W182 2131613-1•BVwG W182 2131613-1
W182 2131613-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsdauer, Familienleben,<br/>Kausalität, Mitwirkungspflicht, Privatleben, Rückkehrentscheidung<br/>auf Dauer unzulässig, überwiegendes Verschulden, Verfahrensdauer,<br/>Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W182 1420022-2/9E
W182 1420034-2/8E
W182 1420029-2/6E
W182 1420026-2/6E
W182 2131613-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810116906-1331234, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beschlossen:
A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.
des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
zu Recht erkannt:
A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117010/1331226, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beschlossen:
A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.
des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
zu Recht erkannt:
A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117108-1331218, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beschlossen:
A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.
des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
zu Recht erkannt:
A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117206-1331200, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beschlossen:
A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.
des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
zu Recht erkannt:
A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2016, Zl. 810117304/1331169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung
beschlossen:
A) I. Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II.
des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, eingestellt.
zu Recht erkannt:
A) II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides wird gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF) ist die Mongolei. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) ist der Lebensgefährte der Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) und Vater des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (im Folgenden: BF4). Die BF2 ist Mutter des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF3) und des BF4. Die Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5) ist die Mutter der BF2.
Die beschwerdeführenden Parteien reisten am 05.02.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten unter Alias-Identitäten noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründeten sie in einer Erstbefragung am 05.02.2011 sowie in einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 15.04.2011 im Wesentlichen damit, dass der BF1 wegen seiner chinesischen Abstammung väterlicherseits immer wieder mit Problemen und Diskriminierungen in seinem Herkunftsland konfrontiert gewesen sei. So sei er von Mitgliedern der Bewegung "Dayar Mongol" wiederholt misshandelt und beraubt und eines Tages sogar unter Mitwirkung von Polizeiangehörigen entführt worden, um ihn zur Abgabe eines Geständnisses für nicht näher deklarierte Straftaten zu nötigen. Die Sicherheitskräfte hätten trotz Anzeige des BF1 – "offensichtlich" wegen seiner chinesischen Abstammung - nichts gegen die Übergriffe unternommen. Schließlich sei er fünfzehn Tage inhaftiert gewesen, bis ein Anwalt seine Freilassung mangels Beweise erwirkt habe. Knapp einen Monat nach seiner Freilassung haben die BF dann im Jänner 2011 gemeinsam das Land verlassen. Die BF2 und die BF5 schlossen sich ihrerseits inhaltlich den Ausführungen des BF1 an. Abgesehen von den primär verbalen Diskriminierungen würden weder die beiden selbst noch eines der gesetzlich vertretenen minderjährigen Kinder über eigene Fluchtgründe verfügen. Die BF5 machte zudem diverse Krankheiten, wie etwa Hepatitis C geltend.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 31.05.2011, Zlen. 11 01.169 - BAS (BF1), 11 01.170 - BAS (BF2), 11 01.171 - BAS (BF3), 11 01.172 - BAS (BF4) sowie 11 01.173 - BAS (BF5), wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.).
Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 zu den Zlen. W171 142022-1/8E (BF1), W171 142034-1/9E (BF2), W171 142029-1/6E (BF3), W171 142026-1/6E (BF4) sowie W171 142025-1/5E (BF5) gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben (sowie die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen). Als Begründung wurden Ermittlungsmängel der Behörde angeführt.
In weiterer Folge wurden seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 23.09.2014 Anfragen an die Staatendokumentation hinsichtlich der Situation von ethnischen ChinesInnen und gemischt mongolisch-chinesischen Paaren sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit dem Schutz der genannten Personengruppen gestellt, wobei diesbezüglich seitens der Staatendokumentation offenbar eine entsprechende Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.10.2014 sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 15.10.2014 zu gemischtethnischen Kindern übermittelt wurde. Die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.10.2014 enthielt grundsätzlich Hinweise für ausländerfeindliche Übergriffe von ultranationalistischen Gruppierungen – darunter auch Dayar Mongol - auf Ausländer bzw. (ethnische) Chinesen in der Mongolei im Zeitraum von 2010 bis 2013, wobei laut einem Bericht des US State Departement vom Februar 2014 erwähnt werde, dass "ultranationalistische Gruppen aufgrund der Nachlässigkeit der Polizei und deren Unwilligkeit, Täter festzunehmen, in der Lage gewesen seien, zu einem gewisse Grad straffrei zu agieren".
