BVwG W163 1236859-4

W163 1236859-4Bundesverwaltungsgericht30.01.2017

Regest

Gefährdung der Sicherheit, Interessenabwägung, Lebensgemeinschaft,<br/>öffentliches Interesse, Privatleben, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W163 1236859-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W163.1236859.4.00

Spruch

W163 1236859-4/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.07.2015, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 57 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I., soweit damit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgesprochen wurde, behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang

Erstverfahren

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 04.12.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge: BAT) einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997), persönlich eingebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.04.2003, Zl. 02 35.857-BAT, wurde der Asylantrag des BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.)

3. Gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid erhob der BF Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (im Folgenden: UBAS).

4. Am 04.09.2003 führte der UBAS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm.

5. Am 06.07.2005 wurde der BF vom Bezirksgericht Josefstadt, Zl. 19U 245/2004v, gemäß § 231 Abs. 1 Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, Probezeit 3 Jahre, verurteilt (rechtskräftig mit 11.07.2005).

6. Am 19.08.2005 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 521 Hv 47/05g, gemäß § 104 Abs. 1 und 3, 1. und 2. Fall Fremdengesetz 1997 (im Folgenden: FrG) sowie § 278a, § 223 Abs. 2. und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 13.01.2006, Zl. 21 Bs 365/05p, wurde der Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des BF stattgegeben und die verhängte Freiheitsstrafe auf zweieinhalb Jahre erhöht.

Diese über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis 26.06.2007.

7. Mit Bescheid des UBAS vom 16.03.2006, Zl. 236.859/0-II/06/03, wurde die Berufung gegen den unter Punkt. 2. genannten Bescheid gemäß §§ 7, 8 AsylG 1997 BGBl. I Nr. 76/1997 idF 126/2002 abgewiesen.

8. Mit Schreiben vom 02.06.2006 wandte sich die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg, Fachgebiet Polizei, an die Konsularabteilung der Botschaft der Republik Indien mit der Bitte um Ausstellung eines Heimreisezertifikates – dies mit den Identitätsdaten " XXXX , geb. am XXXX ".

Zweites (verfahrensgegenständliches) Verfahren

1. Aus dem Stande der Strafhaft richtete der BF ein Schreiben, datiert mit 10.06.2007, an das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, (im Folgenden: EAST-Ost) mit dem der BF um ein Gespräch mit einem Behördenvertreter ersuchte, um seine Probleme in Indien schildern zu können. Dieses Schreiben wurde als Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gewertet.

2. Am 26.06.2007 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

3. In weiterer Folge wurde der BF am 03.07.2007 vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Antrag auf Ausstellung eines indischen Reisepasses einschließlich eines in Hindi verfassten und vom BF unterfertigten Schreibens vorgelegt.

4. Am 09.07.2007 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 12.07.2007, Zl. 07 05.828-EAST Ost, den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1, Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.

6. Der gegen den unter Punkt 5. genannten Bescheid erhobenen Berufung hat der UBAS mit Bescheid vom 13.08.2007, Zl. 236.859-2/2E-II/06/07, zugestellt am 14.08.2007, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, den bekämpften Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

7. Am 24.06.2008 wurde der BF vor dem BAT neuerlich im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

8. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 26.06.2008, Zl. 07 05.828-BAT, zugestellt am 27.06.2008, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

9. Gegen den oben unter Punkt 8. genannten Bescheid des Bundesasylamtes erhob der BF fristgerecht am 11.07.2008 Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.07.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

10. Am 25.08.2010 übermittelte das Bundesasylamt die Kopie eines Abschlussberichtes des Landespolizeikommandos Niederösterreich, AGM Schwechat, an die Staatsanwaltschaft Korneuburg betreffend Ermittlungen gegen den BF wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, Verdacht Suchtmittelgesetz § 21 Abs. 1 und Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden.

Der BF wurde am 09.09.2010 mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg, Zl. 501 Hv 90/2010s, wegen §§ 223 Abs. 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Der dagegen erhobenen Berufung des BF gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 31.03.2011 nicht Folge.

Diese über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis 29.11.2011.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 11.11.2011 wurde dem BF auf Antrag amtswegig eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

12. Mit Schreiben vom 25.01.2013 wurde der rechtsfreundliche Vertreter des BF ersucht, die aktuelle Adresse des BF bekanntzugeben, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt sei.

13. Mit Verfahrensanordnung vom 14.02.2013 wurde das Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof gemäß § 24 AsylG 2005 mangels Kenntnis des Aufenthaltsorts des BF eingestellt.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 05.11.2013 wurde das Beschwerdeverfahren durch den Asylgerichtshof fortgesetzt.

15. Mit Eingabe vom 21.01.2014 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.

16. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung am 12.11.2014 brachte der BF zu seinen Lebensumständen vor, die Lebensgemeinschaft, in der er in Österreich gelebt habe, sei beendet. Sie seien noch befreundet. Seine Söhne, 1997 und 1998 geboren, würden in Indien bei der Ziehmutter des BF leben. Er habe in Indien die Schule bis zur 10. Klasse besucht und dann als Schlosser gearbeitet. In Österreich würden keine Familienangehörige leben, er habe hier nur Freunde. Dabei beantwortete der BF die an ihn gerichteten Fragen bereits vor Übersetzung des Dolmetschers in deutscher Sprache. Seine Deutschkenntnisse habe er durch das Sprechen mit Freunden und aus dem Fernsehen erworben. Er habe keinen Deutschkurs besucht und keine Prüfung abgelegt. Bis zum 24.10.2014 habe er für einen Kurierdienst gearbeitet, von 2007 bis 2009 sei er als Saisonkraft in einem Restaurant tätig gewesen. Der BF gab an, er gehe ins Fitnesscenter und gehe mit seinen Freunden aus. Er bestätigte, dass er derzeit eine Ersatzfreiheitsstrafe wegen Verwaltungsübertretungen verbüße, glaublich in der Dauer von sechs Wochen. Vor Haftantritt habe er täglich mit seinen Kindern oder seiner Ziehmutter telefoniert. Sein Sohn leide an einer Herzkrankheit, er müsse täglich mit ihm sprechen.

17. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, wurde die Beschwerde gegen den unter Punkt 8. genannten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde aufgehoben und das Verfahren insoweit gemäß § 75 Abs. 20 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen.

In der Entscheidung wurde festgestellt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliegt. Ebenso wurde festgestellt, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Indien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurde auch festgehalten, es habe sich nicht ergeben, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

18. Mit Schreiben des BFA vom 09.06.2015, zugestellt am 10.06.2015, wurde dem BF der beabsichtigte Erlass einer Rückkehrentscheidung mitgeteilt und er aufgefordert, dagegensprechende Gründe zu äußern sowie gegebenenfalls vorhandene Dokumente vorzulegen. Ihm wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt.

19. Das BFA hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 05.08.2015, dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).

20. Gegen unter Punkt 19. genannten Bescheid des BFA richtet sich die beim BFA fristgerecht am 19.08.2015 eingebrachte, verfahrensgegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern. Moniert wurde, dass die belangte Behörde keine eigenständigen Ermittlungen geführt und den angefochtenen Bescheid auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens bis Juni 2008 sowie die Feststellungen des BVwG gestützt habe, zudem sei die Interessenabwägung nicht korrekt vorgenommen worden.

21. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 26.08.2015 vom BFA vorgelegt.

22. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Tulln vom 16.09.2015, Zl 7 U 19/14v, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt.

Der dagegen durch den BF erhobenen Berufung wurde mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 25.01.2016, Zl. 20 Bl 159/15k, nicht Folge gegeben.

Diese über ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte der BF bis 21.11.2016.

23. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 27.10.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil.

