BVwG W117 2124508-1

W117 2124508-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2017

Regest

Glaubwürdigkeit, Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2124508-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2124508.1.00

Spruch

W117 2124508-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2016, Zl. 1000024205/150841423, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF. und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 VwGVG iVm und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 im Umfang des § 55 AsylG 2005 aufgehoben.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 06.01.2014 einen (ersten) und nach erneuter schlepperunterstützter Einreise ins Bundesgebiet gemeinsam mit seiner Ehefrau (Beschwerdeführerin zu W117 2124510-1) und vier Kindern (Beschwerdeführer zu W117 2124515-1, W 2124513-1, W117 2124505-1 und W117 2124502-1) am 12.07.2015 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz nachdem er davor bereits am 08.11.2007 sowohl in Polen als auch am 25.06.2009 in der Schweiz entsprechende Anträge gestellt hatte.

Bei der am 13.07.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum nunmehrigen zweiten Asylantrag im Bundesgebiet brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage eines russischen Führerscheins vor, aus der Russischen Föderation zu stammen, Tschetschenisch, Russisch und schlecht Englisch zu sprechen sowie der Volksgruppe der Tschetschenen anzugehören. Er sei nach der Zurückweisung seines ersten Asylantrages wegen der Zuständigkeit Polens "in die Schweiz zurück" gebracht worden, wo ihm nicht Asyl gewährt worden sei, weshalb er am 18.07.2014 per Flugzeug in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei.

Als Fluchtgrund gab er an, seinen Herkunftsstaat am 08.07.2015 erneut verlassen zu haben, weil er nach der Rückkehr aus der Schweiz Elektrogeräte repariert habe als im April 2015 ein Vollbärtiger ins Geschäft gekommen sei, um einen Laptop reparieren zu lassen. Nach der Reparatur habe der Beschwerdeführer beim Kunden angerufen, welcher ihm mitgeteilt habe, dass sein Freund das Gerät abholen werde, was tags darauf passiert sei. Ca. eine Woche später habe ihm die Polizei Bilder von Personen gezeigt und den Beschwerdeführer befragt, ob eine davon bei ihm gewesen sei, und den Laptop verlangt. Er habe keine Person auf den Fotos erkennen können. Nach einer weiteren Woche seien drei Personen mit Vollbart ins Geschäft gekommen, um den Laptop abzuholen, welchen er mitgeteilt habe, dass dieser bereits abgeholt worden sei, worauf diese ihm gedroht hätten, den Beschwerdeführer und seine Familie umzubringen, wenn der den Laptop nicht zurückgebe. Aus Angst vor den Bedrohungen durch die Polizei sei er nicht zu dieser gegangen. Am 19.05.2015 um 0:30 Uhr hätten bewaffnete Personen vom Militär das Haus umstellt und sie aufgefordert hinauszukommen. Der Beschwerdeführer und seine Frau seien festgenommen und in einen Militärstützpunkt gebracht worden, wo der Beschwerdeführer über den Laptop befragt und mehrmals geschlagen worden sei. Sie hätten ihm unterstellt "Kämpfer" zu unterstützen indem er Computer repariere. Es seien ihm andere Fotos vorgelegt worden, worauf er die Person erkannt habe, welche den Laptop zur Reparatur gebracht habe. Am 05.06.2015 sei er entlassen worden und habe nachträglich erfahren, dass seine Frau dafür 300.000.- Rubel habe beschaffen müssen. Er sei aufgefordert worden, das Land nicht zu verlassen, anderenfalls er überall gefunden und umgebracht werde. Aus diesem Grund hätten sie nur mehr bei Freunden und Bekannten und der Schwester übernachtet und er sei nicht mehr zur Arbeit gegangen. Seine Frau habe in dieser Zeit das Haus verkauft, um an Geld für die Flucht zu kommen. Sie seien schlepperunterstützt über Kiev nach Österreich geflüchtet, wo sie am 12.07.2015 angekommen seien. Sein Bruder sei in Frankreich als Asylwerber aufhältig.

Am 22.12.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte insbesondere zu seinem Fluchtgrund im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in Dagestan in seiner Firma die Arbeit wieder aufgenommen und Elektrogeräte repariert. Um den 20.04.2015 sei ein unbekannter Bärtiger in sein Geschäft gekommen und habe ihm ein Notebook zur Reparatur gegeben; es habe sich um XXXX gehandelt. Als die Reparatur abgeschlossen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer diese Nummer angerufen und das Notebook sei abgeholt worden. Der Beschwerdeführer wisse aber weder den Namen der Person, welche das Notebook gebracht habe, noch den Namen der Person, welche es abgeholt habe; dies sei um den 22.04.2015 gewesen.

Cirka am 29.04.2015 sei die Polizei gekommen und habe nach dem Notebook gefragt und dem Beschwerdeführer ein Foto des Besitzers gezeigt. Der Beschwerdeführer habe geleugnet, das Notebook von dieser Person entgegengenommen zu haben, worauf die Polizei wieder gegangen sei. Etwa Mitte Mai, vermutlich am 15.05.2015 seien drei unbekannte bärtige Personen gekommen und hätten das Notebook abholen wollen, welches er etwa am 22.04.2015 einer anderen bärtigen Person ausgefolgt habe, und der Beschwerdeführer hätte ihnen gesagt, dass der dieses Notebook bereits einer anderen Person gegeben habe. Die drei Personen hätten ihm nicht geglaubt und ihn und seine Familie mit dem Tod bedroht und seien wieder gegangen. Sie hätten ihn aufgefordert, darüber nachzudenken, wo sich das Notebook befinde und gesagt, dass sie wiederkommen würden. Vier Tage später, am 19.05.2015 sei die Polizei um 0:30 Uhr zu ihm nach Hause gekommen und der Beschwerdeführer und seien Frau seien zu einem Militärstützpunkt mitgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe dort bleiben müssen und seine Frau habe nach Hause gehen dürfen. Der Beschwerdeführer sei immer wieder nach dem Notebook gefragt und am 05.06.2015 entlassen worden, weil er keine andere Auskunft habe geben können. Als er nach Hause gekommen sei, habe er von seiner Frau erfahren, dass sie den Behörden 300.000.- Rubel übergeben habe, damit er freigelassen werden könne. Dies alles wegen dem Notebook, welches XXXX habe wieder erlangen wollen. Für diesen Zweck habe seine Frau das Haus verkauft und der Beschwerdeführer habe seit dem 05.06.2015 bei seiner Schwester gelebt, sei keiner Arbeit mehr nachgegangen und sie hätten sich Pässe ausstellen lassen, welche sie dem Schlepper überlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe den Namen der Person, welche ihm das Notebook überlassen habe, bisher nicht gekannt, aber vor der Einvernahme im Internet recherchiert und herausgefunden, dass dieser Mann XXXX heiße. Er habe im Internet herumgesucht und ihn auf einem Foto wiedererkannt. Er habe ihn außer am 20.04.2015 nie getroffen, habe jedoch im Internet recherchieren können, dass dieser am 27.04.2015 ermordet worden sei. Dies habe er erst hier in Österreich erfahren. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass er bei der Übernahme des Notebooks den Namen und die Telefonnummer des Kunden festgehalten habe. Weiters gab er an, er habe den Militärbehörden die Auftragsbestätigung und die Unterschrift der Person gezeigt, welche das Notebook abgeholt habe. Während seiner Aufenthalte bei seinen Schwestern habe es keine Probleme mit den Behörden gegeben. Zu einem Vorhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es eigentlich so sei, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe das Notebook nicht zurückgegeben; der Besitzer XXXX habe den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt und deswegen sei die Polizei zu ihm gekommen. Sie habe von ihm das Notebook zurückgefordert. Der Beschwerdeführer habe aber bestritten, das Notebook zur Reparatur übernommen zu haben. Die Polizei habe ihm ein paar Tage zur Herausgabe des Notebooks eingeräumt und gesagt, dass Herr XXXX wichtige Informationen darauf gespeichert hätte und es gerne wieder zurückhaben würde; dies sei am 27.04.2015 gewesen. Die Polizeibeamten hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass er Probleme bekommen werde, wenn er das Notebook nicht dem Besitzer zurückgebe. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, unter Vorlage seines Reisepasses ohne Probleme die Grenze in die Ukraine passiert zu haben. Im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat hätte der Beschwerdeführer Probleme mit den bärtigen unbekannten Personen und den Behörden, da er für die unbekannten bärtigen Personen ein Notebook repariert habe. Er sei im Herkunftsstaat nicht vorbestraft oder inhaftiert gewesen, habe keine Probleme mit den Behörden gehabt, sei nie politisch tätig oder Mitglied einer politischen Partei oder einer Organisation gewesen. Er habe auch nicht auf Grund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation Probleme gehabt oder wegen seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzughörigkeit und auch keine größeren Probleme mit Privatpersonen gehabt und auch nicht an bewaffneten Auseinandersetzungen im Herkunftsstaat teilgenommen. In der Schweiz habe er als Asylgrund angegeben, dass er 1998 sechs Monate bei der Polizei gearbeitet habe; tatsächlich habe er damals bei einem Gericht als Justizwachebeamter gearbeitet, aber dies wieder beendet, weil er einen Bart hätte tragen, keinen Alkohol trinken und nicht rauchen hätte dürfen, und habe dann bis 2007 auf verschiedenen Baustellen gearbeitet bis er nach Polen gegangen sei.

Weiters gab der Beschwerdeführer auf Befragen zusammengefasst an, gesund zu sein. Er habe nach seiner Rückkehr aus der Schweiz in Dagestan im Herkunftsstaat gelebt. Er habe noch fünf Schwestern und einen Bruder im Herkunftsstaat, ein Bruder lebe als Asylwerber in Frankreich, die Eltern seien bereits verstorben. Er selbst habe im Herkunftsstaat die Grundschule und eine allgemeinbildende höhere Schule absolviert und sei von Beruf Elektrotechniker bzw. Techniker. Er habe schon vor seiner ersten Ausreise im Jahre 2007 aus dem Herkunftsstaat in diesem Beruf gearbeitet und nach seiner Rückkehr aus der Schweiz eine eigene Firma gegründet und bis 30.04.2015 dort gearbeitet; er habe noch zwei namentlich genannte Compagnons, beide würden wahrscheinlich noch in derselben Firma arbeiten. Er lebe mit seiner Familie in Österreich, er habe keine Verwandten in Österreich; die Schwester seiner Frau lebe mit ihrer Familie in Österreich. Er beziehe in Österreich die Grundversorgung, besuche zwei Mal wöchentlich einen Deutschkurs, arbeite nicht und sei unbescholten. Er wolle in Österreich leben.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruchpunktes III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Die Behörde führte begründend aus, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, jedoch die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft seien und eine Gefährdung oder Verfolgung im Herkunftsstaat bzw. im Fall der Rückkehr nicht habe festgestellt werden können. Zur Lage im Herkunftsstaat traf die Verwaltungsbehörde Feststellungen.

Im als rechtliche Beurteilung bezeichneten Abschnitt des angefochtenen Bescheides wurde vom Vorliegen eines Familienverfahrens ausgegangen und zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl mangels Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu den Fluchtgründen nicht gegeben seien. In der Russischen Föderation stelle sich die allgemeine Lage keineswegs als derart schlecht dar, dass gleichsam jedermann im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Es sei ihm als jungen, gesunden arbeitsfähigen Mann zumutbar, seinen Unterhalt zumindest mit Gelegenheitsjobs zu finanzieren und seine Tätigkeit als Bauarbeiter wieder aufzunehmen. Als soziales Auffangnetz stünde ihm seine Familie zur Verfügung und sei es ihm zumutbar, humanitäre Organisationen in Anspruch zu nehmen. Auch aus dem Ermittlungsverfahren habe sich kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würde (zu Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer im Inland nach schlepperunterstützter illegaler Einreise sowie dem Umstand, dass er den größten Teil seines bisherigen Lebens in der Russischen Föderation verbracht habe, wo seine zahlreichen Verwandten lebten, nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht hätten festgestellt werden können (Spruchpunkt III.).

Mit Verfahrensanordnung vom 05.03.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

In der gegen diese Entscheidung durch den Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen Familienangehörigen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte angefochten und ua. eine mündliche Verhandlung beantragt.