Die BF wurden am 16.04.2015 neuerlich beim Bundesamt zu ihren Fluchtgründen einvernommen. In der Einvernahme wurde dem BF1 u.a. vorgehalten, dass bei ihm im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung ein auf die im Spruch angegebene Identität ausgestellter mongolischer Führerschein sichergestellt worden sei, wobei bei einer kriminaltechnischen Überprüfung keine Verfälschungsmerkmale festgestellt werden hätten können. Der BF1 gab dazu an, dass seine bisher angegebene Identität stimmen würde und er den Führerschein bei einem Mann bestellt habe, der ihm gesagt habe, dass er einen Ausweis einer ähnlichen Person finden werde.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 22.12.2015 wurden den BF aktuelle Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in der Mongolei sowie offenbar die "aktuelle Anfragebeantwortung zur Lage von chinesischen Minderheiten bzw. Kindern aus Mischehen" zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt.
Am 11.01.2016 langte beim Bundesamt eine Stellungnahme der BF ein, in der darauf hingewiesen wird, dass die BF, obwohl sie in der Mongolei geboren seien, dort als "Mischlinge" von Chinesen bezeichnet werden würden und deswegen immer wieder Problemen ausgesetzt seien. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass der BF3 an Epilepsie leide, in den Jahren 2014 bis 2015 drei Mal epileptische Anfälle bekommen habe und deswegen jeden Tag Medikamente einnehmen müsse sowie unter ärztlicher Beobachtung stehe. Er leide auch an Asthma. Die BF5 leide seit 2011 an Hepatitis C und habe im Juli 2015 einen Schlaganfall erlitten. Dem Schreiben waren u.a. folgende Dokumente in Kopie beigelegt: ein Internetbericht vom 18.11.2015 über sinophobe Stimmungen in der mongolischen Gesellschaft sowie Aktivitäten von ultranationalistischen Gruppierungen wie Dayar Mongol und Tsagaan Khass; ein Arbeitsvorvertrag zwischen einem Elektrotechnik-Unternehmen und dem BF1 über eine Tätigkeit in der Produktion mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.094,- Euro vom 08.01.2016; ein Prüfungszeugnis des österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) hinsichtlich des BF1 über eine positiv abgeschlossene Deutschprüfung über das Niveau B1.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 18.03.2016 wurde den BF die "Herkunftsstaaten-Verordnung der Bundesregierung" vom 07.03.2016, wonach die Mongolei als sicherer Herkunftsstaat gelte, zu einer Stellungnahme übermittelt.
Einer diesbezüglichen Stellungnahme der BF vom 07.04.2016 waren u.a. folgende Dokumenten beigefügt: ein Empfehlungsschreiben sowie ein Arbeitszeugnis eines Fremdenverkehrsunternehmens über saisonale Erwerbstätigkeiten von Juni bis September 2015 der BF2 als Reinigungskraft vom 30.03.2016; ÖIF Deutschprüfungszeugnisse Niveaustufe B1 hinsichtlich des BF1 und der BF2; eine Schulnachricht 2015/2016 einer Neuen Mittelschule vom Februar 2016 hinsichtlich des BF3; eine Schulnachricht 2015/2016 einer Volksschule vom Februar 2016 hinsichtlich des BF4; ein EEG-Befund einer Klinik vom 09.12.2015 hinsichtlich des BF3 nach Zuweisung wegen juveniler XXXX Epilepsie mit XXXX Krampfanfällen; ein Befund einer Klinik hinsichtlich der BF5 über chronische Hepatitis C vom 20.01.2016.