In der Verhandlung am 27.10.2015 brachte der BF zu seiner Lebenssituation vor, er sei verwitwet und habe zwei in Indien lebende Kinder. In Österreich habe er eine Lebensgefährtin. Mit letzterer habe er früher zusammen gewohnt, seit Anfang des Jahres würden sie getrennt leben und einander oft treffen. Sie hätten beide eigene Wohnungen - ein Zusammenleben sei nicht möglich, da er auf die Katzen seiner Lebensgefährtin allergisch reagiere. Seit 2009 oder 2010 hätten sie bis Anfang dieses Jahres zusammen gewohnt. Auf Vorhalt von Diskrepanzen zu seiner Aussage in der Beschwerdeverhandlung vom 12.11.2014, wonach die Lebensgemeinschaft beendet sei, brachte der BF vor, damals hätte seine Lebensgefährtin noch im Haushalt ihrer Mutter gelebt, seit drei Monaten lebe sie im eigenen Haushalt. Auf Vorhalt des dargetanen Zusammenlebens seit 2009 oder 2010 meinte der BF, er hätte sie manchmal besucht. Die meiste Zeit habe sie bei ihm gewohnt, alle paar Tage sei sie zu ihrer Mutter gegangen. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeverhandlung im November 2014, als er angegeben habe, die Verbindung zu dieser Frau sei beendet, habe es eine Krise gegeben, weil sie nicht auf die Katzen verzichten habe wollen und er eine Allergie gehabt habe. Seine Söhne rufe er fast täglich an, sie würden bei der "Rufmutter" des BF leben. Zu seinen Deutschkenntnissen gab er an, einen Deutschkurs zu besuchen, jedoch keine Prüfung gemacht zu haben. Er müsse noch das Alphabet lernen. Er habe keine Probleme, Deutsch zu verstehen und zu sprechen. In Österreich habe er keine Verwandten, jedoch gute Bekannte. Er habe mit Meldung gearbeitet und verdiene derzeit brutto 3000,- Euro monatlich. Davon müsse er Spesen, das Finanzamt, Versicherung "und alles" bezahlen. Auf Vorhalt der Deliktsvormerkungen bei der BPD Wien führte der BF aus, es könne sein, dass es 23 Vormerkungen gebe. Gefragt, ob er in Österreich eine gültige Lenkerberechtigung habe, meinte er, nur einen indischen Führerschein zu haben – die für das Umschreiben auf einen österreichischen Führerschein notwendigen Dokumente habe er nicht. Die Frage, wie er Kleintransporte durchführen könne, wo er doch keinen Führerschein habe, beantwortete er dahingehend, dass er zwei Wagen und einen Chauffeur habe. Bis zu einer gewissen Zeit könne man in Österreich auch mit einem indischen Führerschien fahren. Hinsichtlich des Straferkenntnisses der LPD Wien von 02.07.2015 gab der BF ab, er habe davon keine Kenntnis. Der BF führte aus, er habe viele Verbindungen in Österreich, besuche das Fitnessstudio oder spiele Fußball. Er sei kein Vereinsmitglied. Mit seiner Lebensgefährtin besuche er deren Verwandte. Der BF brachte vor, er sei schon lange Zeit hier und habe hier seinen Freundeskreis. Auf Vorhalt, er könne wieder in Indien leben, gab er an, er sei schon 14 Jahre hier, alle seine Verbindungen seien weg. Der BF legte zwei Unterstützungsschreiben vor.

24. Am 30.12.2015 legte der BF ein Konvolut von Lohnzetteln einer Angestellten seines Unternehmens (Juli bis September 2015), Blanko-Rechnungen (keine Unterschrift, kein Firmenstempel) iHv jeweils 3000,- Euro seines Kleintransporte-Unternehmens für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Dezember 2015 sowie von März 2013 bis Dezember 2013 in verschiedener Höhe vor. Zudem brachte er Nettoabrechnungen seiner Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb in den Jahren 2007/2008 in Vorlage.

25. Dem BF wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 17.07.2016 Parteiengehör nach der Beschwerdeverhandlung hinsichtlich Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat eingeräumt. Diesbezüglich nahm der BF mit dem am 05.08.2016 eingelangten Schreiben Stellung und führte im Wesentlichen aus, er habe zu keinem Zeitpunkt staatliche finanzielle Unterstützung bezogen und ordnungsgemäß Steuern bezahlt. Seit acht Jahren habe er eine Lebensgefährtin, mit der er zusammen in Wien lebe und wohne. Seit vier Jahren habe er den Gewerbeschein als selbstständiger Kleintransportunternehmer und erwirtschafte damit genügend Einkünfte zur Finanzierung seines und des Lebensunterhalts seiner Lebensgefährtin. Österreich sei sein Lebensmittelpunkt geworden und er habe keinen Kontakt mehr zu seinem Geburtsland Indien.

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person des BF:

1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX alias XXXX alias

XXXX und stammt aus der Provinz Punjab.

Der BF gab im Laufe seines Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet bei verschiedenen Gelegenheiten sowie vor verschiedenen Behörden unterschiedliche Geburtsdaten an.

Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus. Die Muttersprache des BF ist Punjabi.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF ist verwitwet und hat zwei Söhne, geboren in den Jahren 1997 und 1998. Beide Kinder des BF leben bei der Ziehmutter des BF in Indien. Er hat zu seinen Kindern beinahe täglich telefonischen Kontakt.

Der BF hat die Schule in Indien bis zur 10. Klasse besucht und danach als Schlosser gearbeitet.

Der BF hält sich seit Dezember 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der BF hat keine in Österreich lebenden Familienangehörigen oder Verwandten. Er unterhält freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet. Der BF hat eine Lebensgefährtin, er lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt.

Der BF spricht gut Deutsch, Deutschprüfungen hat er nicht abgelegt.

Der BF war wiederholt im Gastgewerbe mit einer Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft tätig. Bis zum 24. Oktober 2014 arbeitete der BF auf Vertragsbasis für einen Kurierdienst. Am 01.08.2015 schloss der BF eine Vereinbarung zur Verrichtung von Güterbeförderungen gegen Entgelt. Als Kleintransportunternehmer erwirtschaftet sich der BF seinen Lebensunterhalt. Von Juli bis September 2015 zahlte der BF als Dienstgeber einer Dienstnehmerin einen monatlichen Lohn von EUR 850,- netto aus.

2. Der BF wurde im Bundesgebiet wiederholt strafgerichtlich verurteilt:

a) Bezirksgericht Josefstadt, Zl. 19 U 245/2004v vom 06.07.2005, rechtskräftig 11.07.2005 wegen § 231 Abs 1 StGB, Freiheitsstrafe drei Wochen, bedingt, Probezeit drei Jahre.

b) Landesgericht Korneuburg, Zl. 521 HV 47/05g vom 19.08.2005, rechtskräftig 13.01.2006 wegen § 104 Abs. 1 und 3, (1. Und 2. Fall) FrG, § 278a, § 223 Abs. 2, § 224 StBG, Freiheitsstrafe zwei Jahre sechs Monate, Zusatzstrafe (Urteil OLG Wien als Berufungsgericht 13.01.2006, Zl. 21 Bs 365/05p) gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Josefstadt 19 U 245/2004V, rechtskräftig 11.07.2005.

c) Landesgericht Korneuburg, Zl. 501 HV 90/2010s vom 09.09.2010, rechtskräftig 31.03.2011, wegen § 223 Abs 2, § 224 StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate.

d) Bezirksgericht Tulln, Zl. 7 U 19/14v vom 16.09.2015, rechtskräftig 25.01.2016, wegen § 223 Abs. 2 StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate.

3. Der BF hat eine Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, die Anzahl belief sich zum 04.09.2015 auf 23 Vormerkungen.

