BVwG W244 2139000-1

W244 2139000-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2017

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W244 2139000-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W244.2139000.1.00

Spruch

W244 2139000-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.10.2016, Zl. 1073477702/150665471, den Beschluss:

A) Die Beschwerde wird gemäß Art. 8 B-VG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 15.10.2016, zugestellt durch Hinterlegung am 19.10.2016, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).

Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde, unterstützt durch den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberatung, Beschwerde erhoben, die am 02.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Beigelegt war dem zweiseitigen Beschwerdedeckblatt eine handschriftliche, (vermutlich) in Farsi verfasste Seite, welche die Beschwerdegründe darlegen sollte.

Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 07.11.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 03.01.2017 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass seine Beschwerde insoweit mangelhaft ist, als sie (entgegen § 63 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG und Art. 8 B-VG) keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal die auf dem beigefügten (handschriftlichen) Teil des Schriftsatzes enthaltenen Ausführungen nicht in deutscher Sprache verfasst sind. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG den Auftrag, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diesen Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung des in fremder Sprache verfassten Teils der Beschwerde zu beheben.

Der Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 10.01.2017 durch Hinterlegung zugestellt. Bis dato ist keine Übersetzung der (mutmaßlichen) Beschwerdegründe eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde besteht im Wesentlichen aus einem offenbar in Farsi verfassten handschriftlichen Schreiben.

Gemäß Art. 8 B-VG sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18 [2012] § 13, Anm. 2).

Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten - vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 116). Eine derartige Bestimmung enthielt § 24 Abs. 2 Asylgesetz 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren.

Eine solche Bestimmung ist im Asylgesetz 2005 hingegen nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem Asylgesetz 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach § 35 Abs. 3 Asylgesetz 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu verfassen sind. Eine Beseitigung des Mangels der vorliegenden Beschwerde im Wege einer Übersetzung des Beschwerdeschriftsatzes würde somit dem offensichtlichen Willen des Gesetzgebers widersprechen; auch hat sich das Bundesverwaltungsgericht nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei Bedachtnahme auf die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180 S 60; im Folgenden: EU-Verfahrensrichtlinie). Die in Art. 12 Abs. 1 lit. b EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Art. 12 Abs. 1 EU-Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel III trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Art. 15 Abs. 3 lit. c EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Art. 15 leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, sieht die EU-Verfahrensrichtlinie vor, dass eine Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung in einer für die Antragsteller verständlichen Sprache entfällt (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f EU-Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der EU-Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen (vgl. § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz).

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind daher in deutscher Sprache einzubringen (für Bescheide des Bundesasylamtes vgl. bereits den Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.01.2009, Zl. B12 310288-1/2008).

Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG durch den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes nachweislich zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, diesen Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu beheben.

Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer allerdings nicht nach und er brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt auch keine weiteren Eingaben ein.

Die Beschwerde war daher gemäß Art. 8 B-VG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 20.09.1989, 89/01/0248; 24.04.2007, 2007/18/0095); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (die angesprochene Auslegung des Unionsrechts kann als acte clair angesehen werden).

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