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W162 2100191-2•BVwG W162 2100191-2
W162 2100191-2Bundesverwaltungsgericht30.01.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W162 2100191-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 05.02.2016, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. 1. Der Beschwerdeführer brachte am 30.08.2010 (eingelangt am 03.09.2010) einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades seiner Behinderung im Behindertenpass beim Bundessozialamt (in der Folge: belangte Behörde) ein. Das ärztliche Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Begutachtung, die am 05.10.2010 durchgeführt wurde, stellte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v. H. fest. Begründend wurde ausgeführt, dass zu den bereits anerkannten Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers ein neues Leiden hinzugekommen sei, und dies zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führe.
1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2014 (einlangend) den Antrag auf Vornahme folgender Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung / Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO".
1.3. Mit Schreiben vom 06.03.2014 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer bezugnehmend auf seinen Antrag auf Zusatzeintragung in den Behindertenpass um Vorlage von aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigung bis zum 01.04.2014. In der Folge brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen (Abl. 79 bis 99) zur Vorlage.
1.4. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.05.2014 wurde basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 25.04.2014 unter Anwendung der Einschätzungsverordnung und nach Zuordnung der Funktionseinschränkungen "1. Zustand nach Prostatakarzinomoperation,
2. Geringgradige Schwerhörigkeit beidseits, 3. Zustand nach apoplektischem Insult und 4. Zustand nach Operation einer Dupuytrenschen Kontraktur beidseits" der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. festgesetzt.
Im Sachverständigengutachten wurde zu der Frage, ob aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" vorliegen, im entsprechenden Vordruck, das "Nein" – Kästchen angekreuzt.
Das mit einem Kästchen zum Ankreuzen vorgesehene Formularfeld zur Begründung der Zumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wurde ebenfalls angekreuzt. Diese sei gegeben, da keine erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorliegen würden (= Formularvordruck).
Unter diesem Formularvordruck führte das Sachverständigengutachten folgendes aus: "Die Bedingungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liegen nicht vor, da die heute erhältlichen Inkontinenzbehelfe ein ungestörtes Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel zulassen."
1.5. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27.05.2014 das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Am 03.06.2014 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs ein, in welcher er ausführte, dass sein Gesamtgrad der Behinderung zu gering eingeschätzt worden sei und er einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. aufweise, zudem ersuchte er um neuerliche Überprüfung und legte Befunde vor (Abl. 108 bis 125).
1.6. Mit Schreiben vom 04.06.2014 informierte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst über die im Rahmen des Parteiengehörs ergangene Stellungnahme des Beschwerdeführers und ersuchte um neuerliche Überprüfung, ob die von ihm angeführten Einwendungen und vorgelegten Befunde eine Änderung der Einschätzung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 11.05.2014 begründen.
In der zur Überprüfung der Einwendungen eingeholten neuerlichen Stellungnahme durch den ärztlichen Sachverständigen vom 02.07.2014 stellte dieser basierend auf der Aktenlage fest, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Einspruchsgründe angegeben hätte, auf die Stellung genommen werden könnten. Zudem sei aufgrund der derzeit heranzuziehenden Einschätzungsverordnung das Leiden 1 "Zustand nach Prostatakarzinomoperation" korrekt eingeschätzt worden, da der Ganzkörperscan aus 2012 keinen Hinweis auf ein Rezidiv und keine Befunddynamik zeigen würden. Ausgeführt wurde zudem, dass die Befundnachreichungen alte Befunde seien, welche in den Vorgutachten bereits berücksichtigt worden seien, und diese somit keine Aktualität hätten. Deswegen könnten sie keine Änderung in der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken. Insgesamt komme es zu keiner Änderung in der Einschätzung des Gutachtens vom 11.05.2014.
1.7. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.10.2014 an den Ärztlichen Dienst wurde darauf hingewiesen, dass in der ärztlichen Stellungnahme vom 02.07.2014 eine Stellungnahme zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung aufgrund einer Behinderung" fehle.
