BVwG W110 2116914-1

W110 2116914-1Bundesverwaltungsgericht30.01.2017

Regest

angemessene Frist, Behindertenpass, Behinderung, Einkommensnachweis,<br/>Einlangen, Mängelbehebung, mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit,<br/>Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel, Nettoeinkommen,<br/>neuerliche Antragstellung, Risikotragung, Rundfunkgebührenbefreiung,<br/>Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W110 2116914-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W110.2116914.1.00

Spruch

W110 2116914-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 17.09.2015, GZ: XXXX, Teilnehmernummer: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 Rundfunkgebührengesetz iVm §§ 47 ff. Fernmeldegebührenordnung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem am 28.07.2015 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte die Beschwerdeführerin die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen.

2. Am 06.08.2015 erging die Aufforderung der belangten Behörde an die Beschwerdeführerin zur Nachreichung aktueller Nachweise binnen einer Frist von zwei Wochen.

3. Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück und führte u.a. begründend aus, dass die Beschwerdeführerin schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen, dies jedoch nicht getan habe. Die Beschwerdeführerin sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die vorliegende Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass sie bereits in ihrem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr darauf hingewiesen habe, dass die erforderlichen Einkommensnachweise nachgereicht würden, was auch einige Tage später erfolgt sei. Der Beschwerde waren eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Graz-Ost vom 07.10.2015 über die Vormerkung eines Beihilfenbezuges zur Deckung des Lebensunterhalts und pauschalierten Kursnebenkosten, ein Einkommensnachweis der mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Person sowie eine Kopie des vom Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark befristet bis 31.01.2017 ausgestellten Behindertenausweises der Beschwerdeführerin beigeschlossen.

6. Am 09.11.2015 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

1. 1 Mit ihrem Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des vom Bundessozialamt, Landesstelle Steiermark, befristet bis 31.01.2017 ausgestellten Behindertenausweises, eine Bestätigung der Abmeldung von der Sozialversicherung auf Grund der Kündigung des Dienstverhältnisses der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person per 28.07.2015 sowie eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice Graz-Ost vom 27.07.2015 über die Vormerkung eines Beihilfenbezuges zur Deckung des Lebensunterhalts und pauschalierten Kursnebenkosten vor. Dem Antrag war ein mit 20.07.2015 datiertes Schreiben beigeschlossen, in welchem die Beschwerdeführerin darauf hinwies, dass sich ihr im gemeinsamen Haushalt lebender Partner derzeit noch in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde, welches jedoch mit Ende Juli beendet werde. Ein neuer Einkommensnachweis würde sodann nachgereicht.

1. 2 Die belangte Behörde richtete daraufhin an den Beschwerdeführer folgendes, mit 06.08.2015 datiertes Schreiben:

"[ ] Um Ihren Antrag weiter zu bearbeiten, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:

Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie:

  • bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid

  • bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über Pensionsbezüge

  • bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen

  • bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung)

  • bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide

  • sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen

aktuelle AMS-Taggeldbestätigung von XXXX und Einkommen von XXXX nachreichen

Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Bitte legen Sie Ihren Unterlagen unbedingt das beiliegende Formular "Deckblatt zur Nachreichung von Unterlagen" bei. Auf diese Weise ist eine rasche Bearbeitung Ihres Antrags möglich.

[ ]

Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen."

1. 3 Die Beschwerdeführerin übermittelte daraufhin keine weiteren Unterlagen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3. 1 Gemäß § 6 Abs. 1 des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I 159/1999 idF BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.

3. 2 Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 33/2013 (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3. 3 Auszugsweise lauten §§ 2 und 3 RGG folgendermaßen:

"§ 2. (1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.

[ ]

§ 3. (1) Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für

Radio-Empfangseinrichtungen .................................. 0,36

Euro

Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16

Euro

monatlich.

[ ]

(5) Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.

[ ]"

Gemäß § 6 Abs. 2 RGG sind im Verfahren über Befreiungen überdies die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. 170/1970, anzuwenden. Die im Beschwerdefall insoweit maßgebenden §§ 47 bis 51 der Fernmeldegebührenordnung lauten (auszugsweise):

"Befreiungsbestimmungen

§ 47. (1) Über Antrag sind von der Entrichtung

zu befreien:

1. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;

2. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;

3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,

4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,

5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,

6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,

7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.

(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:

1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Blindenheime, Blindenvereine,

b) Pflegeheime für hilflose Personen,

wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen

a) Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;

b) Heime für solche Personen,

wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.

§ 48. (1) Die Zuerkennung einer Gebührenbefreiung an Personen nach § 47 ist jedoch dann unzulässig, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um mehr als 12% übersteigt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden auf die nach § 47 Abs. 2 Z 1 und Z 2 lit. b anspruchsberechtigte Personengruppe keine Anwendung.

(3) Nettoeinkommen im Sinne des Abs. 1 ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge.

(4) Bei Ermittlung des Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.

(5) Übersteigt das Nettoeinkommen die für eine Gebührenbefreiung maßgebliche Betragsgrenze nach Abs. 1, kann der Befreiungswerber als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:

1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag in der Höhe von 140,00 Euro als Wohnaufwand anzurechnen,

2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988, Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden Betreuung nachgewiesen wird.

§ 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:

1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben,

2. der Antragsteller muss volljährig sein,

3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein,

4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.