Seitdem ergingen seitens der LPD Wien folgende Straferkenntnisse gegen den BF:

a) Straferkenntnis Zl. VStV/915300598956/2015 vom 02.07.2015, wegen § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 3 FSG Geldstrafe 2000,- Euro sowie wegen § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO Geldstrafe 800,-

Euro, zudem Kosten iHv 280,- Euro und Barauslagenersatz iHv 792,-

Euro.

b) Straferkenntnis Zl. VStV/915300748422/2015 vom 02.07.2015, wegen § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 iVm § 1 Abs. 3 FSG, Geldstrafe 1600,-

Euro, zudem Kosten iHv 160,- Euro.

c) Straferkenntnis Zl. VStV/914301213460/2014 vom 10.12.2015 wegen § 99 Abs. 1b StVO, § 37 Abs. 1 iVm § 37 Abs. 3 Z 1 FSG, § 102 Abs. 2 KFG, § 102 Abs. 6 KFG, § 36 lit.d KFG, § 102 Abs. 1 KFG, § 44 Abs. 4 KFG, Geldstrafe 2500,- Euro und Kosten vom 250,- Euro.

d) Straferkenntnis Zl. VStV/915300944882/2015 vom 15.12.2015 wegen § 102 Abs. 4 KFG, § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 2 StVO, § 44 Abs. 4 KFG, § 36 lit.a KFG Geldstrafe 2020,- Euro und Kosten vom 202,- Euro.

e) Zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).

[...]

Quellen:

2. Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen – sowohl hinduistische als auch islamistische – waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

Pakistan und Indien

Die Beziehungen zum gleichfalls nuklear gerüsteten Nachbarn Pakistan bleiben kompliziert. Phasen des Dialogs und Spannungen bis hin zur kriegerischen Auseinandersetzung haben einander in den Jahrzehnten seit der Unabhängigkeit abgelöst (AA 10.2015c). Größtes Hindernis für eine Verbesserung der Beziehungen ist weiterhin das Kaschmirproblem (AA 10.2015c). Seit 1947 gab es bereits drei Kriege, davon zwei aufgrund des umstrittenen Kaschmirgebiets. Friedensgespräche, die 2004 begannen, wurden trotz Spannungen wegen der Kaschmirregion und sich immer wieder ereignenden schweren Bombenaschlägen bis zu den von Islamisten durchgeführten Anschlägen in Mumbai 2008, fortgesetzt (BBC 28.10.2015). Indien wirft Pakistan vor, Infiltrationen von Terroristen auf indisches Staatsgebiet zumindest zu dulden, wenn nicht zu befördern (AA 10.2015c).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 und für das Jahr 2015 (bis 25.10.2015) 608 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

2013 kam es zu weiteren schweren Zwischenfällen an der "Line of Control". Bei einem Treffen in New York Ende September 2013 vereinbarten die Premierminister Singh und Sharif lediglich, den Waffenstillstand künftig besser einhalten zu wollen (GIZ 11.2015). Auch in jüngster Zeit gab es immer wieder Schusswechsel zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Grenzlinie zwischen beiden Teilen Kaschmirs und nach indischen Angaben auch vereitelte Eindringungsversuche von extremistischen Kämpfern auf indisches Territorium (AA 10.2015c).

Bei den beiderseitigen Versuchen, das bilaterale Verhältnis dauerhaft auf eine gemeinsame politische Grundlage zu stellen, konnte noch kein Durchbruch erzielt werden (AA 10.2015c). Bei seiner Amtseinführung lud Modi alle benachbarten Staatsoberhäupter – einschließlich Pakistans – ein, um sein Engagement, engere Beziehungen in der Region aufzubauen, anzuzeigen (HRW 29.1.2015).

Quellen:

USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - India,

http://www.ecoi.net/local_link/306292/443589_de.html, Zugriff 09.11.2015

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3. Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

4. Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).

23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

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5. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).

Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -– zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

5.1. Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).

Quellen:

6. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

Die Regierung kooperierte im Allgemeinen mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen, in dem sie Schutz und Hilfe, für ausgewählte IDPs, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylwerber, staatlose Personen und andere betroffene Personen anbietet. Die Regierung erlaubte allgemein nur UNHCR die Unterstützung von Asylwerben und Flüchtlingen aus nicht benachbarten Ländern. Das Land beherbergt eine große Flüchtlingszahl, inklusive 150.000 tibetischer Flüchtlinge mit langem Aufenthalt, darunter auch den Dalai Lama (USDOS 25.6.2015).

Bezugnehmend auf Statistiken von IDMC (International Displacement Monitoring Centre) aus dem Jahre 2013, vertrieben regionale Konflikte mindestens 526.000 Personen, inklusive einiger tausend Hindus aus dem Kaschmir, die durch regierungsfeindliche Aufständische vertrieben wurden. Die Schätzung der genauen Zahl der Vertriebenen aufgrund von Konflikt oder Gewalt war schwierig, da keine Zentralregierungsbehörde verantwortlich für die Überwachung der Zahlen derer ist, die vertrieben worden sind. Humanitäre- und Menschenrechtsorganisationen haben eingeschränkten Zugang zu den Lagern und den betroffenen Regionen von Vertriebenen. Während die Bewohner von IDP Camps registriert wurden, hielt sich eine unbekannte Anzahl von IDPs außerhalb der Camps auf. Viele IDPs hatten unzureichenden Zugang zu Nahrung, sauberem Wasser, Unterkunft und Gesundheitsvorsorge (USDOS 25.6.2015). Schätzungen über die Anzahl der Eingeborenen, die aufgrund des Aufruhrs in Chhattisgarh vertrieben wurden, variieren. IDMC schätzte, dass 148.000 Personen von Chhattisgarh nach Andhra Pradesh migriert sind (USDOS 25.6.2015).

Indien ist ein wichtiges Aufenthaltsland, hat allerdings die VN-Konvention über die Anerkennung von Flüchtlingen von 1951 und das Protokoll von 1967 nicht unterzeichnet und gewährt ausländischen Flüchtlingen in der Regel keinen besonderen Status. Besondere Gesetze zum Status von Flüchtlingen gibt es nicht. Indien behandelt Flüchtlinge je nach Nationalität unterschiedlich. Es gewährt Tibetern und Tamilen aus Sri Lanka grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind). Nepalesen können frei nach Indien einreisen und genießen mit Ausweispapieren nach dem Freundschaftsvertrag beider Länder von 1950 Rechte, die mit denen indischer Bürgervergleichbar sind. Nach einem 2007 aktualisierten Abkommen von 1949 mit Bhutan erhalten dessen Staatsangehörige eine Aufenthaltsberechtigung in Indien und viele Rechte, die indischen Staatsangehörigen zustehen. Als Asylberechtigte anerkannte myanmarische und afghanische Staatsangehörige erhalten ein UNHCR-Dokument, das sie als anerkannte Flüchtlinge ausweist, sowie eine indische Aufenthaltserlaubnis. Staatsangehörige anderer Nationen, die durch UNHCR als Asylberechtigte anerkannt werden, erhalten ebenfalls ein UNHCR-Dokument, das sie als Asylberechtigte ausweist, jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Hinduistische Afghanen mit mindestens 12-jähriger Aufenthaltsdauer in Indien wurden besonders ermutigt, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Eine größere Anzahl lebt gut integriert in der Hauptstadt. UNHCR hat keinen formalen Status in Indien. Zwar wird den UNHCR-Mitarbeitern Zugang zu

Flüchtlingen in den städtischen Gebieten gewährt, aber der weit wichtigere Zugang zu den staatlichen Flüchtlingslagern, außer in Tamil Nadu, wird ihnen verwehrt (AA 24.4.2015).Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch als politisches Pro-Tibet- Statement ab, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu (große tibetische Siedlungen nicht nur in und um Dharamsala, sondern auch in Bylakuppe in Karnataka), Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Grundsätzlich kann jeder Flüchtling nach 12-jährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Der Großteil der Tibeter lehnt dies jedoch, getragen von der Hoffnung, eines Tages in die Heimat zurückzukehren, ab. Indien teilt den Flüchtlingen Siedlungsgebiete zu, Afghanen erhielten Land in Laxpat Nagar in Delhi. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe der NROs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul-/Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital und sind dementsprechend wirtschaftlich aktiv (AA 24.4.2015).

Quellen:

7. Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern – wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).

Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet – sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

7.1. Sozialbeihilfen

In Indien haben derzeit von 400 Mio. Arbeitskräften nur etwa 35 Mio. Zugang zum offiziellen Sozialen Sicherungssystem in Form einer Altersrentenabsicherung. Dies schließt Arbeiter des privaten Sektors, Beamte, Militärpersonal und Arbeitnehmer von Unternehmen des staatlich öffentlichen Sektors ein. Von diesen 35 Mio. sind 26 Mio. Arbeiter Mitglied der Organisation des Arbeitnehmervorsorgefonds ("EPFO"). Ein weiterer wichtiger Beitrag des EPF ist der Vorschlag zur Ausweitung der kritischen Lebensbeihilfen auf die Gewährung von Obdach. Der Shramik Awas Yojana zielt auf die Bereitstellung kostengünstiger Siedlungsprojekte ab. Dies geht einher mit einer Zusammenarbeit von Organisationen wie HUDCO, Wohnungsbauagenturen, der Regierung, Arbeitnehmern und "EPF"-Mitgliedern, wobei die "EPFO" eine Vermittlerrolle einnimmt. Die Investitionen fließen in die beschriebenen Sicherheiten und Portfolios nach einem durch das Finanzministerium vorgegebenen Muster ein (BAMF 8.2014).

Die Landes- und Staatenregierungen bieten verschiedene Sozialversicherungsprogramme an. Diese richten sich allerdings meist an unterprivilegierte Bevölkerungsschichten. Weitere Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Webseiten der Landes- und Staatenregierungen. Auf Dorfebene kann auch der Panchayat notwendige Informationen herausgeben (BAMF 8.2014).

Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar ID Nummer ausgestellt. Obwohl diese nicht verpflichtend ist, gaben Beamte an, dass der Nichtbesitz den Zugang zur Staatshilfe limitieren könnte. Die Nummern ausstellenden Behörden pflegen eine Datenbank von Nummern, die mit persönlichen Informationen, inklusive biometrischer Daten, wie zum Beispiel Fingerabdrücke, verbunden werden (FH 3.10.2013). 110 Millionen Menschen waren im Jänner 2012 eingeschrieben und 60 Millionen Nummern wurden ausgestellt. Die Einschreibung ist freiwillig, wird aber stark beworben (The Independent 16.1.2012). Bald dürfte etwa 1 Milliarde Inder über eine unverwechselbare, mit biometrischen Identifikationen verknüpfte Identitätsnummern verfügen, welche es den Armen des Landes ungeachtet datenschutzrechtlicher Bedenken möglich macht, Zugang zu ihnen bisher verwehrten Finanzprodukten und Dienstleistungen zu erlangen (International Business Times, 2.2.2015). Die unverwechselbare Identitätsnummer ermöglicht es beispielsweise, dass staatliche Zuschüsse direkt an den Verbraucher übermittelt werden. Anstatt diese auf ein Bankkonto zu senden, wird sie an die unverwechselbare Identitätsnummer überwiesen, die mit der Bank verbunden ist und geht so an das entsprechende Bankkonto. 750 Millionen Inder haben derzeit eine derartige Identitätsnummer, ca. 130 Millionen haben diese auch mit ihrem Bankkonto verknüpft (International Business Times, 2.2.2015).

[...]

Quellen:

8. Medizinische Versorgung

In Indien gibt es ein staatliches Gesundheitssystem, aber dieses schließt keine kostenfreie Gesundheitsversorgung für die gesamte Bevölkerung ein (BAMF 8.2014). Die gesundheitliche Grundversorgung wird jedoch vom Staat kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf (AA 24.4.2015; vgl. BAMF 8.2014). Private Gesundheitsversorgung ist allerdings teurer als staatliche. Mehrere Versicherungsgesellschaften bieten Krankenversicherung an, die bestimmte medizinische Kosten abdeckt, u. a. auch stationäre Krankenhausaufenthalte. Die Abdeckung variiert je nach Versicherungspolice (BAMF 8.2014).

In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien ist der weltweit größte Hersteller von Generika; Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa (AA 24.4.2015).

Nur 10%der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und 3 Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an (BAMF 8.2013).

In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $:

Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff – $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation – $800 etc; (BAMF 8.2013).

Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC”) sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen (BAMF 8.2013). Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM” ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Odisha, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh (BAMF 8.2013).

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme (BAMF 8.2013). Dank einer massiven Impfkampagne unter Beteiligung einer gewaltigen Armee von Helfern konnte die Kinderlähmung in Indien ausgerottet werden (DW 16.1.2014).

Die Durchimpfungsrate ist extrem gestiegen. Zum Beispiel ist die Diphtherie-Tetanus-Pertussis Impfung unter den 1-jährigen um 60 -70 Prozent gestiegen die von Hepatitis B hat sich von 68 Prozent im Jahr 2005 auf 91 Prozent im Jahr 2010 gesteigert. Nationale Programme haben erfolgreich die Erkennungs- und Heilraten für Tuberkulose und Leprose verbessert (IMS-Institute 6.2013).

Der Zugang zu öffentlichen oder privaten Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen in den ländlichen Gebieten ist, im Gegensatz den Städten, weiterhin eine Herausforderung. Eine steigende Zahl der Bevölkerung verwendet private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, sowohl für stationäre als auch ambulante Behandlungen. Lange Wartezeiten und das Fehlen von Diagnoseeinrichtungen sind mitunter die Hauptgründe warum private Gesundheitsvorsorgeeinrichtungen, statt den öffentlichen Zentren, für die stationäre Behandlung ausgewählt werden. Patienten sind oft gezwungen sich aufgrund von Entfernung der schlechten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen an teurere Institute zu wenden. Wenngleich es Verbesserungen gab, gibt es auch weiterhin signifikante Herausforderungen im Bereich des Gesundheitsvorsorgezugangs für die indische Bevölkerung, speziell in ländlichen Gebieten (IMS-Institute 6.2013).

Quellen:

II. Beweiswürdigung

2.1. Entsprechend den Erwägungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, stützen sich die Feststellungen zu den Identitätsdaten auf die Angaben des BF vor dem Bundesasylamt, dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dem Asylgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht. Das tatsächliche Geburtsdatum des BF konnte nicht festgestellt werden. In der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS am 04.09.2003 gab der BF an, am XXXX geboren zu sein. Per Telefax vom 02.05.2004 teilte die BPD Wien mit, dass der BF bei einer Fahrzeugkontrolle einen indischen Führerschein vorgewiesen habe, demzufolge er am XXXX geboren sei. Mit Eingabe vom 14.06.2004 bat der BF um Richtigstellung seines Geburtsdatums und gab an, er sei nicht am XXXX geboren, sondern am XXXX . In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 gab der BF an, er sei am XXXX geboren, er hätte eine Geburtsurkunde, in der dies so vermerkt sei. Der BF hat weder vor dem Bundesasylamt oder dem BFA noch vor dem Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht unbedenkliche Dokumente, die seine Identität belegen hätten können, vorgelegt. Eine Geburtsurkunde ohne Foto ist nicht geeignet, die Identität zweifelsfrei zu belegen. Je nach Angabe des BF ist dieser am XXXX , XXXX oder am XXXX geboren. Auf diesem Umstand basiert auch die Feststellung, dass der BF im Laufe seines Aufenthalts in Österreich vor den unterschiedlichen österreichischen Behörden verschiedene Geburtsdaten angab. Eindrücklich ergibt sich dies etwa daraus, dass etwa im Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 19.08.2005, Zl. 521 Hv 47/05g sowie auch im Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom Geburtsdatum " XXXX " ausgegangen wurde, sodass bei der Strafbemessung § 36 StGB – Verhängung von Freiheitsstrafen über Personen unter 21 Jahren – zur Anwendung gelangte.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat (insbesondere Schulbesuch und Berufstätigkeit) stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf Verwendung der Sprache Punjabi sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

2.3. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich und zu bestehenden Bezugspunkten in Indien ergeben sich vor allem aus den Angaben des BF in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 und am 27.10.2015 sowie den schriftlichen Eingaben.

Die Feststellung zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des BF ergibt sich daraus, dass kein Vorbringen erstattet wurde, das dem entgegenstehen wurde. Zudem hat der BF durchwegs darauf hingewiesen, - auch in der näheren Vergangenheit - Erwerbstätigkeiten in Österreich ausgeübt hat, sodass keine Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit bestehen.