Nach dem wiederholten Vorbringen zu seinen Fluchtgründen und zur Beweiswürdigung, wonach es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen sei, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten, wurde ausgeführt, dass die Behörde den vom Beschwerdeführer und seiner Frau geschilderten Fluchtgrund offenbar nicht richtig verstanden habe und der Entscheidung einen Sachverhalt zu Grunde gelegt habe, welcher nicht den Tatsachen entspreche. So sei auf Seite 104 des angefochtenen Bescheides zunächst festgestellt worden, dass er im Wesentlichen wegen der Bedrohung durch Privatpersonen ausgereist sei, was nicht den Tatsachen entspreche, weil sowohl er als auch seine Frau als fluchtauslösenden Grund angegeben hätten, von den Behörden mitgenommen und bedroht worden zu sein. Richtig sei, dass er auch von den drei bärtigen Personen am 15.05.2015 im Geschäft bedroht worden sei, in erster Linie sei es aber um die Bedrohung durch die staatlichen Behörden gegangen. Nach Ausführungen zur Beweiswürdigung brachte er vor, die Person, welche ihm das Notebook übergeben habe, tatsächlich nicht auf dem Foto erkannt und der Polizei wahrheitsgemäß gesagt zu haben, dass er von dieser Person kein Notebook entgegengenommen habe, und dies nicht geleugnet habe.

Auch seien seine Angaben vom 22.12.2015 falsch interpretiert worden:

Die Behauptung der Polizei, dass der Beschwerdeführer angezeigt worden sei, weil er ein Notebook behalten und nicht zurückgegeben habe, sei bloß ein Vorwand gewesen, um gegen den Beschwerdeführer vorzugehen, denn es wäre völlig skurril, wenn ein Widerstandskämpfer eine Anzeige bei der Polizei erstatten würde. Der wahre Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Polizei bestehe in der ihm unterstellten Unterstützung von Widerstandskämpfern. Vermutlich hätten die Sicherheitsbehörden Herrn XXXX schon längere Zeit im Visier gehabt und am 27.04.2015 erwischt und getötet. Im Zuge seiner Verfolgung seien die Behörden auch auf den Beschwerdeführer gestoßen. Warum hätte die Polizei auch seine Frau mitnehmen und ihr Fotos von Widerstandskämpfern zeigen sollen, wenn es bloß um eine Veruntreuung eines Notebooks gegangen wäre. Ob er fälschlicherweise XXXX statt XXXX gesagt habe, oder das falsch verstanden und niedergeschrieben worden sei, könne er nicht mehr sagen. Es habe also insgesamt viele Verständigungsprobleme gegeben; trotz dieser offensichtlichen Unstimmigkeiten sie nicht näher nachgefragt worden. Weiters sei das am 25.02.2016 vorgelegte Schreiben der Hilfsorganisation "Mütter Dagestans" weder als Beweismittel angeführt noch sonst wie im Bescheid erwähnt worden, obwohl darin von unabhängiger Seite sein Fluchtvorbringen bestätigt werde. Auch aus den Länderfeststellungen ergebe sich, dass es insbesondere zu dem Zeitpunkt als Herr XXXX umgebracht und der Beschwerdeführer von den Sicherheitsbehörden festgehalten worden sei, zu starken Aktivitäten im Antiterrorkampf in Dagestan gekommen sei. Er sehe sich durch die Länderberichte im angefochtenen Bescheid zur Menschenrechtslage speziell in Dagestan in seinem Vorbringen bestätigt und wolle noch einen weiteren Bericht über die Lage in Dagestan beilegen. Sollte ihrem Vorbringen dennoch keine Asylrelevanz beigemessen werden, werde die Zuerkennung von subsidiärem Schutz beantragt, zumal ihre Tochter Z. an einer angeborenen Wachstumsstörung leide und derzeit täglich eine Spritze bekomme. Befunde würden beigelegt. Die Erkrankung sei in Dagestan bekannt, lediglich hätten ihr die Ärzte dort nicht helfen können und würde eine Rückkehr eine deutliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bedeuten, womit sich die Behörde nicht auseinandergesetzt habe. Auch seine Ehefrau und er selbst hätten sich in XXXX regelmäßig in Therapie wegen psychischer Probleme befunden, worauf im Bescheid ebenfalls nicht eingegangen worden sei. Zu Spruchpunkt III. wolle er ausführen, dass seine Frau eine Schwester im österreichischen Bundesgebiet habe, zu der regelmäßiger Kontakt bestehe und welche ihnen gerade am Anfang dabei behilflich sein könne, hier ein neues Leben aufzubauen. Sie hätten sich vor ihrer erneuten Einreise am 17.07.2014 bereits von 24.06.2009 bis 17.07.2014 im deutschsprachigen Raum (Schweiz und Österreich) aufgehalten, bis sie nach Abschluss ihrer Verfahren "freiwillig" zurückgekehrt seien. Seine Kinder seien teilweise länger in Europa als zu Hause aufhältig gewesen und würden besser Deutsch als Tschetschenisch sprechen. Sein Sohn sei sogar in der Schweiz geboren, eine Tochter sei drei Jahre lang in eine deutschsprachige Schule in der Schweiz gegangen und besuche derzeit die Berufsschule. Zwei jüngere Töchter würden derzeit die Volksschule besuchen und der Sohn gehe in den Kindergarten. Sie alle würden daher mehr oder weniger gut Deutsch sprechen, besuchten auch laufend Deutschkurse und seien mit dem mitteleuropäischen Leben schon ganz gut vertraut und unbescholten. Auf Grund der insgesamt schon langen Dauer ihres Aufenthaltes in Europa und ihrer entsprechend guten Integration in Österreich werde in eventu beantragt, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beigelegt war ein unübersetztes Schreiben in russischer Sprache sowie Befunde betreffend eine Tochter des Beschwerdeführers.

Zu der am 22.06.2016 anberaumten mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht erschien der Beschwerdeführer (BF1) in Begleitung seiner Ehefrau (BF2) und seiner vier Kinder (BF3 bis BF6), das Bundesasylamt nahm entschuldigt nicht teil. Dabei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

VR befragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstehen; dies wird bejaht.

VR befragt die Beschwerdeführer, ob diese physisch und psychisch in der Lage sind, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisse vorliegen:

BF1: Wir sind alle gesund.

[...]

VR: Stimmt Ihre Identität, wie sie auf dem Verwaltungsakt aufscheint?

BF1: Ja.

R: Wieso wird der Nachname XXXX mit "L" statt mit "R" geschrieben?

BF1: Das ist der Ledigenname meiner Frau, ein reiner Zufall, und sie wollte den Namen so behalten.

[...]

R: Wann sind Sie von der Schweiz wieder in den Herkunftsstaat, die Russische Föderation, zurückgekehrt?

BF1: Im Juli 2014.

R: Wohin sind Sie zurückgekehrt?

BF1: Nach Hause, in das Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Republik Dagestan.

R: Wann haben Sie Dagestan wieder verlassen?

BF1: Das war im Juli 2015.

R: Waren sämtliche Familienangehörige mit Ihnen in der Schweiz?

BF1: Ja.

R: Wie hat sich in der Folge Ihr Lebensalltag in der Russischen Föderation weiter abgespielt?

BF1: Ich habe Elektronik- und Mechanikservices gemacht, für Handys und Computer. Ich habe eine Radiotechniklehranstalt abgeschlossen. Das Grundprinzip von der Elektronik bleibt dasselbe.

R: Hatten Sie ein eigenes Geschäft?

BF1: Ich habe in einem Servicezentrum einen Tisch gemietet gehabt.

R: Bevor Sie erstmals die Russische Föderation verlassen haben, haben Sie als was gearbeitet?

BF1: Vor meiner ersten Ausreise arbeitete ich auch in einer Werkstatt, allerdings gab es damals noch keine Computer. Ich habe Tonbandgeräte und Cassettenrecorder repariert. Auch Fernseher.

R: Sie waren immer zu Hause im Haushalt?

BF2: Ja.

R: Sind Ihre Kinder nach der Rückkehr wieder zur Schule gegangen?

BF2: Ja, zwei sind zur Schule gegangen, die anderen waren bei mir zu Hause.

R: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in Dagestan?

BF2: Ja, meine Schwestern, 6 Stück, mein Bruder und meine Eltern.

BF1: Ich habe einen Bruder und vier Schwestern. Die fünfte Schwester ist bereits verstorben, im Mai 2014 ist meine Mutter gestorben, mein Vater bereits 2002.

R: Wie sind die Lebensverhältnisse Ihrer Verwandten?

BF1: Jeder lebt sein eigenes Leben, jeder arbeitet und jeder hat seine eigenen Probleme. In der letzten Zeit wollten sie gar nicht dass ich zu ihnen komme, weil sie nicht möchten, dass sich meine Probleme auf sie auswirken.

R: Haben Sie eine Ausbildung?

BF2: Ja. Ich bin Erzieherin für Kinder im Haus.

R: Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen welche Schulen hier in Österreich?

BF1: Sie gehen in die Volksschule, in die Hauptschule und die größere geht nicht mehr zur Schule.

BF3: Ich werde in eine berufsbildende Schule gehen, lerne aber vorher noch besser die deutsche Sprache, indem ich einen entsprechenden Vorbereitungskurs besuche.

R: Sie selbst stützen Ihren Asylantrag und die Ihrer Kinder ausschließlich auf die Gründe Ihres Gatten oder haben Sie selbst einen eigenen Fluchtgrund?

BF2: Ich habe einen eigenen. Ich wurde auch mitgenommen, zur Polizeiwache.

R: Weshalb?

BF2: Wegen der Probleme meines Gatten.

R: Warum haben Sie Dagestan zum zweiten Mal verlassen?

BF1: Ich wollte eigentlich gar nicht nach Dagestan zurückkehren. Ich war ein friedlicher Bürger mit einer normalen Arbeit, aber wegen einer Kleinigkeit haben sich dann viele Probleme für mich ergeben.

Verlesen wird der gesamte Akteninhalt, festgehalten wird, dass im Akt auch die Entscheidung der Schweizer Behörde aufliegt, wonach der BF1 in der Schweiz kein Asyl erhalten hat und aus der Schweiz ausgewiesen wurde.

R: Hinsichtlich des ersten Grundes hat Ihnen die Schweiz keinen Glauben geschenkt.

BF1: Ja, man hätte noch Beweise vorlegen sollen. Sie verweisen darauf, dass keine Beweise vorgelegen sind.

R: Haben Sie Dagestan zum zweiten Mal verlassen, weil nach Ihrer Rückkehr neue Fluchtgründe aufgetreten sind, oder deshalb, weil die Gründe für das erste Verlassen noch immer vorlagen?

BF1: Es gab neue Umstände wegen der Arbeit in meiner Werkstatt.

R: Wegen der alten Fluchtgründe hatten Sie keinen Grund mehr?

BF1: Nein, es ist niemand gekommen, wegen des alten Grundes wurde ich nicht bedroht. Weil ich Angst hatte nach Tschetschenien zu fahren, habe ich schon geahnt, dass sie von dort kommen würden.

R: Kommen Sie ursprünglich aus Tschetschenien oder Dagestan?

BF: Ich habe in Tschetschenien gearbeitet.

R: Auch nach Ihrer Rückkehr?

BF1: Nein, bei diesem Servicezentrum habe ich früher gearbeitet.

R: Bis zu Ihrer ersten Ausreise aus der Russischen Föderation, wo haben Sie da gelebt?

BF1: Ich habe vorher in Dagestan gelebt, aber in Tschetschenien gearbeitet. Es ist sehr nahe und überhaupt kein Problem hin und her zu fahren.

R: Nach Ihrer Rückkehr hatten Sie dieselbe Wohnung und dieselbe Arbeitsstelle?

BF1: Ich habe woanders gearbeitet, aber im selben Tätigkeitsbereich. Ich habe in Dagestan gearbeitet, gelebt habe ich wo ich vor meiner ersten Ausreise schon gelebt hatte. Es hat sich nur die Arbeitsstelle geändert.

R: Welche neuen Probleme haben sich da ergeben und wann?

