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W217 2118931-1•BVwG W217 2118931-1
W217 2118931-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W217 2118931-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M, sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.10.2015, Passnummer: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) verfügt seit XXXX über einen Behindertenpass mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%.
2. Der BF beantragte mit Schreiben vom 01.06.2015, eingelangt beim Sozialministeriumservice (in der Folge: belangte Behörde) am 03.06.2015 die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
3. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 23.09.2015 wird von Frau Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Folgendes festgehalten:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
Führerschein, BH XXXX, Nr. XXXX
Z.n. Versteifungs-OP L5/S1 04/2009
Z.n. Mikrodekompression L4/L5 links
degenerative Veränderungen beide Hüftgelenke
Z.n. Daumenverletzung - OP ca. 2000
Z.n. Messerstichverletzung li Osch (OP)
chronisches Handekzem
Angegebene Beschwerden: immer wieder muskuläres Faszikulieren im linken Oberschenkel nach 8-10 min Stehen. Hin und wieder Schmerzen in der Wade - diese veschwinden unter Bewegung.
Gehen möglich (20-30min). Muss sich immer wieder hinsetzen.
Seit der OP nie auf Reha oder Kur gewesen, auch keine neurologischen Konsultationen erhebbar.
Beruf: in XXXX im Büro tätig. Verheiratet, 3 Kinder 25, 24, 18a.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Urbason 4mg 1x1 für 2-3 Wochen
keine Schmerzmittel
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
keine aktuellen Befunde vorliegend
Status:
118kg, 184
Kräftiger Habitus
Caput: o.B.
Collum: o.B.
Thorax: symmetrisch
Herz: HT rein, rhythmisch
Lunge: VA, Basen verschieblich, sonorer KS
Abdomen: weich, 0 DS, Hepar am Ribo, keine Resistenzen palpabel
OE: freie Beweglichkeit in Schultergelenken, Nacken-, Schürzengriff wird langsam durchgeführt.
WS: leicht verstärkte cervicothorakale Kyphosierung, BWS-Streckhaltung, blande lumbale OP-Narbe, KS ab unterer BWS caudal; DS in beiden SIG's; Kopfrot. 60-0-60°, KJA 2QF, Rumpf-Rot. und -lat.flex. end- bis mittelgradig eingeschränkt.
Einbeinstand rechts mit Bedacht möglich, links wird vermieden wegen beginnenden Faszikulierens.
Zehenstand: beginnendes Faszikulieren linker Osch
Fersenstand kurz möglich
Rechtes Knie kann im Sitzen komplett gestreckt werden, linkes langsam bis 15° unter der Horizontalen.
Vorfußhebung links: ca. KG 3-4
zarte Narbe ventral am linken Oberschenkel.
Umfang auf mittlerer Höhe des linken Oberschenkels ca. 0,5cm, auf mittlerer Wade links ca. 1cm geringer als rechts.
UE: Linkes Bein kann mit Bedacht gestreckt von der UL abgehoben werden (ca. 30°), rechtes Bein leichter. Aktives Beugen in Rückenlage: re Hüfte 90°, linke Hüfte etwa 80°.
Varizen: keine
Periphere Pulse palpabel.
Hände: ekzematöse Veränderungen an den Interdigitalfalten, vereinzelte indurierte kleine Läsionen an der Handfläche.
Zieht sich im Stehen unter Anhalten an der Sessellehne die Hose an und aus. Freies Überkopfziehen des Pullovers. Zuschnüren des linken Schuhs nicht möglich (reicht mit Händen nicht ausreichend hinunter).
Vorsichtiges Gangbild, aber freies Abrollen über die Fußsohlen. Ohne Gehhilfe mobil. Stiegensteigen wenige Stufen möglich (im Wechselschritt).
Status psychicus: orientiert, Ductus kohärent; Affizierbarkeit ausschließlich im Negativen.
Funktionseinschränkungen:
Zustand nach lumbaler Bandscheibenoperation sowie nach Versteifungsoperation zwischen 5.Lendenwirbel und Kreuzbein mit geringer Vorfußheberschwäche.
