W215 1427934-1•BVwG W215 1427934-1
W215 1427934-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2017
Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, private Verfolgung, Übergangsbestimmungen,<br/>Versorgungslage
W215 1427934-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Kasachstan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl.
Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht festgestellt werden kann, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal mit seiner Ehegattin, deren Identität ebenfalls nicht festgestellt werden kann, in das Bundesgebiet und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache, eine niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Dieser gab zusammengefasst an, Staatsangehöriger Kasachstans, verheiratet, Angehöriger der russischen Volksgruppe und orthodoxen Glaubens zu sein. Der Beschwerdeführer habe sieben Jahre lang in XXXX eine Schule besucht, danach in XXXX eine dreijährige Berufsschule für XXXX gemacht und habe von 2001 bis 22.05.2012 in XXXX als Taxifahrer gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich verheiratet und kinderlos. Seine Eltern würden nach wie vor in Kasachstan leben. Ebenso der Sohn seiner Ehegattin der derzeit beim kasachischen Militär dienst versehe. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt und sich am 24.05.2012 oder 25.05.2012 entschlossen auszureisen. Die Reisebewegung habe er von seiner Wohnadresse aus begonnen. In der Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 habe er Kasachstan verlassen. Der Beschwerdeführer habe bei der Ausreise seinen kasachischen Personalausweis mit sich geführt, sein kasachischer Reisepass sei ihm zwischen 24.05.2012 und 25.05.2012 von Banditen in XXXX gewaltsam weggenommen worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehegattin am 31.05.2012 seine Wohnadresse in XXXX verlassen und sei zu einem Freund in XXXX gegangen. Dort habe er die Nacht verbracht und sei noch in derselben Nacht von 31.05.2012 auf 01.06.2012 zu einer Straße außerhalb vom XXXX gebracht worden, wo bereits ein Lkw gewartete habe mit dem sie weggefahren seien. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers gab übereinstimmend an, sie habe am 31.05.2012 zusammen mit dem Beschwerdeführer ihre Wohnadresse verlassen und sei zum Freund ihres Mannes gebracht worden; in derselben Nacht vom 31.05.2012 auf den 01.06.2012 seien sie mit einem Pkw zum Lkw gebracht worden. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer gab seine Ehegattin an, ihren kasachischen Reisepass habe ihr der Ex-Ehegatte am 23. oder 24.05.2012 zu Hause weggenommen. Zur weiteren Reiseroute könnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinerlei Angaben machen. Die Reise habe von 31.05.2012 bis 06.06.2012 gedauert und der Beschwerdeführer habe seinem Freund dafür Euro 5 000.- bezahlt. Nach seinem Fluchtgrund gefragt gab der Beschwerdeführer wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"Mein Leben war dort in Gefahr. Man verlangte bzw. forderte von mir einen größeren Geldbetrag in der Höhe von 100.000,- US Dollar. Dieser Geldbetrag wurde von den Banditen von XXXX von mir gefordert. Von einem dieser Banditen kann ich auch den Namen angeben, sein Name ist XXXX, mit dem Kosenamen XXXX, er ist der Exehemann meiner Frau und auch der Vater von ihrem Sohn. Ich weiß nicht welche Rolle er genau in dieser mafiaähnlichen Banditengruppe hat. Er hat aber eine nicht unwesentliche Rolle dort. Dieser Geldbetrag wurde am 23.05.2012, gegen Mittag, vom XXXX, auf folgende Art gefordert. Der XXXX kam Anfangs alleine zu mir nach Hause in mein Wohnhaus in XXXX. Meine Frau war zu diesem Zeitpunkt auch zu Hause anwesend, sonst ist niemand zu Hause anwesend gewesen. Er kam am 23.05.2012 so gegen 14:00 Uhr, alleine und blieb so ca. 1/2 Stunde bei uns zu Hause anwesend. Zuerst sagte er mir, ich solle ihm die Tasche geben, diese Tasche habe ich zuvor als Taxifahrer bekommen um diese zu befördern. Den Auftrag, die Tasche zu befördern, habe ich in der Nacht vom 22. auf 23.05.2012 bekommen. Jemand hätte sie danach von mir zu Hause abholen sollen und dieser jemand war der XXXX. Ich hatte aber diese Tasche nicht mehr, sie wurde mir in der Nacht vom 22. auf 23.05.2012, gestohlen. Nachdem ich diese Tasche in der besagten Nacht am Bahnhof in XXXX/Russische Föderation von einem mir Kunden der sich als XXXX vorstellte, erhalten hatte, fuhr ich in Richtung XXXX. Als ich mit dem Auto unterwegs war, wurde ich im Bezirk XXXX/Russische Föderation von einem Fahrzeug der Marke BMW, dunkel lackiert ohne Kennzeichen, angehalten. Der Lenker des Fahrzeuges hat mir den Weg abgeschnitten und ich musste anhalten. Aus diesem BMW stiegen 2 mir unbekannte Männer aus und diese forderten mich auf ihnen die Tasche zu geben. Ich habe ihnen gesagt, ich habe keine Tasche. Daraufhin haben sie meine hintere Fahrzeugtüre geöffnet, die Tasche einfach an sich genommen und sind danach mit ihrem BMW weggefahren. Ich bin in mein Fahrzeug eingestiegen und bin ihnen nachgefahren, aber ich habe nicht versucht sie einzuholen. Ich weiß nicht wo sie hin gefahren sind, da sie ihre Geschwindigkeit so beschleunigt hatten, dass ich sie aus den Augen verlor. Ich bin dann gleich nach Hause gefahren. Am nächste Tag kam eben der XXXX zu mir nach Hause und forderte diese Tasche von mir. Als ich ihm sagte, dass ich diese Tasche nicht habe, wurde er zornig und sagte zu mir, dass ich Probleme bekommen werde. Dann ist er gegangen und kam am Abend des 23.05.2012 gegen 20:00 Uhr wieder zu mir nach Hause, jedoch war er in Begleitung von 2 oder 3 weiteren Personen. Ich weiß jetzt nicht mehr ob es 2 oder 3 waren. Sie sagten wieder zu mir, dass sie die Tasche wollen. Ich sagte ihnen, dass ich die Tasche nicht mehr habe aber vielleicht kann ich ihnen den Wert der Tasche wieder ersetzen. Sie sagten zu mir, ich könne mir den Wert der Tasche nicht leisten. Danach sagten sie zu mir ich müsse ihnen entweder diese Tasche oder 100.000,- US Dollar geben. Ansonsten würden sie mich begraben. Sie waren in der Überzahl, drum habe ich ihnen nichts sagen können. Sie haben mir auch einen Schlag in den Bauch versetzt. Ich wurde zwar nicht verletzt, aber meine Frau hat zu schreien begonnen. Einer von den Männern die mit XXXX mit waren, hat mir den Schlag versetzt. Weil meine Frau geschrien hat, dass sie weggehen sollen, sind sie dann wieder weggegangen. Meine Frau hat darauf bestanden, dass ich zur Polizei gehen soll. Am nächsten Tag bin ich dann von meiner Wohnung aus zur nächstgelegenen Polizeistation in XXXX gegangen, ich weiß nicht wie diese heißt und habe dort eine Anzeige erstattet. Ich musste dort in ein Zimmer zu einem Kasachischen Polizisten gehen und diesem musste ich alles auf einen Zettel Papier schreiben. Danach wurde ich in einen Käfigartigen Raum gebracht und wurde dort festgehalten. Ich kann mich nicht erinnern, wie lange ich dort gesessen bin, es waren einige Stunden aber nicht länger als ein Tag. Danach wurde ich vom Dienstführenden Polizisten abgeholt und wieder in den Raum, wo ich die Anzeige geschrieben habe, gebracht. Dort sah ich den XXXX mit diesem kasachischen Polizisten, dem ich dies zuvor aufgeschrieben hatte, zusammen sitzen. Offensichtlich ist der XXXX der Sohn eines einflussreichen Mannes von XXXX, von einem ehemaligen Abgeordneten, die Partei weiß ich nicht. Sie haben dann begonnen mir dieselben Fragen bezüglich der Tasche zu stellen, wie sie der XXXX gestellt hat. Bei der Polizei wurde mir gesagt, entweder ich gebe den XXXX die Tasche oder den Betrag. Die Polizisten und der XXXX haben mir dann dort abwechselnd gesagt, zum Leben habe ich noch bis Ende des Monats. Danach wurde ich wieder frei gelassen. Offensichtlich gehören sie zusammen. Am nächsten Tag kam der XXXX wieder mit seinen Freunden und sie haben mir meine Dokumente und meinen Fahrzeugschlüssel weggenommen und sie haben zu mir gesagt, ich solle mich nirgends beschweren und keinen Blödsinn machen. Ich glaube sie sind gegen Mittag zu mir nach Hause gekommen. Meine Frau war ebenfalls anwesend. Sie haben auch meine Frau [...] am Hals gepackt und gewürgt. Nachdem sie mir die Dokumente genommen hatten und unseren Hund erschossen hatten, sind sie wieder gegangen und sie haben auch mein Auto, einen XXXX, mit dem Kennzeichen [...], mitgenommen. Danach sind sie nicht mehr gekommen, sie haben sich aber periodisch täglich telefonisch gemeldet. Wir haben dann auch mit dem XXXX darüber gesprochen und der XXXX hat gesagt, dass er für uns eine Ausreisemöglichkeit organisieren wird. Am 30.05.2012 sind wir dann zum XXXX, haben dort eine Nacht verbracht und sind dann in der Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 aus Kasachstan ausgereist. Da ich Angst um mein Leben und um das Leben meiner Frau hatte, haben wir unser Heimatland verlassen. Das sind alle meine Fluchtgründe. Andere Gründe habe ich nicht."
Gefragt was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte gab er an, er habe Angst umgebracht zu werden. Seine Frau und er würden sicher getötet. Der Beschwerdeführer habe große Angst vor XXXX, die Polizei sei auch involviert und sie hätten den Beschwerdeführer misshandelt. Sie hätten dem Beschwerdeführer eine Gasmaske aufgesetzt, sodass er keine Luft bekommen habe und ihn nach der Tasche gefragt. Nachdem der Beschwerdeführer bewusstlos geworden sei, hätten sie ihm Wasser ins Gesicht geschüttet. Das sei mehrmals passiert, zwei oder drei Mal. Dann sei ihm wider dieselbe Frage, wo die Tasche sei, gestellt worden. Diese Mafia habe Verbindungen zu allen Ebenen des Staates. Der Beschwerdeführer wisse nicht mit welchen Sanktionen er zu rechnen habe wenn er zurückkehre. Aber er wisse, dass sei ihn und seine Frau lebend begraben, wenn sie zurückkehren würden.
Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer anlässlich einer niederschriftlichen Befragung im Bundesasylamt am 21.06.2012, in Gegenwart einer Dolmetscherin für die russische Sprache, an, dass er ausschließlich Russisch spreche. Der Beschwerdeführer habe immer die Wahrheit gesagt und alles angegeben. Die Dolmetscherin bei der letzten Befragung habe er gut verstanden. Der Beschwerdeführer sei gesund und habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Kasachstan, weil er das nicht wolle. Weiters gab er wörtlich an (Anmerkung: Schreibfehler im Original):
"... F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen im Kasachstan?
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich will keinen Kontakt.
F: Warum nicht.
A: Es kommt die Zeit.
V: Sie weichen aus, warum wollen Sie keinen Kontakt etwa zu den Eltern?
A: Ich möchte sei nicht traurig machen, ich habe zudem Angst dass sie deshalb Probleme bekommen.
F: Seit wann sind Sie verheiratet?
A: Wir heirateten am XXXX in XXXX
F: Haben Sie dahingehende Urkunden, die Sie vorlegen können?
A: Ja, ich habe sie nicht mit.
F: Können Sie diese besorgen
A: Nein.
F: Warum nicht?
A: Ich möchte keinen Kontakt zu meinen Verwandten haben.
F: Verstehen Sie wenigsten einige Worte kasachisch?
A: Ich verstehe nicht Kasachisch und kann Kasachisch auch nicht lesen.
F: Wo und wovon leben Ihre Eltern?
A: Sie sind Pensionisten und haben ein eigenes Haus in im [...] Oblast, Rayon [...], Dorf [...], das ist im XXXX Teil etwa 160 Kilometer von XXXX entfernt.
F: Seit wann lebten Sie in XXXX?
A: Seit Geburt, meine Eltern lebten früher auch dort und zogen dann 1985 weg.
Anm: Es erfolgt der Abgleich der bisher genannten Daten. Ergänzend dazu wird v. AW Folgendes angegeben: Auf meiner Karte wurde mein Geburtsdatum falsch übertragen ich habe immer angegeben 25.10. Ich ging zusammen mit meiner Gattin am 31.05.2012 von einem Freund in XXXX weg. Zuletzt war ich an diesem Tag auch in unserer Wohnung. Ich habe eine Berufsausbildung als XXXX. Miene Frau hat einen Sohn, der ist 20 Jahre alt und lebt in XXXX ist derzeit beim Militärdienst. Zu ihm haben wir auch keinen Kontakt. Zuvor lebte er bei uns. Er hat auch eine Berufsschule für Computer- und Nachrichtentechnik absolviert. Meine Frau 9st am [...] geboren, sie arbeitete als XXXX in XXXX. Ihre Eltern sind unbekannt, sie lebte immer bei ihrer Großmutter. Ich habe kein Geschwister, auch keine verstorbenen. Ich lebte sonst in keiner anderen Ehe. Das Haus in dem wir lebten gehört nach wie vor meiner Frau, es steht leer.
F: Haben Sie aktiv ja einen Sport ausgeübt?
A: Ein bisschen.
F: Welchen?
A: Ich war XXXX und XXXX.
F: Waren Sie je XXXX?
A: Ein bisschen, ich nahm nicht an Wettkämpfen teil.
F: Können Sie weitere Beweismittel zu Ihrer Identität beibringen oder haben Sie solche inzwischen beigebracht?
A: Ich habe keine und kann keine beibringen. Diese wurden mir in XXXX von Kriminellen abgenommen.
V: Sie müssen sich darüber schon im Klaren sein, dass dies Ihre persönliche Glaubwürdigkeit stark schmälert, vor allem vordem Hintergrund, dass Sie in Kasachstan über zahlreiche Identitätsdokumente verfügt haben müssen! Es ergibt sich das Bild, dass Sie Ihre Identität und Herkunft verbergen wollen
A: Ich verstehe das schon, alle Dokumente, die wir hatten auch die von meiner Frau wurde von den Leuten, vor denen wir geflüchtet sind als Garantie, damit wir nicht ausreisen, an sich genommen. Die Behörden arbeiten mit dieser Mafia zusammen.
F: Wann und wo wurden Ihnen diese Dokumente abgenommen?
A: In XXXX in unserem Haus, wo wir gelebt haben, am 25. Mai gegen Mittag.
F: Wie spielte sich das ab?
A: Sie kamen zu uns und verlangten von mir, dass ich ihnen die Dokumente und die Schlüssel meines Autos, einen XXXX gebe.
F: Wie reagierte Ihre Frau dabei?
A: Sie war auch zuhause und sie schrie und weinte.
F: Wer kam da, wie sahen diese Leute aus?
A: XXXX und seine Freunde. Insgesamt waren es drei im Hof, ob welche draußen waren weiß ich nicht.
F: Was hatten diese Leute an?
A: Trainingsanzüge, alle drei, Leibchen und Hose, dunkle Farben, blau oder schwarz.
F: Mit wem von diesen sprachen Sie?
A: Mit allen drei, sie beschimpften und demütigten mich.
F: Wo genau führen Sie mit diesen das Gespräch?
A: Im Hof.
F: War Ihre Frau auch im Hof dabei?
A: Ja. Zuerst waren wir zuhause und merkten dass unser Hund gebellt hatte
F: Gab es dabei tätliche Übergriffe?
A: Ja, ich wurde in den Bauch geschlagen ich weiß nicht von wem. Einer hielt meine Frau am Hals.
F: Was machten Sie und Ihre Frau davor?
A: Ich weiß nicht, vielleicht etwa gekocht.
V: Das ist nicht nachvollziehbar
A: Jeder hat etwas gemacht.