BF1: Am 20.April 2015 brachte mir ein normaler Kunde an einem normalen Arbeitstag ein Notebook. Dort arbeiten nur private Unternehmer, man arbeitet wann man will oder muss. Er sagte, er könne es nicht einschalten. Über Nacht war es ausgeschaltet und er wollte es wieder einschalten, was aber nicht ging. Ich sagte ihm, ich hätte viel Arbeit und ich würde ihm am nächsten Tag Bescheid geben. ER klebte seine Telefonnummer, jedoch ohne Namen, auf das Notebook, ließ es bei mir und ging weg. In der Früh schaute ich mir das Gerät an, beim Stecker hatte sich nur eine Lötstelle gelockert, ich lötete es und es funktionierte wieder. Der Stecker wackelte. Das Notebook schaltete sich ein und dort stand ein Code. Der Kunde hätte seinen Code eingeben müssen und hätte arbeiten können. Ich rief ihn an und sagte, dass ich 300 Rubel für meine Arbeit bekommen würde, er könne sein Gerät wieder abholen. Er wollte am nächsten Tag einen Freund schicken, der das Gerät abholen würde. Dies wäre der 22.April 2015 gewesen. Ein Mann kam auch und holte das Gerät ab. Ich habe nicht nach dem Namen gefragt und das war mein Fehler. Ich hätte ihn fragen sollen wie er heißt. Danach begann das Problem und ich konnte nicht sagen, wer der Abholer war. Am 29.April kamen Polizisten. Sie kamen an meinen Arbeitsplatz und legten mir Fotos von Personen auf den Tisch.

R: Wie viele Leute haben in dieser Firma gearbeitet?

BF1: Es waren noch zwei weitere Arbeitsplätze neben mir.

R: Warum haben sich die Polizisten nur an Sie und nicht an Ihre Kollegen gewandt?

BF1: Ich weiß es nicht, vielleicht stand der Überbringer/Abholer unter Beobachtung. Die Polizisten sagten, sie wüssten alles. Ich sollte ihnen das Notebook geben welches der Mann gebracht hat. Ich sagte, dass es nicht da wäre. Es war auch unter den Fotos kein Bild dieser Person.

R: Haben Sie gesagt, dass Sie das Notebook wieder zurückgegeben haben?

BF1: Ja, ich habe ihnen auch gesagt, dass es am 22. Abgeholt wurde und was ich repariert hatte. Ich habe ihnen alles detailliert erklärt.

R: Wie ging es weiter?

BF1: Sie sagten, sie würden wieder kommen und ich müsse dableiben und erreichbar sein.

R: Es waren Polizisten in Uniform?

BF1: Einer war in Uniform, der andere in Zivil. Sie drohten mir auch noch, dass sie mir eine Sondereinsatztruppe schicken werden, wenn ich ihnen das Notebook nicht übergebe. Sie sagten, das sind sehr gefährliche Leute und sie würden eine Liste brauchen, aus diesem Notebook. Erst später habe ich hier in Österreich erfahren, dass die erste Person, die das Gerät gebracht hatte, im Internet namentlich genannt ist.

R: Woher wissen Sie das?

BF1: Er war bei der Widerstandsbewegung. Ich habe sein Gesicht im Internet von dem Mann gesehen.

R: Wenn Sie den Namen nicht wussten, wie haben Sie dieses Foto gefunden?

BF1: In den Nachrichten von Dagestan war sein Foto. Ich habe dann in Archiven gestöbert und habe ihn gefunden. Sein Name ist XXXX, den kannte ich vorher überhaupt nicht. Er ist Widerstandskämpfer.

R: Sie haben sich also bereit gehalten nachdem die Polizei sie verlassen hat?

BF1: Ja. Am 15. Mai kamen andere Leute, die hatten alle Bärte. Das waren die Freunde des ersten Mannes, der mir das Notebook gebracht hatte.

R: Haben sich diese Männer als Freunde des Ersten ausgegeben?

BF1: Ja. Es waren Mitglieder des bewaffneten Untergrundes. Das ist aber bloß meine Vermutung, gesagt hat das niemand.

R: Worauf gründet sich Ihre Vermutung?

BF1: Sie sagten mir, dass dieses Notebook für sie sehr wichtig sei. Darauf seien die Namen von Mitkämpfern gespeichert und ich bringe sie alle in Gefahr.

R: Haben Sie ihnen auch gesagt, dass Sie das Gerät bereits zurückgegeben haben?

BF1: Natürlich, ich habe es ihnen gesagt, dass es bereits abgeholt wurde. Offensichtlich ist dieser Mann mit dem Notebook irgendwo hin verschwunden. Ich saß zwischen den Polizisten und den bewaffneten Untergrundkämpfern auf der anderen Seite. Sie gingen dann weg, stellten aber die Bedingung, dass ich innerhalb eines Monates das Gerät wiederbeschaffen müsse, andernfalls würden sie mich und die ganze Familie töten und auch alle anderen, die sich für mich einsetzen. Aber woher sollte ich dieses Notebook zurückerhalten?

R: Es scheint aber nicht plausibel, dass man Ihnen von Seiten dieser Widerstandskämpfer weiter unterstellt, mit dem Notebook in Verbindung zu sein oder dass sie die Wiederbeschaffung organisierten könnten.

BF1: Aber das sind Leute, die Menschen ins Freie führen und sie erschießen.

R: Sie hätten den Widerstandskämpfern die Telefonnummer weitergeben können.

BF1: Die Telefonnummer habe ich ihnen gegeben und sie sagten, dass sie den Mann kennen. Er wäre ihnen bekannt. Dieser Mann, der das Gerät brachte, wurde am 27.April getötet. Das habe ich im Internet herausgefunden.

R: Wie ging es weiter?

BF1: In der Nacht vom 18. Auf den 19. Mai, um 3.00 Uhr nachts, kamen Militärpersonen, die maskiert waren, und brachten mich direkt zu einem militärischen Objekt. Wie es heißt und wo es sich befindet weiß ich nicht. Ich hatte eine Maske im Gesicht und befand mich in einem unterirdischen Raum. Zuerst hat man mich weggebracht und nach ca. 10 Minuten wurde meine Frau wurde zur Polizeiwache gebracht. Als ich wieder frei war, hat mir meine Frau erzählt was mit ihr geschehen war.

R: Das hat doch keinen Sinn Sie gesondert mitzunehmen? Was hat man Sie gefragt?

BF2: Ich wurde auf der Polizeiwache in XXXX verhört. Es verhörten mich drei Personen, zwei davon trugen Masken. Sie verhörten mich von ca. 03.00 Uhr bis 11.00 Uhr vormittags.

R: Warum hat man Sie wieder freigelassen?

BF2: Ich sollte Geld bringen, 300.000 Rubel, für diesen Geldbetrag würde man meinen Mann freilassen.

R: Wenn Sie von 3.00 bis 11.00 Uhr verhört wurden, war das Verhör andauernd oder konnten Sie zwischendurch auch schlafen?

BF2: Ich wurde die ganze Zeit befragt. Man zeigte mir auch Fotos. Immer, wenn ich sagte, dass ich die Leute nicht kenne, wurden sie böse und fragten, warum ich sie nicht kennen würde und behandelten mich sehr grob. Sie machten sich lustig über mich, nahmen mir das Kopftuch ab, schlugen mich mit dem Kopftuch ins Gesicht und fragten, was ich unter dem Tuch verstecken würde.

R: Wie wurden Sie freigelassen?

BF2: Ich ging nach Hause.

R: Sie waren im Militärobjekt?

BF1: Ja, bis zum 5. Juni.

R: Von wann bis wann genau waren Sie dort?

BF1: Vom 19.Mai bis 5.Juni.

R: Wie ging es nach Ihrer Freilassung weiter?

BF1: Ich kam heim, nahm ein Bad und in der Nacht desselben Tages verließ ich mein Zuhause. Es wäre zu gefährlich für mich gewesen, sie könnten jederzeit wieder kommen und wieder Geld verlangen.

R: Sind Sie legal ausgereist?

BF1: Nein. Wir fuhren mit einem privaten Bus, gewissermaßen ein privater Taxifahrer, ohne Fahrkarten. Ich könnte mir keine Fahrkarten kaufen, wenn ich mich versteckt halten muss. Diese Leute sagten, sie würden wieder kommen, wieder Geld verlangen. Ich dürfe den Ort nicht verlassen. Ich sollte zu Hause bleiben und das Land nicht verlassen.

R: Bei Ihrer Einvernahme am 22.12.2015 haben Sie ausdrücklich den Fragenkomplex: "Wie gelangten Sie nach Kiew, haben Sie an der Grenze Ihren Reisepass vorgezeigt, gab es bei der Grenzkontrolle Probleme", geantwortet: mit dem Linienbus, ja (Vorlage des Reisepasses), nein (gemeint keine Probleme bei der Grenzkontrolle). Offensichtlich haben Sie legal, mit Ihrem Reisepass, Ihren Herkunftsstaat verlassen.

BF1: Man braucht nur den russischen Inlandspass beim Grenzübertritt vorzeigen, nicht den Reisepass. Da braucht man ja die Erlaubnis vom FSB, um einen Reisepass zu bekommen. Meinen alten russischen Inlandspass hatte ich schon aus der Zeit vor meinen Problemen.

R: Es ist trotzdem ungewöhnlich, dass man Ihnen nicht auch den Inlandspass abgenommen hat um zumindest die Ausreise in die Ukraine zu verhindern.

BF1: Wir gaben die Inlandspässe dem Chauffeur und dieser zeigte sie vor. Vielleicht hat er ihnen auch Geld gegeben. Der Fahrer hat auch noch gesagt, dass wir einen gewissen Betrag dazuzahlen müssen, damit man bei der Grenzkontrolle unser Gepäck nicht durchsucht. Es kam dann ein Zöllner in den Bus der nur rein formal sich ein wenig umgeschaut hat, aber offensichtlich nichts finden wollte.

[...]

R: Wenn man sich die gesamte Asylverfahrens- und Aufenthaltsgeschehnisse ansieht, ist folgendes festzuhalten: Sie beginnen die Asylreise im Jahr 2007 und begeben sich nach Polen. In Polen erhalten Sie kein Asyl. Sie begeben sich daraufhin in die Schweiz. Dort halten Sie sich vier Jahre auf, erhalten wieder eine negative Entscheidung. Wegen des behaupteten Fluchtgrundes in der Schweiz werden Sie bei der Rückkehr aber nicht verfolgt. Dann fahren Sie wieder nach Dagestan, stellen eine gewisse Trostlosigkeit der Verhältnisse dort fest und suchen sich halt Österreich als Zielland aus. Ist mein Eindruck falsch?

BF1: Ja, das ist ein falscher Eindruck. Wir wollten nach Europa fahren und der Schlepper brachte uns nur bis Österreich. Als wir hier waren, beschlossen wir in Österreich zu bleiben. Wir haben das so ausgemacht. Wir fahren jetzt mal bis Österreich und überlegen dann, wohin wir danach fahren. Wir stiegen aus dem Bus aus und dort vergaß man unsere russischen Inlandspässe. Die Tasche mit den Pässen ist im Auto geblieben und so konnten wir nirgendwo hinfahren. Wir wollten nicht unbedingt nach Österreich, denn Österreich hat auch keinen guten Eindruck hinterlassen, weil man uns von hier in die Schweiz abgeschoben hat. So negativ war das Leben in meiner Heimat nicht, es ist mir dort besser gegangen als hier. Ich hatte dort alles. Wir hatten dort Arbeit und konnten gut leben. Jetzt leben wir in Ungewissheit und das ist wirklich keine freudige Athmospähre. Ich hatte keine andere Möglichkeit als zu flüchten.

R: Sie haben anfangs angegeben in einem Servicecentrum gearbeitet zu haben. Waren Sie angestellt?

BF1: Ich war selbständiger Meister für Reparaturarbeiten.

R: War es also Ihre eigene Firma?

BF1: Dieses Centrum gehört einer Person, die die Arbeitsplätze dort an Arbeitnehmer vermietet. Einer arbeitet als Programmierer, ein anderer repariert, ein anderer handelt mit Telefonen oder Computer.

R: Bei der Einvernahme am 22.12.2015 haben Sie angegeben, dass es sich um ihre Firma gehandelt hat.

BF1: Wahrscheinlich haben wir einander nicht richtig verstanden, es hätte man korrigieren küssen. Ich habe auch die Namen der Leute genannt, die mit mir dort gearbeitet haben.

R: Wie viel hat Sie die erste Ausreise aus Dagestan gekostet?