Mittels handschriftlichen Vermerks vom 10.10.2014 wurde festgehalten "Bei fehlender Gangstörung öffentliche Verkehrsmittel zumutbar" (Abl. 128).
Dem Akteninhalt liegt eine Gesprächsnotiz der belangten Behörde vom 30.10.2014 vor, wonach es neue Befunde hinsichtlich der Demenz des Beschwerdeführers gäbe. Weiters findet sich in dieser Gesprächsnotiz das Wort "Gangstörung???". Weiters findet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 18.11.2014 durch die belangte Behörde: "Spreche auf Band, Einwände, warte auf einen Rückruf". Dies wird weiters mit einer Unterschrift vom 01.12.2014 dokumentiert.
1.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab. Die belangte Behörde verweist in der Begründung des Bescheides auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 11.05.2014, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die von ihm im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände seien einer abermaligen Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen zugeführt worden. Aufgrund der derzeit heranzuziehenden Einschätzungsverordnung sei das Leiden 1 "Zustand nach Prostatakarzinomoperation" korrekt eingeschätzt worden, da der Ganzkörperscan aus dem Jahre 2012 keinen Hinweis auf ein Rezidiv und keine Befunddynamik zeigen würde. Der Beschwerdeführer habe zudem keine konkreten Einspruchsgründe angegeben. Eine Gangstörung habe nicht festgestellt werden können. Somit gäbe es keine Änderung in der Einschätzung des Gutachtens.
Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde in freier Beweiswürdigung festgestellt, dass bei ihm keine erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten sowie keine Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit, Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen würden.
Weiters wurde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass laut Sachverständigengutachten die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung" nicht vorliegen würden, da die heute erhältlichen Inkontinenzbehelfe ein ungestörtes Benützen öffentlicher Verkehrsmittel zulassen würden.
Öffentliche Verkehrsmittel könnten demnach vom Beschwerdeführer erreicht, bestiegen und sicher benützt werden. Demnach sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar und sein Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in seinem Behindertenpass abzuweisen.
1.9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.07.2015 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Insbesondere wurde die Auseinandersetzung der belangten Behörde mit den konkreten Umständen zur Erfüllung der Voraussetzungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers fernab des Formularvordrucks veranlasst.
2. Im fortgesetzten Verfahren erfolgte am 30.11.2015 eine persönliche Begutachtung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin (Sachverständigengutachten vom 14.01.2016), welcher insgesamt die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Fall des Beschwerdeführers bejahte.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2016 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 42 und § 45 BBG abgewiesen. Verwiesen wurde auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens.
4. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 18.05.2016 Beschwerde erhoben. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer nunmehr in orthopädischer Behandlung sei und legte er Befunde eines Orthopäden vor. Er ersuchte um neuerliche Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie.
5. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2016 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2016 an den Ärztlichen Dienst wurde die Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Orthopädie (aufgrund persönlicher Untersuchung) und durch einen Allgemeinmediziner in Auftrag gegeben.
7. Am 20.12.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht das Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie ein, welches im Wesentlichen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejahte.
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein.
1. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit der Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass nicht einverstanden erklärt hat, war dies zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer stellte am 13.02.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Vornahme folgender Zusatzeintragung in seinen Behindertenpass: "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung / Parkausweis gemäß § 29b Abs. 2 bis 4 StVO".
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
1.2. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
UNTERSUCHUNGSBEFUND:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 170 cm Gewicht: 80kg Blutdruck: 125/70
Klinischer Status - Fachstatus:
Hörvermögen: beeinträchtigt, nach eigenen Angaben Hörgeräte bds., bei Anamnese und Untersuchung keine Funktionsbeeinträchtigung feststellbar;
Sehvermögen: beeinträchtigt, Z.n. Katarakt-OP bds.