V: Sie weichen aus, was haben Sie zuvor gemacht?
A: Ich konnte gleichzeitig viel machen. Vielleicht fernsehen.
V: Sie weichen wieder aus, wo hielten Sie sich auf?
A: Im Wohnzimmer, als der Hundegebell hatte ging ich zur Küche und Vorraum und dann raus.
F: Kamen die Angreifer vor oder nach dem Mittagessen?
A: Wir haben davor nicht gegessen.
F: Wann fingen Sie in XXXX immer mit Ihrer Arbeit an?
A: Ich arbeitete flexibel, wenn ich gearbeitet habe als Taxifahrer, dann aber seit der Früh und den ganzen Tag.
F: Klärten Sie vorher immer wann Sie arbeiten?
A: Ja, ich rief an und fragte ob ein Taxi frei ist, wenn ja, so ging ich arbeiten.
F: Stellten Sie für die Beförderungen mit dem Taxi auch Rechnungen aus?
A: Wenn ich bestellt wurde, wurde mir aufgetragen, was ich verlangen soll, sonst konnte ich es selbst festlegen
F: Und wann führten Sie immer den Anteil des Arbeitgebers ab?
A: Am Tag nach dem Arbeitstag.
F: Und in Ihrer Freizeit, was machten Sie im Herkunftsland da üblicherweise?
A: Ich war in der Werkstatt oder machten den Haushalt.
F: Hatten Sie einen Computer oder ein Handy?
A: Ja beides.
F: Ihre Ehegattin behauptete keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen zu haben, sondern nur wegen Ihrer Probleme gemeinsam mit Ihnen ausgereist zu sein. Entspricht das der Tatsache?
A: Ja, sie hat keine eigenen Ausreisegründe oder Rückkehrbefürchtungen und nur deshalb ausgereist, weil ich auch ausgereist bin.
F: Also Ihre Gattin wurde in Ihre Problem auch außer bei der Dokumentenabnahme nie hineingezogen, gab es ihr gegenüber Repressionen oder Angriffe wegen Ihrer Ausreisegründe?
A: Nein sonst wurde sie nie angegriffen. Sie hat früher mit diesem Mann, dem Bedroher, zusammen gelebt und früher vieles gesehen.
F: Gibt es besondere private Gründe, dass Sie ausgerechnet nach Österreich gekommen sind? Haben Sie hier besondere Bindungen? Warum haben Sie nicht in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt? Sie waren ja bereits in Russland, wo Sie die Landessprache sprechen und danach sicher!
A: Ich bin zufällig hierher gekommen. Wir wollten einfach in ein sicheres Land.
F: Haben Sie inzwischen irgendwelche Beweismittel zu Ihren Ausreisegründen beigebracht, die Sie vorlegen möchten?
A: Nein, ich besitze keine und kann keine weiteren dahingehenden Beweismittel vorlegen.
F: Was würde eintreten, wenn Sie heute in Ihren Herkunftsstaat zurückreisen?
A: (Der AW zuckt mit den Schultern und bekommt feuchte Augen).
F: Was würde passieren wenn Sie heute nach Alma Ata, Astana oder Sairan fliegen und dort Aufenthalt nehmen, oder wenn Sie bei den Eltern Aufenthalt nehmen?
A: Es ist unmenschlich dort.
F: Glauben Sie ernsthaft dass Sie in einer andern Stadt in Kasachstan von irgendwelchen Kriminellen gesucht oder gefunden werden können?
A: Für mich war klar dass diese Leute mit der Polizei verbundne sind und die Polizei kann ja anfragen, wo wir uns befinden daher wollte ich es gar nicht versuchen. Sie würden uns so schlagen, wenn sie uns finden.
F: Wer sind denn diese Bedroheren genau vor denen Sie sich so fürchten?
A: Eine Bande ,Mafia.
V: Das ist zu oberflächlich, Sie müssen mir das schon genau sagen können!
A: Unter der Gilde einer Boxerorganisation nehmen sie kriminelle Handlungen vor und treiben etwa Schulden ein. Von einem der Vater soll ein Abgeordneter sein und sie haben gute Kontakte nach oben.
F: Noch einmal, wer steht hinter den Bedrohungen gegen Sie und wer führt genau diese Bedrohungen aus? Sagen Sie mir das nun bitte ganz genau, nennen Sie Namen oder grenzen Sie diese Leute wenigsten konkret ein!
A: XXXX alt.
F: Wer ist das und was macht der, wie heißen die anderen, wer sind die anderen?
A: Offiziell arbeitet er nirgends, inoffiziell aber ist er ein Drogenverkäufer und Drogenkonsument, der treibt das Geld ein. Wer die anderen sind weiß ich nicht, nur dass sie zu einer Bande gehören.
F: Woher wissen Sie dass diese zu einer Bande gehören?
A: Sie sahen gleich aus, das ist für mich klar, wer das genau ist weiß ich nicht.
F: Wie heißt diese Boxerorganisation?
A: Ich weiß es nicht
V: Ihr Vorbringen widerspricht sich, einerseits behaupten Sie zu wissen, dass Sie von diesen überall gefunden werden können, anderseits können Sie nicht einmal sagen, wer diese sind!
A: Meine Frau erzählte mir, dass sie auch die Leute, die Rechtsschutz bei Gericht suchen durch ihren Einfluss keine Chance haben. Ich habe auch gehört dass sie im Keller jemanden eingesperrt haben um Geld zu erpressen.
F: Hatten Sie je in einem anderen Staat Probleme außer Ihrem Herkunftsstaat oder wurden Sie je in einem anderen Staat außer Ihrem Herkunftsstaat verfolgt?
A: Nein.
F: Warum haben Sie einen Asylantrag gestellt?
A: Weil ich bedroht wurde.
F: Haben Sie zu dem bei der Erstbefragung geäußerten Sachverhalt noch etwas zu ergänzen oder hinzuzufügen?
A: Ich habe nichts zu ergänzen oder hinzuzufügen
V: Daraus ergibt sich, dass alle Drohungen und Übergriffe nur von einem XXXX wegen des Abhandenkommens der von Ihnen beförderten Tasche ausgehen, ist das richtig?
A: Das stimmt so.
F: Also wäre der Vorfall mit der Tasche nicht wären Sie auch nicht bedroht worden?
A: Dann wäre ich nicht bedroht und könnte weiter dort leben.
F: Warum bedroht er Sie, was will er damit bezwecken? Was verspricht er sich davon?
A: Er verlangte die Tasche und wenn ich diese nicht zurückgebe so muss ich 100.000 Dollar zahlen.
F: Also Sie wussten nie, was in der Tasche drinnen ist?
A: Nein, ich nahm sie nicht einmal in die Hand und wusste nicht einmal das Gewicht. Ich wurde beauftragt jemanden nach XXXX zu bringen und machte das auch und er wollte meine Adresse und Telefonnummer und ließ die Tasche bei mir und sagte dass in der Früh jemand kommen wird, die Tasche abzuholen, ich hatte nicht die Idee zu schauen was drinnen ist, es ist nicht meine Art. Die Tasche war am Rücksitz.
F: Von wem wurden Sie beauftragt, denn Mann von wo und wohin zu bringen
A: Von XXXX nach XXXX zum Bahnhof, den Auftrag erhielt ich vom Taxifunk
F: Als er einstieg, hatte er schon die Tasche mit?
A: Nein. Er wurde in XXXX abgeholt und telefonierte davor dann bat er mich um den Gefallen die Tasche zurück zu bringen und sagte ihm noch dass er gegen Mittag kommen muss, die Tasche zu holen.
F: Kennen Sie diesen Mann?
A: Nein.
F: Wussten Sie nie was in dieser Tasche drinnen war?
A: Nein.
F: Sie haben auch nie gefragt?
A: Nein.
F: Waren Sie oder ihre Gattin je in mafiöse Geschäfte oder Tätigkeiten verwickelt?
A: Niemals.
F: Kam Ihnen das nicht komisch vor, dass Sie diese Tasche ohne Passagier befördern sollten?
A: Nein, es gehört auch zu unseren Aufgaben, dass wir Waren transportieren.
V: XXXX liegt in Russland, es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie da diese Tasche befördert haben ohne nachzuschauen oder nachzufragen. Sie hätten ja damit rechnen müssen, bei der Grenzkontrolle durchsucht zu werden und dann Nachteile haben!
A: Ja es gab an der grenze die Passkontrolle wir als Taxifahrer kannten die Organe gut und musste kaum waren und wurden kaum kontrolliert
V: Sie verfügen ja über Lebenserfahrung, sie hätten ja damit rechnen müssen, das auch Drogen drinnen sein könnten und damit rechen, dass Sie an der Grenze auf jemanden treffen, den Sie nicht kennen!
A: Es wäre möglich gewesen, ich machte mir nicht so viele Sorgen deswegen, da ich oft dort war. Ich dachte nicht daran.
V: Sie sagten dass diese Tasche gestohlen worden sei. Schilden Sie nun genau und ausführlich was sich bei diesem Überfall zugetragen hat
A: Bei XXXX vor der Grenze, es war dunkel und Nacht und ich war alleine. Dann sah ich die Scheinwerfer des Autos hinter mir. Ich fuhr mit den erlaubten etwa 90 km/h. Das Auto wollte mich dann überholen und vor mir begann dieses Auto zu bremsen und ich bekam Angst und blieb rechts stehen. Das dauerte etwa 15 Sekunden. Zwei Personen stiegen aus, und kamen zu mir und sagten mir über das offenene Fenster nur das Wort "Tasche". Dann machten sie die Hintertüre auf, nahmen die Tasche und fuhren weg, ich versuchte sie noch zu verfolgen verlor sie aber nach 15 Minuten.
F: An welchem Datum und zu welcher Zeit war dieser Überfall?
A: In der Nacht von 22. auf 23. Mai 2012 gegen 02.00 Uhr
F. Was war das für ein Wochentag?
A: Ich kann mich nicht erinnern. Irgendwann unter der Woche nicht Wochenende.
F: Wie heißt dieser XXXX genau, nenne Sie auch seinen Vatersnamen!
A: Nein.
F: Wo fanden all diese Drohungen und Übergriffe auf Sie statt?
A: Nur in XXXX nur in unserem Hof.
F: Also nur einmal?
A: Zuerst kam XXXX am 23. Mai, am Vormittag, eher gegen Mittag, dann am Abend desselben Tages. Am Abend kam er nicht mehr alleine, sondern mit diesen Leute die auch am 25 wieder kamen. Sie haben diese Tasche verlangt. Ich ging dann zur Polizei und der Untersuchungsrichter sagte mir dass ich die Anzeige schriftlich einbringen muss, ich schrieb den Sachverhalt auf. Dann musste ich warten in einem Käfig und dann wurde ich nach oben in eine Zimmer gebracht, dort sah ich XXXX. Die Polizei verlangte dann auch die Tasche und dann wurde mir schwindlig und als ich zu mir kam, hatte ich eine Gasmaske auf und saß auf einem Stuhl. Sie machten die Öffnung zu und forderten mich auf alles zu erzählen (der AW stockt) und mir wurde wieder schwindlig und ich kam zu mir nachdem Wasser auf mich geschüttet worden war, dann begann es wieder von vorn.
F: Was haben Sie denn gesagt?
A: Ich flehte, aufzuhören und sagte, dass mir die Tasche gestohlen wurde und dann nannten Sie diesen Betrag, den ich beschaffen muss.
F: Also der Mann der die Tasche Ihnen gegeben hatte, ist nicht gekommen die Tasche zu holen?
A: Nein, sondern es kam gleich der XXXX
V: Es ist sehr unplausibel, dass Sie mit der Beförderung eines derart heiklen Gutes (was auch immer drinnen gewesen sein mag) beauftragt wurden und nicht gleich XXXX mit seiner Organisation, die Auftraggeber hätten wissen müssen, dass Sie ein Risiko sind!
A: Dazu kann ich nichts sagen, es war so. Vielleicht wollten sie ein Opfer finden.
V: Das hätte ja keinen Sinn gemacht!
A: Der AW zuckt mit den Schultern.
F: Haben Sie diese Tasche gestohlen oder nicht?
A: Nein.
F: Haben Sie die Polizeiaufsichtsbehörde informiert?
A: Nein
F: Warum nicht?
A: Sie drohten mir ja nichts zu unternehmen.
V: In Kasachstan gibt es eine eigene Antikorruptionsbehörde!
A: Ich habe niemandem vertraut.
F. Wird nach Ihnen in Kasachstan gefahndet?
A: Ich weiß es nicht.
V: Verfügten Sie überhaupt über 100.000 Dollar?
A: Nein.
V: Diese Leute hätten ja wissen müssen, dass Sie das nicht beschaffen können?
A: Ich weiß es nicht.
F: Gibt es noch etwas, was ich wissen sollte, um einen umfassenden Bezug zu Ihrer Lebensgeschichte oder Ihrer Flucht zu erhalten? Etwas was nicht erwähnt wurde?
A: Ich habe alles gesagt.
F: Wenn Sie die geschilderten Probleme mit dem XXXX wegen der Tasche nicht hätten, könnten Sie dann in Ihrem Herkunftsstaat leben?
A: Ja, natürlich.
F: Nennen den genauen Postcode bzw. die Telefonvorwahl dieser ihrer ehemaligen Adresse!
A: Vorwahl ist (der AW denkt nach) 734, ich weiß es nicht auch nicht die Postleitzahl.
F: Wie heißt der Bürgermeister von XXXX? Schreiben Sie den Namen auf!
A: Ich weiß es nicht, es kommt bald ein neuer, der alte hatte einen deutschen Namen. Es gab viele, einer davon war aus XXXX.
F: Dann sagen Sie mir wenigsten irgendwelche Namen von den vorhergehenden Bürgermeistern!
A: Einer war ein Kasache ich weiß die Namen nicht.
F: Welche größeren Straßen queren diese Gasse XXXX bzw. befinden sich in unmittelbarer Nähe?
A: Die XXXX.
F: Im welchem Mikroraion lebten Sie?
A: Im Privaten, es gehört nicht zu einem Mikroraion.
F: In welchem Teil der Stadt wohnten Sie wo ist diese Gasse?
A: Im Zentrum, nicht am Rand.
F. Welche Mikroraione bilden das Zentrum von XXXX?
A: Der zentrale Platz, der Palast von XXXX, der XXXX, dort sind Märkte.
F. Gibt es überhaupt Mikroraione in XXXX?
A: Nein. Nur Altstadt und neue Bezirke
V: Ihre Ortskenntnis ist sehr dürftig! Es gibt dort durchaus nummerierte Mikroraione und Sie als Taxifahrer hätten das wissen müssen, sind Sie wirklich aus XXXX
A: Es gibt nummerierte Rayone.
F: Welche gehören zum Zentrum?
A: (der AW denkt nach und nennt Straßen) die Nummern weiß ich nicht.
F: Welche Industrie ist in XXXX vorherrschend
A: Bergbau.
F: Was wird dort abgebaut?
A: Eisenerz.
F: Ist das Tagbau oder unter Tagbau?
A: Unter Tag.
F: Wie heißt dieser Ort in XXXX an dem das Erz abgebaut wird?
A: Ich weiß nicht es wird das Eisen nur gewonnen nicht verarbeitet.
F. Gibt es in XXXX ein Kinderspital?
A: Ja.
F. Bei welcher Straße?
A: Das weiß ich nicht, ich finde hin. XXXX dort gibt es noch die Polyklinik I und II.
F: Wie weit ist es von Ihrer Wohnadresse zum nächsten Fluss und wie heißt dieser?
A: Zum XXXX ist es sehr weit. Es sind 10 Raione dazwischen
F: Wo ist dieser Fluss XXXX, im Norden, Süden Westen Osten von XXXX?
A: Er ist am Stadtrand, er fließt zum kaspischen Meer.
V: Sie weichen aus, wo am Stadtrand, Norden Süden Westen Osten
A: (der AW denkt nach) Nordwesten.
F: Was ist an diesem Bild (1) zu erkennen?
A: Ich kenne das Haus nicht, ist das in XXXX? So ähnliche Häuser gibt es überall.
F: Und hier (Bild 2)?