Die Feststellungen dazu, dass die beiden Söhne des BF in Indien bei dessen Ziehmutter leben und der BF zu jenen beinahe täglichen telefonischen Kontakt pflegt, beruhen auf den übereinstimmenden und überzeugenden Angaben des BF in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 sowie am 27.10.2015. Demgegenüber bezog er sich in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.07.2016 nicht konkret auf seine beiden Söhne und die Ziehmutter, sodass die darin im Sinnzusammenhang einer Darstellung seines Lebensmittelpunktes in Österreich zu entnehmende Äußerung, er würde keinerlei Kontakt mehr zu seinem Geburtsland Indien haben, das vom BF zuvor dargetane Bestehen der intakten und durch regelmäßigen Kontakt geprägten Beziehung zu jenen nicht entkräftet.

Der Aufenthalt des BF in Österreich seit Dezember 2002 ergibt sich aus dem damals gestellten ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF hat selbst durchgehend angegeben, über keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich zu verfügen, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war.

Das Bestehen freundschaftlicher Kontakte in Österreich ist durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben und die entsprechenden Angaben des BF belegt.

In der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2014 äußerte sich der BF dahingehend, dass er zwar in einer Lebensgemeinschaft gelebt hätte, diese aber beendet sei, jedoch seien sie noch befreundet. Am 27.10.2015 führte er jedoch aus, dass er eine Lebensgefährtin habe und schilderte die Beziehungssituation derart, dass seine Lebensgefährtin bis vor drei Monaten bei deren Mutter gelebt habe, nun habe die Lebensgefährtin einen eigenen Wohnsitz. Ein Zusammenleben sei durch seine Allergie auf deren Katzen nicht möglich. Ab 2009/2010 habe die Lebensgefährtin zumeist beim BF gewohnt und sei alle paar Tage bei ihrer Mutter gewesen, dort habe der BF sie manchmal besucht. Sein Vorbringen zum Beziehungsende in der Verhandlung am 12.11.2014 begründete er mit einer damaligen Beziehungskrise. Zusammenschauend ergibt sich, dass der BF in Österreich eine Lebensgefährtin hat, jedoch diese getrennt vom BF in einem eigenen Haushalt lebt.

Aufgrund der in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht feststellbaren Deutschkenntnisse des BF waren diese als gut zu qualifizieren. Da der BF nach wie vor keine Bestätigung über die Absolvierung einer Deutschprüfung vorgelegt hat, war diesbezüglich eine Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich stützen sich auf seine Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die von ihm vorgelegten Dokumente. Die Höhe seines monatlichen Einkommens war aufgrund der nur ungenauen Angaben in der Verhandlung am 27.10.2015 nicht eruierbar, die vorgelegten Blanko-Rechnungen seines Kleintransport-Unternehmens konnten dieses ebensowenig erhellen.

2.4. Die Feststellungen zur Delinquenz des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Strafurteilen, Straferkenntnissen und einem Auszug über verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen.

2.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung iSd § 50 FPG

Im Hinblick auf den engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, in dem diese Frage ebenfalls schon geprüft wurde, und im Hinblick darauf, dass die Beurteilung der Lage in Indien anhand der ins gegenständliche Verfahren eingeführten und dem BF übermittelten Länderfeststellungen ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist, war das Vorliegen eines "real risk" im Falle einer Rückkehr des BF nach Indien nicht anzunehmen. Der BF ist nach dem Ergebnis des Verfahrens erwerbsfähig und gesund, er wurde Indien sozialisiert und hat durch seine Angehörigen dort nach wie vor Anknüpfungspunkte. Im gegenständlichen Verfahren wurde darüber hinaus kein in Hinblick auf § 50 Abs. 2 FPG relevantes Vorbringen erstattet.

Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF ist den Länderfeststellungen nicht substantiiert entgegengetreten.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 10 AsylG 2005 wird Folgendes normiert:

"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben."

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EU” verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Der mit "Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens" betitelte Art. 8 EMRK lautet wie folgt:

"Art. 8 EMRK (1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

2. Der gegenständliche, zweite Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E, hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 und § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses Verfahrens sowie auch jenes ersten Verfahrens über den vom BF am 04.12.2002 gestellten Antrag auf internationalen Schutz alleine auf das Asylgesetz. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.

3. Es liegen aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde sowie auch im Verfahren vor dem BVwG nichts Substantiiertes dargetan.

4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. Dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

5. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.

6. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte, es halten sich keine Verwandten von ihm in Österreich auf. Nach dem Vorbringen des BF lebt er mit seiner Lebensgefährtin nicht zusammen, sondern wohnen sie in getrennten Haushalten. Wenn die Beziehung auch schon mehrere Jahre besteht, so sind keine Aspekte hervorgekommen, die als Demonstration einer besonderen Verbundenheit (etwa durch gemeinsame Kinder) zu werten wären. Ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet im oben dargestellten Sinn liegt daher nicht vor.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben des BF eingreifen.

Der BF hält sich seit Dezember 2002 im österreichischen Bundesgebiet auf und unterhält hier freundschaftliche Kontakte. Der BF hat eine Lebensgefährtin in Österreich, er lebt mit dieser nicht im gemeinsamen Haushalt. Der BF spricht gut Deutsch. Er wurde wiederholt strafgerichtlich verurteilt, zudem hat er eine Vielzahl verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen und ergingen seit Juli 2015 jedenfalls vier Straferkenntisse gegen den BF.

Der BF war wiederholt im Gastgewerbe mit einer Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft tätig. Bis zum 24. Oktober 2014 arbeitete er auf Vertragsbasis für einen Kurierdienst. Am 01.08.2015 schloss der BF eine Vereinbarung zur Verrichtung von Güterbeförderungen gegen Entgelt. Als Kleintransportunternehmer erwirtschaftet sich der BF seinen Lebensunterhalt in Österreich.

Die Ausweisung stellt somit keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben, aber einen Eingriff in das Recht auf das Privatleben dar.

7. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:

Auch

Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19, die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).

Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10, unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

8. Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:

Der BF hält sich bereits seit gut 14 Jahren in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte seinen Aufenthalt lediglich durch die Stellung zweier unbegründeter Anträge auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren, wodurch sein Aufenthalt während der Asylverfahren als rechtmäßig zu werten ist.

Zur Aufenthaltsdauer darf auf die Judikatur des VwGH verwiesen werden, der ausführt, dass das persönliche Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zunimmt. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Ausweisung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. September 2011, Zl. 2007/18/0864 bis 0865, mwN).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet – unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände – ein großes Gewicht verleihen. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2011, Zl. 2011/18/0100, mwN).

Im Erkenntnis vom 03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121, (keine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen und Erlass einer Rückkehrentscheidung im Falle eines seit 1998 in Österreich aufhältigen Kosovaren, der sechs Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, trotz 17-jährigem Aufenthalt und Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin) stellte der Verwaltungsgerichtshof allerdings klar, dass die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist (vgl E 26. März 2015, 2013/22/0303). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit stand die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Ehegatten von österreichischen Staatsbürgern nie in Frage (vgl. E 2. August 2013, 2012/21/0262). Aufgrund der fortgesetzten Delinquenz des BF (siehe dazu unten) ist demnach seine langjährige Aufenthaltsdauer in Österreich, die grundsätzlich sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet stärken könnte, zu relativieren. Unter dem Aspekt des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF verleiht die lange Dauer seines Aufenthalts seinen persönlichen Interessen kein solches Gewicht, dass automatisch vom Überwiegen dieser gegenüber öffentlichen Interessen auszugehen wäre.

Hinzu tritt, dass der BF aufgrund der gegen ihn verhängten, unbedingten Freiheitsstrafen insgesamt mehrere Jahre seines Aufenthalts in Österreich in Strafhaft verbrachte. Jene im Strafvollzug verbrachte Zeit kann sich hinsichtlich der Bewertung der Aufenthaltsdauer nicht zu Gunsten des BF auswirken, sodass auch insofern der lange Aufenthalt des BF im Bundesgebiet zu relativieren ist.