Zehenballen- und Fersenstand: beidseits durchführbar;
Schulter- und Beckengeradstand;
Finger-Boden-Abstand: halber US
A) CAPUT/COLLUM: unauffällig;
THORAX: unauffällig;
Atemexkursion: 5cm
ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig;
B) WIRBELSÄULE:
Druckschmerz: nein; Klopfschmerz: nein; Stauchungsschmerz: nein;
Halswirbelsäule: in allen Ebenen ein Drittel eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits
Brustwirbelsäule: Ott 30/32cm, Ripp .kel: nein
Lendenwirbelsäule: Schober 10/13cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; Insuffizienz der Rückenmuskulatur;
C) OBERE EXTREMITÄTEN:
Rechtshänder
Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse schlaff Durchblutung unauffällig;
Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits unauffällig;
Schulter: rechts links normal
Ante-/Retroflexion 140 0 40 140 0 40 160 0 40
Außen-/Innenrotation 40 0 80 40 0 80 50 0 90
Abduktion/Adduktion 130 0 40 130 0 40 160 0 40
Ellbogen: rechts links normal
Extension/Flexion 0 0 140 0 0 140 10 0 150
Pronation/Supination 90 0 90 90 0 90 90 0 90
Handgelenk: rechts links normal
Extension/Flexion 50 0 50 50 0 50 60 0 60
Radial-/Ulnarduktion 25 0 30 25 0 30 30 0 40
Li Hand: volar blande Narbe nach Dupuytren-OP 4+5 vom HG bis
MTP-Gelenke Fingergelenke: beidseits frei und schmerzfrei beweglich
NEUROLOGIE obere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: beidseits mittellebhaft;
Sensibilität: ungestört;
Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ;
D) UNTERE EXTREMITÄTEN:
Varusstellung: 5 Grad
HÜFTGELENK: rechts links normal
Druckschmerz: nein nein nein
Extension/Flexion 0 0 120 0 0 120 15 0 130
Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30
Aussen-/Innenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35
OBERSCHENKEL
rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: li -2cm
KNIEGELENK: rechts links normal
Extension/Flexion 0 0 130 0 0 130 5 0 130
Druckschmerz: nein nein nein
Erguss: nein nein nein
Rötung: nein nein nein
Hyperthermie: nein nein nein
retropatellare Symptomatik: nein nein nein
Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ
Bandinstabilität: nein nein nein
Kondylenabstand: 2 QF
UNTERSCHENKEL: rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang:
seitengleich
SPRUNGGELENKE: rechts links normal
oberes SG:
Extension/Flexion: 20 0 35 20 0 35 25 0 45
Bandinstabilität: nein nein nein
unteres SG:
Eversion/Inversion: 10 0 20 10 0 20 15 0 30
Erguss: nein nein nein
Hyperthermie/Rötung: nein nein nein
Malleolenabstand: QF
FUSS- und ZEHENGELENKE:
Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei;
Fußsohlenbeschwielung: normal
DURCHBLUTUNG: unauffällig
NEUROLOGIE untere Extremitäten:
Kraftgrad: 5
Sehnenreflexe: seitengleich untermittellebhaft auslösbar;
Sensibilität: unauffällig
BEINLÄNGE:
Seitengleich;
GESAMTMOBILITÄT – GANGBILD:
Hilfsmittel: keines
Schuhwerk: feste HS
Anhalten: nicht erforderlich
An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar
Hocke: beidseits durchführbar
Gangbild: symmetrisch, raumgreifend, AS betritt den Untersuchungsraum flotten Schrittes, HM werden nicht verwendet:
Schrittlänge: 1,5 SL
STATUS PSYCHICUS:
zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ
Stimmungslage teils depressiv, teils aggressiv
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Zustand nach Prostatakarzinom mit AMS-Sphinkter (Blasenschließpumpe)
Zustand nach Insult
Incipiente Coxarthrose beidseits
Osteopenie
Zustand nach Dupuytrenoperation beide Hände
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Im Fall des Beschwerdeführers bestehen folgende Einschränkungen: Bei Zustand nach radikaler Prostataentfernung nach Karzinom im April 2001 und Zustand nach Implantation eines künstlichen Harnröhrenschließmuskels 2002 lässt liegt eine geringgradige Harninkontinenz vor, es wird eine Vorlage pro Tag verwendet. Aktuelle urologische Befunde, welche erhebliche Harnentleerungsstörungen bzw. eine erhebliche Harninkontinenz dokumentieren, liegen nicht vor. Laut Angaben des Beschwerdeführers war die letzte urologische Nachsorgekontrolle unauffällig. Ein Ganzkörperszintigramm vom 23.01.2012 zeigt keine Hinweise auf sekundäre knöcherne Absiedlungen bzw. einen Rezidivtumor. Bei Zustand nach cerebralem Insult liegen keine maßgeblichen motorischen Defizite vor, gleichfalls keine kognitiven Defizite oder Störungen der Orientiertheit.