A: Weiß ich nicht, ein Denkmal?
V: Sie haben keine Ahnung von XXXX, daher haben Sie dort nie gelebt und somit ist auch Ihr Vorbringen, dass Sie dort als Taxifahrer einer Bedrohung unterlegen sind absolut tatsachenwidrig. Nehmen Sie dazu Stellung!
A: Das Bild ist so klein und die Häuser sehen alle gleich aus in jeder Stadt.
V: Es werden die aktuellen Erkenntnisquellen des Bundesasylamtes zu Kasachstan vorgelegt. Diese Quellen berufen sich vorwiegend auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch US-Behörden wie das DOS, wie auch mehreren NGOs und auch Botschaftsberichten, die im einzelnen auch eingesehen werden können.
F: Wollen Sie zu diesen vom Bundesasylamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen Länderfeststellungen eine schriftliche Stellungnahme abgeben Ergänzendes vorbringen oder etwas hingegen setzen?
A: Ich möchte keine anderen Quellen vorlegen und verzichte auf eine schriftliche Stellungnahme oder Einsicht aber möchte nur dazu noch sagen, dass alles korrupt ist, viele Russen gehen auch weg und Kasachen sind immer an der Macht..."
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan abgewiesen. Der Antragsteller wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kasachstan ausgewiesen. Im Bescheid wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Identität des Antragstellers mangels Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden habe können. Der Antragsteller habe kein unter einen Konventionsgrund subsumierbares Vorbringen erstattet. Seine Ehegattin habe kein eigenes Vorbringen erstattet. Die Niederlassung im, sowie die Einreise und Hinreise in den Herkunftsstaat (somit auch in jedem Teil des Gesamtstaates) sei reell möglich, ebenso wie eine Existenzgründung. Die wirtschaftlichen Verhältnisse im Herkunftsstaat seien gesichert. Der Antragsteller verfüge über enge familiäre Beziehungen im Herkunftsstaat. Der Antragsteller verfüge dort über soziale Kontakte, über qualifizierte Bildung, sei im Herkunftsstaat beschäftigt gewesen und verfüge dort über eine Unterkunft. Der Antragsteller habe sich schon vor Beginn des Asylverfahrens unbefugt im Bundesgebiet aufgehalten und den Asylantrag erst nach seiner Festnahme gestellt. Er sei in Österreich nicht verfestigt oder verankert, strafrechtlich unbescholten und spreche nicht Deutsch. Es werde festgestellt, dass der Antragsteller unter Umgehung der Grenzkontrolle (illegal) in das Schengengebiet eingereist sei, in Österreich keiner Beschäftigung nachgehe, von der Grundversorgung lebe und keine familiären Beziehungen im Bundesgebiet habe. Der Antragsteller habe sein Vorbringen ausschließlich auf eine Verfolgung durch eine mafiöse Gruppierung um den Exmann seiner Gattin aus rein kriminellen Motiven gestützt. Es ergebe sich daher aus all seinen Darstellungen, dass er weder direkt noch indirekt angeführt habe, auf welchen Konventionsgrund er sich beziehe. Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht müsse zudem nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeute, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt (auch im Licht der Umstände im Herkunftsstaat) wahrscheinlich verwirklicht worden, somit aber zugleich auch die persönliche Glaubwürdigkeit und die Konsistenz des Vorbringens gegeben sei, was hier nicht der Fall sei. Das Bundesasylamt kommt zum Schluss, dass der Antragsteller deshalb keine Identitätsdokumente vorweisen wolle, weil es sich bei ihm um eine ganz andere Person, als er vorgegeben habe, handle. Dazu komme auch, dass es völlig unmöglich erscheine, dass er (als Taxifahrer) und seine behauptete Gattin (als Inhaberin einer Vertriebsfirma) nicht imstande gewesen seien, zumindest einige Worte kasachisch zu sprechen, was darauf schließen lasse, dass der Antragsteller offenbar schon lange Zeit außerhalb Kasachstans gelebt haben müsse. Der Antragsteller sei zudem als Person völlig unglaubwürdig gewesen. Aus der Beweiswürdigung mit dem Hintergrund der Länderfeststellungen ergehe, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative, soweit ein solches Vorbringen theoretisch in Erwägung gezogen werde, einerseits zumutbar und real möglich sei und andererseits, dass in anderen Landesteilen effektiver Schutz bestehe. Selbst bei Wahrheitsunterstellung des Vorbringens sei darauf hinzuweisen, dass eine Bedrohung, die von Privaten ausgehe und dem Staat realistischer weise weder unmittelbar noch mittelbar zugerechnet werden könne (zur Zurechnung als [mittelbare] staatliche Verfolgung vgl. z.B. VwGH 06.10.1999, 98/01/0311; 24.06.1999, 98/20/0574; 04.05.2000, 99/20/0177) nicht tauglich sei, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine begründete Furcht vor Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund zu begründen. Es sei dem Antragsteller zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können, zumal es sich bei dem Antragsteller um einen körperlichen gesunden Mann handle und er über qualifizierte Schulbildung, Ausbildung und berufliche Erfahrungen verfüge. Der Antragsteller habe auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung, noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand, behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne d.
Art. 3 EMRK darstellen könne. Zudem sei erkannt worden, dass beim Antragsteller auch keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen würden, dass er bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es liege kein Familienbezug vor. Die Ausweisung stelle daher mangels Vorliegen eines in der einschlägigen Rechtsprechung vorauszusetzenden Familienverbandes keinen Eingriff in die Achtung des Familienlebens dar. Auf der einen Seite sei die Entwurzelung vom Herkunftsland, die dem Antragsteller das Leben dort unzumutbar machen würde, nicht festzustellen. Aus seinen Aussagen ergebe sich, dass die Existenz und Unterkunft der Familie im Herkunftsstaat abgesichert sei. Habe der Fremde im Heimatstaat Verwandte und die Möglichkeit, seinen Beruf weiter auszuüben, werde die Zumutbarkeit einer Reintegration eher zu bejahen sein. Der Antragsteller habe daher auch die Möglichkeit sein Familienleben im Herkunftsstaat, wo weitere Familienangehörige verblieben seien, zu führen. Ein Eingriff ins Privatleben sei nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, unter Bedachtnahme auf die Angaben des Antragstellers, nicht größer als bei jedem anderen Fremden, der sich rechtswidrig in Österreich aufhalte. Andernfalls könnte Österreich keine rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden ausweisen. In Kenntnis der unwahren Behauptungen des Antragstellers zu den Ausreisegründen habe er zudem keine realistischen Erwartungen anstellen können, dass sich durch den somit unbegründeten Aufenthalt ein Ausweisungshindernis ergeben könne. Eine besondere Bindung zu Österreich habe nicht festgestellt werden können. Aufgrund all dieser Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung dringend zur Erreichung des o.a. und in Artikel 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles geboten sei. Es sei auch keine weiteren Umstände ersichtlich, die für eine gegenteilige Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers sprechen würden. Im Verfahren der Ehegattin wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012, Zahl 12 06.929-BAE, zugestellt am 05.07.2012, sowie den Bescheid im Verfahren der Ehegattin vom selben Tag, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 12.07.2012 eingebrachte Beschwerde. In der Beschwerde vom 11.07.2012 wird beantragt 1. die beiden erstinstanzlichen Bescheide dahingehend abzuändern, dass den Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und den Beschwerdeführern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde;
2. in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; 3. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kasachstan zuerkannt werde; 4. allenfalls die gegen den Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochene Ausweisung aufzuheben, 5. jedenfalls eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof anzuberaumen. Danach wiederholt der Beschwerdeführer handschriftlich auszugsweise Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens im Asylverfahren.
I.2. Die Beschwerdevorlage vom 12.07.2012 langte am 17.07.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurde gemäß der damals geltenden Geschäftsverteilung einer Gerichtsabteilung zur Erledigung zugewiesen.
Am 07.08.2012 langte eine schriftliche Ergänzung der Beschwerde vom 02.08.2012 beim Asylgerichtshof ein. Darin werden die Anträge in der Beschwerde vom 11.07.2012 wiederholt. Der Beschwerdeführer halte sein bisheriges Vorbringen vollinhaltlich aufrecht. Er spreche sich ausdrücklich gegen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in dessen Bescheid aus. Danach wird aus einem undatierten Wikipedia Artikel zum Thema Ethnien und Sprachen zitiert. Anschließend aus dem UNHCR Handbuch zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Seite 18. Danach wird aus VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 1996 bis 2001 zum Thema wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zitiert. Daran anschließend werden die Asylgründe der Genfer Flüchtlingskonvention genannt und diesbezüglich sechs VwGH Erkenntnisse aus dem Jahr 2000 zitiert. Danach wird das Thema staatliche Verfolgung unter Zitierung von drei VwGH Erkenntnissen aus den Jahren 2000 und 2008 thematisiert. Daran anschließend wird vier Seiten lang aus einem Radiobericht aus dem Jahr 2010 zur Lage in Kasachstan zitiert. Danach etwas mehr als eine Seite lang ein Artikel aus der FAZ vom 08.03.2012 zum Thema Kampf gegen Korruption in Kasachstan. Anschließend fünf Seiten lang aus einem Amnesty International Bericht Stand 31.12.2011, in welchem weder der Name des Beschwerdeführers, noch der seiner Ehegattin genannt werden. Schließlich gibt der Beschwerdeführer an, dass seine Rückkehr nach Kasachstan im Widerspruch zu
§ 8 Abs. 1 AsylG stehe und beantragt ein weiteres Mal eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichthof.
Am 30.10.2013 langte eine schriftliche Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 29.10.2013 beim Asylgerichtshof ein, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nach wie vor in Bundesbetreuung seien, die Deutsche Sprach gelernt hätten, ehrenamtlich als Übersetzer für Russisch arbeiten, Asylwerber zu Ärzten begleiten und auch vor Ort in der Pension unterstützen würden.
I.3. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und das Beschwerdeverfahren wurde auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.
Mit Schreiben vom 18.07.2014 brachten der Beschwerdeführer und seiner Ehegattin Bestätigungen einer Volkshochschule vom 09.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht in Vorlage, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin einen Deutschkurs A1, Grundstufe 1 seit 11.04.2014 besuchen würden.
Für den 27.08.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erschienen zur Beschwerdeverhandlung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde, als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes, ordnungsgemäß geladen, entschuldigte sich jedoch mit Schreiben 29.07.2014 für die Verhandlung und beantragte gegenständliche Beschwerden abzuweisen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2015 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin aufgefordert im Rahmen des Parteiengehörs allenfalls bestehend Unterlage zur persönlichen und sozialen Situation, sowie zur Integration, bin einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung, in Österreich vorzulegen.
Am 21.07.2015 brachten der Rechtsberater des Beschwerdeführers und seine Ehegattin eine Bestätigung eines Flüchtlingsdienstes vom 14.07.2015 in Vorlage, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin immer noch in staatlicher Grundversorgung befinden, bemüht sind sich in Österreich zu integrieren, Deutschkurse regelmäßig besuchen und aus Sicht des Flüchtlingsdienstes eine gute Integration der Klienten bestätigt werden könne. Zudem ein undatiertes Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters worin eine Person namens XXXX schreibt, dass "wir" (Anmerkung: wörtliches Zitat) den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als sehr zuvorkommende freundliche Nachbarn kennengelernt hätten, der Beschwerdeführer und seine Ehegattin sehr freundlich, hilfsbereit und bemüht seien sich zu integrieren und es "uns" (Anmerkung: wörtliches Zitat) leidtun würde sie als Nachbarn zu verlieren. Zudem würden sie sich um ankommende Asylwerber kümmern, und sofern es möglich sei ihre Hilfe anbieten. Ein weiteres Unterstützungsschreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 einer Dame, welche schreibt, dass sie die Beschwerdeführer vor zwei Jahren kennengelernt habe und weiters wörtlich ausführt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sehr hochintelligent, freundliche und hilfsbereite Menschen. Sie interessieren sich für Österreichische Geschichte und Traditionen. Ich sehe, wie sie schnell deutsche Sprache gelernt haben. Wenn sie versprechen was, machen sie das. Meiner Meinung nach Kann man auf sie verlassen. ..." Ein Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 14.07.2015 in welchem sich ein Ehepaar dafür bedankt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Trauzeugen in der russischen Kirche in Wien gewesen seien, es sei nicht leicht gewesen Trauzeugen für die russisch-orthodoxe Kirche zu finden. Zudem ein handschriftliches Schreiben mit dem Stempel des Rechtsberaters vom 15.07.2015 in welchem Eine Dame und ihr Sohn wörtlich ausführen (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Betreff: Referenz
Mit dieses Brief möchte ich nur alle hoste Referenz für die [...] (Anmerkung: Name der Beschwerdeführer) schreiben. Die Familie kenne schon fast drei Jahre und habe ich keine Schwerigkeiten und Probleme mit die [...] (Anmerkung: Vornamen der Beschwerdeführer) gehabt. Die beide sind sehr freundlich, hilflich und nett." Es wurde ein Schreiben der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers vom 03.06.2015 in Vorlage gebracht, in welchem diese schreibt, dass sie den Beschwerdeführer kenne und er seine Hilfsbereitschaft gezeigt habe, als er ihr nach einer Herzoperation angeboten habe ihr z.B. beim Schneiden ihrer Hecke zu helfen. Sie habe den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bemühen würden sich in die Gesellschaft gut eizufügen und ihren Beitrag für deren neue Wahlheimat zu leisten wollen. Eine Bestätigung von "Die Kinderfreunde" vom 11.07.2015, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin Ehrgeiz gezeigt hätten, ihr Wissen in Deutsch und der Beschwerdeführer im IT-Bereich zu erweitern und sich weiterzubilden. Es handle sich um hilfsbereit Menschen, die beim Aufbau einer Veranstaltung mitgeholfen hätten. Ein Schreiben vom 05.07.2015 einer Psychotherapeutin welche schreibt, dass sie als Trainerin in einer Volkshochschule gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten in einem Kurs versucht so rasch wie möglich die deutsche Sprache und die österreichischen Sitten zu erlernen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe dabei anderen Kursteilnehmern geholfen. Es wurde die Kopie einer Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Weites die Kopie einer Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 12.11.2014, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers wieder an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Es wurde eine Teilnahmebestätigung derselben Volkshochschule vom 22.08.2014 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer an einem Deutsch Fremdsprachenkurs A1 Grundstufe 1 teilgenommen hat. Zusätzlich wurde das Schreiben einer Dame vom 13.06.2015 vorgelegt, welche mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seit mehr als einem Jahr befreundet ist und deren Bescheidenheit und Hilfsbereitschaft lobt. Weiters wurde ein Schreiben des Unterkunftgebers vom 10.07.2015 in Vorlage gebracht, worin dieser den Beschwerdeführer und seine Ehegattin als nett, ruhig und hilfsbereit beschreibt. Sie seien bemüht Deutsch zu lernen und sich auf Deutsch zu verständigen, was ihnen zunehmend besser gelinge. Zudem ein Schreiben eines Herrn vom 14.07.2015, der mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin seit längerer Zeit befreundet sei und dies als nett und sehr interessiert beschreibt. Weiters ein handschriftliches Schreiben einer Dame des Vereins XXXX vom 12.07.2015 mit folgendem Inhalt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "... sind freundliche junge Leute, Wenn ich einkaufen gehe treffen wir uns öfter und plaudern. Sie sind sehr interessiert, Beim Fronleichnamsfest haben sie den Altar fotografiert und gefragt, was das alles bedeutet. Mir sind sie sehr sympatisch, ich mag die Beiden. [...] Anmerkung: Name und Adresse der Dame, Datum, Adresse des Vereins) [...] Ihre Spende an XXXX ist steuerlich absetzbar. DANKE!" Schließlich wurde noch folgendes handschriftliche Schreiben einer Damen und eines Herren vom 10.07.2015 vorgelegt (Anmerkung: Schreibfehler im Original): "Sehr geehrte Damen und Herren, Wir bestätigen hiermit, dass mir das Ehepaar (Anmerkung: Namen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin wobei der Familienname falsch geschrieben wurde) schon seit Jahren kennen. Sie bemühen sich Deutsch zu sprechen und benehmen sich sehr vorbildlich. Ihr Umgang mit ihrer Umgebung ist sehr liebenswert. Mit freundlichen Grüßen..."