Gutachterliche Stellungnahme:
Eine kurze Wegstrecke kann zurückgelegt werden.
Es liegt ausreichend Kraft und Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten vor, die im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel übliche Anzahl an Stufen ein- bzw. aussteigend zu bewältigen.
Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist als sicher zu betrachten.
X Dauerzustand"
4. Mit Bescheid vom 19.10.2015 wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden kann. Es liege ausreichend Kraft und Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten vor, um die im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel übliche Anzahl an Stufen ein- bzw. aussteigend zu bewältigen. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei als sicher zu betrachten.
5. In seiner Beschwerde vom 03.12.2015 wies der BF darauf hin, dass bei ihm nach ca. 5 Minuten Stehen oder Gehen der linke Fuß zu zucken beginne und der BF danach den Fuß nicht mehr unter Kontrolle habe. Er würde somit immer einen Sitzplatz benötigen und sei diese auf seiner Strecke von XXXX quer durch XXXX zu seinen Dienstzeiten kaum möglich. Die Schmerzsituation sei für den BF so massiv, dass er die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel meide und somit grundsätzlich auf sein Auto angewiesen sei. Zusammenfassend sei zu sagen, dass aufgrund des unkontrollierbaren Zuckens kein gefahrloses Benützen öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei und auch der Anmarschweg für den BF nicht zumutbar sei.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.12.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.
7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung ergänzender Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF.
7.1. Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, führt in seinem orthopädischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2016 basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 19.08.2016 Folgendes aus:
"Begutachtung vom: 19.8.2016
Identität nachgewiesen durch: Führerschein Nr. XXXX
Untersuchung von 11.50 bis 12.20 in der Landesstelle des SMS
Betrifft: Beschwerde Bundesbehindertengesetz, Prüfung der Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung- ‚Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar'.
Es ergeht der Auftrag, ein Sachverständigengutachten basierend auf persönlicher Untersuchung zu erstellen.
Eine Neuerungsbeschränkung ist nicht zu beachten.
Vorgutachten:
Dr. XXXX vom 23.9.2015, Abl. 90-93.
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Keine neuen Befunde vorliegend.
Relevante Anamnese:
2009 Versteifung L5/S1 mittels TLIF, vorher Mikrodekompression. Hüftgelenksbeschwerden und Abnützungen beidseits
Chronisches Handekzem
Jetzige Beschwerden:
Bücken nach rechts sei erschwert, Socken anziehen ebenso. Nach längerem Stehen bekomme er einen Druck, beim Autofahren Beschleunigen tut es im Kreuz weh, er verwende eine Stütze beim Autofahren. Beim Einsteigen in den Zug habe er Beschwerden. Er habe einen kleinen SUV, da sei es besser. Er habe sich auch einen XXXX-Sitz gekauft, damit kann er 1,5 Stunden gut Sitzen.
Medikation:
Homöopathische Präparate, Schmerzmittel vertrage er nicht.
Sozialanamnese:
Wartenführer XXXX, Schichtbetrieb; verheiratet, 3 Kinder.
Allgemeiner Status:
184cm grosser und 116 kg schwerer Mann in gutem Allgemein- und sehr gutem Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch, Abdomen adipös.
Caput und Collum unauffällig.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot, HWS in R 50-0-50, F 15-0-15, KJA 1cm, Reklination 16cm. BWS 25-0-25, gering verstärkte Kyphose. Schober 10/14cm, FKBA 35 cm, Seitneigung bis 15cm ober Patella, 10cm haltende, blande Narbe LWS.
Schultern beidseits in S 40-0-170, F 165-0-45, R 70-0-70. Ellbögen bds. 0-0-130, Handgelenke 60-0-60. Geringes Defizit linker Daumen.
Ekzematöse Veränderungen in den Interdigitalfalten beider Hände.
