W142 2130338-1•BVwG W142 2130338-1
W142 2130338-1Bundesverwaltungsgericht27.01.2017
Beitragsschuld, Berechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W142 2130338-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 31.03.2016, XXXX , beschlossen:
A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Abrechnungsbescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) vom 31.03.2016 wurde XXXX (in Folge: die Beschwerdeführerin) in Kenntnis gesetzt, dass zum Zeitpunkt 31.03.2016 ein Gesamtbetrag von EUR 16.290,28 aushaftet. Diese Gesamtforderung setzt sich wie folgt zusammen:
Aufrechnung 01.04.2010 bis 30.06.2010: EUR 1.572,47
Aufrechnung 01.01.2011 bis 31.12.2012: EUR 9.467,95
Aufrechnung 01.07.2015 bis 30.09.2015: EUR 732,90
Aufrechnung 01.10.2015 bis 31.12.2015 plus Nachtragsforderung: EUR 2.401,30
Forderungsexekution vom 01.07.2013 bis 31.12.2013: EUR 2.115,66
I.2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde wie folgt ausgeführt (Schreibfehler korrigiert):
"Wie sich aus dem rechtskräftigen Abrechnungsbescheid der SVB vom 24.9.2013 erschließt, wurde für den Beitragszeitraum 1.1.2009 bis 31.3.2010 die Aufrechnung gegen meine Pension über einen Betrag von EUR 9.259,67 beantragt. Gebührt haben der SVB für diesen Beitragszeitraum aber nur EUR 7.664,07. Dessen ungeachtet, hat die SVB mit Aufrechnungserklärung vom 23.9.2010 (Aufrechnungsbescheid vom 8.10.2010) für die Zeit vom 1.4.2010 bis 30.6.2010 ab 1.0kt.2010 behauptete offene Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 1.595,60 gegen meine Pension " weiter abgerechnet". Das ergibt sich auch aus einem Schriftsatz der SVB an das ASG-Gericht ( XXXX ) vom 4.4.2011. Daraus folgt zum einen, dass die im nunmehr bekämpften Abrechnungsbescheid behauptete aushaftende Forderung in der Höhe von EUR 1.572,47 aktenwidrig ist, weil sie wegen Tilgung nicht mehr besteht, und zum anderen, dass ich gegenüber der SVB ein Guthaben in der Höhe von EUR 1595,60 habe. Ein wie von der SVB behaupteter Antrag auf Zahlungsaufschub wurde von mir nie gestellt.
Zum Zeitpunkt 11.4.2013 war seitens der Beitragsabteilung der SVB bereits festgestellt (vgl. Aufrechnungsblatt v.11.4.2013), dass für den Beitragszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2012 die fälligen Beiträge und Kostenanteile in der Höhe von EUR 12.873,53 durch bereits früher einbehaltene Beträge im Ausmaß von EUR 9.467,95 teilweise abgedeckt waren, sodass zum Zeitpunkt 11.4.2013 nur mehr eine Restforderung von EUR 3.405,58 bestand. Das geht auch aus einem Schreiben der NÖLLWK vom 16.4.2012 hervor, wonach die SVB bis zu diesem Zeitpunkt des Schreibens der NÖLLWK einen Betrag von EUR 9.468,95 von meiner Pension einbehalten und mir nicht ausbezahlt hat, um bestehende Beitragsschulden in ungefähr demselben Ausmaß abdecken zu können. Allerdings erst nach Beendigung der anhängigen Verfahren. Dessen ungeachtet hat die SVB noch während der anhängigen Verfahren "weiter" mit der Beitragsforderung von EUR 12.873,53 für den Beitragszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2012 gegen meinen Pensionsanspruch aufgerechnet und zwar mit Aufrechnungsbescheid vom 15.4.2013 (bzw. Aufrechnungsbescheid vom 9.2.2016). Auf diesen doppelten Einbehalt meiner Pension im Ausmaß von EUR 9.467,95 (sowie auch des doppelten Einbehalts von EUR 1.595,60) geht der gegenständliche Abrechnungsbescheid vom 31.3.2016 nicht ein. Es ist bemerkenswert, dass nach Auffassung der SVB ein anhängiges ASG-Verfahren einer Aufrechnung mit Beitragsschulden gegen mein Guthaben in der Höhe von EUR 9.467,95 entgegensteht, nicht jedoch einer "weiter- Aufrechnung" gegen meinen laufenden Pensionsanspruch, und zwar für ein und denselben Beitragszeitraum. Ungeklärt ist bislang auch die Frage zur Abdeckung, welche noch offenen Forderungen die SVB mein Guthaben in der Höhe von EUR 9.467,95 heranzuziehen gedenkt, wenn sie ohnehin ab 1.4.2013 nicht gegen mein Guthaben, sondern gegen meinen laufenden Pensionsanspruch EUR 12.873,53 für den fraglichen Beitragszeitraum 1.1.2011 bis 31.12.2012 aufgerechnet hat. Aus dem vorliegenden Aktenmaterial folgt zum einen, dass die im nunmehr bekämpften Abrechnungsbescheid vom 31.3.2016 von der SVB behauptete aushaftende Forderung in der Höhe von EUR 9.467,95 sich aus den Akten nicht herleiten lässt, weil sie infolge Tilgung nicht mehr zu Recht besteht. Zum anderen, dass ich gegenüber der SVB ein Guthaben in der Höhe von EUR 9.467,95 habe.