Am 05.10.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Grundversorgungsbericht aus der Unterkunft des Beschwerdeführers übermittelt und im Begleitschreiben angeführt, dass der Unterkunftgeber angegeben habe, eine Anzeige bei der Polizei machen zu wollen. Zusammengefasst führt der Unterkunftsgeber aus, dass er am 30.09.2015 von Asylwerbern um 21.44 Uhr angerufen worden sei. Ein namentlich genannter Asylwerber habe stark geblutet und dem Unterkunftgeber erzählt, dass er mit einer Zigarette durch die Küche gegangen sei, was den Beschwerdeführer gestört habe. Der Beschwerdeführer habe mit der Faust so stark ins Gesicht dieses Asylwerbers geschlagen, dass ein Knochen im Gesicht gebrochen sei, was von Ärzten im Krankenhaus anhand eines Röntgenbildes festgestellt worden sei. Dieser Asylwerber habe nach dem Vorfall im Krankenhaus bleiben müssen, der Unterkunftgeber, welcher den Asylwerber ins Krankenhaus gebracht habe, habe mit den Ärzten gesprochen. Der Unterkunftgeber bat um sofortige Verlegung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin und führt aus wörtlich aus "Vorsicht kann sehr aggressiv werden war nicht das erste mal".
Am 18.12.2015 langte ein Schreiben der Grundversorgung beim Bundesverwaltungsgericht ein aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 03.11.2015 in eine andere Unterkunft übersiedelt wurden.
Am 21.06.2016 langte ein 22 Seiten umfassendes Schreiben des Beschwerdeführers, Großteils in Russisch, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2016 wurden der Beschwerdeführer und seine Ehegattin aufgefordert, die Dokumente im Original zu übermitteln und bekanntzugeben, welcher konkrete Zusammenhang zwischen den Unterlagen und dem Fluchtvorbringen bestehe, die konkreten Textstellen welche übersetzt werden sollen zu markieren und den Link der Website, welcher nicht ersichtlich sei, zu nennen.
Am 14.07.2016 langte ein weiters Schreiben des Rechtsberaters ein wonach dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit diesem Schreiben nachgekommen werden. Es handle sich Größtenteils um Berichte zur allgemeinen Lage in Kasachstan. Die Berichte seien teilweise durch "Googletranslate" übersetzt worden und die beigefügten Artikel würden sich immer wieder mit dem gleichen Thema beschäftigen u.a. sei diesem Artikel (welcher aus den verschiedensten Zeitungen stammen) zu entnehmen wie die Polizei mit Problemen umgehe und dass man in Kasachstan keinerlei Hilfe erwarten könne. Diese Berichte hätten natürlich Bezug zu den Problemen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin die aktuellen Feststellungen zur Lage im Herkunftssaat zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu binnen einer Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, im Rahmen des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurden der Beschwerdeführer und seiner Ehegattin aufgefordert Fragen zur Integration in Österreich zu beantworten.
Am 26.01.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsberaters des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Er gehört der Volksgruppe der Russen an, ist orthodoxen Glaubens, Staatsangehöriger Kasachstans und verheiratet.
II.1.2. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat ist unglaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Kasachstan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird.
II.1.3. Im gegenständlichen Verfahren können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kasachstan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe oder sonst einer konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt sein würde.
Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter und war in Kasachstan immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin als XXXX zu bestreiten. Die Ehegattin hat durch ihre Arbeit als XXXX ebenso zum Lebensunterhalt beigetragen. Der Beschwerdeführer konnte für die Reise nach Österreich sogar € 5000,-
aufbringen. Im Haus der Ehegattin des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat lebt entweder deren Sohn, der bis zur Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin mit diesen dort gewohnt hat, oder es steht leer. Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kasachstan in eine seine Existenz gefährdende Notsituation geraten würde.
II.1.4. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal, zusammen mit seiner Ehegattin, in das Bundesgebiet ein und beide stellten am 06.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten im Bundesgebiet. Seine Eltern leben nach wie vor im eigenen Haus im Herkunftsstaat Der Beschwerdeführer ist seit viereinhalb Jahren im Bundesgebiet, sprach bei seiner Einreise Russisch und spricht mittlerweile zusätzlich gebrochen Deutsch. Er hat im Jahr 2014 einen Deutschkurs A1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) besucht, lernt weiterhin Deutsch, besucht derzeit aber keine Deutschkurse oder Fortbildungsveranstaltungen und hat auch keine Sprachprüfung für Deutsch in Österreich abgelegt. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten und lebt von Sozialhilfe.
II.1.5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Politische Lage
Kasachstan hatte im Juli 2016 mehr als 18,3 Millionen Einwohner (CIA Factbook Stand 10.11.2016). Kasachstan ist mit einer Fläche von
2.724. 900 km² der neuntgrößte Staat der Erde (LIP Überblick Dezember 2016). Das unabhängige Kasachstan hatte sich 1993 seine erste - parlamentarische - Verfassung gegeben. Schon 1995 wurde sie ersetzt durch eine neue Konstitution, die orientiert an der französischen, einen starken Präsidenten etabliert. Durch mehrere Verfassungsänderungen wurden dessen Kompetenzen auf Kosten von Regierung und Parlament noch erweitert. Nach heutigem Stand bestimmt der Präsident die Richtlinien der Politik und hat weitgehende Rechte bei der Besetzung wichtiger Ämter. Er hat das Vorschlagsrecht für den Premier- und die wichtigsten Minister, und ernennt und entlässt die Regierung, wie auch die Akime (Gouverneure) der Gebiete des Landes. Der Präsident hat das Recht das Parlament aufzulösen und ist Oberbefehlshaber der Armee. Die Amtszeiten des Präsidenten sind grundsätzlich auf zwei Amtszeiten begrenzt. Für den jetzigen und bisher einzigen Präsidenten des unabhängigen Kasachstan, Nursultan Nasarbajew, gelten allerdings Sonderregelungen. Der Präsident wird vom Volk gewählt. Die Regierung ist dem Präsidenten gegenüber verantwortlich und rechenschaftspflichtig gegenüber dem Parlament. Ihre Struktur wurde bereits mehrfach verändert, zuletzt im September 2016, seitdem gibt es 14 Minister. Das Parlament besteht seit 1995 aus zwei Kammern: dem Senat und der Madschilis. Der Senat hat 47 Sitze. 15 Senatoren werden direkt vom Präsidenten ernannt, 32 von den Volksvertretungen der Gebiete für sechs Jahre gewählt. Die Madschilis, das Unterhaus des Parlamentes, hat 107 Sitze. 98 Abgeordnete werden alle fünf Jahre nach Parteilisten von der Bevölkerung gewählt, neun Sitze von der Versammlung des Volkes Kasachstans, einer speziellen Vertretung der vielen Nationalitäten des Landes, besetzt. Nach der Verfassung haben beide Kammern des Parlaments einige gemeinsame Kompetenzen (z.B. Bestätigung von Verfassungsänderungen, Annahme des Haushalts), viele weitere sind getrennt. Faktisch folgen beide den Wünschen des Präsidenten. Höchstes Organ für staatliche Sicherheit der Nationale Sicherheitsrat. Kasachstan hat eine regionale Verwaltungsgliederung von der Sowjetunion geerbt. Nach mehreren Verwaltungsreformen und Zusammenlegungen hat das Land heute 14 Gebiete und zwei Städte von republikweiter Bedeutung (Astana, Almaty). Bei der Größe des Landes unterscheiden sich die natürlichen wie sozioökonomischen Verhältnisse in den einzelnen Gebieten stark. Flächenmäßig am größten ist das Gebiet Karaganda (428.000 km²), die höchste Bevölkerungsdichte hat Südkasachstan (2.788.000 Einwohner, =19,5/km²). Den Gebieten steht ein vom Präsidenten eingesetzter Akim (Gouverneur) vor. Die Gebietsparlamente werden von der Bevölkerung gewählt (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Vorgezogene Präsidentschaftswahlen fanden am 26.04.2015 statt. Die Wahlbeteiligung lag bei 95,11%. Staatspräsident Nasarbajew gewann die Wahl laut kasachischen Angaben mit 97,7% der Stimmen. Es gab innerhalb der gelenkten politischen Opposition keine ernstzunehmenden Gegenkandidaten. Präsident Nasarbajew ist die beherrschende Führungspersönlichkeit Kasachstans. Der straffe Führungsstil des Präsidenten begrenzt die Entfaltung demokratischer Rechte und Freiheiten. Regierung und Administration obliegt es, die vom Präsidenten definierte Politik umzusetzen. Die beiden Häuser des Parlaments orientieren sich stark am Willen des Präsidenten. Von einer echten Opposition kann in Kasachstan nicht gesprochen werden (AA Innenpolitik Oktober 2016). Russland spielt in der kasachstanischen Außenpolitik eine ganz besondere Rolle; zwar hat es im bilateralen Verhältnis immer wieder kleinere Probleme gegeben, die kasachstanische Elite ist aber grundsätzlich Russland freundlich. Kasachstan ist aktives Mitglied in einer Vielzahl internationaler Organisationen wie der UN und ihren Unterorganisationen, (ab 2017 mit einem nichtständigen Sitz im UN-Sicherheitsrat), der ECO, der OSCE (Vorsitz 2010) und der OIC (Vorsitz 2011). Nach langjährigen Verhandlungen wurde Kasachstan am 30. November 2015 Mitglied der WTO. Im eurasischen Raum gehört es folgenden Bündnissen an: GUS, Shanghai Cooperation Organisation (SCO), Collective Security Treaty Organization (CSTO), Eurasian Economic Union (LIP Geschichte Staat Dezember 2016).
(CIA - Central Intelligence Agency, The World Factbook, Kazakhstan, last update 12.01.2017,
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/kz.html
LIP - Liportal, Kasachstan, Überblick, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/ueberblick
AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html
LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,
https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kasachstan kann im Vergleich zu den Nachbarländern als stabil bezeichnet werden (BMEIA Stand 16.01.2017). Seit 2014 spürt das Land eine in diesem Ausmaß unerwartete Wirtschaftskrise, ausgelöst durch die Probleme der russischen Wirtschaft und den global sinkenden Ölpreis. Als Reaktion wurde im November 2014 die Strategie Nurly Zhol (Heller Weg) verkündet, die vor allem mit Infrastrukturmaßnahmen die Wirtschaft ankurbeln wollte, natürlich sind aber auch Sparmaßnahmen - bis hin zu den Brotpreisen - erforderlich. Nach seiner Wiederwahl verkündetete Nasarbajew im Mai 2015 einen Plan der 100 (Reform)Schritte in fünf Bereichen: Bildung eines effektiven Staatsapparates, Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit, Förderung von Industrialisierung und Wirtschaftswachstum, Entwicklung von nationaler Identität und Einigkeit sowie Erhöhung der Rechenschaft der Regierung. Die derzeitigen innen- wie außenpolitischen Herausforderungen sind gewaltig, die Ereignisse des Frühjahrs 2016 müssen die Führung beunruhigen. Die Bevölkerung, die lange erstaunlich gelassen auf die Krise und ihre Folgen reagiert hatte, ging, ausgelöst durch das Projekt eines neuen Landgesetzes, erstmals in relativ großer Zahl und in diversen Provinzstädten auf die Straße. Der Staat reagierte wie gewohnt mit Verhaftungen, Beschuldigungen und harten Urteilen, sah sich aber auch gezwungen, das Gesetzesprojekt einzufrieren. Unmittelbar nachdem so die Ruhe wieder hergestellt war, fanden in Aktobe im Westen Kasachstans, wo auch die Proteste gegen das Gesetz ihren Ausgang genommen hatten, zeitgleich mehrere Terroranschläge statt. Die Regierung wurde offensichtlich völlig von den Ereignissen überrascht und macht eine größere salafitische Terrorzelle dafür verantwortlich. Auch wenn offiziell versichert wird, man habe die Lage im Griff, bleibt die Situation im Westen - und vermutlich auch in der Führung des Landes - angespannt. Dies umso mehr, als am 18.07.2016 die innere Ruhe schon wieder erschüttert wurde als ein offenbar islamistischer Einzeltäter mit krimineller Vergangenheit bewaffnet eine Polizeistation in Almaty stürmte und fünf Menschen tötete. Schon im Herbst 2016 wurden die Tatverdächtigen zu harten Strafen verurteilt:
Im Falle der Anschläge von Aktobe wurden Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren wegen Terrorismus verkündet, der Attentäter von Almaty wurde wegen Terrorismus sogar zum Tode verurteilt. Da in Kasachstan ein Moratorium für die Todesstrafe gilt, wird die Strafe wohl in lebenslänglich umgewandelt. Doch fordern derzeit mehrere Politiker und Juristen den Vollzug der Todesstrafe im Falle von Terrorismus (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Am 05.06.2016 ereignete sich ein Angriff Bewaffneter auf Waffengeschäfte und einen Stützpunkt der Nationalgarde in der Stadt Aktobe, im Nordwesten Kasachstans. Am 18.07.2016 gab es einen bewaffneten Angriff auf eine Polizeistation in Almaty, bei dem mehrere Polizisten getötet wurden. Die daraufhin ausgerufene höchste Terrorwarnstufe wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben, im ganzen Land gilt jedoch die erste (gelbe) Terrorwarnstufe. Dies bedeutet, dass die Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr einer real bestehenden, allerdings nicht konkret bekannten Sicherheitsbedrohung verstärkt werden. Es ist daher mit verstärkten Personenkontrollen und ggf. leichten Einschränkungen des öffentlichen Lebens zu rechnen. Reisende sollten Menschenansammlungen meiden und gültige Ausweisdokumente bei sich tragen (AA Sicherheitshinweise Stand 16.01.2017). (BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kasachstan, unverändert gültig seit 12.01.2017, Stand 16.01.2017,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan
LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,
https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat
AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.00.2017, Stand 16.01.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html)
Justiz
Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor. Im Strafverfahren werden häufig Verfahrensregeln verletzt. Reformanstöße von innen und außen werden zögernd angenommen und umgesetzt (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die Justiz ist nicht unabhängig. Obwohl Richter zu den bestbezahlten Beamten gehören, fordern sie Bestechungsgelder im Austausch für wohlwollende Entscheidungen. Am 11. September hat das Amtsgericht Zhambyl einen Richter des Gerichts Taraz Nr. 2 zu vier Jahren Haft wegen versuchten Betrugs verurteilt, ein Anwalt erhielt die gleiche Haftstrafe wegen Beihilfe zu Betrug. Der Richter soll angeblich 200.000 Tenge ($740) Bestechungsgeld für illegale Hilfe in einem Fall angenommen haben. Militärgerichte sind für zivile Angeklagte zuständig, wenn der Fall einen Bezug zu Militärpersonal hat. Die Militärgerichte und die "zivilen" Gerichte wenden dasselbe Strafrecht an (USDOS erstellt 2016). Höchstes Organ der Judikative ist das Oberste Gericht. Nachdem die Finanzkrise 2008 noch ohne größere Erschütterungen bewältigt werden konnte, wurde das verbreitete Bild vom stabilen Kasachstan 2011 erstmals erschüttert. Zum einen gab es mehrere kleinere islamistisch-terroristische Anschläge, bis dahin hatte man das Land als von Islamismus nicht bedroht betrachtet. Zum anderen wurde ein monatelanger Streik von Erdölarbeitern in der Stadt Schanaosen im Gebiet Mangistau am Kaspischen Meer gewaltsam beendet, nachdem man fast neun Monate lang versucht hatte, das Problem auszusitzen, statt es zu lösen. Ablauf und Verantwortlichkeiten sind nach wie vor unklar, klar ist, dass Sicherheitskräfte am 16.12.2011 unerwartet gegen die auf dem Hauptplatz der Stadt versammelten Streikenden und ihre Angehörigen losgingen, Schüsse fielen und mehrere Menschen zu Tode kamen. Die Führung des Landes reagierte auf diese Ereignisse mit Maßnahmen, die zu einer erheblichen Verschärfung des innenpolitischen Klimas führten. Die gerichtliche Aufarbeitung der Vorgänge wirkte einseitig. Oppositionspolitiker, Journalisten sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, wie auch der bekannte Theatermacher Bulat Atabajew, die sich im Fall Schanaosen engagiert hatten, wurden verhaftet und strafrechtlich verfolgt. Ob sich die sozioökonomischen Ursachen der Unruhen vor Ort zum Besseren verändert haben, ist umstritten. Gesamtstaatlich reagierte die Führung des Landes, d.i. Präsident Nasarbajew, auf diese Herausforderungen mit neuen Programmen und Gesetzen, am bekanntesten die Strategie 2050. 2013 wurde ein neues Anti-Terror-Gesetz, gefolgt von einer Anti-Terror-Strategie, verabschiedet. Verschärfungen des Strafrechts beunruhigen Menschenrechtler, weil sie die Grundrechte verletzt und die Tätigkeit von NGOs bedroht sehen (LIP Geschichte Staat Dezember 2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,