Im Hinblick auf die unberechtigten Anträge (Erstantrag und Folgeantrag) auf internationalen Schutz musste sich der BF außerdem bewusst sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können (siehe dazu unten).

Der BF verfügt über die im Rahmen der Feststellungen angeführten privaten Anknüpfungspunkte. Er hat insbesondere eine Lebensgefährtin, mit der er nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ist nicht auszugehen, jedoch hat er im Laufe seines Aufenthalts ein Privatleben entwickelt.

Der BF begründete sein Privatleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung unbegründeter Asylanträge (und negativen Verfahrensausgängen) unsicher war. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner bestehenden privaten Kontakte, insbesondere der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie auch seiner erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, ist dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Er durfte sich hier bisher nur aufgrund zweier Anträge auf internationalen Schutz aufhalten, die zu keinem Zeitpunkt berechtigt waren (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz musste sich der BF darüber im Klaren sein, dass er eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht werde aufrechterhalten können. Dabei fällt ins Gewicht, dass das Verfahren über den ersten vom BF gestellten Antrag auf internationalen Schutz bereits mit Bescheid des UBAS vom 16.03.2006, Zl. 236.859/0-II/06/03 negativ beendet wurde, sodass die Vorläufigkeit seines Aufenthalts bereits in diesem Zeitpunkt verdeutlicht war. Insbesondere durch die negative Entscheidung im ersten Verfahren musste dem BF auch im Laufe des durch Stellung eines Folgeantrages am 10.06.2007 ausgelösten, gegenständlichen zweiten Verfahrens die Unsicherheit seines Aufenthaltsstaus¿ bewusst sein. Dies verstärkt sich zusätzlich durch die negativen Entscheidungen über seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz – so schloss nicht nur das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit Bescheid vom 26.06.2008, Zl. 07 05.828-BAT, negativ ab und wurde dabei bereits eine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Indien ausgesprochen, sondern wurde seine dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015, Zl W163 1236859-3/26E hinsichtlich der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen und unter einem die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer für unzulässig erklärt. Unter dem Eindruck der negativen Verfahrensausgänge sowohl im ersten als auch im zweiten vom BF angestrengten Verfahren und die Unberechtigtheit der Anträge ist daher festzuhalten, dass sich das Privatleben des BF in Österreich (insbesondere die Erwerbstätigkeit und die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin) in einem Zeitraum entwickelte, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus¿ und damit der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein musste. Zulasten des BF ist zudem zu gewichten, dass er in Österreich unter verschiedenen Identitäten auftrat, sodass von einem bewussten Verschleiern seiner Identität auszugehen ist, was die Schutzwürdigkeit seines in Österreich entwickelten Privatlebens zusätzlich mindert.

Der BF ist seit Dezember 2002 in Österreich aufhältig. Der BF kann sich auf Deutsch verständigen, führt mit seiner Lebensgefährtin eine Beziehung und unterhält freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet. Er hat sich in den oben dargestellten Zeiträumen durch Tätigkeit als Saisonarbeitskraft im Gastgewerbe, Arbeiten auf Vertragsbasis für einen Kurierdienst und Güterbeförderungen gegen Entgelt als Kleintransportunternehmer seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet.

Im Zusammenhang mit den Deutschkenntnissen des BF sei auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin sowie das Vorhandensein freundschaftlicher Kontakte, die guten Deutschkenntnisse sowie die streckenweise, jedenfalls aber nicht durchgehende Erwerbstätigkeit des BF lassen auf einen in Ansehung der Aufenthaltsdauer durchschnittlichen, jedoch nicht darüber hinausgehenden Grad an Integration schließen. Sie wirken sich zugunsten des BF aus.

Der BF verbrachte den überwiegenden Teil seines Lebens in Indien, wurde dort sozialisiert und spricht eine in seiner Heimat weit verbreitete Sprache auf muttersprachlichem Niveau. Der BF hat in Indien zudem eine Schulbildung absolviert und war als Schlosser erwerbstätig, er war damit bildungs- und berufsmäßig in Indien integriert. Die beiden Söhne des BF leben nach wie vor in Indien, und zwar bei der Ziehmutter des BF. Der BF pflegt zu jenen beinahe täglich telefonischen Kontakt, er hat sohin bestehende familiäre Bindungen in Indien. Es ist davon auszugehen, dass in Indien auch darüber hinaus Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundesund/oder Bekanntenkreises des BF existieren, da nichts darauf hindeutet, dass der BF vor seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.

Der VwGH geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten des BF ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Durch die bereits oben wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (03.09.2015, Zl. Ra 2015/21/0121) vermag die Delinquenz des BF seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich zu relativieren. Zur Straffälligkeit des BF ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung eine Auseinandersetzung mit dessen strafrechtlichem Fehlverhalten vorzunehmen, die folgendes erhellt:

Der BF wurde mit Urteil des BG Josefstadt vom 06.07.2005 wegen des Vergehens nach § 231 Abs. 1 StGB (Gebrauch fremder Ausweise) zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er eine indische Driver License und eine Asylkarte lautend auf "Jasvant Singh" durch ausweisen gegenüber Sicherheitswachebeamte gebraucht hat, als wären sie für ihn ausgestellt.

Mit Urteil des LG Korneuburg vom 19.08.2005, Zl. 512 Hv 47/05g wurde er wegen des (I.) Verbrechens der kriminellen Organisation, (II.) des Verbrechens der Schlepperei und (III.) des Fälschens besonders geschützter Urkunden verurteilt. Zu I. wurde ihm angelastet, dass er sich als Mitglied an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer großen Anzahl von Personen, die auf wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der Schlepperei ausgerichtet war, die dadurch eine Bereicherung im großen Umfang anstrebte und sich auf besondere Weise (Geheimhaltung der Namen und Aufenthaltsorte der führenden Mitglieder) abzuschirmen versuchte, als Mitglied beteiligt hat, in dem er Schleppungen durchführte und sich zur Durchführung weiterer Schleppungen bereiterklärte. Dabei ist beachtlich, dass im Rahmen der Organisation mindestens 1300 Personen gegen ein Entgelt von je zumindest 450,- Euro arbeitsteilig organisiert geschleppt wurden, womit sich die Mitglieder der Organisation ein regelmäßiges Einkommen (Gewinn insgesamt mindestens 250 000,- Euro) verschafften. Der BF war konkret für die Übernahme der Geschleppten aus der Slowakei und Tschechien und deren Verbringung nach Italien verantwortlich, wobei die Geschleppten solange der vereinbarte Schlepperlohn nicht bezahlt war, gegen ihren Willen festgehalten wurden und erst mit Einverständnis des BF freigelassen wurden, wobei er allein diese Entscheidung fällte – beim BF handelte es sich um eine der führenden Personen in der Organisation in Österreich. Im Urteil des Berufungsgerichts (OLG Wien, Zl. 21 Bs 365/05p vom 13.01.2006) wurde hinsichtlich der Straffrage in Bezug auf den BF erschwerend angelastet, dass er die Tathandlungen (§ 104 Abs. 1 und Abs. 3 FrG) sowohl gewerbsmäßig als auch als Mitglied einer Schlepperorganisation begangen hat und schlug besonders zu seinen Lasten aus, dass es sich bei ihm um eine der führenden Personen in der Organisation gehandelt hat. Dies ebenso bedenkend wie die Vielzahl der vom BF geschleppten Personen (mind. 400 während eines sechsmonatigen Zeitraumes) erhöhte das Berufungsgericht das Strafmaß des Freiheitsentzuges des BF auf zweieinhalb Jahre. Zu II. wurden dem Beschwerdeführer eine Vielzahl fortgesetzter, gewerbsmäßiger Tathandlungen angelastet. Zu III. ergibt sich, dass der BF einen total gefälschten britischen Reisepass lautend auf " XXXX " im Rechtsverkehr zum Beweis der ungehinderten Reisebewegung und seiner Identität gebraucht hat.