Hüftgelenk in S rechts 0-0-90 zu links 0-0-95, in F rechts 30-0-20 zu links 35-0- 25, R rechts 25-0-5 zu links 25-0-10. Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenk rechts 10-0-40 zu links 15-0-50.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen gering kleinerschrittig, mässig rechtshinkend, aber sicher. Zehenspitzen- und Fersenstand erschwert, aber möglich.
BEURTEILUNG
Ad1) Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Dem Inhaber/der Inhaberin des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' liegen nicht vor.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, die erforderliche Gehstrecke selbständig und sicher zu bewältigen. Ferner bestehen keine Defizite, die das Ein-und Aussteigen und den sicheren Transport verhindern könnten.
Ad2) 1) degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Zustand nach Versteifung L5/S1 und Mikrodekompression L4/5.
degenerative Veränderungen beide Hüftgelenke
geringes Funktionsdefizit linker Daumen
chronisches Handekzem
Das Wirbelsäulenleiden stellt eine mittelgradige Einschränkung dar, es treten bei Belastung im Regelfall leichte Schmerzen auf, beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel maximal kurzfristig mittlere Schmerzen.
Das Hüftgelenksleiden ist leichten Grades, die Schmerzen sind leichte, nur bei stärkerer Belastung bis mittleren Grades. Die erforderlichen Bewegungen beim Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels führen im Regelfall zu leichten Schmerzen.
Die übrigen Leiden haben keinen Einfluß auf das sichere Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Ad3) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor.
Ad4) Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ad5) ad Zusammenfassung.
Ad6)7) Ein unkontrollierbares Muskelzucken konnte bei der Untersuchung nicht gefunden werden. Der BF hat dies auch nicht als Problem genannt. Auch wenn gelegentlich Muskelzuckungen auftreten sollten, stellt dies kein Hindernis für das sichere Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln dar. Es ist auffallend, daß der letzte recente fachärztliche Befund aus dem Jahr 2011 datiert:
unauffälliger CT- befund der LWS, im Bericht der Neurochirurgie XXXX vom 28.1.2011 wird das Zustandsbild als klinisch-neurologisch unauffällig beschrieben, Schmerzen hätte er rechts je nach Bewegungsmuster oder sportlicher Betätigung.
Es bestehen keine Funktionsdefizite, die die notwendigen Geh- Steh- und Halteerfordernisse beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verhindern könnten.
Die dazu erforderliche Gehstrecke ist unter bis zu leichten Schmerzen zu bewältigen. Das Ein-und Aussteigen und das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel verursachen bis zu leichten Schmerzen, kurzfristig bis zu mittleren.
Ad8) Aus orthopädischer Sicht ergibt sich keine Änderung des Kalküls.
Ad9) Aus orthopädischer Sicht ist eine Nachuntersuchung nicht erforderlich."
7.2. Dr. XXXX, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.10.2016 Folgendes fest:
"Begutachtung vom: 07 10 2016
Identität nachgewiesen durch: Führerschein BH XXXX, A B unbefristet
Untersuchung von 08:30 bis 09: 07 in der Landesstelle des SMS
Anamnese:
TE als Kind
1993 Messerstichverletzung linker Oberschenkel- Naht
Verschiedene Sportunfälle mit Zerrungen und Muskelriss 1989 linke Wade
2000 Daumenverletzung links (FU)- seither Bewegungseinschränkung
2008 Sturz aufs Kreuz, Kuraufenthalt
10 02 2009 beim Aufstehen plötzliche Taubheit und Kraftlosigkeit und Schmerzen LWS mit Ausstrahlung ins linke Bein an der Seite des Unterschenkels- konservative Therapie ohne Erfolg
04/2009 LWS Operation mit Versteifungsoperation L5/ S1
Keine Besserung der Beschwerden
3 Wochen später neuerliche Operation mit Mikrodekompression L4/5 links
Seit 1/2 Jahr Schmerzen in der Hüfte rechts- er müsse operieren gehen
Er habe irrsinnige Schwierigkeiten mit der Familie gehabt (Schulden, Exgattin straffällig, Sorgerechtsverhandlung) und habe lange gekämpft, dass die Kinder zu ihm kommen, er sei immer der Einzige in der Familie der arbeite. Wie alles vorbei war habe er Risse und Ekzeme der Hände bekommen, das habe er jetzt seit 3-4 Jahren.