2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurden Beschwerden gegen die Entscheidungen über die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aufgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Dazu wurde u.a. festgestellt, dass Identität, Alter und Geburtsdaten der BF nicht feststehen würden. Die BF seien mongolische Staatsangehörige, wobei der BF1 zur chinesischen Volksgruppe zugehöre, die BF2 aufgrund ihres chinesischen Vaters mongolisch-chinesischer Abstammung sei, der BF3 und BF4 seitens der Mutter chinesischer Abstammung seien. Nicht festgestellt werden habe können, dass den BF – mit Ausnahme der BF5, die mongolischer Abstammung sei - allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur chinesischen Volksgruppe staatliche Verfolgung drohe. Zu den Fluchtgründen wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF1 aufgrund erheblicher Widersprüchlichkeiten unglaubwürdig sei, die übrigen BF hätten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Abgesehen von der Tatsache der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens wurde angemerkt, dass der vorgebrachte Sachverhalt mangels staatlicher Verfolgung jegliche Asylrelevanz, aber auch die reale Gefahr einer staatlich geduldeten gravierenden Menschenrechtsverletzung entbehre, zumal die Mongolei über ein funktionierendes Staatssystem mit geeigneten Sicherheitsbehörden, Justiz bzw. Antikorruptionsbehörden verfüge, die zweifelsfrei den Schutzwillen und die Schutzfähigkeit der Mongolei in den von den BF geschilderten Fällen – dh. bei Übergriffen durch Privatpersonen - erkennen lassen würde und demzufolge ein daraus abgeleiteter Schutzbedarf im Rahmen des internationalen Schutzes nicht zu erkennen sei. Auch habe sich der BF1 an keine der vielen Rechtsschutzeinrichtungen gewandt, um so den Schutz der zuständigen staatlichen mongolischen Behörden in Anspruch zu nehmen. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass es als Angehöriger der chinesischen Minderheit gewisse gesellschaftliche Probleme und Diskriminierungen durch die mongolische Gesellschaft den BF gegenüber tatsächlich gebe, was auch die amtswegigen Ermittlungen ergeben hätten. Diese Diskriminierungshandlungen würden jedoch alle Nicht-Mongolen in gleicher Weise treffen und würden keinesfalls jene hohe Schwelle erreichen, dass diese einfache Diskriminierung als Verfolgung zu qualifizieren wäre. Hinsichtlich des privaten Familienlebens der BF wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in Österreich im Familienverband zusammenleben würden, welcher bereits im Herkunftsland bestanden habe. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte und auch Abhängigkeiten würden gegenüber in Österreich lebenden Personen darüber hinaus nicht bestehen. In den über fünf Jahren des Aufenthalts der BF in Österreich könne keinesfalls von einer vollen beruflichen Integration ausgegangen werden, zumal der BF1 und die BF2 immer nur kurzzeitige Saisonierstätigkeiten ausgeübt hätten. Auch hätten sie laut GVS-Auszug ununterbrochen seit der Antragstellung die Grundversorgung bezogen, dass sowohl ihre Unterkunft als auch ihr Lebensunterhalt alleine durch staatliche Leistungen gesichert seien und sie keinesfalls für sich und ihre Familie selbsterhaltungsfähig seien. Daran ändere auch der Arbeitsvorvertrag nichts, da diese Tätigkeit niemals angetreten worden sei. Abgesehen von den Deutschprüfungszeugnis B1 seien zudem keinerlei Integrationsmaßnahmen geltend gemacht worden. Demgegenüber würde in der Mongolei ein leerstehendes Haus bestehen und seien der BF1, die BF2 und die BF5 infolge ihres etwa 30-jährigen bzw. fast 60-jährigen Aufenthalte in der Mongolei in ihrem Herkunftsstaat sozialisiert. Weiters sei es aufgrund der Störung der öffentlichen Ordnung, aggressiven Verhaltens und Lärmerregung zu wiederholten polizeilichem Einschreiten, demzufolge der BF1 auch festgenommen worden sei, gekommen. So hätten sich derartige Fälle insbesondere im November 2012, in November 2013 und im Februar 2014 ereignet. Auch hinsichtlich des BF3 und des BF4 sei in einer Gesamtschau festzustellen, dass diese keine sonstigen über den Schulbesuch hinausgehenden regelmäßigen und intensiven Kontakte pflegen würden und durch ihr Gesamtverhalten ein Sachverhalt vorliege, der einer überdurchschnittlichen und über das Regelmaß hinausgehenden fortgeschrittenen Integration widerspreche, da abgesehen von der sprachlichen Befähigung und schulischen Bildung weiter keinerlei Umstände vorliegen würden, die eine dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Zuwanderungswesens widersprechendes, auf einer überwiegenden Integration beruhendes privates Interesse erkennen hätte lassen. Infolge des etwa zehnjährigen Aufenthalts des BF3 in der Mongolei sei er in seinem Herkunftsstaat sozialisiert und dort als mongolischer Staatsangehöriger in die dortige Gesellschaft mit all ihren Herausforderungen des Alltags integriert. Ähnliches gelte für den BF4, der noch sehr jung sei, mit der mongolischen Sprache und Traditionen bestens vertraut sei und zumindest in den ersten prägenden Lebensjahren in der Mongolei sozialisiert worden sei.