Mit Urteil des LG Korneuburg vom 09.09.2010, Zl. 501Hv 90/10s, wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dabei wurde ihm angelastet, einen durch Datentausch mit Lichtbildverwechslung verfälschten tschechischen Führerschein durch Vorweisen gegenüber Beamten der API Schwechat zum Beweis seines Rechtes, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken, sowie zum Beweis der Tatsache seiner Identität gebraucht zu haben.

Mit Urteil des BG Tulln vom 16.09.2015, Zl. 7 U 19/14v, wurde der BF wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach §§ 223 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt. Dabei wurde ihm angelastet, eine falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis seines Rechtes, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu lenken sowie zum Beweis der Tatsache seiner Identität gebraucht zu haben, indem er sich bei einer Polizeikontrolle mit einem gefälschten indischen Führerschein auswies. Im Rahmen der Strafzumessung wurden die drei einschlägigen Vorstrafen des BF als erschwerend gewertet. Die Gewährung einer bedingten Strafnachsicht kam angesichts der einschlägigen Vorstrafenbelastung, der Wirkungslosigkeit der dem BF schon einmal gewährten bedingten Strafnachsicht sowie auch des Vollzugs einer zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe und einer fünfmonatigen Freiheitsstrafe, was den BF sowohl als resozialisierungs- als auch sanktionsresistent auswies, nicht in Betracht. Im Berufungsurteil des LG St. Pölten vom 25.01.2016, zl. 20Bl 159/15k, wurde ergänzend ausgeführt, dass erschwerend das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB (Strafschärfung bei Rückfall) zu werten sind. Der BF hat die vom LG Korneuburg zu Zl. 512 Hv 47/05g verhängte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren am 26.06.2007 verbüßt, jene vom LG Korneuburg zu Zl. 501Hv 90/10s verhängte fünfmonatige Freiheitsstrafe hat er am 29.11.2011 verbüßt. Bis zur neuerlichen Tatbegehung sind daher jeweils weniger als vier Jahre vergangen.

In Ansehung der strafgerichtlichen Verurteilungen und der zusammengefasst wiedergegebenen Wertungen in den Strafurteilen (denen das Bundesverwaltungsgericht beitritt) ist festzuhalten, dass er über einen den Großteil seiner Aufenthaltsdauer in Österreich hinweg wiederholt straffällig wurde. Dabei wurde er zum ersten Mal im Juli 2005, zuletzt erst im September 2015 verurteilt. Es liegt damit gegenständlich kein Fall vor, in dem aufgrund eines seit längerem dauernden Wohlverhaltens des BF früher begangene Straftaten zu relativieren wären. Vielmehr zeigt sich, dass der BF trotz eines getrübten Vorlebens weiterhin strafrechtlich in Erscheinung tritt und selbst die Verbüßung mehrerer (unbedinger) Freiheitsstrafen ihn nicht davon abhält, weitere Straftaten zu begehen. Die vom BF begangenen Straftaten richten sich gegen verschiedene Rechtsgüter – so beging er strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (etwa durch Gebrauch fremder Ausweise, Fälschen besonders geschützter Urkunden, Urkundenfälschung) wie auch strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden (Verbrechen der kriminellen Organisation) und sind von den im Rahmen der Schlepperei inkriminierten Tathandlungen weitere Rechtsgüter (etwa Freiheit) betroffen. Ins Gewicht fällt, dass dem BF im Rahmen der Verurteilung wegen der Verbrechen der kriminellen Organisation und der Schlepperei eine führende Rolle angelastet wurde, und er dabei für die Schleppung einer Vielzahl von Personen verantwortlich war. Aufgrund der Vielzahl der Schleppungen und die große Anzahl an Geschleppten ist zudem festzuhalten, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang angelasteten Delikten nicht um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, sondern diese aus einer Vielzahl an Tathandlungen bestehen. Zudem ist durch das Schlepperunwesen eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung anzunehmen (vgl. zu einer entsprechenden Wertung VwGH07.07.1999, Zl. 99/18/0065 mwN). Die wiederholte Verurteilung im Zusammenhang mit Urkundendelikten belegt, dass der BF trotz einschlägiger Vorstrafen weiterhin die nicht vom Gebrauch falschen bzw. verfälschter Urkunden zurückschreckte und immer wieder rückfällig wurde. Hinzu kommt, dass der BF in regelmäßigen Abständen mehrerer Jahre Straftaten verübte, sodass ihn nicht einmal der Eindruck der Verbüßung unbedingter Freiheitsstrafen zum Umdenken bewog. Zudem machten spezialpräventive Erwägungen (so wurde dies etwa im letzten Strafurteil mit der Resozialisierungs- und Sanktionsresistenz des BF begründet) die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen gegen den BF nötig, sodass sich auch die Ansehung der gegen den BF verhängten Strafen zu Lasten des BF auswirkt. Zusammenschauend wird deutlich, dass beim BF eine erhebliche kriminelle Energie besteht, die sich in fortlaufenden und schwerwiegenden Verstößen gegen die österreichische Strafrechtsordnung auswirkt und einen erheblichen sozialen Störwert beinhaltet. Dem BF ist ein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen, die gravierende Kriminalität und die daraus ableitbare hohe Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist maßgeblich zu Ungunsten des BF zu werten.

Dass der BF nicht bereit ist, die von der Rechtsordnung gesetzten Grenzen zu akzeptieren, ist auch daran zu ersehen, dass er in zudem massiv gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften verstieß. Aus den im Rahmen der Feststellungen festgehaltenen Vielzahl an verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und der danach noch ergangenen Straferkenntnisse der LPD Wien gegen den Beschwerdeführer wegen zahlreicher Verstöße gegen das FSG, das KFG und die StVO zeigt sich ein fortgesetztes rechtswidriges Verhalten des BF. So wurde ihm etwa in den Straferkenntnissen vom 02.07.2015 (in beiden Erkenntnissen) das Lenken eines Fahrzeuges ohne Lenkerberechtigung sowie (in einem Erkenntnis) in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand angelastet. Im Straferkenntnis vom 10.12.2015 schlagen sich insbesondere das Lenken eines Fahrzeugs in von Alkohol beeinträchtigtem Zustand und das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung nieder, hinzu treten weitere Verstöße wie etwa das unberechtigte Verwenden der Alarmblinkanlage, die mangelnde Absicherung des Autos bei Verlassen, die mangelnde Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr, die Nichtabgabe des Zulassungsscheins und der Kennzeichen trotz Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung sowie die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ohne vorhergehende Überzeugung davon, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Im Straferkenntnis vom 15.12.2015 wurde dem BF das Laufenlassen des Fahrzeugmotors über 25 Minuten am Stand, die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Atemalkoholgehalt, die Unterlassung der Ablieferung von Kennzeichen und Zulassungsschein trotz erloschener Zulassung und Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Kfz angelastet.

Auch in diesem Zusammenhang fällt auf, dass sich der BF trotz einer Vielzahl von über ihn verhängten Geldstrafen in beträchtlicher Höhe (insgesamt mehrere tausend Euro) weiterhin Verkehrsdelikte beging. Der Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen ist erheblich, soll durch die verletzten Vorschriften doch die Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr gewährleistet werden. Diesem Schutzzweck hat der BF in einem erheblichen Maße und mehrfach zuwider gehandelt. Damit beging der BF unter anderem durch das wiederholte Lenken eines Fahrzeugs ohne gültige Lenkerberechtigung sowie durch Lenken eines Fahrzeugs in durch Alkohol/Suchmittel beeinträchtigtem Zustand Delikte, die unter dem Gesichtspunkt des Fremdenrechts schwerwiegende Verwaltungsübertretungen darstellen – so wurde u.a. die rechtskräftige Bestrafung gem. § 99 Abs. 1 lit b StVO und gem. § 37 Abs. 3 FSG in den Katalog der Z 1 des § 53 Abs. 2 FPG (Einreiseverbot) aufgenommen, deren Vorliegen die dort umschriebene, ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Ordnung indiziert. Zwar wurde im gegenständlichen Fall kein Einreiseverbot gegen den BF ausgesprochen, doch wird durch die genannte Regelung deutlich, dass der Gesetzgeber ein derartiges Verhalten als Gefährdung der öffentlichen Ordnung bzw. Sicherheit wertet. Dies ergibt sich auch aus dem aktuellen Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0328-5 (Revisionszurückweisung im Falle eines serbischen Staatsangehörigen, seit 2002 in Österreich aufhältig, eine Tochter aus einer geschiedenen Ehe mit einer Österreicherin, seit acht Jahren serbische Lebensgefährtin und zwei gemeinsame Kinder, gegen den v.a. im Hinblick auf Straftaten und gerichtliche Verurteilungen eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie ein Einreiseverbot verhängt wurde), in dem in Hinblick auf das Einreiseverbot vergleichbare Handlungen (dort: Verweigerung der Messung des Atemluftalkoholgehalts und Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung) als "schwerwiegende Verwaltungsübertretung" und "Verhaltensweise, deren Relevanz für eine Gefährdungsprognose (...) nicht als zu gering zu veranschlagen ist" gewertet wurden. In diesem Lichte sind die vielzähligen Verwaltungsübertretungen des BF auch in Hinblick auf die gegenständlich vorzunehmende Interessenabwägung maßgeblich zu seinen Ungunsten zu werten.

