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W228 2136928-1•BVwG W228 2136928-1
W228 2136928-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Beitragsnachverrechnung, Widerrufsgründe
W228 2136928-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald Wögerbauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX, 3430 Tulln an der Donau, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge: NÖGKK) vom 10.08.2016, GZ: XXXX, betreffend Beitragsnachverrechnung vom 19.04.2016, mit der Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 1.341,00 gem. § 410 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die NÖGKK hat mit Bescheid vom 10.08.2016, GZ: XXXX, festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund der Beitragsnachverrechnung vom 19.04.2016 Sozialversicherungsbeiträge, Nebenbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von € 1.341,00 gem. § 410 ASVG zu entrichten hat. Die Feststellungen wurden in der Beweiswürdigung auf die übereinstimmenden Angaben verschiedener Arbeiter gestützt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, ursprünglich vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX, 3500 Krems, mit Schreiben vom 09.09.2016, fristgerecht Einspruch bei der NÖGKK eingebracht. Darin wird der Sachverhalt bestritten.
Der Akt wurde mit Schreiben, welches am 12.10.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, vorgelegt.
Mit November 2016 wurde ein neues Vollmachtsverhältnis zu XXXX Rechtsanwälte OG, XXXX, 3430 Tulln an der Donau, bekanntgegeben.
Mit Schreiben vom 16.11.2016 wurde ein ergänzendes Vorbringen seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers unter Vorlage notariell beglaubigter Aussagen erstattet.
Mit Schreiben vom 12.12.2016 wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich im bis dahin parallel gelaufenen Verfahren vorgelegt, in dem der Beschwerde vollumfänglich Folge gegeben wurde.
Zu diesem Dokument gewährte das Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2016 der NÖGKK Parteiengehör.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da kein Senatsantrag gestellt wurde, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
Die Entscheidung der belangten Behörde stützte sich insbesondere auf die Angaben des Arbeiters XXXX, welcher des Diebstahls bezichtigt, Vorwürfe gegen seinen Arbeitgeber vor der Polizei tätigte. Diese Angaben widerrief er in einer notariell beglaubigten Aussage. Auch die Eidesstattliche Erklärung der Frau XXXX tut ein gesetzeskonformes Handeln des Beschwerdeführers dar.
Der im Schriftsatz der NÖGKK vom 25.11.201 geäußerte Rechtssatz des VwGH vom 20.04.2006, 2005/15/0147, dass die ersten Angaben in einem laufenden Verfahren der Wahrheit am nächsten kommen, wurde durch die Vorlage der Dokumente OZ 7 (notariell beglaubigte Aussage mit der frühere Vorwürfe widerrufen werden) und OZ 8 (Entscheidung des LVWG NÖ) plausibel und substantiiert entgegengetreten, sodass das Rekurrieren auf diesen Rechtssatz durch die belangte Behörde nicht mehr zum Ziel führen konnte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Fallentscheidung stellt eine Einzelfallentscheidung auf Sachverhalts- und Beweiswürdigungsebene dar und ist so nicht generalisiert anwendbar.
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