilitationsbericht aus 2013 ist zu lesen, dass bis auf ein deutliches Defizit der Lendenwirbelsäule und ein geringes der Hals- und Brustwirbelsäule alle anderen Parameter wenig verändert waren.
Dies deckt sich weitestgehend mit dem jetzigen Befund.
Das Gangbild war frei, die Extremitäten waren frei beweglich.
Ad8) Entfällt
Ad 9) Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht notwendig."
10. Mit Schreiben vom 14.11.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX sowie das orthopädische Sachverständigengutachten Dris. XXXX mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Diese Gelegenheit blieb ungenützt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 20.01.2016 langten bei der belangten Behörde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Der BF ist seit 11.04.2016 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 %.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden festgestellt:
Entzündliche Wirbelsäulenerkrankung - Morbus Bechterew (60% GdB)
Posttraumatische Funktionsstörung der li. Achillessehne nach Sehnenteilriss (10% GdB)
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 07.04.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und dem orthopädischen Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie, alle basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
Bereits im Gutachten vom 07.04.2016 führte der sachverständige Facharzt für Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin aus, dass die langstreckige Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule den BF nicht beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke behindere, auch das Überwinden von Niveauunterschieden sei aus medizinischer Sicht möglich, wenn gleich er darauf hinwies, dass der Transport im Sitzen erfolgen sollte. Ebenso liege keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Die vom BF im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen wurden nunmehr vom Sachverständigen im orthopädischen Gutachten berücksichtigt und wurde von diesem darin festgestellt, dass der Morbus Bechterew in fortgeschrittenem Zustande vorliegt und als schwere Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion korrekt bewertet wurde. Erläuternd ergänzte der Sachverständige, dass sich dies auf radiologische Veränderungen und die verringerte Beweglichkeit der thoracolumbalen Funktion beziehe. Allerdings würden sich keine peripheren sensomotorischen Defizite mit Ausfall von wesentlichen Funktionen der Extremitäten finden. Es würden beim Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln leichte Schmerzen, bis kurzfristigst mittlere Schmerzen vorliegen. Das Funktionsdefizit nach Achillessehnenverletzung sei nur geringen Grades und nicht weiter relevant. Ergänzend führte der Sachverständige aus, die Achillessehnenbeschwerden seien geringgradig, das zeige die Tatsache, dass auch der BF wechselnde Seitenangaben gemacht habe. So erzähle er anamnestisch von rechts - wie auch im Therapieplan des KH XXXX vom 17.09.2015 zu lesen. In der Beschwerde nenne er hingegen die linke Seite. Es sei jedoch gleich, ob rechts oder links, diese Einschränkung sei lediglich geringen Grades und verursache bis zu leichte Schmerzen bei der üblichen Belastung. Der Sachverständige bestätigte, dass Morbus Bechterew meist schubhaft verlaufend ist, wies jedoch gleichzeitig darauf hin, dass die Problematik dabei der Schmerz und die Beweglichkeitseinschränkung der Wirbelsäule seien.
Auch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie kommt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten zum Schluss, dass aus fachärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. So seien die Einschränkungen des linken Beines nicht erheblich. Aufgrund der Muskelverschmächtigung der Wade nach einem Achillessehnenteilriss links im Juli 2015 komme es aus neurologischer Sicht zu einem nicht sicher auslösbaren Achillessehnenreflex links und zu geringen Einbußen insofern, als die Muskelkraft im Sinne einer ausdauernden Kraft links distal bei Fußstreckung vermindert sei, bei der neurologischen Kraftprüfung der einzelnen Muskeln liege jedoch keine relevante Kraftminderung vor.
Wenn die Sachverständige unter Ad6) ausführt, dass aus neurologischer Sicht die funktionellen Einschränkungen "gering sind, so dass keine kurze Gehstrecke [...] möglich sind", so ist das Wort "keine" statt "eine" im Zusammenhalt mit ihrer Stellungnahme Ad1) "Es liegen aus nervenfachärztlicher Sicht die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht vor" als offenkundiger Schreibfehler zu werten.
Darüber hinaus hat auch der BF selbst angegeben, dass "die Gehstrecke bestimmt so 300 Meter" beträgt.
Wie die beiden Sachverständigen übereinstimmend ausführten, liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige Sachverständigengutachten vom 07.04.2016 sowie jene von Dr. XXXX und Dr. XXXX zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften. Wie bereits oben umfassend ausgeführt, stehen auch die vom BF vorgelegten medizinischen Befunde mit den genannten Sachverständigengutachten nicht in Widerspruch. Der BF ist den eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, drei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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