https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat
Sicherheitsbehörden
Das kasachische Innenministerium beaufsichtigt die nationale Polizei, die vor allem für die nationale Sicherheit verantwortlich ist, inklusive Strafverfolgung, Verbrechensverhinderung, Verwaltungsübertretungen und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Das Komitee für nationale Sicherheit (KNB) spielt eine wichtige Rolle in den Bereichen Grenzsicherheit, innere und nationale Sicherheit, Antiterrorkampf und beim Ermitteln und Verbot von illegalen oder nicht registrierten Gruppen, wie z. B. extremistische und militärische Gruppierungen, politische Parteien, religiöse Gruppierungen und Gewerkschaften. KNB, Syrbar (ein separater Geheimdienst) und die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichten direkt dem Präsident. Viele Regierungsminister unterhalten persönliche Internetforen, in denen Bürger Beschwerden anbringen können. Obwohl die Regierung Schritte zur Verfolgung von Korruption unternommen hat, existiert diese immer noch. Personen, die verhaftet, festgehalten oder beschuldigt werden ein Verbrechen begangen zu haben, haben von Anfang an das Recht auf einen Anwalt. Das neue Strafprozessrecht, welches am 01. Jänner in Kraft getreten ist, verpflichtet die Polizei Angehaltene über ihre Rechte, darunter auch das Recht auf einen Anwalt, zu informieren. Die Polizei darf einen Gefangenen bis zu 72 Stunden vor Anklageerhebung anhalten. Menschenrechtsbeobachter kritisierten diesen Zeitraum als zu lange und führten an, dass in dieser Phase von Behörden Druck ausgeübt wurde, um durch Folter, Schläge und Missbrauch Geständnisses zu erpressen (USDOS erstellt 2016).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
Folter und unmenschliche Behandlung
Der vom Präsident ernannte Menschenrechtsombudsmann ist Vorsitzender des Koordinationsrates des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter. Das Gesetz verbietet Folter; dennoch gibt es Berichte, wonach Häftlinge von Polizei- und Strafvollzugsbeamten gefoltert und missbraucht wurden (USDOS erstellt 2016). Eine Änderung im Strafgesetz sieht eine erhebliche Erhöhung des Strafrahmens im Fall von Folter vor. Gemäß § 146 wurde die Höchststrafe von 926.000 Tenge ($ 5.000) auf 9,26 Millionen Tenge ($ 50.000) erhöht; sollte Folter zum Tod führen ist ein Strafrahmen von 12 Jahren Haft vorgesehen. Während des Jahres wurde der Nationaler Präventionsmechanismus (NPM) gegen Folter in Kraft gesetzt. Der Menschenrechtsombudsmann und Vorsitzender des NPM Koordinationsrates Askar Shakirov berichtete von neu gegründeten NPM Gruppen, welche unter signifikanter Bürgerbeteiligung im Jänner ihre Arbeit auf Grund eines Arbeitsplans von 2014 bis 2016 begannen; letzterer beinhaltet einen Zeitplan und eine Liste von zu überprüfenden Behörden. Ein Tätigkeitsbericht wird zum Ende des Jahres erwartet (USDOS erstellt 2015). Laut der NGO Internationales Büro für Menschenrechte und Rechtstaatlichkeit Kasachstan, langten in den ersten acht Monaten des Jahres 67 Beschwerden über Folter und Misshandlungen ein. Die Koalition von NGOs gegen Folter hat 45 Beschwerden über Folter in den ersten sechs Monates des Jahres aufgenommen. Das Komitee für staatliche Statistiken der Generalstaatsanwaltschaft berichtete während der ersten acht Monate des Jahres über 116 wegen Folter eingegangener Beschwerden (USDOS erstellt 2016).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2014, erstellt 2015, http://www.ecoi.net/local_link/270744/400853_de.html
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
Korruption
Am 23.04.2014, hat in Almaty die erste bundesweite Antikorruptionsbehörde ihre Tore für Studenten, Vertreter von Privatrechtsorganisationen, Journalisten und alle Staatsangehörige, die lernen wollen wie man im täglichen Leben gegen Korruption vorgeht, geöffnet (TI 23.04.2014). Die Agentur für Angelegenheiten des öffentlichen Dienstes und Antikorruption hat Kompetenzen in den Bereichen Verwaltungs- und Strafrechtsverfolgung. Die Finanz- und Antikorruptionspolizei berichtet direkt dem Präsidenten (USDOS erstellt 2016). Im Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International liegt Kasachstan auf Platz 123 von 168 bewerteten Ländern (TI Index 2015). Im Rechtsbereich kommen nach wie vor Korruption und politische Intervention vor (AA Innenpolitik Oktober 2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html
TI - Transparency International, 23.04.2014, http://www.transparency.org/news/pressrelease/anti_corruption_school_opens_its_doors_in_almaty_kazakhstan
TI - Transparency International, Corruption Perceptions Index 2015, http://www.transparency.org/country/KAZ
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nichtregierungsorganisationen gibt es im ganzen Land, der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt in Almaty. Die Finanzierung erfolgt überwiegend aus dem Ausland (zum Beispiel Freedom House, Soros-Stiftung) oder durch die kasachische Regierung. Nichtregierungsorganisationen erhalten in Kasachstan nur dann staatliche Zuwendungen, wenn sie von den Behörden gestellte Aufgaben erfüllen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen konnten mit einem gewissen Grad an Freiheit Fälle von Menschenrechtsverletzungen untersuchen und ihre Ergebnisse veröffentlichen; dennoch gibt es immer noch einige Beschränkungen bezüglich der Aktivitäten von NGO Menschenrechtsorganisationen. Internationale und lokale Menschenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung NGO-Aktivitäten überwacht, wenn es um sensible Themen geht, einschließlich Polizeibesuchen in NGO Büros und Belästigung von NGO Mitarbeitern und Familienmitgliedern. Regierungsbeamte waren oft nicht kooperativ oder reagierten nicht auf deren Anliegen. KIBHR, Adil Soz, Freedom House und PRI gehörten den am aktivsten in Erscheinung getretenen Menschenrechtsorganisationen. Einige NGOs hatten gelegentliche Schwierigkeiten beim Erlangen von Büroflächen und technischen Hilfsmitteln. Regierungschefs beteiligten sich, unter Einbeziehung von NGOs, an Gesprächen am runden Tisch und Veranstaltungen zum Thema Demokratie und Menschenrechte (USDOS erstellt 2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
Menschenrechte, Meinungs- und Versammlungsfreiheit
Die aktuelle Menschenrechtslage in Kasachstan ist nicht zufriedenstellend und bleibt hinter internationalen Standards und Verpflichtungen zurück (AA Innenpolitik Oktober 2016). Obwohl Menschenrechtsorganisationen die Situation in Kasachstan nicht nur wegen der Einschränkungen der Pressefreiheit und den Zuständen in der Erdölindustrie schon lange kritisiert hatten, wurde das Land am 12.11.2012 von der UN-Vollversammlung mit überwältigender Mehrheit für die Zeit von 2013-15 in den UN-Menschenrechtsrat gewählt. Die Menschenrechtssituation hat sich seither nicht verbessert, AI erhebt schwere Vorwürfe gegen Sicherheitsorgane - bis hin zu Folter (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). In Kasachstan wird eine Vielzahl kasachischer und russischer staatlicher und privater Fernseh- und Radiokanäle empfangen. Der Printbereich spielt eine geringere Rolle. Im Internet gibt es ein breites, wachsendes Angebot (AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Nach offiziellen Angaben gab es 2013 in Kasachstan 2.111 Medien (Zeitungen und Zeitschriften, Radio- und Fernsehsender, Informationasagenturen, Internetmedien). 27% davon erscheinen auf Kasachisch, fast 39% auf Russisch, 27% in beiden Sprachen. Daneben gibt es auch Medien in mehreren Minderheitensprachen. Dennoch hat Kasachstan kein stark entwickeltes oder gar buntes Medienspektrum. Die Masse der Printmedien ist nur von lokaler oder regionaler Bedeutung, erscheint in geringer Auflage und ist von noch geringerem journalistischem Niveau (LIP Geschichte Staat Dezember 2016). Die Meinungs- und Medienfreiheit wird rechtlich und faktisch erheblich eingeschränkt. Der Großteil der Medien wird direkt oder indirekt staatlich finanziert. Dadurch kommt es häufig, trotz verfassungsmäßig garantierter Pressefreiheit, zu Selbstzensur (AA Innenpolitik Oktober 2016; AA Kultur und Bildung Oktober 2016). Oft wurden Organisatoren nicht verbotener Zusammenkünfte, darunter auch Parteitreffen, von Behörden kurzzeitig angehalten und bestraft. Die NGO KIBHR, die Demonstrationen in 15 Städten überwachte, berichtete dass 114 im Jahr 2014 friedliche verliefen, 90 Prozent zogen keine Sanktionen nach sich (USDOS 2016). Die Versammlungsfreiheit wird restriktiv gehandhabt (AA Innenpolitik Oktober 2016).
(LIP - Liportal, Kasachstan, Geschichte und Staat, letzte Aktualisierung Dezember 2016,
https://www.liportal.de/kasachstan/geschichte-staat
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper
AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html
AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Kultur und Bildung, Stand Oktober 2016,
Haftbedingungen
Neben der Ausweitung von Bewährungsstrafen kommen auch elektronische Fesseln vermehrt zur Anwendung. Diese werden verwendet um drei Kategorien von Verurteilten zu überwachen: jene, die zu einer Einschränkung der Bewegungsfreiheit oder zu bedingten Haftstrafen verurteilt und jene, die auf Bewährung entlassen wurden. Offiziell werden die Maßnahmen als Teil der Humanisierung des Strafrechts, aber auch als Mittel zur Reduzierung der Häftlingszahlen und damit verbunden zur Kostenersparnis betrachtet (AT 13.01.2015). Die Bedingungen in den Gefängnissen waren in der Regel hart und manchmal lebensbedrohlich und Einrichtungen entsprachen nicht internationalen Gesundheitsstandards. Gesundheitliche Probleme unter Häftlingen blieben in vielen Fällen unbehandelt oder die Haftbedingungen verschärften diese. Es kam zu Missbrauchsfällen in Polizeigewahrsam, Einrichtungen für Untersuchungshaft und Gefängnissen. Beobachter benennen als Hauptursache für Misshandlung den Mangel professioneller Trainingsprogramme für Verantwortliche (USDOS erstellt 2016).
(AT - The Astana Times, 13.01.2015, Kazakhstan Increases Use of Electronic Bracelet Monitoring Rather Than Prison, http://astanatimes.com/2015/01/kazakhstan-increases-use-electronic-bracelet-monitoring-rather-prison
USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
Todesstrafe
Seit 2004 gilt ein Moratorium für die Todesstrafe. Die Tatbestände für die Verhängung der Todesstrafe wurden durch Verfassungsänderung von 2007 auf zwei Fallgruppen (Terrorakte mit Todesfolge sowie besonders schwere Verbrechen zu Kriegszeiten) reduziert (Deutsche Botschaft in Astana, AA Innenpolitik Oktober 2016).
(Deutsche Botschaft in Astana, Abschaffung der Todesstrafe und Implementierung alternativer Strafen, http://www.kasachstan.diplo.de/Vertretung/kasachstan/de/03-aussen-und-EU-politik/aussenpolitik/menschenrechte/projekte/20-todesstrafe.html
AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html)
Bevölkerung
Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, sondern auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen - auch wenn früher das "Sowjetische" und heute zunehmend das "Kasachische" im Vordergrund stehen. Dazu kommt, dass sich Lebensverhältnisse und Bevölkerungszusammensetzung in einzelnen Teilen des Landes unterscheiden, natürlich auch zwischen Stadt und Land und den Generationen. Die ethnische Vielfalt ist historisch relativ neu. Die Steppe war ursprünglich nur von den nomadisierenden Kasachen bewohnt. Ab der 2. Hälfte des 19. Jh. wanderten zunächst Land suchende russische Bauern ein, in der Sowjetzeit kamen Russen u.a. Nationalitäten des Sowjetreiches als Industriearbeiter in die Kasachische SSR. Durch die Deportation ganzer Völker, darunter auch der Wolga-Deutschen und von Koreanern, unter Stalin wurde die nationale Zusammensetzung nochmals verändert. Die verschiedenen Ethnien waren und sind regional und sozial unterschiedlich verteilt: Russen und Ukrainer leben überwiegend im Norden des Landes und in den (Industrie)Städten, Kasachen und Angehörige anderer zentralasiatischen Nationalitäten stärker im Süden und auf dem Land, einige kleinere Volksgruppen lokal konzentriert. 1989 stellten die Kasachen 40% der Bevölkerung, die Russen 38%. 2011 waren es 63% Kasachen, 24% Russen. Die Russen leben überwiegend in den Städten und vor allem im an Sibirien grenzenden Norden des Landes. Offenbar ausgelöst durch die aktuelle Wirtschaftskrise ist seit 2015 eine neue Ausreisewelle von Russen zu beobachten. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden kleinen, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. Russisch war in der Kasachischen SSR lingua franca; auch viele vor allem städtische Kasachen konnten kein Kasachisch mehr. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation. Der junge Staat schrieb sich von Anfang an die Förderung der kasachischen Sprache auf die Fahnen, in den ersten ca. 15 Jahren allerdings eher pro forma und mit wenig Erfolg, sprach doch ein großer Teil der Elite des Landes auch kein Kasachisch. In den letzten Jahren kann man aber auch in Großstädten wie Almaty immer mehr Kasachisch hören (LIP Gesellschaft Dezember 2016).
(LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)
Religion
Anfang der neunziger Jahre führte die neue Religionsfreiheit, verbunden mit dem Ende der Sowjetideologie und den sozioökonomisch schweren Zeiten auch in Kasachstan zu einem Wiederaufleben der Religionen. Die Menschen Gemeinden und Gotteshäuserkonnten sich zu ihrem Glauben bekennen, es entstanden zahlreiche neue Religionen. Alle Angaben über die Zahl der Gläubigen, egal welcher Glaubensrichtung sind aber bis heute Schätzungen und unterscheiden sich z.T. erheblich. Insgesamt sollen in Kasachstan mehr 40 als verschiedene Konfessionen vertreten sein. Die Kasachen sind muslimisch, genauso wie die Angehörigen der anderen in Kasachstan lebenden zentralasiatischen Nationalitäten (Usbeken, Kirgisen, Tadschiken, Turkmenen etc.), Tataren, Ujghuren, etc. Doch spielte der Glaube historisch für die Kasachen eher eine untergeordnete Rolle und ging in Sowjetzeit noch mehr verloren. Wie bei der Kenntnis der kasachischen Sprache war auch das Verhältnis zum Glauben regional verschieden: im Süden und besonders auf dem Land noch vorhanden, im Norden kaum sichtbar. Heute ist Kasachstan laut Verfassung ein säkularer Staat, Religionsfreiheit sowie die Gleichberechtigung der Religionen sind garantiert. Neben diesem offiziellen Islam lebt davon unabhängig der Volksislam, der manches Element der vorislamischen Zeit enthält. Er wird eher kulturell, als streng den religiösen Geboten folgend, gelebt. Im Alltagsleben der Städte spielt der Islam kaum eine Rolle, in den traditionelleren Dörfern des Südens ist er stärker verankert (LIP Gesellschaft Dezember 2016). Die Religionsfreiheit ist für traditionelle und nicht traditionelle Religionen weitgehend gewährleistet. Die kasachische Regierung betont ausdrücklich die Bedeutung der religiösen Vielfalt. Die Mehrheit der kasachischen Bevölkerung sind Muslime. Der Islam spielt im öffentlichen Leben aber keine dominante Rolle. Den grenzüberschreitend operierenden islamistischen Fundamentalismus nimmt Kasachstan als Bedrohung wahr. Erstmals kam es im Jahre 2011 zu mehreren kleineren Terroranschlägen in Kasachstan mit ungeklärtem Hintergrund, hauptsächlich gegen Gebäude staatlicher Behörden. Im Zusammenhang damit wurde im Oktober 2011 ein neues Religionsgesetzes verabschiedet, um die Verbreitung extremistischer religiöser Strömungen einzudämmen (AA Innenpolitik Oktober 2016). Die christliche russisch-orthodoxe Kirche hat im Staat besondere Bedeutung, erst vor zwei Jahren wurde etwa in Astana eine prächtige (von Gazprom gesponserte) russisch-orthodoxe Kathedrale neu eröffnet. In Karaganda wurde ebenfalls vor zwei Jahren eine (vorwiegend aus österreichischen Spendenmitteln finanzierte) katholische Kathedrale neu eröffnet. Man kann davon ausgehen, dass die ethnisch russische Minderheit (ca. 4 Millionen, knapp 30% der Bevölkerung) russisch-orthodox ist.