3. Gegen diese Bescheide wurden binnen offener Frist Beschwerden erhoben. Darin wurden eingangs die bisherigen Identitäten der BF im Sinne der im Spruch genannten Daten korrigiert und darauf hingewiesen, dass bei den Einvernahmen beim Bundesamt verkürzte Namen angegeben worden seien, die nicht mit ihren echten Namen übereinstimmen würden. Weiters wurde ausgeführt, dass die BF aus der Mongolei ausgereist seien, weil sie zur chinesischen Minderheit gehören und daher auf schlimmste Weise diskriminiert worden seien. In diesem Zusammenhang wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen des BF1 wiederholt und auf einem beigefügten Artikel der Zeitung Guardian vom August 2010 verwiesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die BF über fünf Jahre in Österreich aufhältig seien, der BF1 und die BF2 bereits das Deutsch-Diplom auf der Niveaustufe B1 erfolgreich absolviert hätten und sie aktuell auch berufstätig seien. Der BF1 könne einen gültigen Arbeitsvertrag vorweisen. Die Ansicht des Bundesamtes, die BF hätten keine ausreichenden Integrationsmaßnahmen ergriffen, seien falsch. Die BF2 sei bereits über drei Jahre Dolmetscherin für die XXXX. Des Weiteren wurde auf diverse Unterstützungsschreiben verwiesen, aus denen man unter anderem entnehmen könne, dass die BF2 zum Frauentreff gehe. Auch sei auf die Schreiben der Arbeitgeber hinzuweisen, die sich stets positiv über die Leistungen der BF geäußert hätten. Der BF4
besuche seit dem Schuljahr 2014/2015 die Volksschule. Der BF3
besuche bereits seit dem Schuljahr 2010/2011 die Volksschule und gehe nun in die Neue Mittelschule. Da er bereits die sechste Schulstufe dort absolviert habe, sei er nunmehr berechtigt, in die dritte Klasse aufzusteigen. Die BF5 würde seit dem Jahr 2013 Deutsch-Integrationskurskurse besuchen. Aufgrund ihrer Erkrankung (Hepatitis C und Schlaganfall im letzten Jahr) sei die Situation für sie allerdings schwierig. Hinsichtlich der Strafverfügungen des BF1 sei hinzuweisen, dass das alkoholisierte Lenken ohne Fahrberechtigung schon einige Jahre zurückliege und der BF1 seither keine Verwaltungsübertretung mehr gesetzt habe. Strafgerichtlich sei er zudem nie verurteilt worden. Der BF3 und der BF4 hätten durch ihren Schulbesuch auch einen Freundeskreis aufgebaut. Der BF4 sei seit seinen jüngsten Jahren in Österreich und kenne daher nur dieses Leben. Die umfassende Integration der Kinder sei bereits in entsprechenden Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben ersichtlich. Hinsichtlich des BF4 wurde zudem angeführt, dass dieser Staatsbürger der USA sei. Die gesamte Familie der BF habe durch den langen Aufenthalt in Österreich hier bereits ein großes soziales Netzwerk aufgebaut, wobei auf beigelegte Unterstützungsschreiben verwiesen wurde. Da die BF glaubhaft vorbringen hätten können, dass sie aufgrund ihrer Herkunft in der Mongolei diskriminiert und verfolgt werden, wäre ihnen zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Dazu wurde unter anderem der Antrag gestellt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerdeschrift waren u.a. folgende Dokumente in Kopie beigefügt: eine mongolische Geburtsurkunde der BF2 lautend auf die im Spruch genannten Daten; ein mongolischer Personalausweis der BF5 lautend auf die im Spruch genannten Daten; ein "XXXX" eines Konsuls der US-Vertretung in der Mongolei vom XXXX, wonach der BF3 durch Geburt die US-Staatsbürgerschaft erlangt habe und die BF2 als Mutter (mit dem im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum) vermerkt ist; eine mongolische Geburtsurkunde des BF4 (mit seinem im Spruch genannten Namen und Geburtsdatum), in