§ 50. (1) Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:

1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,

2. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.

(2) Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann.

[ ]

(4) Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.

(5) Die GIS Gebühren Info Service GmbH kann die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung um Auskunft über das Bestehen der für die Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen ersuchen, wenn berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers bestehen; diese sind ihrerseits zur kostenfreien Auskunft verpflichtet.

[ ]

§ 51. (1) Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.

(2) Die Gebührenbefreiung ist mit höchstens fünf Jahren zu befristen. Bei Festsetzen der Befristung ist insbesondere Bedacht auf die Art, die Dauer und den Überprüfungszeitraum der in § 47 genannten Anspruchsberechtigung zu nehmen. [ ]"

Die Fernmeldegebührenordnung enthält also die Verpflichtung des Antragstellers, den Grund für die Befreiung von der Rundfunkgebühr durch den Bezug einer der in § 47 Abs. 1 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen. Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit. dem Antrag anzuschließen.

3. 4 Gegenstand des bekämpften Bescheides ist die Zurückweisung eines Antrags auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr: Wie der Verwaltungsgerichtshof – zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle, BGBl. I 51/2012, – in seinem auch das RGG und die Fernmeldegebührenordnung betreffenden Erkenntnis vom 29.05.2006, Zl. 2005/17/0242, ausgeführt hat, ist im Falle einer Berufung gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde, Gegenstand der Berufungsentscheidung allein die Frage, ob der angefochtene (unterinstanzliche) Bescheid dieser Gesetzesbestimmung entspricht, d. h. ob die sachliche Behandlung des Antrags mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages zu Recht verweigert wurde. Damit ist aber auch eine Behebung des Mangels, der zur Zurückweisung des Antrags geführt hatte, im Stadium des Berufungsverfahrens nicht mehr zulässig (vgl. auch das Erk. VwGH 21.03.2013, 2012/09/0120).

Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofs zur Beschränkung des Gegenstandes eines Berufungsverfahrens bei einer erstinstanzlichen Zurückweisung eines Antrags auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung sind ohne Zweifel auf das Verfahren vor einem Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid übertragbar (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; siehe ferner Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG [2014], Rz. 30 zu § 13).

Es ist daher allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung des gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 iVm § 47 Abs. 1 Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweises zu Recht erfolgt ist.

3. 5 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die von der Behörde gesetzte Frist muss zur Vorlage bereits vorhandener Unterlagen angemessen sein, nicht aber zur Beschaffung dieser Unterlagen (vgl. VwGH 6.7.1989, 87/06/0054; 29.10.1992, 92/10/0410).

3. 6 Von der Beschwerdeführerin wurden im Zeitpunkt der Antragstellung die gemäß Fernmeldegebührenordnung geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht. Mit Schreiben vom 06.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin deshalb aufgefordert, eine aktuelle Taggeldbestätigung des Arbeitsmarktservice sowie einen Einkommensnachweis der näher genannten, im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin lebenden Person nachzureichen.

Da von der Beschwerdeführerin bis zur Bescheiderlassung die erforderlichen Nachweise nicht vollständig erbracht wurden, wurde der verfahrenseinleitende Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen.

Unter Zugrundelegung der vorgenannten Judikatur lag im Beschwerdefall ein Mangel des verfahrenseinleitenden Antrags vor, weshalb auch der Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erforderlich war, wobei die gesetzte Frist zur Vorlage der Unterlagen angemessen war. Die Beschwerdeführerin hat diesen Verbesserungsauftrag bis zur Bescheiderlassung nicht erfüllt.

Das Beschwerdevorbringen vermochte auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu begründen: Weder wurden dem Antrag, noch nachträglich die von der belangten Behörde angeforderten Unterlagen und Nachweise über die aktuellen Bezüge der Beschwerdeführerin sowie des Einkommens der mit ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden Person nachgereicht. Ein Hinweis darauf, dass die erforderlichen Einkommensnachweise – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – zwar nicht dem Antrag beigeschlossen, jedoch einige Tage später übermittelt worden seien, findet sich im Verwaltungsakt nicht. Von der Beschwerdeführerin wurde dazu auch kein Nachweis vorgelegt. Was Anbringen von Beteiligten anbelangt, so liegt ein solches jedoch erst vor, wenn es bei der Behörde einlangt. Der Einschreiter trägt das Risiko für das Einlangen bei der Behörde, und es trifft ihn somit die Gefahr des Verlustes einer Eingabe (VwGH 21.01.1965, 1712/64; 30.03.2004, 2003/06/0043; 26.01.2011, 2010/12/0060). Gemäß § 4 Abs 2 iVm § 3 Abs 2 FeZG wären die erforderlichen Nachweise und Unterlagen im Übrigen bereits dem Antrag anzuschließen gewesen.

Da die Zurückweisung daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende abschlägige Entscheidung einer neuerlichen Antragstellung bei der GIS Gebühren Info Service GmbH hinsichtlich der Befreiung von der Rundfunkgebühr nicht entgegensteht.

3. 7 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung folgt – wie dargelegt – der zitierten (und als solcher einheitlichen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.05.2006, 2005/17/0242;

21.03. 2013, 2012/09/0120; zuletzt ferner VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; vgl. auch VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; 26.02.2015, Ra 2014/22/0152 und 0153; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040).

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