Nikotin: 10-15/ die
Alkohol: keiner
Jetzige Beschwerden:
Er müsse in einem ÖVM nach 2 Stationen aufstehen weil er Schmerzen in der LWS bekomme und dann müsse er aufstehen und herumgehen, dann gehe es wieder. Wenn er länger in der U Bahn stehe, beginne das rechte Bein zu wackeln und zu springen weil er Schmerzen habe, da schauen manchmal die Leute komisch und das schmerze ihn. Er gehe dann herum, steige aus dann beruhige es sich wieder. Im Auto sei das besser, er habe sich einen Sportsitz gekauft und auch da müsse nach 100-150 km Fahrt stehenbleiben wegen Schmerzen und herumgehen.
Er habe auch Probleme in der Hüfte rechts vor allem wenn er aufstehe, das werde besser wenn er gehe aber sei trotzdem noch stark.
Wenn er in der Früh aufstehe oder sich niederlege, sei der Bewegungsablauf nicht mehr so wie früher. Er müsse das rechte Bein nach außen drehen weil er sonst nicht runter komme. Auch das Bücken sei schwierig. Er habe Schmerzen in der LWS aber ohne Ausstrahlung in die Beine.
Die Hände müsse er dauernd einschmieren, sonst werden sie rissig. Wenn nervlich etwas auf ihn zukomme dann werde es schlimmer, die Haut werde rot, offen, jucke. Er gehe ein bisschen Radfahren mit Ebike, nach 10 Kilometern habe er Probleme mit der Hüfte rechts.
Medikamente:
Keine Dauertherapie.
dzt. keine Schmerzmittel- vertrage sie nicht.
Homöopathische Tablette 1 x/ Woche.
Urbason 4 mg b. Bedarf: ca. alle 4 Wochen 1x1
Salben zum Einschmieren für die Hände
Bislang noch nie in nervenfachärztlichen Behandlung
Sozialanamnese:
VS, HS, Poly, 1976 bei XXXX Lehre Maschinenschlosser mit LAP, Werkmeisterprüfung und Huf- und Wagenschmied, arbeitete bei XXXX bis zum 22. LJ, dann 9 Monate Bundesheer.
1 Jahr Hausarbeiter in XXXX
Seit 1989 bei XXXX beschäftigt, Schichtdienst. Ausbildung zum Heizer, Maschinist und Turbinenwerker absolviert. Seit 2009 eher Bürotätigkeit- Vollzeit.
Verheiratet in 3. Ehe, 3 Kinder (26, 25, 19) aus früherer Beziehung. Der jüngste Sohn und das jüngere Mädchen leben noch zu hause.