Bei ohne Hilfsmittelbedarf flüssigem und sicherem Gangbild, Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten (insbesondere der Halte- und Greiffunktion) und Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der Wirbelsäule sowie gutem Allgemeinzustand ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt.
Die objektivierbare geringgradige Harninkontinenz ist mittels der zeitgemäßen Hygieneprodukte behandelbar und erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise verunmöglichen würde.
Trotz der geringgradigen Funktionseinschränkung seitens der Hüftgelenke und den degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule ist eine ausreichende Gehstrecke von einigen hundert Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe bewältigbar. Das Ein- und Aussteigen in eine öffentliches Verkehrsmittel, sowie das Überwinden von Hindernissen ist durchführbar und zuzumuten, da keine behinderungsrelevanten Bewegungseinschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten bestehen.
Auch an den Gelenken der oberen Extremitäten finden sich bei der Untersuchung keine funktionsbeeinträchtigenden Einschränkungen der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität, womit ein sicheres Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und auch bei Fortbewegung im Verkehrsmittel gegeben ist.
Aus orthopädischer Sicht ist keine Therapierefraktion gegeben, die therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung der Abnützungserscheinungen der Hüftgelenke und der Wirbelsäule sind nicht ausgeschöpft und zuzumuten.
1.5. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung ist am 13.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt.
Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2. bis 1.4. Die Feststellungen zum Ausmaß und zur Beurteilung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Die von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich eingehend damit auseinandergesetzt.
Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 14.01.2016 und auf das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 07.11.2016. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt zumutbar ist.
Der Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie stellte im Gutachten vom 07.11.2016 fest, dass im Fall des Beschwerdeführers trotz geringgradiger Funktionseinschränkung seitens der Hüftgelenke und degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule eine ausreichende Gehstrecke von einigen hundert Metern aus eigener Kraft bewältigbar ist. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel, das Überwinden von Hindernissen ist zumutbar, da keine Einschränkungen der Gelenke der unteren Extremitäten bestehen. Auch an den Gelenken der oberen Extremitäten fand sich keine funktionsbeeinträchtigende Einschränkung der Beweglichkeit, Motorik und Sensibilität, somit ist ein sicheres Anhalten und Fortbewegen gewährleistet. Es besteht keine Therapiefraktion und wurde ausgeführt, dass die therapeutischen Möglichkeiten zur Behandlung von Abnützungserscheinungen der Hüftgelenke und Wirbelsäule nicht ausgeschöpft wurde. Der Beschwerdeführer ist im Zuge des Parteiengehörs dieser Einschätzung nicht entgegengetreten, sondern hat sich vielmehr unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Der Arzt für Allgemeinmedizin führte in seinem Gutachten vom 14.01.2016 nachvollziehbar aus, dass nach radikaler Prostataentfernung nach Karzinom im Jahr 2001 und nach Implantation eines künstlichen Harnröhrneschließmuskels 2002 sich aktuell eihne geringgradige Harninkontinenz erheben lässt, wobei nur eine Vorlage pro Tag verwendet werde. Der erkennende Senat sieht keinen Anlass, an den eigenen Angaben des Beschwerdeführers diesbezüglich zu zweifeln. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass mangels urologischer Befunde, welche eine Harnentleerungsstörung oder ähnliches dokumentieren würden, keine andere Einschätzung erfolgen konnte, und auch nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers die urologische Nachsorgekontrolle unauffällig sei.