Laut aktueller Beitragsvorschreibung zur bäuerlichen Sozialversicherung vom 4.4.2016 wurde für einen offenen Betrag von EUR 13.183,42 ein Zahlungsaufschub gewährt. Ein solcher - wie von der SVB behaupteter - Antrag auf Zahlungsaufschub wurde von mir nie gestellt.
Der behaupteten aushaftenden Restforderung in der Höhe von EUR 732,9 steht ein Guthaben meinerseits in der Höhe von insgesamt EUR 11.063,55 gegenüber, sodass weitere Aufrechnungen gegen meinen Pensionsanspruch zur Hereinbringung der EUR 732,9 unzulässig sind.
Der behaupteten Restforderung in der Höhe von EUR 2.401,3 steht das Guthaben meinerseits in der Höhe von insgesamt EUR 11.063,55 gegenüber, sodass weitere Aufrechnungen gegen meinen Pensionsanspruch zur Hereinbringung der EUR 2.401,3 unzulässig sind."
I.3. Mit Schreiben der SVB vom11.07.2016 wurde die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde unter Anschluss der Aktenunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Begründend wurde wie folgt ausgeführt: "Der verfahrensgegenständliche Abrechnungsbescheid betrifft die jeweils aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärungen der SVA der Bauern vom 23.09.2010, 11.04.2013, 09.12.2015 und 21.03.2016. Leider wurde bei der Bescheiderstellung übersehen, dass hinsichtlich der offenen Beiträge für den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.06.2010 (Aufrechnungserklärung vom 23.09.2010) bereits eine bescheidmäßige Absprache mit Abrechnungsbescheid vom 24.09.2013 erfolgt ist. "
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Aus der maßgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 182 Z 7 BSVG, BGBl. Nr. 559/ 1978 folgt die Nichtanwendung des § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG, BGBl. Nr. 1955/189, sodass folglich für das gesamte Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erste Linie eine Kontrollinstanz. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Dennoch ist die Judikatur des Verwaltungsgerichthofes zu § 66 Abs. 2 AVG auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn es gilt zu beurteilen, ob die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand, dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, welche Forderungen bzw. Restforderungen aushaften. Die Unterlagen, die diese aushaftenden Forderungen bzw. Restforderungen belegen, befinden sich jedoch nicht im Akt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes kann die Höhe der einzelnen aushaftenden Beträge auf Basis der Bescheidbegründung, der es an den fehlenden tatsächlichen Nachweisen mangelt, nicht nachvollzogen und auch nicht nachgeprüft werden. Zudem erklärte die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 11.07.2016, dass im angefochtenen Bescheid übersehen worden sei, dass hinsichtlich der offenen Beträge für den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.06.2010 bereits eine bescheidmäßige Absprache mit Abrechnungsbescheid der belangten Behörde vom 24.09.2013 erfolgt ist.
Gemäß § 27 VwGVG ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die angefochtene Entscheidung - gegenständlich ein Bescheid - zu "überprüfen". Das Bundesverwaltungsgericht ist damit in erster Linie Kontrollinstanz. Insbesondere angesichts der gerichtlichen Verfahrensführung durch einen einzelnen Richter, der Beachtung des Unmittelbarkeitsprinzips bei der Beweisaufnahme und grundsätzlich gegebenen Verhandlungspflicht, dem eingeschränkten bzw. erschwerten Zugang zu den der Sozialversicherungsanstalt der Bauern für ihre Tätigkeit zugänglichen Daten, kann gegenständlich auch nicht festgestellt werden, dass die Verfahrensführung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, hier mit einer erheblichen Zeit- und Kostenersparnis verbunden wäre.
Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 und 2 VwGVG, welche zu einer meritorischen Entscheidungspflicht führen, nicht gegeben sind. Weder steht der maßgebliche Sachverhalt fest noch ist die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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