Befunde:
Keine nervenfachärztlichen Befunde
Status:
Größe: 1.84
Gewicht: 118
Rechtshänder: rechts
Visus: Lesebrille
Stuhl/ Miktion: unauffällig
Psych.: bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit,
Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen, stabil, gut affizierbar;
Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik
Neurologisch: HN: Geruchsvermögen anamnestisch unauffällig, Pupillen seitengleich, mittelweit, Bulbi parallel, Optomotorik frei, keine Doppelbilder, kein Nystagmus, Gesichtsfeld fingerperimetrisch unauffällig, kein sensibles Defizit, kein mimisches Defizit, Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge wird gerade vorgestreckt, Gaumensegel hebt symmetrisch, Kopfdrehung und Schulterhebung unauffällig
OE: Kraft: unauffällig, Trophik: Narbe am der Spitze Daumen links, Beugung im Endglied etwas reduziert, Spitzgriff möglich, Tonus, Motilität- incl. Nacken- und Schürzengriff und Seitabduktion der Arme bis zur Senkrechten- unauffällig, Sensibilität wird intakt angegeben, Vorhalteversuch ohne Absinken oder Pronieren, Finger-Nase- Versuch zielsicher bds., Eudiadochokinese; Muskeleigenreflexe (BSR, RPR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, keine Pyramidenzeichen
UE: Kraft, Trophik, Tonus Motilität unauffällig, kein Laseque, Sensibilität wird intakt angegeben, Positionsmanöver seitengleich ohne Absinken, Knie- Hacke- Versuch unauffällig zielsicher, MER (PSR, ASR) seitengleich mittellebhaft, keine Pyramidenzeichen, Druckschmerz am Trochanter majus rechts
Stand und Gang: unauffällig; Romberg Versuch: unauffällig,
Unterberger Tretversuch: etwas langsam aber sicher, ohne Fallneigung, ohne Abweichen; Einbeinstand rechts wegen Schmerzen Hüfte rechts unsicher, Zehen - und Fersenstand bds. möglich, wegen Schmerzen in der Hüfte rechts nur kurz durchgeführt, da Unsicherheiten
Gesamteindruck- Gangbild
Kommt frei gehend alleine zur Untersuchung
Führerschein: ja kommt mit eigenem Auto
Kooperativ und freundlich
An/Auskleiden der Hose/ Schuhe/ Socken selbstständig
Beurteilung und Stellungnahme:
Ad1)
Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Dem Inhaber/der Inhaberin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar' liegen nicht vor.
Dem BF ist die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum mit Zurücklegen einer ausreichend weiten Gehstrecke möglich, der sichere Transport ist gegeben.
Ad2)
Aus nervenfachärztlicher Sicht bestehen keine Einschränkungen, da keine neurologischen radikulären (die Nervenwurzel betreffenden) Ausfälle vorliegen und dadurch keine relevanten Einschränkungen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen.
Die Einschränkungen des obigen Leidens 1 aus orthopädischer Sicht siehe Gutachten Dr. XXXX ad2)
Die anderen Leiden betreffen nicht das nervenfachärztliche Fachgebiet:
Degenerative Veränderungen der beiden Hüftgelenke
Geringes Funktionsdefizit linker Daumen nach Verletzung 2000
Chronisches Handekzem
Die Einschränkungen der nicht neurologischen Beschwerden Leiden 2 siehe orthopädisches Gutachten Dr. XXXX ad 2)
Leiden 3 und 4 haben keinen Einfluss auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Ad3)
Aus nervenfachärztlicher und orthopädischer Sicht liegen keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vor.
Ad4)
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ad5)
Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Es liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vor. Es liegt kein cerebrales Anfallsleiden vor.
Ad6)7)
Aus neurologischer Sicht finden sich keine Ausfälle.
Ein behinderndes unkontrolliertes Muskelzucken ist aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Sollte dies möglicherweise auf Grund der Schmerzsymptomatik eventuell im Sinne von ‚giving way' Attacken auftreten ist dies nicht dazu angetan ein öffentliches Verkehrsmittel nicht sicher benützen zu können.
Eine zum Benützen öffentlicher Verkehrsmittel geforderte Gehstrecke ist zu bewältigen, ebenso ist der sichere Transport möglich da das Stehen sicher gegeben ist und bei den oberen Extremitäten keine relevanten Einschränkungen bestehen. Demnach sind auch übliche Niveauunterschiede bewältigbar, da aus neurologischer Sicht keine Motilitätseinschränkungen der Extremitäten vorliegen.
Eine nervenfachärztliche Behandlung oder Befunde liegen nicht vor.
Aus orthopädischer Sicht liegen ebenso keine Einschränkungen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor (siehe Gutachten Dr. XXXX ad 6,7).
Ad8)
Aus orthopädischer und neurologischer Sicht wird vom bisherigen Ergebnis Abl. 90- 93 nicht abgewichen.
Ad9)
Aus orthopädischer und neurologischer Sicht ist keine Nachuntersuchung erforderlich."