BF1: Welche meinen Sie?

R: 2007.

BF1: 20.000 oder 25.000 Rubel. Das waren damals ca. 1.000 Euro.

R: Was hat die jetzige Reise gekostet?

BF1: Wir zahlten für die gesamte Familie für die Fahrt in die Ukraine 50.000 Rubel und 5.000 Euro für die Reise nach Österreich.

R: Wie konnten Sie diese Ausreise finanzieren?

BF1: Wir haben das Haus verkauft und alles was wir hatten.

R: Wann haben Sie das Haus verkauft?

BF1: Als ich in diesem Militärobjekt festgehalten wurde, hat meine Frau mit meiner Schwester das Haus verkauft.

R: Wann war das genau?

BF2: Als er dort angehalten wurde. In der Zeit vom 19.05. bis 5.06., an das Datum des Hausverkaufes erinnere ich mich nicht mehr.

R: Bei Ihrer Einvernahme am 22.12.2015 haben Sie das Datum 21.05.angegeben.

BF2: Wenn ich es gesagt habe, ist es richtig.

R: Wie lange brauchten Sie um einen Käufer zu finden?

BF2: Vier oder fünf Tage.

R: Wenn Sie vier oder fünf Tage brauchen um einen Käufer zu finden, aber in der Nacht vom 18. Auf den 19. Mitgenommen wurden, am 21.05. das Haus verkauft haben, geht sich das mathematisch nicht aus.

BF2: Sie hat ein Problem mit ihrem Kopf. Sie hat oft Migräne. Sie hat immer wieder Kopfschmerzen, auch jetzt und sie hat auch Stress. Alle Psychologen können das bestätigen.

R: Es gibt aber noch ein Problem. Diese Angaben haben Sie bereits am 22.12.2015 getätigt. Sie haben weder im Rahmen der Beschwerde, noch zu irgend einem anderen Verfahrenszeitpunkt angeführt, Kopfschmerzen zu haben, über ein schlechtes Gedächtnis zu verfügen oder sonst psychisch so beeinträchtigt zu sein, dass Sie keine zeitlichen und örtlichen Angaben machen können. Jetzt, da ich Ihnen einen Widerspruch vorhalte, rechtfertigen Sie sich mit Kopfschmerzen und schlechtem Gedächtnis. Sind Sie diesbezüglich in medizinischer Behandlung und kann Ihnen ein Psychiater Ihre Gedächtnisschwäche bescheinigen?

R1: Das müsste man einen Psychiater fragen, sie hat Medikamente genommen. In der Schweiz stand sie in Behandlung, diese wurde abgebrochen als sie abgeschoben wurde.

R: Sie haben angegeben, dass Sie, BF1 zu einem Militärobjekt und Sie, BF2, zur Polizei gebracht wurden. Ist das richtig?

BF1: Ja.

R: Woher wissen Sie, dass es ein Militärobjekt war, Sie hatten eine Maske vor dem Gesicht.

BF1: Ich habe auf Grund von Geräuschen geschlossen, dass es ein Militärobjekt ist. Niemand hat mir irgendwelche Aufschriften gezeigt, aus denen hervorgehen würde, wo ich mich befinde, weil das alles illegal war. Ich habe auch ein Video über die Menschenrechte in Dagestan.

R: Sie selbst wurden zur Polizei gebracht?

BF2: Ja.

R: In der Einvernahme vom 22.12.2015 hat Ihr Gatte ausdrücklich gesagt, dass Sie beide zu einem Militärstützpunkt gebracht wurden und von der Polizei ist keine Rede.

BF1: Nein, das war nicht so. Vielleicht hat sich die Dolmetscherin geirrt. Ich habe damals schon so ausgesagt. Ich habe die Niederschrift unterschrieben, weil mir diese nicht normal übersetzt wurde. Sie hat es mir schon rückübersetzt aber ich habe es selbst nicht durchgelesen, sondern gleich unterschrieben. Ich habe damals schon gesagt, dass man mich zu einer Militärstation gebracht hat und danach hat man meine Frau mitgenommen. Ich habe aber nicht gesagt, wohin sie gebracht wurde, deshalb hat man vielleicht gedacht, dass sie auch zum Militär gebracht wurde. Aber das kann Ihnen meine Frau besser erzählen. Ich habe der Dolmetscherin damals gesagt, dass sie der Richterin erklären soll, dass meine Frau Migräne hat und sich deshalb an die genauen Daten nicht erinnern kann. Sie sagte aber nur, für uns ist Migräne keine Krankheit.

R: Wann sind Sie freigelassen worden?

BF1: Am 05.06.

R: Einfach so?

BF1: Sobald sie das Lösegeld, die 300.000 Rubel, für mich erhalten haben.

R: In Ihrer Niederschrift sprechen Sie von Kaution.

BF1: Das ist ein falscher Ausdruck. Vielleicht hat die Dame gedacht, dass beides dasselbe ist.

R: Wie, wer und wie viel wurde bezahlt?

BF2: Ich habe bezahlt. Ich brachte das Geld zur Polizeiwache, wo man mich hingebracht hatte. Dort fand die Übergabe statt.

BF1: Das war ungesetzlich, weil es niemand unterschrieben hat.

R: Der Mann, der das Notebook brachte, hat seine Telefonnummer auf das Gerät geklebt und Sie haben dem bärtigen Mann diese Telefonnummer bekannt gegeben.

BF1: Ja.

R: Warum nicht der Polizei?

BF1: Ich hatte da die Nummer nicht mehr, ich hatte sie weggeworfen.

R: Aber die Nummern sind doch im Handy gespeichert. Sie brauchen sie nicht wegwerfen.

BF1: Ich habe mich nicht mehr um diese Nummern gekümmert, ich brauchte sie nicht mehr.

R: Aber die Nummer ist ja im Handy gespeichert.

BF1: Es ist schon viel Zeit vergangen, ich habe die Nummer entfernt. Der Abholer hat telefoniert und hat mir dann das Telefon übergeben, damit ich mich überzeugen kann, dass der Kunde das wirklilch möchte, dass ich das Gerät ausfolge. Ich muss mich ja überzeugen, wem ich das Gerät übergebe. Ich habe mir nur die Personalien nicht aufgeschrieben.

R: Machen Sie für Ihre Kinder eine eigene Verfolgung geltend?

BF3: Natürlich würde ich verfolgt werden. Wenn die Eltern ein Problem haben, habe auch ich eines.

R: Haben Sie sonst noch Gründe?

BF3: Nein.

Eine vorläufige Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat, basierend auf der einen integrierten Bestandteil des gegenständlichen Verhandlungsprotokolls wird der Beschwerde führenden Partei bekannt gegeben und deren Inhalt erörtert und den BF die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern.

Festgehalten wird, dass die Menschenrechtssituation in der Russischen Föderation sicherlich sehr bedenklich ist. Insbesondere im Nordkaukasus werden schwere Menschenrechtsverletzungen begangen. Trotzdem ist aber immer eine Einzelfallprüfung notwendig.

BF1: Ich teile diese Ansicht.

R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

BF2: Am 12.06. wird es ein Jahr.

R: Wie lange waren Sie vorher schon hier?

BF1: Drei Monate in Linz, ohne jegliche Sozialhilfe.

R: Wann war das, in welchem Jahr?

BF1: Im Jänner 2014 kamen wir nach Österreich und im März schickte man uns weiter.

R: Wie sieht es mit den Deutschkenntnissen aus?

BF1: Wir können uns alle gut auf Deutsch ausdrücken, Termine Ausmachen, wir besuchen Elternabende. Auch in der Schweiz kamen wir ohne Dolmetscher aus.

R: Haben Sie Zeugnisse über absolvierte Deutschkurse?

BF1: Wir hätten Bestätigungen aus der Schweiz, diese sind aber bei der Abschiebung verloren gegangen. Sie sind im Schrank geblieben.

R: Gehen Sie hier in Österreich einer Arbeit nach?

BF1: Wir arbeiten freiwillig und ehrenamtlich, darüber haben wir Bestätigungen. Ich arbeite bei der Gemeinde, wo Elektrogeräte, die entsorgt würden, werden auseinander genommen.

Unsere Tochter, XXXX, ist krank, sie hat eine Generkrankung.

Die BF legen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der BF4 ein Konvolut An medizinischen Unterlagen vor und BF2 bringt vor, dass die BF4 jeden Tag eine Spritze in den Oberschenkel benötigt. Der Arzt sagt, dass sie diese Therapie unbedingt fortsetzen muss. Im August müssen wir eine andere Therapie machen, falls die tägliche Spritze nichts nützt. Wenn sie die Therapie nicht erhält, wird das schlimme Folgen haben. Welche er damit meinte, müsste man den Arzt fragen. Eine Behandlung meiner Tochter in Dagestan wegen ihrer Erkrankung ist dort nicht möglich, es fehlen die medizinischen Voraussetzungen. Seit 2007 haben wir nie eine Geldstrafe in Europa bekommen und haben keine Gesetze gebrochen und nichts angestellt.

Die BF1 und BF2 legen weiters ein Konvolut an Dokumenten zur Bescheinigung der Integration vor, z.B. eine Schulbesuchsbestätigung, mehrere Kindergartenbestätigungen.

R: Haben Sie hier in Österreich Familienangehörige?

BF1: Ich nicht.

BF2: Eine leibliche Schwester. Sie hat einen positiven Bescheid erhalten. Wir haben aber selten Kontakt, wir sind immer beschäftigt und arbeiten immer. Wir haben nur telefonischen Kontakt. Ihr Name ist XXXX oder XXXX oder XXXX, geboren XXXX, Näheres nicht bekannt. Sie wohnt in XXXX, ich weiß aber die Adresse nicht.

Die Rechtsberatung hat keine Fragen und kein Vorbringen.

Die Verhandlung wird auf unbestimmte Zeit zum Zwecke der Ermittlung hinsichtlich der BF4, ob eine entsprechende medizinische Behandlung im Herkunftsstaat möglich ist, welche Konsequenzen ein Entfall dieser entsprechenden medizinischen Behandlung hätte, bzw. in Bezug auf die Leistbarkeit dieser Behandlung, vertagt

R: In welchem Alter hat Ihre Tochter, BF4, das Herkunftsland verlassen?

BF2: Sie war fünf Jahre.

R: Welche Behandlung erhielt Ihre Tochter in den ersten fünf Lebensjahren?

BF1: Sie wurde in Russland nicht behandelt, diese Krankheit hat man erst in der Schweiz festgestellt. Dort wurde sie behandelt.

R: Die Schweiz hatte kein Problem Sie, trotz der Krankheit Ihrer Tochter, zurückzuschicken.

BF1: Sie haben mich zwei Tage ins Gefängnis gesperrt, dann brachten sie mich zum Flughafen und die Familie wurde nachgebracht. Dann hat man uns gedroht dass man uns die Kinder wegnehmen wird, wenn wir nicht freiwillig das Flugzeug besteigen.

R: Wie geht es den übrigen Familienmitgliedern gesundheitlich?

BF1: Ich bin erst aus dem Krankenhaus entlassen worden. So ernste Krankheiten aber wir aber nicht.

R: Bezüglich der anderen Familienmitglieder wird Ihr Verfolgungsgrund geltend gemacht, eigene Fluchtgründe haben sie nicht. Ist das richtig?

BF1: Uns droht Verfolgung und wegen uns auch unseren Kindern.

[...]"

Mit Schreiben vom 30.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Befund betreffend BF4 vom 16.08.2016 übermittelt, wonach bei dieser die Diagnosen "Vorbekannter Wachstumsmangel, Z.n. Eisenmangel, Familiäre Kleinwuchskomponente, IgA-Mangel" bestehen und als Therapie eine Wachstumshormontherapie mit Saizen 1 mg 1 x tägl. Subkutan abends vorgeschlagen und die nächste ambulante Kontrolle für 15.11.2016 terminisiert wurde.