der die BF2 und der BF1 als Eltern (mit den im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten) vermerkt sind; ein Konvolut von Schulnachrichten, Jahreszeugnissen, Schulbesuchsbestätigungen hinsichtlich des BF3, aus denen hervorgeht, dass er in Österreich vier Klassen Volksschule und zwei Klassen einer Neuen Mittelschule besucht bzw. abgeschlossen habe; Schulnachrichten und Zeugnisse, wonach der BF4 die zweite Klasse Volkschule abgeschlossen habe; ein Konvolut an medizinischen Befunden hinsichtlich des BF3, wonach dieser wiederholt unter der Diagnose Epilepsie einer Klinik zugewiesen worden sei und im Dezember 2014 und im Jänner 2015, fraglich im März 2015 Anfälle gehabt habe, sowie eine medikamentöse Therapie und Verlaufskontrollen durchgeführt werden, weiters würde die Diagnose einer "mittelgradigen Erniedrigung der Vitalkapazität, z.B. allergische XXXX, Verdacht auf XXXX und Asthma bronchiale vorw. allergiebedingt" bestehen und der BF3 diesbezüglich eine medikamentöse Therapie erhalten; ein Konvolut an Empfehlungsschreiben für die BF, eine Urkunde für die Teilnahme des BF4 an einem Hallenfußballturnier bei einem lokalen Fußballverein.
4. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.07.2016 wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der BF1 wie auch die übrigen BF ihre Mitwirkungspflicht im Asylverfahren gröblichst verletzt hätten und wiederholt und fortlaufend falsche Angaben zu ihrer Person gemacht haben, um so die Behörde in die Irre zu führen und um das Verfahren insgesamt mit den Ziel zu verzögern, dass dadurch eine Abschiebung verunmöglicht werde. Auch sämtliche Angehörige seien in den verschiedensten Stadien des Verfahrens wiederholt aufgefordert worden, Beweismittel betreffend die Identität und des Fluchtgrundes in Vorlage zu bringen, demzufolge laufend beteuert worden sei, dass es keinerlei Kontakt gebe und aufgrund der gravierenden Diskriminierung keinerlei Dokumente ausgestellt worden seien. Unter Gesamtschau aller Tatsachen und Entwicklungen des über Jahre laufenden Verfahrens wäre zweifelsfrei klar, dass es hier bewusst unter Verletzung der Mitwirkungspflicht und Wahrheitsverpflichtung zur Täuschung der Behörde gekommen sei. Dieser Umstand sei der wesentliche Grund für die relativ lange Dauer des Verfahrens, da viel Zeit und wiederholte Aufforderungen zur Beweismittelvorlage mangels der Mitwirkung ins Leere gegangen sei. Auch sei das Verhalten wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit der BF, zumal sich durch die tatsächlich erfolgte Ausstellung der Personen-Dokumente die behauptete staatliche Diskriminierung als Angehörige der chinesischen Minderheit keinesfalls bestärkt bzw. bestätigt habe. Es sei Tatsache, dass trotz laufender und wiederholter Aufforderung zur Angabe der wahren Identität die behaupteten Alias-Identitäten bestätigt worden seien und bewusst die vorliegenden Dokumente nicht zum Beweis in Vorlage gebracht worden seien. Hinsichtlich der in Bezug auf den BF3 vorgebrachten angeblich amerikanischen Staatsangehörigkeit sei anzumerken, dass dieser von seiner Geburt bis zum gemeinsamen Verlassen der Mongolei im Jahr 2011 über elf Jahre in der Mongolei im Familienverband rechtmäßig aufhältig gewesen sei und auch nach dem mongolischen Staatsangehörigkeitsrecht gemäß Art. 7 Gesetz über die Staatsangehörigkeit vom 05.06.1995 mongolischer Staatsangehöriger sei, da festgelegt sei, dass in der Mongolei geborenen Kindern einer mongolischen Staatsbürgerin, dies sei die BF2, die mongolische Staatsangehörigkeit zukomme. Ob auch eine amerikanische Staatszugehörigkeit vorliege, sei sohin weiter nicht relevant.