8. Mit Schreiben vom 13.10.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF und der belangten Behörde die beiden Sachverständigengutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen. Der BF brachte hierzu vor, dass zwar in beiden Gutachten angeführt werde, dass der Zehenspitzengang und der Fersengang beidseits möglich wäre, der BF jedoch bei beiden Untersuchungen weder den Zehenspitzengang noch den Fersengang durchführen habe können. Die Untersuchungen seien dahingehend abgebrochen worden, dass dem BF von den Begutachtenden vermittelt worden sei, dass ersichtlich sei, dass bei ihm massive Einschränkungen bestünden. Die Angaben der beiden Sachverständigen seien für den BF in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb dieser eine Erörterung der eingeholten Gutachten in einer mündlichen Verhandlung beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 03.06.2015 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.
Der BF verfügt seit XXXX über einen Behindertenpass mit einem zuletzt festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60%.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 23.09.2015 sowie aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 26.08.2016 eines Facharztes für Unfallchirurgie sowie aus dem nervenfachärztlichen Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 08.10.2016, alle basierend jeweils auf der persönlichen Untersuchung des BF.
In diesen ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung und die erforderlichen Gesundheitsschädigungen eingegangen und festgestellt, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei.
Bereits im Gutachten vom 23.09.2015 führte die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin aus, dass der BF eine kurze Wegstrecke zurücklegen kann. Es liege ausreichend Kraft und Beweglichkeit der Gelenke der unteren Extremitäten vor, die im Rahmen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel übliche Anzahl an Stufen ein- bzw. aussteigend zu bewältigen. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln sei als sicher zu betrachten.
Soweit der BF in seiner Beschwerde darauf hinwies, dass bei ihm nach ca. 5 Minuten Stehen oder Gehen der linke Fuß zu zucken beginne und er danach den Fuß nicht mehr unter Kontrolle habe, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - wie Dr. XXXX ausdrücklich in seinem Gutachten vom 26.08.2016 festhielt - ein unkontrollierbares Muskelzucken bei der Untersuchung nicht gefunden werden konnte und der BF ein solches auch nicht als Problem genannt hat. Selbst wenn jedoch gelegentlich Muskelzuckungen auftreten sollten, so stelle dies kein Hindernis für das sichere Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln dar. Es bestehen laut Gutachten auch keine Funktionsdefizite, die die notwendigen Geh-, Steh- und Halteerfordernisse beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel verhindern könnten. Die dazu erforderliche Gehstrecke sei unter bis zu leichten Schmerzen selbständig und sicher zu bewältigen. Das Ein- und Aussteigen und das Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel würden lediglich bis zu leichten, kurzfristig bis zu mittleren Schmerzen verursachen. Weiters betonte Dr. XXXX, dass der letzte rezente fachärztliche Befund aus dem Jahr 2011 datiert:
unauffälliger CT-Befund der LWS. Im Bericht der Neurochirurgie Wr. Neustadt vom 28.01.2011 werde das Zustandsbild als klinisch-neurologisch unauffällig beschrieben, Schmerzen hätte der BF rechts je nach Bewegungsmuster oder sportlicher Betätigung. Das Wirbelsäulenleiden stelle eine mittelgradige Einschränkung dar, es würden bei Belastung im Regelfall leichte Schmerzen auftreten, beim Benützen öffentlicher Verkehrsmittel maximal kurzfristig mittlere Schmerzen. Das Hüftgelenksleiden sei leichten Grades, die Schmerzen seien leichte, nur bei stärkerer Belastung bis mittleren Grades. Die erforderlichen Bewegungen beim Benützen eines öffentlichen Verkehrsmittels würden im Regelfall zu leichten Schmerzen führen. Die übrigen Leiden hätten keinen Einfluss auf das sichere Benützen von öffentlichen Verkehrsmitteln.