Nach dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Recherche im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016 sind in Russland (Moskau) alle medizinischen Behandlungen als auch der Impfstoff des Medikaments Saizen verfügbar. In Dagestan sind alle medizinischen Behandlungen verfügbar, der Inhaltsstoff von Saizen (somatropin) hat Versorgungsprobleme und die Dauer der Wiederversorgung mit dem Medikament ist unbekannt. Die Kosten für Somatropin (Dzhintropin) betragen je nach Dosierung und Menge von 2,999 bis 15,299 Rubel, sind in der Apotheke erhältlich und werden bis zum 18. Lebensjahr der Patientin von der Krankenversicherung getragen. Danach existieren Programme, welche notwendige Medikamente jenen, welche dies benötigen, zur Verfügung stellen. Nach der erstmaligen Diagnose sendet der Arzt eine Anfrage nach kostenlosen Medikamenten an die zentrale oder regionale Stelle und sobald der Patient in einer speziellen Liste registriert ist, kann er gebührenfreie Medikamente beziehen. Die Bedingungen zur Nutzung dieses Programms sind unklar, weshalb es schwierig ist Abdeckung zu erhalten. Die Patientin kann bei stationärem Aufenthalt kostenlose Diagnose und Behandlung durch einen Endokrinologen erhalten. Für eine ambulante Betreuung und Kontrolluntersuchung bei einem Endokrinologen betragen die Kosten zwischen 1,100 und 3,000 Rubel; die Kosten für eine Laboruntersuchung betragen zwischen 400 und 600 Rubel. Wenn die Patientin in eine Quote fällt, kann sie kostenlose Behandlung durch einen Kinderarzt erhalten, anderenfalls muss ein vereinbarter Preis bezahlt werden, wobei die Kosten zwischen 1,600 und 4,000 Rubel betragen. Die stationäre Behandlung durch einen Internisten ist offiziell kostenlos. Diese seien hauptsächlich praktische Ärzte oder Kinderärzte. Die Kosten für eine ambulante Behandlung und Kontrolle würden zwischen 1,600 und 4,000 Rubel betragen. Wichtig sei, den richtigen Spezialisten zu finden, welcher in der Lage sei, die Patientin korrekt zu behandeln, zumal keine Richtlinie für Behandlungen existiert.

Zu der am 29.09.2016 fortgesetzten Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer (BF1) und seine Ehefrau (BF2) sowie deren vier Kinder (BF3 bis BF6) in Begleitung eines Rechtsberaters als Vertreter, während ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht an der Verhandlung teilnahm. Dabei gaben die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an:

"[...]

Die Verhandlung vom 22.06.2016 wurde unterbrochen zur Abklärung, ob eine entsprechende medizinische Behandlung der BF4 im Herkunftsstaat möglich sei.

In der Zwischenzeit langte die entsprechende Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19. September 2016 ein, diese wird verlesen.

Den BF wird der entsprechende Inhalt zusammengefasst zur Kenntnis gebracht, ihnen entsprechende Unterlagen ausgefolgt und ihnen noch eine abschließende Stellungnahmemöglichkeit in der Dauer von drei Wochen, Fristbeginn heutiger Tag, Ende der dreiwöchigen Frist einlangend beim BVwG, eingeräumt.

In Bezug auf die Erkrankung Ihrer Tochter, der BF4, ist im Ergebnis festzuhalten, dass diese behandelbar ist im Herkunftsstaat, das entsprechende in Österreich verordnete Medikament auch im Herkunftsstaat verfügbar ist und insbesondere bis zum 18. Lebensjahr keine Kosten dafür anfallen.

Der Doktor hat einen Brief geschrieben, diesen lege ich hiermit vor, dieser wird nochmals eingesehen und Kopie zum Akt genommen. Dieser Ambulanzbefund der Endokrinologie wird ausdrücklich verlesen und in diesem ist festgehalten, dass eine entsprechende Wachstumshormontherapie im Heimatland nicht möglich sei. Aufgrund des nachgewiesenen Hormonwachstumsmangels sei eine lebenslange Therapie mit Wachstumshormone notwendig. Bei einer verminderten Therapie käme es zu einem Minderwuchs, reduzierter Muskelmasse und Muskeldichte auch im Erwachsenenalter, daher ist (laut des Vorstandes des XXXX Prim. Univ.Prof. Dr. XXXX) ein Verbleib in Österreich notwendig, um diese Therapie zu gewährleisten.

Die BF legen entsprechende weitere Behandlungstermine vom 15.11.2016 beider Töchter vor.

Der BF bringt vor, dass beide Töchter an dieser Erkrankung leiden.

Dem BF wird zur Kenntnis gebracht, dass die Bescheinigung nur in Bezug auf die BF4, Fr. XXXX, geb. XXXX, durch dieses Schreiben versucht wird.

BF: Das Vorliegen der Erkrankung der zweiten Tochter XXXX, geb. XXXX, wird aktuell überprüft. Es gibt Anzeigen der Untersuchung der Knochen, dass auch diese meine Tochter ebenfalls an demselben erkrankt sei. Es kommt dieser Erkrankung der Geschwister häufig vor, weil es sich um eine Erbkrankheit handelt.

Den BF als gesetzlichen Vertretern ihrer Kinder wird aufgetragen, innerhalb von drei Wochen eine entsprechende Bescheinigung ihrer zweiten Tochter in Vorlage zu bringen, sämtliche Medizinische Unterlagen dem BVwG zu übermitteln.

BF bringt vor, dass die nachfolgende Untersuchung am 15.11. stattfände und erst danach eine Vorlage möglich sei.

Dem BF wird in Modifikation des vorhin ergangenen Auftrages nunmehr der Auftrag erteilt, diese bis 25.11.2016 in Vorlage zu bringen, sollte nicht zuvor bereits die Prüfung der Akten Spruchreife ergeben.

BF5 (XXXX) geb XXXX: Die Befragung wird auf Deutsch geführt.

VR: Seit wann gehst du in die Schule?

BF4: Ich gehe in die Klasse 3a der neuen Mittelschule in XXXX.

VR: Wie geht es dir in der Schule?

BV4: Mit Mathematik geht es mir schlecht, ich habe eine 4. In Deutsch habe ich einen 3.

VR: Seit wann gehst du in Österreich in die Schule?

BF4: Ich bin auch schon die 2. Klasse der neuen Mittelschule gegangen. In die erste Klasse bin ich nicht in Österreich gegangen. Ich habe Deutsch in der Schweiz gelernt, ich habe fünf Jahre in der Schweiz gelebt. Ich werde sicher die Klasse schaffen.

VR: Was willst du einmal machen?

BF4: Ich stell mir vor, dass ich einmal nach der Ausbildung im Kindergarten arbeiten werde. Ich habe hauptsächlich österr. Freunde. Ich habe keinen Kontakt zu tschetschenischen Asylwerbern, etc.

VR: Wie muss ich mir einen Alltag von dir vorstellen?

BF4: Ich komme von der Schule nach Hause, dann mache ich meine Hausübung. Unter anderem spiele ich mit dem Handy.

Festgehalten wird, dass die BF5 akzentfrei Deutsch spricht.

VR: Besuchst du Förderkurse?

BF4: Nach der Schule gehe ich jeden Dienstag zum Förderunterricht für Mathematik.

VR: Hast du noch Kontakt zu tschetschenischen Verwandten?

BF4: Ich telefoniere einmal in der Woche mit meiner Cousine, sonst habe ich keinen Kontakt zu Tschetschenen.

VR: Wieviele Mitschüler hast du?

BF4: Ich gehe mit 22 anderen Kindern in dieselbe Klasse. Ich nehme am Schwimmunterricht teil.

XXXX, BF3 wird befragt. Die Befragung wird gleichfalls in deutscher Sprache geführt.

VR: Was machen Sie derzeit?

BF3: Ich habe in Freistadt einen Beruf: Ich verbessere weiter meine Deutschkenntnisse. Hinsichtlich des konkreten Berufes kann ich noch keine Angaben machen. Ein entsprechendes Deutschzertifikat kann ich noch nicht vorlegen. Dafür lerne ich derzeit.

VR: Was machen Sie sonst?

BF3: Ich lerne deutsch. Mein Umfeld ist auf die Familie eher eingeschränkt.

Hinsichtlich der Situation der BF 1 und BF2 werden deren Angaben in der Verhandlung vom 22.06.2016 verlesen.

VR: Wollen sie von sich aus noch etwas sagen?

BF2: Nein ich habe kein Vorbringen.

BF1 und BF2 bringen noch abschließend war, dass die Kinder viele Freunde hier in Österreich gefunden haben. Es kommen ständig andere österr. Kinder vorbei, und laden meine Kinder ein. Wenn es sich um Geburtstage oder andere Feste handelt, bleiben meine Kinder auch über Nacht.

Die Sozialarbeiter, die sich um uns kümmern, sind auch mit uns zufrieden, weil wir nie Probleme machen. Ich habe schon auch einen Teil der Sozialarbeit übernommen, ich kümmere mich auch um andere Asylwerber. Ich helfe andren Asylwerbern, indem ich mich an Dolmetscher anbiete oder Transporte übernehme. Wenn Sie unsere Sozialarbeiter fragen, werden sie sicher feststellten, dass wir eine tolle Familie sind. Wenn es notwendig ist, könnte auch ein Empfehlungsschreiben dieser Sozialarbeiter bringen.

Die ortsansässige Bevölkerung lädt mich auch zu Festen ein.

Auch die Rechtsvertretung: Kein weiteres Vorbringen.

Da keine Einwendungen vorliegen, wird der bisherige jeweilige Akteninhalt beider Verfahren verlesen und die aktuellen Verfahrensstände zusammengefasst dargestellt:

Ich möchte auch noch zum Vorbringen des Ermittlungsverfahrens anbringen, dass die mediz. Behandlung in der russischen Föderation nicht kostenlos sei. Es gibt auch entsprechende Demonstrationen, weil diese Rechte in der Praxis nicht eingehalten würden. Entsprechende Demonstrationen könnte ich per Videobeweis vorlegen. Auch Frauen demonstrieren, weil sie nicht untersucht werden, weil sie nichts zahlen.

[...]

Internetadresse für solche Video: m.youtube.com/watch?v=ESbGTFK1KSE

BF legt abschließend noch ein mediz. Schreiben "MERCK Service Center" vom 14.09.2016 vor.

Dieses wird zum Akt genommen.

RB wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen und Anträge zu stellen, ein Vorbringen zu erstatten.

RB verzichtet ausdrücklich darauf.

[...]"

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation aus Dagestan sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen moslemischen Glaubens. Seine Identität steht fest. Er hat bereits in Polen, in der Schweiz und am 06.01.2014 in Österreich Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ entschieden wurden, ehe er am 18.07.2014 in die Russische Föderation zurückkehrte und am 12.07.2015 erneut illegal ins österreichische Bundesgebiet gelangte. Im Herkunftsstaat besuchte er die Grundschule, absolvierte eine Radiotechnikanstalt und arbeitete vor seiner neuerlichen Ausreise aus dem Herkunftsstaat als selbständiger Elektronik- und Mechanikerservice für Handys und Computer. Er ist verheiratet und hat drei Töchter und einen Sohn. Seine vier Schwestern und ein Bruder leben mit ihren Familien noch im Herkunftsstaat, seine Eltern sind bereits verstorben. Der Beschwerdeführer bis auf eine "Hydronephrose I° rechts bei Urolithiasis dext, Z.n. Appendektomie" gesund und arbeitsfähig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Reparatur eines Laptops im April 2015 für einen ihm Unbekannten sowohl von den russischen Behörden als auch von Widerstandskämpfern bedroht wurde und verfolgt wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen oder wegen des Bestehens einer sonstigen Gefährdungslage verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine GFK-relevante Verfolgungssituation oder sonstige Gefährdungslage geraten würde.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 12.07.2015 in Österreich auf, geht hier bis auf ehrenamtliche Tätigkeiten (Entsorgung von Elektrogeräten für eine Gemeinde) keiner legalen Beschäftigung nach und bezieht durchgehend die staatliche Grundversorgung. Er hat während seines vierjährigen Aufenthaltes als Asylwerber in der Schweiz schon Deutsch gelernt, worüber er jedoch keine Zeugnisse vorlegen konnte. Er lebt in Österreich mit seiner Ehefrau und vier Kindern im gemeinsamen Haushalt, sonst hat er in Österreich keine Verwandten. Er gehört im Bundesgebiet keinem Verein, keiner religiösen Verbindung und keiner sonstigen Gruppierung an. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat, bereits beruflich tätig war und dessen Landessprache er beherrscht. Er ist unbescholten.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt.

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).

Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab.

Dagestan

Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow'schen Privatstaat. Ebenso existiert - anders als in der Nachbarrepublik - zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als "Mann des Volkes" in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der "Waldbrüder", des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der "Siloviki", das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete "Terrorverdächtige" können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich "reinigen", was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).

Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).

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Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).

Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind - wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde.

Das "Kaukasus-Emirat", das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat - also Teufelsstaat - übersetzt, zusammenzuschließen.

Nordkaukasus allgemein

Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer - Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency' ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).

2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.

Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).

Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).

Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).

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Dagestan

Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats - einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015).

Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. (AA 5.1.2016).

Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014).

2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote und 27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016)

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Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).

Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).

Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein - der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).

Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012)

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Folter und unmenschliche Behandlung

Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).

Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).

Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern - Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).

Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Große Teile der Wirtschaft werden von wenigen, mit dem politischen System eng verbundenen Familien kontrolliert. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach öffentliche Bedienstete einen Teil ihres Gehalts an den nach Kadyrovs Vater benannten und von dessen Witwe geführten Wohltätigkeitsfonds abführen müssen. Der 2004 gegründete Fonds baut Moscheen und verfolgt Charity-Projekte, Kritiker werfen ihm jedoch vor, als Vehikel zur persönlichen Bereicherung Kadyrovs und der ihm nahestehenden Gruppen zu dienen. Selbst die nicht als regierungskritisch geltende Tageszeitung "Kommersant" bezeichnete den Fonds als eine der intransparentesten NGOs des Landes (ÖB Moskau 10.2015)

Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014).

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Menschenrechtslage

Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).

Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).

Dagestan

Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 10.2015).

Vollzugs- und Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016).

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Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen

Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).

Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).

Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).

Internet

Die Behörden verstärkten 2015 ihre Kontrolle des Internets. Auf Anweisung der Medienaufsichtsbehörde (Roskomnadsor) sperrten Internetanbieter Tausende von Webseiten. In vielen Fällen wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, dies betraf u.a. satirische Beiträge zu politischen Themen, Informationen von und für Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen einsetzen, Hinweise auf öffentliche Protestveranstaltungen und religiöse Texte. Gegen eine noch kleine, aber steigende Zahl von Personen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Online-Beiträgen ergriffen. In der Regel warf man ihnen Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus vor; gegen die meisten wurden Geldstrafen verhängt (AI 24.2.2016).

Die russischen Geheimdienste haben die Gefahren, aber auch Chancen durch das Internet schon früh erkannt. Der FSB, der sich um innere Sicherheit kümmern soll, entwickelte in den 1990er-Jahren ein Modell zur umfassenden IT-Überwachung. Spätestens 1999 hatte der FSB bei allen russischen Internetprovidern Geräte zum Absaugen der Kommunikationsinhalte installiert, wie die Journalisten Andrej Soldatow und Irina Borogan in ihrem 2015 erschienenen Buch "The Red Web" offenlegten. Im Inland herrsche eine strikte Überwachung. Zu Beginn der Überwachungsreformen an der Spitze des FSB war der heutige Präsident Wladimir Putin, der 2015 die Überwachungsmaschine noch einmal verschärfte. Seit August 2015 müssen sich etwa alle Blogger mit mehr als 3.000 Anhängern staatlich registrieren (Standard 13.3.2016).

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Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).

Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

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Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).

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Religionsfreiheit

Dagestan

In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten (USDOS 14.10.2015). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014).

Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).

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Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).

Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

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Frauen

Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau. Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Laut einer rezenten Umfrage des Meinungsforschungsinstituts VZiOM glaubt eine Mehrheit der Bevölkerung, dass Männer und Frauen in der Gesellschaft gleich gestellt sind, insbesondere im Bildungsbereich (90%), in der Arbeit (76%), beim Gehalt (75%) und bei der Möglichkeit, am öffentlichen und politischen Leben teilzunehmen (74%). Einem rezenten Bericht der Weltbank zufolge steht Russland jedoch an vorderer Stelle, was die Verhinderung des Zugangs von Frauen zu gewissen Berufsgruppen betrifft; 456 Berufe dürfen von Frauen nicht ausgeübt werden. Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt häusliche Gewalt dar. Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Laut Dem Nationalen Zentrum zur Vorbeugung von Gewalt ANNA wird jede dritte russische Frau im Laufe ihres Lebens Opfer von physischen Übergriffen von Seiten eines Mannes. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen. Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die Nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei um Unterstützung suchen, sind damit unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. So betonte der Ombudsmann für Kinderrechte Pawel Astakhov im Mai 2015, dass ein Großteil der Gewalt im öffentlichen Raum stattfindet und dass die Familie der sicherste Ort in der Gesellschaft sei. Er verwehrte sich gegen "die konstante Benützung des Begriffs ‚häusliche Gewalt', die lediglich dafür sorgen würde, dass Familien und Eltern eingeschüchtert werden". Positiv zu vermerken ist, dass bis Jahresende ein vom Arbeits- und Sozialministerium ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt in die Staatsduma eingebracht werden soll, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt (ÖB Moskau 10.2015).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 3.2016c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 17% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 31 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 27.1.2016). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 3.2016c).

Ein Gesetzentwurf des Menschenrechtsrats, der Opfer häuslicher Gewalt schützen soll, stieß auf heftigen Widerstand in "konservativen" Kreisen, die darin einen Versuch der Einmischung des Staates in familiäre Angelegenheiten sehen. Es gibt in Russland lediglich 21 Krisenzentren für Frauen. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Haupt-Opfergruppen. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel. Sexuelle Ausbeutung bzw. Prostitution betrifft vor allem Frauen aus dem Nordkaukasus, die in anderen Landesteilen als Zwangsprostituierte arbeiten. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Nur in seltenen Fällen wird berichtet, dass Strafverfolgungsbehörden gegen Menschenhandel vorgehen. Die Reaktion des russischen Staates wird im "World Slavery Report" der "Walk Free Foundation" als "sehr schwach" beschrieben. Insbesondere fehle es an einem wirksamen Schutz der Opfer. Die Strukturen des Menschenhandels zur Ausbeutung der Arbeitskraft werden durch Korruption und Verbindungen von Angehörigen der Strafverfolgungsbehörden mit der organisierten Kriminalität begünstigt (AA 5.1.2016).

Häusliche Gewalt bleibt für Frauen weiterhin ein Problem und die Polizei ist oft zögerlich beim Einschreiten, da dies als familiäre Angelegenheit gesehen wird (FH 27.1.2016).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 13.4.2016).

Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien

Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen und "Sittenwächtern" haben im Vergleich zu den Vorjahren jedoch abgenommen. Aus NGO-Kreisen war zu erfahren, dass sich die Situation von alleinstehenden Frauen bzw. Frauen mit Kindern bei ihrer Rückkehr nach Tschetschenien nach und nach verbessert. Die zugrunde liegende Problematik existiert jedoch nach wie vor. Im Frühjahr 2015 hatte ein Fall in Tschetschenien für Aufregung gesorgt, bei dem ein 17jähriges Mädchen vermutlich gegen ihren Willen und dem ihrer Familie mit einem weitaus älteren lokalen Polizeichef verheiratet wurde. Einerseits ist das Mindestalter für Hochzeiten in Russland 18 Jahre (abgesehen von wenigen Ausnahmen), andererseits war der betroffene Polizeichef zu dem Zeitpunkt bereits verheiratet. Die Heirat wurde von dem Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov ausdrücklich unterstützt (ÖB Moskau 10.2015, vgl. HRW 27.1.2016). Eine prominente investigative Journalistin erhielt Todesdrohungen nachdem sie über diese Story geschrieben hat. Behörden versagten bei einer effektiven Untersuchung wegen ihrer Beschwerde (HRW 27.1.2016).

Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischem Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f). Tschetschenische Behörden verlangen weiterhin, dass Frauen auf öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen (HRW 27.1.2016).

Vergewaltigung:

Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Laut Swetlana Gannuschkina ist Vergewaltigung in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen würden auch in Polizeistationen passieren. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als schuldig an der Vergewaltigung gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014b, S. 21).

Muslimische Hochzeit:

Es ist in Tschetschenien üblich, auf muslimische Art - durch einen Imam - die Ehe zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen, noch registriert ist (EASO 9.2014b, S. 25). Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. (EASO 9.2014b, S. 24). Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014b, S. 25).

Waisenhäuser:

Wenn Kinder sich selbst überlassen bleiben, nachdem beide Eltern verstorben sind, sorgt der Tradition zufolge die Familie ihres Vaters für sie. Wenn die Großeltern nicht für die Kinder sorgen können, werden sie in die Obhut der Familie ihrer Mutter übergeben. Wenn es niemanden gibt, der sich um die Kinder kümmern kann, kommen sie in ein Waisenhaus. In Tschetschenien und dem übrigen Nordkaukasus setzen Familien alles daran, um zu vermeiden, dass Kinder in ein Waisenhaus kommen. Es ist nicht üblich, Kinder in Waisenhäuser zu bringen, und normalerweise leben in Waisenhäusern nur Kinder, die ihre gesamte Familie verloren haben. Im Allgemeinen vertreten Behörden die Auffassung, dass es in Tschetschenien keine Waisenhäuser geben sollte, da es Aufgabe der Familie ist, für die Kinder zu sorgen. 2009 ordnete Präsident Kadyrow an, dass alle Waisenhäuser in Tschetschenien geschlossen werden und die Kinder wieder zu ihren Verwandten zurückkehren sollten. Nach Auskunft eines Vertreters einer internationalen Organisation im Nordkaukasus lag dieser Initiative von Kadyrow der Wunsch zugrunde, deutlich zu machen, dass Familien einen starken Verbund darstellen und sie für sich selbst sorgen können. Nur wenige wollten jedoch entfernte Verwandte zu sich nehmen, zu denen sie kaum Kontakt hatten. Aufgrund des Wohnungsmangels und finanzieller Zwänge waren die Menschen nicht bereit, noch ein weiteres Mitglied in ihren Haushalt aufzunehmen und zu unterstützen. Kadyrow möchte den Eindruck vermitteln, dass die familiären Bande noch genauso stark sind wie früher, doch ist dies nach Angaben der Organisation nicht der Fall. Landinfo hat keinen Überblick über die Zahl der Waisenhäuser in Tschetschenien, doch nach Angaben eines tschetschenischen Rechtsanwalts gibt es eines in Grosny, ein weiteres im Bezirk Nadteretschny. Laut einer NGO in Moskau gibt es in Tschetschenien fünf oder sechs Waisenhäuser. In dem größten sind 200-300 Kinder untergebracht. Waisenhäuser sind öffentliche Einrichtungen (EASO 6.2014a, S. 31).

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Mutterschaftskapital und Kindergeld

2007 stellte die russische Führung einen Maßnahmenkatalog vor, der mit Zuschüssen und Betreuungsplätzen zum einen den Frauen die Mutterschaft ans Herz legt und zum anderen durch bessere medizinische Infrastruktur die Lebensdauer der Russen verlängern soll. Für Mütter ist seither ab dem zweiten Kind das sogenannte Mutterschaftskapital vorgesehen. Umgerechnet rund 7500 € erhalten die Frauen, Mittel die zweckgebunden vom vierten bis zum 25. Geburtstag des Kindes eingesetzt werden müssen. Mit den nicht bar auslösbaren Zertifikaten können Familien in die Ausbildung des Nachwuchses investieren, die eigene Wohnsituation verbessern oder medizinische Versorgung in Anspruch nehmen. Mit den Zertifikaten kann auch die Altersvorsorge der Mutter aufgestockt werden. Darüber hinaus bezahlt der Staat Geburtsprämien, bezuschusst Kindergartenplätze und hat das Elterngeld erhöht. Flankierend hat Moskau den Mutterschutz im Arbeitsmarkt ausgebaut (Wirtschaftsblatt 8.9.2014, vgl. IOM 6.2014; MDZ 17.8.2013). Mütter bekommen eine Zusatzzahlung, das sogenannte Mütterkapital. Dieses Geld ist für bestimmte Zwecke bestimmt, z.B. für die medizinische Behandlung oder die Versorgung von Kindern. Dieses Geld ist vor allem für kinderreiche Frauen, in Tschetschenien gibt es viele davon. Um dieses Geld zu bekommen, müssen tschetschenische Frauen ungefähr Drei Viertel des Geldes als Bestechungsgeld zahlen. Es gibt aber auch Frauen, die überhaupt nichts von diesem Mütterkapital sehen (Gannuschkina 3.12.2014). Das Mutterschaftskapital war zunächst bis Ende 2016 geplant, aufgrund des Erfolgs wird jetzt darüber diskutiert, die zeitliche Beschränkung ganz aufzuheben. Auch soll das Geld für die Geburt des dritten und weiterer Kinder ausgezahlt, sowie alleinerziehende Väter in gleichem Maße gefördert werden, wie Mütter. Wladimir Putin erklärte zum bisher bestehenden Gesetz, das Programm "Mutterschaftskapital" hätte seine Effektivität bewiesen. Allerdings müsse es nach 2016 runderneuert werden, um zielgerechter wirken zu können (MDZ 17.8.2013, vgl. Pension Fund o.D.).