Bei Zustand nach radikaler Prostataentfernung nach Karzinom im April 2001 und Zustand nach Implantation eines künstlichen Harnröhrenschließmuskels 2002 lässt sich aktuell eine geringgradige Harninkontinenz erheben, es wird eine Vorlage pro Tag verwendet. Aktuelle urologische Befunde, welche erhebliche Harnentleerungsstörungen bzw. eine erhebliche Harninkontinenz dokumentieren, liegen nicht vor. Laut Angaben des Beschwerdeführers war die letzte urologische Nachsorgekontrolle unauffällig. Ein Ganzkörperszintigramm vom 23.01.2012 zeigt keine Hinweise auf sekundäre knöcherne Absiedlungen bzw. einen Rezidivtumor. Bei Zustand nach cerebralem Insult lassen sich keine maßgeblichen motorischen Defizite objektivieren. Maßgebliche kognitive Defizite oder Störungen der Orientiertheit lassen sich ebenso nicht erheben.
Bei ohne Hilfsmittelbedarf flüssigem und sicherem Gangbild, Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der oberen und unteren Extremitäten (insbesondere der Halte- und Greiffunktion) und Fehlen erheblicher funktioneller Einschränkungen der Wirbelsäule sowie gutem Allgemeinzustand ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht erheblich eingeschränkt.
Die objektivierbare geringgradige Harninkontinenz ist mittels der zeitgemäßen Hygieneprodukte behandelbar und erreicht kein Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf erhebliche Weise verunmöglicht.
Der Beschwerdeführer ist den auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bedenken ob der Person der Sachverständigen sind vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht worden und sind seitens des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht entstanden.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der medizinischen Sachverständigengutachtens vom 14.01.2016 und vom 07.11.2016. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass beide Sachverständigengutachten auf einer persönlichen Untersuchung basiert. Die im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde lediglich vor, dass er in orthopädischer Behandlung sei. Der Beschwerdeführer hat jedoch in seiner Beschwerde keineswegs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde laut Gutachten vom 14.01.2016 in Zweifel gezogen. Darüber hinaus wurde vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr zusätzlich eine persönliche Begutachtung durch einen Arzt für Orthopädie beauftragt, welcher die Einschätzung des Gutachtens vom 14.01.2016 bestätigte.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde insgesamt umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Beweiswürdigend ist insbesondere darauf zu verweisen, dass mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.12.2016 der Beschwerdeführer vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt wurde, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen Stellung zu nehmen. Bis dato langte keinerlei Stellungnahme ein, sondern nahm der Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens vielmehr unbeeinsprucht zur Kenntnis.
Zu 1.5.) Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung weist am Eingangsvermerk der belangten Behörde das Datum 13.02.2014 auf.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, idF BGBl. I. Nr. 57/2015, (BBG), hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
--erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
--erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
--erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller
Fähigkeiten, Funktionen oder
--eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
--eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
...
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
--Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
--hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
--schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
--nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 05.02.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde in den von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden, allgemeinmedizinischen und orthopädischen Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.
Die eingeholten Sachverständigengutachten werden als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Die für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" erforderlichen Voraussetzung erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten, erheblicher Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten und Funktionen bzw. das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankungen des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Mitwirkung ärztlicher Sachverständiger überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.
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