Dr. XXXX führt in ihrem nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 07.10.2016 aus, aus nervenfachärztlicher Sicht bestünden keine Einschränkungen, da keine neurologischen radikulären (die Nervenwurzel betreffenden) Ausfälle und dadurch keine relevanten Einschränkungen der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen. Ein behinderndes unkontrolliertes Muskelzucken sei aus neurologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Sollte dies möglicherweise auf Grund der Schmerzsymptomatik eventuell im Sinne von "giving way" Attacken auftreten, so wäre dies nicht dazu angetan, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht sicher benützen zu können. Wie Dr. XXXX betonte, ist eine zum Benützen öffentlicher Verkehrsmittel geforderte Gehstrecke zu bewältigen, ebenso ist der sichere Transport möglich, da das Stehen sicher gegeben ist und bei den oberen Extremitäten keine relevanten Einschränkungen bestehen. Demnach sind auch übliche Niveauunterschiede bewältigbar, da aus neurologischer Sicht keine Motilitätseinschränkungen der Extremitäten vorliegen. Eine nervenfachärztliche Behandlung oder Befunde liegen nicht vor.
Wie in den beiden Gutachten klar und eindeutig festgestellt wurde, liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Funktionen vor. Es liegt keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung als Hauptdiagnose nach ICD 10 vor. Ebenso liegt kein cerebrales Anfallsleiden vor.
Weder aus orthopädischer noch aus neurologischer Sicht wurde vom bisherigen Ergebnis abgewichen.
Zum weiteren Vorbringen des BF im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.10.2016, es sei zwar in beiden Gutachten angeführt, dass der Zehenspitzengang und der Fersengang beidseits möglich wäre, der BF habe jedoch bei beiden Untersuchungen weder den Zehenspitzengang noch den Fersengang durchführen können. Weiters seien die Untersuchungen dahingehend abgebrochen worden, dass dem BF von den Begutachtenden vermittelt worden sei, dass ersichtlich sei, dass bei ihm massive Einschränkungen bestünden:
Inwiefern die Untersuchungen - wie vom BF behauptet - abgebrochen worden seien, ist nicht nachvollziehbar, weil im orthopädischen Gutachten vom 26.08.2016 vermerkt ist, dass die Begutachtung am 19.08.2016 von 11.50 bis 12.20 Uhr in der Landesstelle des SMS stattgefunden hat. Ebenso ist im nervenfachärztlichen Gutachten vom 07.10.2016 vermerkt, dass die Begutachtung am 07.10.2016 von 08:30 bis 09: 07 Uhr in der Landesstelle des SMS stattgefunden hat. Aus den beiden Gutachten ist sohin ersichtlich, dass jeweils eine durchgehende Untersuchung stattgefunden hat. Die Untersuchung beim Facharzt für Unfallchirurgie hat 30 Minuten und bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie sogar 37 Minuten gedauert. Hierbei handelt es sich um eine durchschnittliche Untersuchungsdauer.
Im orthopädischen Gutachten vom 26.08.2016 wurde von Dr. XXXX festgehalten, dass der "Zehenspitzen- und Fersenstand erschwert, aber möglich" ist. Im nervenfachärztlichen Gutachten vom 07.10.2016 wurde von Dr. XXXX festgehalten, "Zehen - und Fersenstand bds. möglich, wegen Schmerzen in der Hüfte rechts nur kurz durchgeführt, da Unsicherheiten"
Es wurde sohin von beiden Sachverständigen im Rahmen ihrer Begutachtung, die an zwei verschiedenen Tagen stattgefunden hat, übereinstimmend objektiviert, dass der Zehenspitzen- und Fersenstand - wenngleich nur sehr eingeschränkt bzw. kurz - möglich war. Insofern ist das Vorbringen des BF, er habe weder den Zehenspitzengang noch den Fersenstand durchführen können, nicht nachvollziehbar.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren somit nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.
Das Sachverständigengutachten vom 23.09.2015, das orthopädische Sachverständigengutachten vom 26.8.2016 sowie das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 07.10.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 55. ...
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen Sachverständigengutachten 23.09.2015, vom 26.08.2016 und 07.10.2016 zu Grunde gelegt. Die Einwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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