Mutter, Vater oder ein anderer Erziehungsberechtigter kann monatliches Kindergeld erhalten. Kindergeld berechnet sich aus 40% des durchschnittlichen Elterngehaltes, sollte aber nicht unter dem festgesetzten Mindestwert liegen. Seit Januar 2014 beträgt das monatliche Kindergeld (für Kinder jünger als 1,5 Jahre) während des Mutterschaftsurlaubs beim ersten Kind mindestens 2.576 RUB (ca. USD 75) und 5.153 RUB (ca. USD 150) für weitere Kinder. Für arbeitslose Eltern beträgt das monatliche Kindergeld das festgesetzte Minimum. Im September 2013 ist ein neues Bildungsgesetz in Kraft getreten. Laut dem neuen Gesetz ist die Regelung außer Kraft getreten, dass die Kindergartengebühren nicht 20% der laufenden Kosten pro Kind überschreiten dürfen. Dies führte zu einem Anstieg der Kindergartengebühren. In unterschiedlichen Regionen kosten städtische oder staatliche Kindergärten zwischen 3.500 RUB und 9.000 RUB (ca. 102-262 USD). Familien mit einem Kind erhalten mindestens 20% Ausgleich, Familien mit zwei Kindern erhalten eine 50%ige Rückerstattung, Familien mit drei und mehr Kindern eine Kompensation in Höhe von mindestens 70%. Dieses Geld wird auf das Konto eines Elternteils überwiesen. Familien, in denen ein Kind eine Verhaltensstörung aufweist, zahlen keine Gebühren für den Besuch eines staatlichen oder städtischen Kindergartens (IOM 6.2014).

Mutterschaft:

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Bewegungsfreiheit

Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).

Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).

Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).

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Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

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Gefälschte Dokumente

In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).

Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).

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Grundversorgung/Wirtschaft

Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).

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Nordkaukasus

Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).

Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).

Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus - allen voran Tschetschenien - haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014)

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Sozialbeihilfen

Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, denen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt wird:

Renten

Familienhilfe:

Die Regierung will die Bevölkerungszahl erhöhen. Daher erhalten

Familien mit drei oder mehr Kindern folgende Begünstigungen:

Behinderung

Wohnungswesen

Bürger ohne Unterkunft oder mit unzumutbarer Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Apartments beantragen

Arbeitslosenhilfe

Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).

Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:

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Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

• Notfallbehandlung

• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

• Stationäre Behandlung

• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

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Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).

Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).

Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015)

Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:

• Notfallbehandlung

• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken

• Stationäre Behandlung

• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)

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Dagestan

In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), drei Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in zehn städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt fünf Sanatorien für Kinder, zwei Kinderheime, drei Bluttransfusionseinrichtungen, sowie sieben selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).

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Behandlungsmöglichkeiten von psychiatrischen Krankheiten (z.B. PTBS, Depressionen, akutes Stresssyndrom, Panische Störungen, Schizophrenie etc.)

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Behandlungen durch einen Psychologen/Psychiater sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgedanken z.B. im Psychiatric Clinical Hospital #1 in Moskau (BMA 7754).

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der gesamten Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (BMA 6051). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (BMA 6551, vgl. BMA 7979).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien mentale Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sindt follow-up und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebende Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischen Problemen zwischen 700-2000 Rubel. Bei diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen (EMDR) und Narrative Expositionstherapie), um PTSD zu behandeln (BMA 7980), gibt es in Tschetschenien nur Psychotherapie und diese in eingeschränktem Maß (BMA 7979). Diverse Antidepressiva sind aber in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 7754, BMA 7979).

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Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Leberzirrhosen und -transplantationen

Nierenerkrankungen und (Hämo)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation, als auch in Tschetschenien verfügbar (BMA 7878, BDA 31.3.2015). Es werden in Russland auch Transplantationen gemacht, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberzirrhosen und -transplantationen sind z.B. in Moskau im European Medical Center behandelbar (BMA 7788). In Tschetschenien kann keine Lebertransplantation durchgeführt werden (BMA 7789). Krankenhäuser und Spitäler haben bestimmte Quoten bez. Behandlungen für Personen (z.B. Lebertransplantation) von anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (DIS 10.2011).

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Medikamente

Ambulante Patienten und zu Hause Behandelte müssen Medikamente bezahlen; ausgenommen sind solche, die vom Staat gedeckt sind. In 24-Stunden- und Tageskliniken gibt es kostenfreie Medikamente für Bürger, die von der OMS profitieren. Bei Notfällen sind Medikamente kostenfrei. Gewöhnlich kaufen Russen ihre Medikamente auf eigene Kosten. Bürger mit gewissen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u. a. kostenfreie Medikamente, Sanatorium Behandlung und Transport. Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 8.2015).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter drei Jahren, Kinder unter sechs Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung. Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt (IOM 6.2014).

Behandlungsmöglichkeiten und -kosten für Wachstumsstörungen bei Kindern

Nach dem Ergebnis der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Recherche im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016 sind in Russland (Moskau) alle medizinischen Behandlungen als auch der Impfstoff des Medikaments Saizen verfügbar. In Dagestan sind alle medizinischen Behandlungen verfügbar, der Inhaltsstoff von Saizen (somatropin) hat Versorgungsprobleme und die Dauer der Wiederversorgung mit dem Medikament ist unbekannt. Die Kosten für Somatropin (Dzhintropin) betragen je nach Dosierung und Menge von 2,999 bis 15,299 Rubel, sind in der Apotheke erhältlich und werden bis zum 18. Lebensjahr der Patientin von der Krankenversicherung getragen. Danach existieren Programme, welche notwendige Medikamente jenen, welche dies benötigen, zur Verfügung stellen. Nach der erstmaligen Diagnose sendet der Arzt eine Anfrage nach kostenlosen Medikamenten an die zentrale oder regionale Stelle und sobald der Patient in einer speziellen Liste registriert ist, kann er gebührenfreie Medikamente beziehen. Die Bedingungen zur Nutzung dieses Programms sind unklar, weshalb es schwierig ist Abdeckung zu erhalten. Die Patientin kann bei stationärem Aufenthalt kostenlose Diagnose und Behandlung durch einen Endokrinologen erhalten. Für eine ambulante Betreuung und Kontrolluntersuchung bei einem Endokrinologen betragen die Kosten zwischen 1,100 und 3,000 Rubel; die Kosten für eine Laboruntersuchung betragen zwischen 400 und 600 Rubel. Wenn die Patientin in eine Quote fällt, kann sie kostenlose Behandlung durch einen Kinderarzt erhalten, anderenfalls muss ein vereinbarter Preis bezahlt werden, wobei die Kosten zwischen 1,600 und 4,000 Rubel betragen. Die stationäre Behandlung durch einen Internisten ist offiziell kostenlos. Diese seien hauptsächlich praktische Ärzte oder Kinderärzte. Die Kosten für eine ambulante Behandlung und Kontrolle würden zwischen 1,600 und 4,000 Rubel betragen. Wichtig sei, den richtigen Spezialisten zu finden, welcher in der Lage sei, die Patientin korrekt zu behandeln, zumal keine Richtlinie für Behandlungen existiert.

Behandlung nach Rückkehr

Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).

Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).

Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).

Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

  • gegenständliche Aktenlage, insbesondere Einvernahmeprotokolle.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

  • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 und darin enthaltene Quellen;

  • Recherche im Wege der Staatendokumentation beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Behandlungsmöglichkeit von Wachstumsstörungen und deren Kosten in der Russischen Föderation vom 19.09.2016

Würdigung der Entscheidungsgrundlagen:

Zur Person des Beschwerdeführers:

Auf Grund der Vorlage eines russischen Führerscheins konnte in Bezug auf die vorgebrachte Identität des Beschwerdeführers eine positive Feststellung getroffen werden und da der Beschwerdeführer diesbezüglich während beider Verfahrensabschnitte widerspruchsfrei vorbrachte; seine Staatsangehörigkeit und Herkunft erscheinen auch auf Grund seiner Sprach- und Ortskenntnisse glaubhaft. Die Angaben zu seinen bisherigen Asylanträgen, welche allesamt negativ entschieden wurden, finden in den diesbezüglichen schweizerischen Unterlagen und in der EURODAC-Datei Deckung, ebenso seine Rückkehr in den Herkunftsstaat im Juli 2014.

Sämtliche übrigen getroffenen Feststellungen zur Schulausbildung bzw. der Berufstätigkeit des Beschwerdeführers gründen gleichfalls auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst. Zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde liegt diesbezüglich keine ausschlaggebende Widersprüchlichkeit vor. Die Feststellungen zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat beruhen auf seinen eigenen im Wesentlichen gleichlautenden Angaben vor der Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht. Seine Eheschließung in der russischen Föderation ist auf Grund der im schweizerischen Asylakt erliegenden Kopien von Dokumenten (Reisepässe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und der bei dieser eingetragenen Kinder) glaubhaft. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen Angaben in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht vom 22.06.2016 im Zusammenhalt mit dem dabei vorgelegten Krankenhausbefund (Kurzarztbrief vom 13.06.2016). Die übrigen Feststellungen zu seinen Lebensumständen in Österreich und im Herkunftsstaat sowie zu seinen Deutschkenntnissen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht.

Dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation von den russischen Behörden und von Widerstandskämpfern infolge der Reparatur eines Laptops gesucht würde, ergibt sich aus seinen diesbezüglich nicht gleichbleibenden bzw. widersprüchlichen und auch nicht schlüssig erscheinenden Angaben zu den behaupteten Fluchtgründen:

So hat der Beschwerdeführer in einem zentralen Punkt seines Fluchtvorbringens uneinheitliche bzw. widersprüchliche Angaben gemacht, indem er anlässlich der Antragstellung zunächst vorbrachte, er habe auf den ihm von der Polizei vorgelegten Fotos keine Person erkennen können, hingegen am 22.12.2015 dazu angab, die Polizei habe ihm ein Foto des Besitzers gezeigt und er habe geleugnet, das Notebook von dieser Person entgegengenommen zu haben. Entgegen seiner Angaben beim Bundesamt behauptete er wiederum in Widerspruch dazu in der Beschwerde, er habe nicht geleugnet sondern wahrheitsgemäß angegeben, von dieser Person kein Notebook entgegengenommen zu haben, und wiederholte beim Bundesverwaltungsgericht, dass kein Bild jener Person unter den ihm vorgelegten Fotos gewesen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Polizisten nach seinen Angaben beim Bundesverwaltungsgericht ihn aufgefordert hätten, dort zu bleiben und erreichbar zu sein, da sie wieder kommen würden. Dem ist noch keine Verfolgung des Beschwerdeführers zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer machte zudem widersprüchliche Angaben zu seinem Wissen über die Identität der Person, welche den Laptop zur Reparatur gebracht haben soll:

Am 22.12.2015 brachte er eingangs vor, es habe sich bei dieser Person um XXXX gehandelt und behauptete im weiteren Verlauf der Einvernahme, dass er weder den Namen der Person, welche das Notebook gebracht habe, noch der Person, welche es abgeholt habe, wisse. Später behauptete er auf diesbezügliche Nachfrage, dass er bei der Übernahme des Notebooks den Namen und die Telefonnummer des Kunden festgehalten und den Behörden die Auftragsbestätigung und die Unterschrift der Person, welche das Notebook abgeholt habe, gezeigt habe. Jedoch wird diesen Angaben durch sein anschließendes Vorbringen, dass es eigentlich so sei, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, er habe das Notebook nicht zurückgegeben und XXXX habe den Beschwerdeführer bei der Polizei angezeigt, weshalb diese zu ihm gekommen sei und das Notebook zurückgefordert habe, worauf er bestritten habe, dieses übernommen zu haben, völlig der Boden entzogen. Das Vorbringen des BF erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch angesichts seiner Beschwerdeausführungen, es habe sich um viele Missverständnisse gehandelt, nicht schlüssig und nicht miteinander in Einklang zu bringen. Beim Bundesverwaltungsgericht brachte er am 22.06.2016 dazu vor, dass ihm ein normaler Mann den Laptop übergeben habe, und er den Mann, welcher ihn abgeholt habe, nicht nach seinem Namen gefragt habe, was sein Fehler gewesen sei. Danach seien am 29.04.2015 die Polizisten gekommen und hätten ihm Fotos auf den Tisch gelegt. Es sei kein Bild der Person(en) dabei gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie eine Liste aus diesem Laptop bräuchten. Erst in Österreich habe er erfahren, dass die Person, welche das Gerät gebracht habe, im Internet namentlich genannt werde, es sei XXXX, ein Widerstandskämpfer gewesen. Da schon der genannte Name nicht mit jenem übereinstimmt, welchen der Beschwerdeführer beim Bundesamt angegeben hat, und sich der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Fotos ständig widersprochen hat, ist nicht glaubhaft, dass tatsächlich ein Widerstandkämpfer einen Laptop beim Beschwerdeführer abgegeben hat. Dies ist im Übrigen -wie auch in der Beschwerde bemerkt wird- auch nicht plausibel mit seinen Angaben beim Bundesamt vereinbar, dass eigentlich die Polizei den Beschwerdeführer zur Herausgabe des Laptops über Anzeige des Überbringers namens XXXX aufgefordert habe, worauf er geleugnet habe, das Gerät übernommen zu haben, zumal es wie in der Beschwerde ausgeführt tatsächlich nicht wahrscheinlich ist, dass sich ein Widerstandskämpfer an die Polizei wenden würde. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zudem im Widerspruch zu seinen Angaben am 22.12.2015 vorbrachte, der Unbekannte, welcher das Notebook zur Reparatur gebracht habe, hätte nur seine Telefonnummer jedoch ohne Namen auf das Notebook geklebt und sei dann weggegangen.

Darüber hinaus ist es aber auch äußerst unplausibel, dass Widerstandskämpfer dem Beschwerdeführer tatsächlich mitteilen würden, dass sich auf dem Laptop Namen von Mitkämpfern befinden würden und er sie alle in Gefahr bringen würde, wie der Beschwerdeführer am 22.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht behauptete.

Vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen betreffend das Internet, wonach der FSB bereits in den 1990er Jahren ein Modell zur umfassenden IT-Überwachung entwickelte, ist sein weiteres Vorbringen, dass ihm die Polizei gedroht habe und gesagt habe, dass sie eine Liste aus diesem Notebook bräuchten, wenig plausibel und ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Widerstandskämpfer unter solchen Umständen Listen mit ihren Namen anfertigen und in der EDV speichern würden.

Außerdem widersprach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine und die Mitnahme seiner Ehefrau durch die russischen Behörden:

Während er anlässlich der Antragstellung und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl angab, sie beide wären auf einen Militärstützpunkt gebracht worden, behauptete er beim Bundesverwaltungsgericht in nicht schlüssiger und zudem widersprüchlicher Weise, dass er mit einer Maske im Gesicht in einen unterirdischen Raum in einem militärischen Objekt gebracht worden sei und etwa 10 Minuten danach sei seine Frau zur Polizeiwache gebracht worden, wie diese ihm später berichtet habe.

Auch ist auf Grund seiner Angaben bei der Behörde und beim Bundesverwaltungsgericht über seine nunmehrige problemlose Ausreise aus seinem Herkunftsstaat unter Vorlage seines (Inlands)Reisepasses nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von den russischen Behörden verfolgt wird, zumal er bei der Behörde auf diesbezügliche Befragung auch angab, keine Probleme mit den Behörde seines Heimatstaates gehabt zu haben.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind widersprüchlich, in sich nicht schlüssig und letztlich auch nicht plausibel. Es kann daher auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht von der Glaubwürdigkeit der nunmehr behaupteten Fluchtgründe des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen ist darüber hinaus ebenfalls nicht hervorgekommen.

Zum Beschwerdevorbringen, dass die Behörde infolge der "offensichtlichen Unstimmigkeiten" im Vorbringen des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verpflichtet gewesen wäre, näher nachzufragen, kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes weder § 19 AsylG 2005 noch § 37 AVG entnommen werden. Dem Beschwerdeführer wurde am 22.12.2015 nach umfassender Belehrung die Gelegenheit eingeräumt, seine Fluchtgründe ausführlich auf Russisch darzulegen und er bestätigte die Vollständigkeit und Richtigkeit der ihm rückübersetzten Niederschrift zuletzt auch mit seiner Unterschrift. Nach der Judikatur des VwGH besteht nach § 45 Abs. 3 AVG jedoch keine Verpflichtung der Behörde, die Partei zu ihren eigenen Angaben zu hören (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - Hengstschläger-Leeb, 2. Teilband, S 475, RZ 29). Weiters entspricht es nach Ansicht des VwGH beispielsweise der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die bei der ersten Vernehmung einer Partei gemachten Angaben, insbesondere wenn sie noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis stehen, der Wahrheit entsprechen (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - Hengstschläger-Leeb, 2. Teilband, S 464 RZ 9). Allein der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht eine Beweiswürdigung nicht unschlüssig (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - Hengstschläger-Leeb, 2. Teilband, S 464 RZ 8).

Im Übrigen obliegt die Beweiswürdigung der Behörde (dem Bundesverwaltungsgericht) und kann durch eine Bestätigung einer Hilfsorganisation (unübersetztes Schreiben der "Mütter Dagestans" in russischer Sprache) nicht ersetzt werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Zur Situation im Herkunftsstaat:

Die oben wiedergegebenen Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus dem, dem Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebrachten aktuellen Länderberichtsmaterial. Es ist seither, was die allgemeine Situation sowie die Rückkehrsituation anbelangt, keine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. Der Beschwerdeführer hat die vorgehaltene Ländersituation auch in nicht kritisiert, sondern in der Beschwerde noch einen weiteren Bericht dazu vorgelegt und am 22.06.2016 ausgeführt, dass er die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Ländersituation teile.

Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen (Verfolgung durch die russischen Behörden und durch Widerstandskämpfer wegen der Reparatur eines Laptops) vermochte, wie in der vorstehenden Beweiswürdigung dargelegt, letztlich wegen eklatanten Widersprüchen sowie seinen unschlüssigen und unplausiblen Angaben nicht zu überzeugen und es sind auch sonst keine asylrelevanten Gründe hervorgekommen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von internationalem Schutz liegen somit nicht vor.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 AsylG 2005 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg.cit. zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01. 2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).

Wie das gesamte Verfahren ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation im Herkunftsstaat nicht glaubwürdig, weshalb auf Grund seine konkreten Vorbringens in diesem Zusammenhang auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Aus dem Vorbringen zu seiner wirtschaftlichen Situation und aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es hinreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre.

Da weder die Ausreise des Beschwerdeführers noch der Asylantrag nach der Ländersituation Konsequenzen nach sich ziehen, kann auch unter diesem Aspekt keine Verfolgungssituation angenommen werden.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, wonach die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer nicht die von ihm vor Verlassen des Herkunftsstaates ausgeübte Tätigkeit als Reparateur von Elektrogeräten oder Gelegenheitsarbeiten verrichten kann, und kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in der Russischen Föderation aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Er ist nach seinen Angaben ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt - so wie vor seiner Ausreise - zu sichern. Er hat auch nicht angegeben, wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen aktuell einer Behandlung zu bedürfen. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte (Geschwister und deren Familien), weshalb auch unter diesem Aspekt nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesasylamt ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat nicht zu beanstanden.

Die Bestimmungen im AsylG 2005 über das Familienverfahren im Inland lauten:

"§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

dieser nicht straffällig geworden ist;

die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland (richtig: Herkunftsstaat) bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, so gilt diese gemäß § 16 Abs. 3 BFAVG auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 [Abs. 1] Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der Beschwerdeführer ist der Ehemann der Beschwerdeführerin zu W117 2124510-1 und der Vater der Beschwerdeführer zu W 2124515-1, W117 2124513-1, W117 2124505-1 sowie W117 2124502-1 und ist daher Familienangehöriger von Asylwerbern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 iVm. § 34 Abs. 4 AsylG 2005.

Der Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers und seiner vier Kinder wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom heutigen Tag ebenfalls keine Folge gegeben und deren Beschwerden in allen Spruchpunkten abgewiesen. Daher liegen auch nach den Bestimmungen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 weder die Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz an den Beschwerdeführer als deren Familienangehörigen vor.

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit 12.07.2015 im Bundesgebiet und ist sein Aufenthalt im Sinne leg. cit. nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs.1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder § 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat außer seiner Ehefrau und seinen vier Kindern, mit welchen er im gemeinsamen Haushalt lebt und welche ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sind, keine Verwandten oder sonstige nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008,

Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Was eine allfällige Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privatleben angeht, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle spielt, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), ist derartiges auch im Fall des Beschwerdeführers anzunehmen:

Die Dauer des nunmehrigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Wiedereinreise am 12.07.2015 ist als noch zu kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich bisher -abgesehen von ehrenamtlichen Tätigkeiten- keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und bezieht laufend die staatliche Grundversorgung.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Auch wenn der Beschwerdeführer während seines vierjährigen Aufenthalts als Asylwerber in der Schweiz Deutsch gelernt hat, worüber er jedoch keine Zeugnisse vorweisen kann, kann vor dem Hintergrund seiner bloß kurzen Aufenthaltsdauer nicht davon ausgegangen werden, dass im Falle des Beschwerdeführers eine über einen (noch) relativ geringen Grad hinausgehende Integration vorliegt. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort auch noch seine Geschwister samt Familien leben, er dort seine Schulausbildung absolviert hat.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten sogar eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Aufgrund

  • des bis dato doch kurzen Aufenthaltes,

  • basierend auf einer bloßen vorläufigen Aufenthaltsberechtigung,

  • auf der Basis eines letztlich unbegründeten Asylantrages

  • eines (noch) nicht sehr hohen Integrationsgrades

  • einem Familienleben mit ebenfalls von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffenen Familienangehörigen;

  • einer bisher nicht gegebenen Selbsterhaltungsfähigkeit

ist vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - siehe etwa VwGH v. 23.06.2015 Zl. Ra 2015/22/0026 -

"Die entscheidungserheblichen Umstände im vorliegenden Fall bestehen jedoch darin, dass sich die Mitbeteiligten im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erst zirka dreieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. November 2010, 2008/22/0777), dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt.

Weiters fällt ins Gewicht, dass der bisherige Aufenthalt der Mitbeteiligten in Österreich im Wesentlichen nur auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung während des Asylverfahrens erlaubt war und die Mitbeteiligten daher nicht damit rechnen durften, sie würden dauernd in Österreich bleiben können. Dieser Aspekt ist deswegen bedeutsam, weil dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwas das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2012, 2011/22/0295 bis 0298), das grundsätzlich von einem Fremden erfordert, nach Abweisung seines Asylantrages den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wiederherzustellen."

davon auszugehen, dass den Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Eine amtswegige Prüfung, ob dem Fremden ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen wäre, über deren "Ergebnis" gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen ist, ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine Rückkehrentscheidung im Grunde des § 9 BFA-VG 2014 auf Dauer für unzulässig erklärt wird (VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

Eine spruchgemäße Entscheidung darüber kommt gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 in diesem Fall nicht in Betracht (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203). Die diesbezügliche Entscheidung mit angefochtenem Bescheid war daher ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 05.10.2016, 2106/19/0158).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Ausdrücklich ist in diesem Zusammenhang bereits auf die Ausführungen zur Frage des Vorliegens subsidiären Schutzes zu verweisen.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebene Sachverhaltselemente, deren Vorliegen im Fall des Beschwerdeführers nicht einmal behauptet wurde. Die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat knüpft an die zitierte Rechtsprechung zu den Spruchpunkten I. und II. des angefochtenen Bescheids an.

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