Der BF reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.

In Hinblick auf den gegenständlichen Fall ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Judikatur und des angeführten Erkenntnis davon auszugehen, dass zwar ein einmaliges Vergehen in Form der illegalen Einreise zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes vorliegt, jedoch diese Verfehlung nicht maßgeblich bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden kann. Faktoren der Einwanderungskontrolle und Erwägungen der öffentlichen Ordnung können zwar bei einer Abwägung iSv Art. 8 Abs. 2 EMRK berücksichtigt werden, dabei sind jedoch etwa zahlreiche Verfehlungen oder schwere bzw. beharrliche Vergehen gemeint.

Dem BF musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass dem BF die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass er in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte. Zudem sei auf obenstehende Ausführungen die Schutzwürdigkeit des Privatlebens verwiesen.

Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der Auslastung des ho. Gerichts und der belangten Behörde zwar festzustellen, dass eine raschere Entscheidung bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt – welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde – und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sich alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist.

Das erste Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz dauerte ab der Antragstellung am 04.12.2002 bis zur Entscheidung des UBAS am 16.03.2006 über die gegen den Bescheid des BAA erhobene Beschwerde, sodass dies in Ansehung der Abführung eines erstinstanzlichen sowie eines Beschwerdeverfahrens eine angemessene Verfahrensdauer darstellt. Zudem ist zu bemerken, dass der BF in der Einvernahme vor dem BAA im Rahmen des zweiten Asylverfahrens am 03.07.2007 freimütig einräumte, dass seine im ersten Verfahren vorgebrachten Angaben falsch gewesen seien und er bejahte, über Jahre hinweg in Österreich mit falschen Angaben ein Asylverfahren geführt zu haben (vgl. AS 39, 41).

Der BF stellte am 10.06.2007 einen Folgeantrag, über den von der belangten Behörde materiell am 26.06.2008 entschieden wurde. Die Angaben des BF basierten zumindest auf einem tatsachenwidrigen Vorbringen, welches vom BF offensichtlich aufgrund Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den Ausgang oder zumindest auf die Dauer des Verfahrens vorgetragen wurde. Gegen diesen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. In dieser wurden Einwände gegen das Verfahren vor der belangten Behörde vorgebracht. Beachtlich ist, dass mangels Vorliegens einer aufrechten Meldung des BF nach Abmeldung von der letzten bekannten Adresse das Beschwerdeverfahren mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 14.02.2013, Zl. C12 236.589-3/2008, eingestellt wurde und erst am 05.11.2013 fortgesetzt werden konnte, sodass die dadurch bedingte Verzögerung des Verfahrens auf den BF zurückgeht. Im Verfahren vor dem BVwG wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und nach Führung des Ermittlungsverfahrens erging am 01.04.2015 ein (abweisendes) Erkenntnis. Die weitere Verfahrensdauer ist der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG geschuldet, die eine Zurückverweisung an das BFA zwecks Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung notwendig machte, sodass sich dadurch die Verfahrensdauer wiederum verlängerte. Zudem führte das erkennende Gericht auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ergänzende Ermittlungen durch (Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, Beischaffung der Strafurteile). Aufgrund dieser Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Verfahrens über den Folgeantrag beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall aufgrund des Vorbringens des BF, sowie seinem Verhalten im Verfahren (insb. Nennung falscher Identitätsdaten) davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher wohl eher dem entspricht, der vom VfGH in seinem Verfahren Gz. U 613/10-10 zu prüfen war, als jenen in seinem Erkenntnissen B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass (gerade im Hinblick auf den dem BF bewussten unsicheren Aufenthaltsstaus¿) die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen des BF auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).

Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).

Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.

Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich – abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG – seit 01.01.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.

Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den BF grundsätzlich nicht mehr möglich, seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen.

Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem BF gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.

Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der BF somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua, erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.

Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

Wenn man – wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt – dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99, führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.

Der EGMR führte weiters – wiederum auf seine Vorjudikatur verweisend – aus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers, einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.

Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:

Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.

Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.

Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.

Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.

9. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung (VwGH vom 16. Dezember 2015, Zl. Ra 2015/21/0119, VwGH vom 30. Juni 2016, Zl Ra 2016/21/0076-10, unter Verweis auf weitere Erkenntnisse) dargelegt, dass die Verhältnisse im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeblendet werden können und – ebenso wie die Frage, ob sich der Fremde bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage schaffen könne – unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme.

Im konkreten Fall ist unter Berücksichtigung der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien (siehe oben Punkt I.2.b) festzuhalten, dass die Situation, die der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat vorfinden wird, sich hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen von den Verhältnissen in Österreich merklich unterscheidet. In Hinblick auf die persönliche Situation des BF – wie oben dargelegt, ist der BF gesund, arbeitsfähig, verfügt über Berufserfahrung, hat überdies in Indien die Schule besucht und auch bereits dort gearbeitet, zudem hat er durch seine beiden Söhne und seine Ziehmutter, zu denen er nach wie vor Kontakt pflegt, in Indien familiäre Anknüpfungspunkte – ist letztlich festzustellen, dass die Situation im Herkunftsland im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führt.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen und würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Trotz der insgesamt langen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und trotz privater Interessen sind insbesondere im Hinblick auf die massive Delinquenz des BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten, dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

10. Schließlich sind keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Indien unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da sowohl nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 01.04.2015 keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde, noch solche im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen sind – dies insbesondere in Hinblick darauf, dass sich die Situation in Indien seither unverändert zeigt und auch in den persönlichen Umständen des BF keine diesbezüglich relevanten Umstände zutage getreten sind.

11. Die festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird auf die bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen und wurden diesbezüglich auch keinerlei Ausführungen in der Beschwerdeschrift getroffen.

Die Verhältnismäßigkeit der seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

12. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Jedenfalls nach der Neufassung des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 durch das FrÄG 2015 bietet dessen Abs. 3 keine Rechtsgrundlage (mehr), in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung erlassen oder nur für vorübergehend unzulässig erklärt wird, darüber hinaus auch noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen, mag der Fremde dadurch auch nicht in Rechten verletzt sein, wenn der im dargestellten Sinn erfolgte Abspruch über die Rückkehrentscheidung zu Recht ergangen war (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Darauf verweisend führte der Verwaltungsgerichtshof auch im rezenten Erkenntnis vom 05.10.2016, Zl. Ra 2016/19/0158-6, aus, dass das Gesetz (seit dem FrÄG 2015) keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 FPG erlassen wird, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG abzusprechen.

Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheids in diesem Umfang zu beheben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. zur Beurteilung der Aufenthaltsdauer in Fällen massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens VwGH Zl. 2013/22/0303 vom 26.03.2015; sowie zur Wertung gerichtlichen und verwaltungsbehördlich strafbaren Verhaltens VwGH Zl. Ra 2016/21/0328 vom 20.12.2016); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar großteils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben, abgeht.

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