Römisch-katholische Christen zählen etwa 150.000, sie sind v.a. Nachkommen nach Kasachstan exilierter/vertriebener Osteuropäer (v.a. Polen). Es kann keinesfalls von einer Verfolgung der christlichen Bevölkerungsgruppe in Kasachstan gesprochen werden (ÖB Astana 16.02.2015).Durch die Emigration von vor allem Russen und Ukrainern ist die Zahl der nominell wie tatsächlich russisch-orthodoxen Gläubigen stark zurückgegangen. Gleiches gilt für Protestanten und Katholiken durch die Aussiedlung von Deutschen und Polen. Das Verhältnis zwischen Islam und christlichen Kirchen ist entspannt (LIP Gesellschaft Dezember 2016).
(AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Innenpolitik, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Innenpolitik_node.html
Österreichische Botschaft Astana, 16.02.2015, Anfragebeantwortung Zahl Astana-ÖB/RECHT/0014/2015, via E-Mail
LIP - Liportal, Kasachstan, Gesellschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/gesellschaft)
Bewegungsfreiheit
Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert (USDOS erstellt 2016).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
Grundversorgung und Wirtschaft
Kasachstan ist groß - und die Bandbreite in Bezug auf Versorgungslage und Preise auch. In den großen Einkaufszentren von Almaty und Astana gibt es nichts, was es nicht gibt und das in großer Auswahl: (westliche) Luxuswaren, Gegenstände des täglichen Bedarfs, Lebensmittel (auch der uns bekannten Firmen). Auch Supermärkte und kleinere Läden bieten eine gute Auswahl, die jedoch selbst zwischen Filialen derselben Kette stark variieren kann. Die Preise in Geschäften und Restaurants sind, wie die gesamten Lebenshaltungskosten, relativ hoch und in etwa mit denen europäischer Hauptstädte vergleichbar. Grundnahrungsmittel und vor allem lokal produziertes Obst und Gemüse kann man aber sehr günstig erwerben. Neben den uns vertrauten Geschäften gibt es meist mehr am Stadtrand aus Containerläden bestehende Märkte und - idyllischer - Grüne Basare. Dort wird der Preis meist ausgehandelt. Die Auswahl in den Gebietsstädten ist in der Regel deutlich geringer, dafür sind es aber die Preise auch. Grundnahrungsmittel und beispielsweise Schokoriegel, Chips u.ä. führt praktisch jeder Dorfladen (LIP Alltag Dezember 2016). Kasachstan gehört mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) nach Marktpreisen von 195 Mrd. US-Dollar und einem BIP pro Kopf von 11.028 im Jahr 2015 (Quelle: IWF) zur Gruppe der erfolgreichen Transformationsstaaten, selbst wenn sich die Konjunktur in letzter Zeit stark eingetrübt hat. Die von Präsident Nasarbajew verkündete Strategie "Kasachstan 2050" formuliert die langfristigen Vorgaben für die Entwicklung des Landes. Ziel ist der Aufstieg in die Gruppe der 30 am meisten entwickelten Staaten. Eckpfeiler der kasachischen Wirtschafts- und Finanzpolitik sind neben einer geringen Verschuldung und einer Neuausrichtung der Energieversorgung eine verstärkte Modernisierung und Diversifizierung der kasachischen Wirtschaft, um deren Abhängigkeit von Abbau und Weiterverarbeitung von Rohstoffen, insbesondere von Rohöl, zu verringern. Besondere Bedeutung kommt hierbei dem Ausbau der verarbeitenden Industrie, der Landwirtschaft und des Transportwesens sowie der Umstrukturierung des Energiesektors zu. Priorität genießen zudem die Förderung kleiner und mittelständischer Unternehmen sowie strukturschwacher Regionen. Gleichzeitig will Kasachstan seine Ölproduktion (2014: 80,8 Mio. t; -1,2% gegenüber Vorjahr) weiter ausweiten. Voraussetzung hierfür ist die endgültige Aufnahme der Förderung im Kaschagan-Feld im Kaspischen Meer, einem der weltweit größten Ölvorkommen. Eine alternde Infrastruktur schränkt die Förderung ein. Umfassende Modernisierungsmaßnahmen sollen bis Ende 2016 abgeschlossen sein. Die kasachische Konjunkturlage hat sich angesichts der Wirtschafts- und Währungskrise in Russland und des niedrigen Ölpreises deutlich eingetrübt. Im Jahr 2015 ist das Wirtschaftswachstums auf 1,2 zurückgegangen (Quelle: EBRD, Weltbank; 2014: 4,3%). Als Reaktion hierauf hat Präsident Nasarbajew im November 2014 ein Konjunkturpaket aufgelegt, das durch Infrastrukturinvestitionen kurzfristig Wachstumsimpulse setzen und Kasachstan so durch die wirtschaftlich schwierige Zeit tragen soll. Ein wichtiges Instrument zur Finanzierung dieser Maßnahmen ist der kasachische Nationalfonds, in den ein bedeutender Teil der Staatseinnahmen aus Ölexporten eingespeist wird (Vermögen Stand Januar 2016: 64,2 Mrd. USD; im Vorjahr 71,8 Mrd. USD; Nettowährungs- und -goldreserven Kasachstans inklusive Ölfonds: 100,8 Mrd. USD; Quelle: Kasachische Nationalbank). International treibt Kasachstan seine wirtschaftliche Integration voran. Kasachstan ist Mitglied der zum 01.01.2015 gegründeten Eurasischen Wirtschaftsunion (vorher Zollunion) mit Russland und Belarus. Am 30.11.2015 trat Kasachstan als 162. Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) bei, womit sich das Land verpflichtet, Handelshemmnisse (vor allem Zölle) abzubauen. Auch die Beziehungen zur OECD (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) sollen weiter verstärkt werden (AA Wirtschaft Oktober 2016). Die Wertminderung der Landeswährung hat zu einer Diskussion über den Grad der Ungleichheit zwischen den Reichsten und Ärmsten geführt, was zu substantiellen sozialen Brüchen führen könnte. Die beiden ärmsten Regionen sind Mangistau und Süd-Kasachstan. Kasachstan liegt weltweit auf Platz 16, was die Zahl der Millionäre anbelangt. Obwohl nur 3-4% unter der nationalen Armutsschwelle leben - 2001 waren es noch 47%, lauern die soziale Exklusion und Marginalisierung. Was gegen mögliche Proteste infolge der sozialen Ungleichheit spricht, ist die Existenz einer Mittelschicht, die laut einer Studie aus dem Jahr 2014 41% der Bevölkerung umfasst. Das Durchschnittseinkommen entspricht jenem Russlands und liegt weit höher als in den meisten anderen post-sowjetischen Ländern (BTI 2016). Es gibt ein System von finanziellen Unterstützungen und Leistungen. Die finanziellen Beihilfen werden von der öffentlichen Hand an alle bedürftigen Bürger ausgeschüttet, die Leistungen werden von der Sozialversicherung nur an Beitragszahler ausbezahlt. Die Sozialversicherung ist verpflichtend für Arbeitnehmer und Selbständige (IOM 05.2014). Der sog. monatliche Berechnungsindex (MCI) dient der Berechnung von Pensionen, Beihilfen und anderen Sozialleistungen. 2016 betrug mit Stand 05.01.2016 der MCI 2.121 KZT [Anmerkung: das sind 5,59 € mit Stand 16.06.2016). Das Mindestgehalt betrug 2016 22.859 KZT, die Mindestpension 25.824 sowie die Mindeststufe für die Berechnung der Basis für die Sozialbeihilfe
22. 859 KZT (e.gov 26.02.2016). Auch wenn sich die Verhältnisse in abgelegenen kasachischen Dörfern noch kaum von denen der Nachbarländer unterscheiden, zeigen doch die Wirtschafts- und Sozialdaten des Landes wie auch die tatsächlichen Lebensbedingungen der Masse der Bevölkerung deutlich, dass Kasachstan nicht (mehr) auf die Unterstützung der internationalen Gemeinschaft für sein Überleben angewiesen ist. Auch der Endstand der Millenium Development Goals drückt das aus. Das Land baut derzeit sogar eine eigene Agentur für Entwicklungszusammenabeit auf. Projekte zur weiteren Entwicklung Kasachstans werden aus dem nationalen Wohlfahrtsfonds Samruk-Kazyna finanziert, der allerdings häufiger in der Kritik steht. USAID, UNDP, ADB, Weltbank und andere sind in Kasachstan in verschiedensten Bereichen aktiv (LIP Wirtschaft Dezember 2016).
(LIP - Liportal, Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag
BTI - Bertelsmann Stiftung, BTI 2016, Kazakhstan Country Report, 2016,
http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Kazakhstan.pdf
IOM - International Organization for Migration, 05.2014, Country Fact Sheet Kasachstan,
http://iomvienna.at/sites/default/files/IOM%202014_CFS%20Kazakhstan.pdf
E.gov, last update 26.02.2016, Maternity leave, http://egov.kz/wps/portal/Content?contentPath=%2Fegovcontent%2Fsocial%2Ffam_support%2Farticle%2Fui_decretlang=en
AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Wirtschaft, Stand Oktober 2016, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Kasachstan/Wirtschaft_node.html
LIP - Liportal, Kasachstan, Wirtschaft, letzte Aktualisierung Dezember 2016,
https://www.liportal.de/kasachstan/wirtschaft-entwicklung)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung entspricht in den Krankenhäusern nicht europäischen Verhältnissen. Am 22.06.2016 sind im Dorf Erkindik, Bezirk Schetskij, Gebiet Karaganda acht Fälle von Milzbranderkrankungen aufgetreten. Der Ort wurde abgeriegelt. Es sollte in der genannten Region vermieden werden, rohes Fleisch und Milchprodukte zu genießen (BMEIA Stand 16.01.2017). Almaty und Astana verfügen über gut ausgebildete Ärzte und einige gut ausgestattete Kliniken. In vielen Fällen muss die Behandlung sofort bar bezahlt werden. In den beiden Hauptstädten gibt es auch Apotheken, in denen man gängige Medikamente (oft rezeptfrei) erwerben kann. Andere Städte sind schlechter versorgt, auf dem Land sollte man besser nicht ernsthaft krank werden (LIP Alltag Dezember 2016). Tuberkulose stellt in Kasachstan ein relevantes Gesundheitsproblem dar. Es werden ca. 137 Neuerkrankungen/100.000 Einwohner/Jahr erfasst. Die Resistenzrate des Tuberkelerregers gegen die üblichen Tuberkkulosemedikamente liegt relativ hoch. Das HIV-Vorkommen in der Bevölkerung ist bisher gering (Prävalenz 0,1%). Nach offiziellen Angaben waren 2009 über 13.000 HIV-/AIDS-Fälle registriert. Zu den Hauptrisikogruppen gehören intravenöse Drogenbenutzer und Prostituierte. In der jüngsten Zeit wurden auch Fälle von Ansteckung durch Bluttransfusionen berichtet. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionenen besteht grundsätzlich ein Risiko. Kondombenutzung wird immer, insbesondere bei Gelegenheitsbekanntschaften, empfohlen. In den letzten Jahren wurden pro Jahr zwischen ca. 2.000 - 2300 Bruzellosekrankungen erfasst. Diese bakterielle, fieberhafte Erkrankung kann durch Kontakt mit kranken Tieren (Schafen, Ziegen, Rinder) oder Genuss von nicht ausreichend gekochten Tierprodukten übertragen werden. Vom Genuss von rohen Milchprodukten ist unbedingt abzuraten. In den letzten 5 Jahren starben in Kasachstan 39 Personen an Tollwut. Jedes Jahr kommt es in ländlichen Regionen zu einzelnen, kleinen Ausbrüchen einer bakteriellen Infektion (bekannt als Haut- oder dem lebensbedrohenden Lungenmilzbrand), die überwiegend durch kranke Rinder verursacht werden. Ein Infektionsrisiko besteht nur bei Kontakt mit Vieh, oder Umgang mit deren Produkten (Fellen, rohe Milch- bzw. Fleischprodukte). Kasachstan gehört zu den wenigen Ländern, in denen die Pest endemisch ist. In den vergangenen Jahren wurden jedoch keine Erkrankungen gemeldet. Für den normal Reisenden besteht praktisch kein Infektionsrisiko. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung in Kasachstan entspricht nicht europäischen Verhältnissen. Leichte Erkrankungen können in Kasachstan behandelt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass in manchen Krankenhäusern die ärztliche Behandlung nur nach erfolgter Vorauszahlung erfolgt. Die unmittelbare Behandlung sowohl in der VIP-Klinik (=Präsidentenklinik), der Privatklinik "International SOS" als auch bei der kasachischen Gesundheits- und Versicherungsgesellschaft "Interteach" in Almaty erfordert grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer dieser Organisationen. Dabei muss in der Regel ein Jahresvertrag mit relativ hohen Gebühren abgeschlossen werden. Als Mitglied können sodann Behandlungskosten nach Behandlung erstattet werden. Im Notfall werden auch Nichtmitglieder behandelt, allerdings zu sehr hohen Kosten, die in der Regel im Voraus zu erstatten sind. In Astana, in allen Stadtbezirken Almatys und in den größeren Städten Kasachstans existieren Polikliniken. In der Regel muss hier im Voraus in bar (USD werden in der Regel akzeptiert) bezahlt werden. Die Ausstattung der Apotheken in Kasachstan entspricht nicht europäischem Standard, jedoch sind in der Regel ausreichend Medikamente zur Behandlung unkomplizierter Krankheiten vorhanden. Vom Kauf von Medikamenten auf örtlichen Märkten ist unbedingt abzuraten (AA Sicherheitshinweise Stand 16.01.2017).
Eine Auswahl der größten staatlichen Spitäler Kasachstans:
Akmola Oblast hospital, 1, Sabatay str. Kokshetau city Tel: +7 7162 269604; 266161; 315943; Aktobe Oblast Clinical Diagnostic Center,
Aviagorodok district. Tel: +7 7132 22 71 02; Almaty obl. Oblast hospital, 283, Eskeldy Bi str. Tel: + 7 7282 23 45 20; Atyrau Oblast hospital, 99, Vladimirskaya str. Tel: +7 7122 28 09 95; West Kazakhstan Oblast clinic hospital, 85, Savichev str. Uralsk city, Tel: +7 7112 26 62 71, http://okb.batis.kz/ru; Zhambyl Oblast hospital, 2, Aiytiev str., Taraz city. Tel: +7 7262 45 64 08, http://oa.zhambyl.kz; Karagandy Oblast hospital, 41/43, Erubayev str. Tel: + 7 7212 41-05-20, http://okb.karaganda.kz; Qostanay
Oblast hospital, 151, 1st May str. Tel: + 7 7142 54 28 48; Qyzyl Orda Oblast Medicine center 51, Abay. ??l.:+7 7242 23 52 94, http://omc-kzo.kz; Mangystau Oblast Hospital, 24 micro-district,
Aqtau city. Tel: +7 7213 21 02 75; South Kazakhstan Oblast clinic hospital, 4, Maily Qozha str., Shymkent city. Tel: + 7 7252 53 65 14; Pavlodar Oblast hospital named after Sultanov. 63, Shedrin str.
