W179 2119720-1•BVwG W179 2119720-1
W179 2119720-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2017
Auflage, Austro Control, Befristung, Bewilligung, gekürzte<br/>Urteilsausfertigung, Mehrbegehren, mündliche Verhandlung
W179 2119720-1/ 18E
Gekürzte Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung vom XXXX, LSA XXXX, idF Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, LSA XXXX, betreffend Ausstellung, Befristung und Auflagen hinsichtlich der Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges der Klasse 1, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
SPRUCH
A) Bewilligung eines unbemannten Luftfahrzeuges
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben, dies mit der Maßgabe, dass nachstehende Spruchteile des angefochtenen Bescheides idF der Beschwerdevorentscheidung abgeändert werden und nun lauten:
a. Befristung: "Die Bewilligung gilt ein Jahr ab XXXX."
b. Betriebszeiten: "In den Monaten XXXX Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.
In den Monaten XXXX Uhr Lokalzeit, nicht jedoch jeweils vor Beginn der bürgerlichen Morgendämmerung oder nach dem Ende der bürgerlichen Abenddämmerung.
"
c. Auflagen, 3. Gedankenstrich: "Bei der Durchführung von Flügen im Zeitraum XXXX ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten einen Mindestabstand von XXXX einzuhalten.
Bei der Durchführung von Flügen in den Monaten XXXX ist zu besiedelten und dichtbesiedelten Gebieten einen Mindestabstand von XXXX einzuhalten."
d. Auflagen, 18. Gedankenstrich: "Der Betreiber hat Betriebsaufzeichnungen zu führen, welche zumindest Datum, Uhrzeit und Dauer des Einsatzes, den Namen des Piloten, den Ort des Fluges, die Anzahl der Starts und Landungen sowie ggf. Besonderheiten, Vorkommnisse und Betriebsstörungen enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens XXXX aufzubewahren und der ausstellenden Behörde auf Verlangen vorzulegen."
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig."
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Gemäß § 29 Abs 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw Zustellung der Niederschrift gemäß Abs 2a leg cit eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 legt cit von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs 4 leg cit nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei im Anschluss an die mündliche Verhandlung am XXXX ausdrücklich verzichtet wurde (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 17).
X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde im Anschluss an die mündliche Verhandlung am XXXX ausdrücklich verzichtet wurde (vgl Verhandlungsprotokoll OZ 17).
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