Tel: +7 7182 50 07 76; North Kazakhstan Oblast hospital, 20, Brusilovskiy str. Petropavlovsk city. ??l: +7 7152 46 46 63, http://www.ob.sko.kz/rus/index.php; East Kazakhstan Oblast hospital, 26, Auezov av., Ust-Kamenogorsk. ??l:+7 7232 25 52 51; Almaty city 23-42-23. City clinic hospital, 6, Zhandosov str. Tel: +7 727 274 97 16; Astana City Hospital 1. 66, Qoshqarbayev Str. Tel: + 7 7172 23 42 23. www.auruhana1.kz (IOM Mai 2014).
Eine Auswahl von NGOs, welche die Bevölkerung medizinisch unterstützen:
Public Association, Kostanai branch of Kazakhstan Association on Sexual Reproductive Health (Hilfe bei Sexual- und Fortpflanzungsproblemen April 5 Str., 67 (3 entrance), Tel.: +7 7142 53 22 35, Email: kost_kmpa@mail.ru
Red Crescent Society branch in Astana (Rotes Kreuz Astana, Hilfe in Notfällen, Hilfe für gefährdete Bevölkerung, Prävention von Kranheiten); Assistance in emergency situations; assistance to vulnerable population; prevention of diseases; 5/1-42, Republic Avenue , Tel/fax: +7 (7172) 439797, 440189, E-mail:
Public Association, Gender Information Analytical Center, Karagandy city, (Analytische Informationen im Bereich Verwirklichung der Gleichstellung der Geschlechter, Bekämpfung von Menschenhandel, Bekämpfung von häuslicher Gewalt und Schutz von Kindern und Frauen) The organizations' work is mainly concentrated on achieving gender equality, combating human-trafficking, combating domestic violence, and protection of children and women, Tattimbet Str. 4, office 112, Tel.: +7 7212 333 057, E-mail: giac@mail.ru
Association of AIDS Service Organizations Zholdas, Kostanay oblast, (Informationskampagne zur Prävention von HIV/AIDS) Information campaign in prevention on HIV and AIDS; direct assistance to population with HIV and AIDS, Karasu village, Shapagat street, Tel.:
+7 71452 30784,
NGO Ardager Consulting population on available state medical services and drug coverage - NGO (Beratung der Bevölkerung bezüglich vorhandener staatlicher medizinischer Dienstleistungen und medikamentöser Versorgung) Ardager, 40 Abulkhaiyr str, Aqtobe city, Tel.: +7 7132 93203, E-mail: ardager@nur.kz
Association of Women with Disabilities Shyrak (Gesundheitsversorgung für Frauen mit Behinderung), Almaty city, Health care for women with disabilities, mkr. Koktem-1, d. 26, kv. 3, Tel./fax: +7 727 3953075, http://www.shyrak.kz
NGO Association for Support of the cancer and rare disease (Verein zur Unterstützung bei Krebs und seltenen Krankheiten), Creating a project Cancer can be beaten! Assistance to population with Cancer and diabetes; 155-144 Chaikovskyi str., Tel: + 7 727 2952812, E-mail: rookz@mail.ru (IOM Mai 2014).
(BMEIA - Österreichisches Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres, Reiseinformation, Kasachstan, unverändert gültig seit 12.01.2017,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kasachstan
IOM - International Organization for Migration, 05.2014, Country Fact Sheet Kasachstan
LIP - Liportal, Kasachstan, Alltag, letzte Aktualisierung Dezember 2016, https://www.liportal.de/kasachstan/alltag
AA - Auswärtiges Amt, Kasachstan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 05.00.2017, Stand 16.01.2017, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KasachstanSicherheit_node.html)
Behandlung nach Rückkehr
Die Gesetze garantieren landesweite Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr. Trotz einiger rechtlicher Beschränkungen, werden diese Rechte im Allgemeinen von der Regierung respektiert. Die Regierung kooperierte mit dem Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen um Schutz und Hilfe für intern Vertriebene, Flüchtlinge, heimkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, Staatenlose und andere Betroffene zu gewähren (USDOS erstellt 2016).
(USDOS - U.S. Department of State, Country Report on Human Rights Practices for 2015, erstellt 2016, Kazakhstan, https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper)
II.2.1. Die Identität des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.1.) konnte Mangels Vorlage eines kasachischen Lichtbildausweises im Asylverfahren nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsagehörigkeit, Volksgruppe, Glauben und Eheschließung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens und der Beschwerdeverhandlung.
II.2.2. Die Feststellungen zum Ausreisegrund des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.2.) beruhen auf dem insgesamt unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Bereits vorab fiel auf, dass am 06.06.2012 einerseits der Beschwerdeführer angab, dass ihm der kasachische Auslandsreisepass "zwischen 24. und 25.05.2012" von Banditen gewaltsam abgenommen worden sein soll und seine Ehegattin, dass das "am 23. oder 24.05.2012" gewesen sei, anderseits die Ehegattin nur zwei Wochen später am 21.06.2012 nicht länger von 23. oder 24.05.2012 sondern, ebenso wie der Beschwerdeführer, ausschließlich konkret vom 25.05. sprach ("er nahm sie uns weg, am 25. Mai, als er wieder zu uns gekommen ist"). Selbstverständlich handelt es sich auf den ersten Blick nur um marginale Widersprüche, die für sich alleine keinesfalls ausreichen würden, das gesamte Vorbringen als unglaubwürdig zu werten, dennoch sollten sie sich, zusammen mit weiteren Ungereimtheiten, im Lauf des Verfahrens als Indiz dafür erweisen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin eine abgesprochene, frei erfundene Geschichte präsentierten; siehe dazu die nachfolgende Begründung.
Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hatten, nach ihrer Ausreise gefragt, beim Bundesasylamt am 06.06.2012 jeweils übereinstimmend angegeben, dass sie gemeinsam am 31.05.2012 von zu Hause zu einem Freund in derselben Stadt gegangen seien, dort die Nacht verbracht hätten und noch in derselben Nacht von 31.05. auf 01.06.2012 zu einem Lkw gebracht worden wären. Der Beschwerdeführer brachte jedoch etwas später in derselben Befragung widersprüchlich dazu vor, dass er auch die Nacht von 30. auf 31.05. beim Freund verbracht habe bevor er in der Nacht von 31.05. auf 01.06. ausgereist sei. Der Beschwerdeführer hatte aber in der Befragung beim Bundesasylamt am 21.06.2012 übereinstimmend mit seinen ursprünglichen Angaben am 06.06.2012 und widersprüchlich zu den späteren Behauptungen wörtlich angegeben: "... Ich ging zusammen mit meiner Gattin am 31.05.2012 von meinem Freund in [...] weg. Zuletzt war ich an diesem Tag auch in unserer Wohnung. ...". Dieses Vorbringen änderte er in der Beschwerdeverhandlung nochmals, indem er wieder behauptete auch die Nacht davor bei diesem Freund gewesen zu sein:
"... R: Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 haben Sie zunächst behauptet am 31.05.2012 Ihre Wohnadresse verlassen und bei Ihrem Freunde genächtigt zu haben, nur um wenig später widersprüchlich dazu anzugeben, dass Sie zusätzlich eine Nacht früher dort gewesen seien: "... Am 31.05.2012 verließ ich gemeinsam mit meiner Ehefrau unsere Wohnadresse in [...]. Wie gingen zu Fuß zu einem Freund [...] bei ihm verbrachen wir die Nacht und noch in derselben Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 brachte uns der [...] zu einer Straße Außerhalb von [...] Am 30.05.2012 sind wir dann zum [...], haben dort die Nacht verbracht und sind dann in der Nacht vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 aus Kasachstan ausgereist. ..."
(niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seiten 02 und 06 Akt BAA Seiten 21 und 25).
Haben Sie dafür eine Erklärung?
P1: Am 30.05.2012 sind wir zu ihm gefahren und vom 31.05.2012 auf 01.06.2012 sind wir ausgereist. Wir haben die Nacht vom 30.05.2012 auf den 31.05.2012 bei ihm verbracht und in der darauffolgenden Nacht sind wir aufgebrochen.
R: Das entspricht zwar Ihren späteren Angaben am 06.06.2012, widerspricht aber Ihren davor gemachten Angaben wonach Sie erst am 31.05.2012 gemeinsam mit der Ehegattin Ihre Wohnadresse verlassen haben und zu Ihrem Freund gegangen sind.
P1: Ich bleibe bei meinen heutigen Angaben. ... (Verhandlungsschrift
Seite 11).
Hätten der Beschwerdeführer diese Situation tatsächlich erlebt, hätten er, auf Grund der einprägsamen Umstände, übereinstimmende und gleichbleibende Angaben gemacht.
Der Beschwerdeführer behauptete in der niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 beim Bundesasylamt, dass am Abend des 23.05.2012 der Ex-Ehegatte seiner Ehegattin in Begleitung von zwei oder drei Männern zu ihm gekommen sei. In der niederschriftlichen Befragung beim Bundesasylamt gab er weiters an, dass am Abend des 25. dieselben Männer wie am Abend des 23. gekommen seien: "... A: Zuerst kam [...] am 23. Mai, am Vormittag, eher gegen Mittag, dann am Abend desselben Tages. Am Abend kam er nicht mehr alleine, sondern mit diesen Leute die auch am 25 wieder kamen....". In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer (Anmerkung P1) an, dass er nicht wisse ob es damals insgesamt drei oder vier Männer gewesen seien, er glaube eher, dass es insgesamt drei Männer gewesen seien, wohingegen seine Ehegattin (Anmerkung P2) immer von vier Männern sprach:
"... R: Wie viele Männer kamen am Abend des 23.05.2012 zu Ihnen nach Hause?
P1: Es kamen mindestens 3 Männer, aber ob sie mit [...] zu Dritt oder zu Viert waren weiß ich nicht. Ich glaube, es waren 3 insgesamt, inklusive [...], aber ich kann mich nicht genau erinnern
[...]
R: Sie gaben anlässlich Ihrer niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 wörtlich an:
"... am Abend des 23.05.2012 gegen 20:00 Uhr wieder zu mir nach Hause, jedoch war er in Begleitung von 2 oder 3 weiteren Personen. Ich weiß jetzt nicht mehr ob es 2 oder 3 waren. Sie sagten zu mir ..." (niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seite 06 Akt BAA Seite 25). Heute konnten Sie auch keine genauen Angaben machen. Wenn mich der Ex-Ehegatte meiner Ehegattin am Abend des 23.05.2012 in meinem eigenen Haus bedroht und ich mich so fürchte, dass ich kurz danach meine Heimat verlasse, weiß ich doch ob er mit zwei oder drei anderen Männern zu mir nach Hause gekommen ist. Ich würde ja verstehen, wenn Sie sagen ich konnte nicht überblicken ob es z.B. 12 oder 15 Männer waren. Aber bei so einem einprägsamen Ereignis, weiß man doch ob zwei oder drei fremde Männer bei einem zu Hause waren. Was sagen Sie dazu?
P1: Ich habe mich auf die Personen konzentriert die mit mir persönlich gesprochen haben. Die anderen Männer haben währenddessen nicht mit mir gesprochen, sie haben nur Drohungen ausgesprochen.
R: Gegen wen haben diese Leute Drohungen ausgesprochen?
P1: Ich und [...] haben gesprochen und die anderen haben nur Drohausdrücke dazwischen eingeworfen.
R: Das war bei Ihnen zu Hause?
P1: Ja.
R: Ich weiß doch wie viele Fremde sich bei mir zu Hause aufhalten?
P1: Damals habe ich das gewusst, jetzt nicht mehr. Ich vermute, dass zusammen mit [...] 2 weitere Männer bei mir zu Hause waren, also insgesamt 3 Männer.
R: Ihre Ehegattin hat in der Ersten Befragung angegeben, dass es insgesamt 4 Männer waren (Akt der Ehegattin AS 25).
P1: Das kann sein, dass es 4 waren. [...]
R: Ihr Ehegatte gab anlässlich dessen niederschriftlichen Befragung am 06.06.2012 wörtlich an: "... am Abend des 23.05.2012 gegen 20:00 Uhr wieder zu mir nach Hause, jedoch war er in Begleitung von 2 oder 3 weiteren Personen. Ich weiß jetzt nicht mehr ob es 2 oder 3 waren. Sie sagten zu mir ..." (niederschriftliche Befragung des Ehegatten am 06.06.2012 Seite 06 Akt BAA des Ehegatten Seite 25). Wenn mich der Ex-Ehegatte meiner Ehegattin am Abend des 23.05.2012 in meinem eigenen Haus bedroht und ich mich so fürchte, dass ich kurz danach meine Heimat verlasse, weiß ich doch ob er mit zwei oder drei anderen Männern zu mir nach Hause gekommen ist. Ich würde ja verstehen, wenn er sagen würde er konnte nicht überblicken ob es z. B. 12 oder 15 Männer waren. Aber bei so einem einprägsamen Ereignis, weiß man doch ob zwei oder drei fremde Männer bei einem zu Hause waren. Was sagen Sie dazu?
P2: Es waren zwei Männer mit ihm, insgesamt waren es drei Männer. Nein ich habe mich versprochen es waren außer [...] noch drei Männer also insgesamt vier Männer bei meinem jetzigen Ehegatten. ..."
(Verhandlungsschrift Seiten 08 bis 10 und 17)
Würde dieses Vorbringen den Tatsachen entsprechen, hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin übereinstimmende Angaben gemacht.
Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers erweckte den Eindruck, dass sie die angegebenen Vorfälle nie tatsächlich erlebt hatte, ansonsten hätte sie diesbezüglich wohl gleichbleibende Angaben gemacht:
"... R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21.06.2012 zunächst behauptet haben, Ihren Ex-Ehegatten nach den beiden Besuchen am 23.05.2012 nicht mehr gesehen zu haben nur um kurz danach widersprüchlich anzugeben, dass dieser doch am 25.05. wieder bei Ihnen war: "... Am Abend kam er noch mal aber nicht allein. Im Hof waren insgesamt drei Personen. [...] Ich stellte meinen Mann zur rede und forderte ihn auf das anzuzeigen.
F: Haben Sie diese Leute oder Ihren Exmann dann noch einmal gesehen?
A: Nein weder diese Leute noch meine Exmann. [...]
F: Wo sind diese Dokumente?
A: Bei meinem Exmann, er nahm sie uns weg, am 25. Mai, als er wieder zu uns gekommen ist, er kam dann noch einmal mit den anderen.
V: Zuvor geben Sie an, dass dieser nicht mehr gekommen ist!
A: Am nächsten Tag ging mein Mann zur Polizei ..."
(niederschriftliche Befragung am 21.06.2012 Seiten 04f bzw. Akt BAA Seiten 59 und 61). Es klingt für mich so, als hätten Sie eine Geschichte auswendig gelernt, aber nicht so, als hätten Sie das tatsächlich erlebt.
P2: Ich weiß, dass ich ihn am 25.05.2012 zum letzten Mal gesehen habe. ..." (Verhandlungsschrift Seite 18f).
Bereits vorab war aufgefallen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit übereinstimmende Angaben machte. Der Beschwerdeführer hatte seit Beginn des Asylverfahrens wiederholt als einzige berufliche Tätigkeit Taxifahrer angegeben. Auf wiederholten Vorhalt, bezüglich des nicht vorhandenen örtlichen Wissens (Anmerkung: der Beschwerdeführer hat angegeben XXXX in der Stadt XXXX im Gebiet XXXX gelebt und dort die letzten elf Jahre als Taxifahrer gearbeitet zu haben), gab er in der Beschwerdeverhandlung an, dass er XXXX gewesen sei:
"... R: Es fällt auf, dass Sie zwar Angaben zu [...] und [...] in der Russischen Föderation machen, aber zu Ihrem angeblichen Heimatort [...] in Kasachstan beim Bundesasylamt relativ wenig Angaben machen konnten, obwohl behauptet haben dort Ihr gesamtes Leben verbracht und die letzten elf Jahre lang als Taxifahren gearbeitet zu haben (niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seite 02 Akt BAA Seite 17 und 21.06.2012 Seite 03 bzw. Akt BAA Seite 61). Haben Sie dafür eine plausible Erklärung?
P1: Ich kann nicht beweisen, dass ich in [...] gelebt habe.
R: Sie konnten nicht einmal konkrete Angaben zur nächsten Polizeistation in [...] machen (niederschriftliche Befragung am 06.06.2012 Seite 06 Akt BAA Seite 25). Haben Sie dafür eine plausible Erklärung?
P1: Was hätte ich sagen sollen?
R: Zb die Adresse und die genaue Bezeichnung.
P1: Das heißt städtisches Amt für innere Angelegenheiten.
R: Warum haben Sie das beim BAA nicht angegeben?
P1: Vielleicht wurde ich nicht gefragt. Die Straße heißt [...]. Die Hausnummer weiß ich nicht. Ich glaube nicht, dass in der Gasse ein markantes Gebäude ist.
R: Sie können nicht einmal guten Morgen und auf Wiedersehen auf kasachisch sagen, obwohl Sie Ihr ganzes Leben dort gelebt und die letzten 11 Jahre lang als Taxifahren in Kasachstan gearbeitet haben wollen. Ich kann diese Worte sogar in Griechisch, obwohl ich dort nur ein Mal vor ca. 20 Jahren in Urlaub war. Ich kann Sie diese Worte auch Russisch sagen, obwohl ich nicht Russisch spreche. Wie kommt es, dass Sie nicht einmal so etwas in kasachisch wissen?
P1: 90% der Bevölkerung spricht russisch. [...]
R: Sie behaupten, dass Sie wegen des Ex-Ehegatten Ihrer Ehegattin ausgereist sind, wissen aber in der niederschriftlichen Befragung nicht einmal, warum dessen Vater ein einflussreicher Mann sein soll und welcher Partei er angehört. Wenn ich wegen des Exmannes meiner Ehegattin ausreisen hätte müssen, hätte ich mich diesbezüglich informiert und konkrete Angaben machen können. Was sagen Sie dazu?
P1: Wie soll ich das erklären? Ehrlich gesagt brauche ich das nicht wissen.
R: Sie sind elf Jahre lang Taxifahren in [...]. Taxifahrer kommen viel herum und hören viel wenn Fahrgästen plaudern. Sie wissen aber nicht einmal, welcher Partei der angeblich einflussreiche Abgeordnete, zugleich Großvater des Sohnes Ihrer Ehegattin, angehört. Dies obwohl der Sohn bei Ihnen gelebt hat. Wie kommt das?
P1: Konkret weiß ich nicht welcher Partei er angehört. Er war jedenfalls ein Abgeordneter. Er genießt Immunität, egal welcher Partei er angehört.
R: Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 21.06.2012 konnten Sie nicht einmal die Postleitzahl Ihres Hauses in [...] angeben, zudem kannten Sie die Mikrorajone nicht, ebensowenig die Adresse des Kinderspitals und erkannten das Kriegerdenkmal nicht (niederschriftliche Befragung am 21.06.2012 Seite10ff bzw. Akt BAA Seiten 75 bis 79).
P1: Ich habe nicht 11 Jahre lang als Taxifahrer gearbeitet. Als Taxifahrer habe ich praktisch als Hobby ausgeführt, wenn ich kein Geld hatte war ich als Taxifahrer tätig. Ich habe sonst schon gearbeitet, aber nicht Vollzeit. Ich habe mich mit vielen kleinen Sachen beschäftigt, zB mit XXXX. Wie soll ich das erklären? Ich habe XXXX bei den Leuten gekauft und teurer verkauft. Man kann sagen ich war XXXX.
R: Warum haben Sie das beim BAA nicht angegeben?
P1: Weil es keine Hauptberufstätigkeit war. Aber Taxifahrer war auch keine Hauptberufstätigkeit.
R: Warum haben Sie angegeben, dass Sie Taxifahrer waren, als Sie nach dem ausgeübten Beruf gefragt wurden?
P1: Weil ich als Taxifahrer gearbeitet habe. Ich wurde beim BAA danach gefragt. Ich habe gesagt, dass ich als XXXX gearbeitet habe und als Taxifahrer.
R: Sie haben beim BAA angegeben, dass Sie eine Berufsschule als XXXX von 1989 bis 1992 besucht haben und von 2001 bis 2012 Taxifahrer waren. Warum haben Sie nicht angegeben, dass Sie auch XXXX waren?
P1: Das war kein richtiger XXXX. Es waren keine Tonnen sondern jeweils nur 10 oder 20 Kilo. Ich wollte nur erklären, wie wir unsere Existenz bestreiten. ..."
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zuletzt nicht zugeben wollte, dass er nie Taxifahrer in seiner Heimatstadt war, da er damit offenbart hätte, dass die von ihm präsentierten angeblichen Ausreisegründe frei erfundenen sind.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Ausreisegründe darzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht geht, in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung in welcher ein persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin gewonnen werden konnte, aufgrund deren Aussageverhalten davon aus, dass das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu den von ihnen behaupteten Gründen für ihre Ausreise aus Kasachstan frei erfunden ist und der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bis zu deren Ausreise problemlos in ihrem Herkunftsstaat gelebt haben, keiner wie immer gearteten Verfolgung in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt waren und auch im Fall ihrer Rückkehr nicht sein werden.
II.2.3. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer gesund ist (siehe oben II.1.3.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung und der schriftlichen Stellungnahme vom 26.01.2017. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise, zusammen mit seiner Ehegattin im eigenen Haus gelebt und sollte im Fall seiner Rückkehr keinerlei Probleme haben wieder dort Unterkunft zu nehmen, notfalls auch im Haus seiner Eltern, weshalb er nicht obdachlos wäre. Der Beschwerdeführer hatte nie Probleme den Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin in Kasachstan zu erwirtschaften, seine Ehegattin arbeitete ebenfalls und die Familie konnte sogar € 5.000.- für die Reise nach Österreich aufbringen, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr wieder dazu in der Lage sein wird, zusammen mit seiner Ehegattin, den Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
II.2.4. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers, zu seiner Situation in Österreich, seinen Sprachkenntnissen und zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat (siehe oben II.1.3. und II.1.4.) beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens bzw. der Beschwerdeverhandlung, aktuellen Auszügen aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Grundversorgungssystem, der Rechtsberater-Datenbank des Bundesministeriums für Inneres und dem integrierten zentralen Fremdenregister, der Vorlage einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs A1 Grundstufe 1 vom 22.08.2014 und der schriftlichen Stellungnahme vom 26.01.2017.
II.2.5. Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (siehe oben II.1.5.) wurden dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2017 zur Kenntnis gebracht. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben in der Stellungnahme vom 26.01.2017 keinen Einwand gegen die Heranziehung der ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen und Feststellungen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in Kasachstan.
Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes
(Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt
(§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Zu A)
Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben im Herkunftsstaat keinerlei Probleme wegen seiner Volksgruppe, Religion oder politischen Ansichten gehabt zu haben. Er habe auch keinerlei Probleme wegen Korruption in Kasachstan gehabt. Die vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin im Beschwerdeverfahren in Vorlage gebrachten kasachischen Länderberichte in russischer Sprache beziehen sich ausschließlich auf die allgemeine Lage in Kasachstan und sind nicht geeignet das unglaubwürdige Vorbringen zu den angeblichen Ausreisegründen zu unterstützten.
Der Beschwerdeführer konnte seine Identität nicht nachweisen, ist persönlich unglaubwürdig und konnte aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen weder eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende maßgebliche Gefahr asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen, noch waren von Amts wegen Anhaltspunkte für eine solche ableitbar. Da das Vorbringen bezüglich sämtlicher angeblicher Fluchtgründe unglaubwürdig war, erübrigt sich die Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).
Gemäß § 50 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), ist die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) verweisen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle.
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinen Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461, VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu sämtlichen angeblichen Ausreisegründen war als unglaubwürdig zu werten (siehe Beweiswürdigung II.2.2.) und es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre, weshalb kein Fall des § 50 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, vorliegt.
§ 50 Abs. 1 FPG verweist auf Art. 2 oder 3 EMRK. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.1997, 98/21/0427).
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ausgesetzt sein würde, noch das "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Es lässt sich nicht ersehen, dass es dem Beschwerdeführer in Kasachstan an der notdürftigsten Lebensgrundlage fehlen würde.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat in Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Im eben zitierten Erkenntnis des VwGH wird die maßgebliche Judikatur des EGMR dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kommt es unter dem hier interessierenden Aspekt darauf an, ob die Abschiebung die betreffende Person in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich sämtlicher Ausreisegründe war unglaubwürdig. Es ist somit nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Angst vor Verfolgung haben muss. Der gesunde Beschwerdeführer war auch schon vor seiner Ausreise immer in der Lage den Lebensunterhalt für sich und seine Ehegattin zu bestreiten. Der Beschwerdeführer wird bei einer Rückkehr wieder am Arbeitsmarkt Fuß fassen und damit auch wieder das zum Überleben Notwendige kraft eigener Arbeit erwirtschaften können. Die gesunde Ehegattin hat ebenfalls bis zur Ausreise gearbeitet, weshalb es ihr zuzumuten ist auch nach der Rückkehr zu arbeiten. Das eigene Haus wird, wie auch schon vor der Ausreise, weiterhin entweder vom Sohn der Ehegattin bewohnt oder steht leer, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wieder dort leben können. Zudem hat der Beschwerdeführer, der sich seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhält, mit seinen Eltern, die im eigenen Haus leben, noch Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Seine Ehegattin könnte zudem auch noch von ihrem in Kasachstan lebenden volljährigen Sohn unterstützt werden.
Selbst wenn die wirtschaftliche Lage in Kasachstan schlechter ist als jene in Österreich, wäre es dem Beschwerdeführer wieder zumutbar, durch eine notfalls auch weniger attraktive Arbeit den unbedingt notwenigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Dass der Beschwerdeführer Hunger leiden müsste, hat sich im Verfahren nicht ergeben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Kasachstan eine extrem schlechte wirtschaftliche Lage und "außergewöhnliche Umstände" wie etwa Hungertod, unzureichende medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens drohen würden.
Für Kasachstan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen (siehe oben II.1.5.) nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat als unrechtmäßig erscheinen ließe.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Kasachstan sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch der Ausspruch in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen (§ 75 Abs. 20 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (§ 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).
Liegt gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist
(§ 9 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-VG]) .
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehegattin, deren Asylverfahren zeit- und inhaltsgleich mit gegenständlichem Verfahren entschieden wird, keine Angehörigen in Österreich; seine Eltern leben nach wie vor im Herkunftsstaat. Die Ehegattin ist ebenfalls von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, sodass im Fall der gemeinsamen Rückkehr kein Eingriff in das Familienleben erkannt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zahl 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17.02.2007, 2006/01/0216).
Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen. Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, S. 282ff).
Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des
Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.
Im Hinblick auf ihr gemäß Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Achtung des Privatlebens ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nur vier Wochen und bis zur nunmehrigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes viereinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die Verfahrensdauer ist, wie der Beschwerdeführer völlig zu Recht im Beschwerdeverfahren ins Treffen führt, nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen. Der Aufenthalt im Inland war dem Beschwerdeführer aber lediglich auf Grund seines Antrages erlaubt, der sich auf Grund der unwahren Behauptungen als unberechtigt erwiesen hat. Der Beschwerdeführer verfügte nie über Aufenthaltsrechte außerhalb seines Asylverfahrens. Der viereinhalb Jahre dauernden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet steht zudem in keinem Verhältnis zu seinem über XXXX dauernden Aufenthalt im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer ist nicht aus Furcht vor Verfolgung(sgefahr) aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sondern hat seine angeblichen Probleme im Herkunftsstaat frei erfunden und diesbezüglich bei den österreichischen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht bis zuletzt bewusst unwahre Angaben gemacht. Der Beschwerdeführer konnte schon deshalb nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes vertrauen und musste sich von Anbeginn an der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein. Der Beschwerdeführer wurde zudem bereits im Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2012 darüber informiert. Die Verfahrensdauer übersteigt noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 19.752/2013).
Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über sehr starke Bindungen zum Herkunftsstaat, hat er doch bis zum Alter von XXXX in seinem Herkunftsstaat gelebt, dort die Ehe geschlossen und sein gesamtes Berufsleben im Herkunftsstaat verbracht. Er beherrscht die russische Sprache, seine Eltern leben in Kasachstan im eigenen Haus, seine Ehegattin ist Eigentümerin eines Hauses und deren Sohn, der bis zur Ausreise mit dem Beschwerdeführer und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, ist im Herkunftsstaat geblieben. Der Beschwerdeführer befindet sich in einem intakten Familienverband mit seiner Ehegattin. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers hat XXXX, somit den bei weitem überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens, im Herkunftsstaat gelebt. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können, wobei diesen auch ein soziales Netzwerk behilflich sein wird und sie auf die Unterstützung der Eltern bzw. des volljährigen Sohnes der Ehegattin zählen können, womit das Ehepaar nicht völlig auf sich alleine gestellt ist. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zurechtfinden würde.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass der Beschwerdeführer versucht hat Deutsch zu lernen und einen Deutschkurs A1, Grundstufe 1 (überprüft auf elementarster Ebene die sprachliche Kompetenz in vertrauten Situationen des Alltagslebens) im Jahr 2014 besucht hat, jedoch beherrscht er die Sprachen nach wie vor nur wenig, lernt zwar weiterhin Deutsch, hat aber keine Sprachprüfung abgelegt und besucht aktuell in Österreich keine Fortbildungsveranstaltungen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich jedenfalls nicht selbsterhaltungsfähig und nicht in der Lage den Lebensunterhalt zu bestreiten, sondern lebt von Sozialhilfe. Seine Ehegattin ist, ebenso wie der Beschwerdeführer, von der Rückkehr in den Herkunftsstaat betroffen, wo Angehörige und Freunde leben. Der unbescholtene Beschwerdeführer hat insgesamt kein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration dargetan. Es ist dem illegal eingereisten, in Österreich nicht selbsterhaltungsfähigen und in Kasachstan berufserfahrenen Beschwerdeführer nicht verwehrt, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG in Zukunft legal in das Bundesgebiet einzureisen und bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10-10).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise nach Österreich strafgerichtlich unbescholten geblieben ist, vermag insofern keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zu bewirken, als mangelnde Straffälligkeit die Regel sein sollte und daher nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgelegt werden kann; vielmehr stellt die Begehung von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112); allenfalls wäre vorliegende Straffälligkeit zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag somit weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist zusätzlich dadurch geschwächt, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Es war für den Beschwerdeführer bereits von Anfang an vorhersehbar, dass es im Falle der Bestätigung der erstinstanzlichen negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt (vgl. z.B. VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach
Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013). Es überwiegen aufgrund der vorliegenden Umstände die öffentlichen Interessen im Hinblick auf den Beschwerdeführer, denn die vom Beschwerdeführer insgesamt dargelegten integrationsbegründenden Umstände stellen sich vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer nicht als derart außergewöhnlich dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK akzeptiert werden hätte müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Den schwächer ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) darf nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interesses - ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 12.12.2012, 2012/18/0178; 22.01.2013, 2011/18/0012).
Da somit eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer in Bezug auf Kasachstan zulässig ist, ist das Verfahren an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jedoch nicht bindend.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beweiswürdigung wurde ausführlich, unter Bezugnahme auf Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren (siehe dazu oben II.2.2.), ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen keine Glaubwürdigkeit zuzubilligen war und diese nicht den Tatsachen entsprechen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe dazu die unter II.3. Rechtliche Beurteilung zu A zu Spruchpunkt I. bis III. des Bescheides des Bundesasylamtes angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Asylverfahren auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen treffen klare, im Sinne von eindeutigen Regelungen (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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