5. Dem Akt des Bundesamtes war ein Verwaltungsakt einer Bezirkshauptmannschaft hinsichtlich des BF1 beigefügt, demzufolge er mit Strafverfügungen einer Bezirkshauptmannschaft vom XXXX, XXXX sowie XXXX wegen Störung der öffentlichen Ordnung in besonders rücksichtsloser Weise gemäß § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz mit einer Geldstrafe von jeweils 100,- Euro bestraft worden sei. Die Strafen wurden rechtskräftig und seien vom BF1 bezahlt worden. Mit Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft vom XXXX wurde der BF wegen des Verdachts des Lenkens eines Kleinkraftrades (Mofa) im alkoholisierten Zustand ohne gültige Lenkerberechtigung, ohne bestimmungsgemäß verwendeten Sturzhelm und ohne Mitführen eines Zulassungsscheines am XXXX mit einer Geldstrafe von XXXX Euro bestraft. Die Strafe wurde rechtskräftig. Dem Akt war u.a. weiters zu entnehmen, dass beim BF1 bei einer Verkehrskontrolle im Juni 2012 ein am 14.01.2011 ausgestellter mongolischer Führerschein lautend auf den im Spruch genannten Namen sowie das entsprechende Geburtsdatum des BF1 sichergestellt wurde. Eine polizeitechnische Untersuchung ergab keine Hinweise auf eine Verfälschung.
6. Den Beschwerden wurde mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2016 gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.01.2017, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF im Beisein einer rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers der mongolischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der BF1 vorweg vor, dass sein mongolischer Führerschein echt, und die darin enthaltenen persönlichen Daten richtig seien. Er habe für sich im Verfahren einen "kurzen Rufnamen" angegeben, dies weil er Angst gehabt habe. Auch die Namen der übrigen Familienangehörigen seien kurze Rufnamen. Der Name "XXXX", der auch im Führerschein vermerkt sei, sei ein in der Mongolei üblicherweise angeführter Stammesname und kein Familienname. Seine Frau sowie der jüngere Sohn hätten Geburtsurkunden aus der Mongolei. Darüber hinaus brachte der BF1 im Wesentlichen vor, dass sein leiblicher Vater Chinese gewesen sei, von seiner Mutter wisse er nichts. In Österreich würden sich bis auf die BF keine Familienangehörigen oder Verwandten aufhalten. Der BF1 habe keine Geschwister. Auch sonst würden sich keine Verwandten in der Mongolei aufhalten. Der BF1 sei in der Mongolei selbstständig im Rahmen von Hilfsarbeiten erwerbstätig gewesen. Es habe für den Lebensunterhalt ausgereicht. Seine Frau sei nicht erwerbstätig gewesen. Der BF1 sei der leibliche Vater des BF4. Der BF3 sei der Sohn seiner Lebensgefährtin aus einer Beziehung mit einem amerikanischen Staatsangehörigen. Der BF1 arbeite in Österreich seit drei Jahren als Saisonier. Er sei Erntehelfer. Er erhalte nur saisonale Beschäftigungsbewilligungen. Für eine reguläre Tätigkeit erhalte er keine Beschäftigungsbewilligung. Ab und zu dolmetsche er auch für die XXXX. Seine Frau übe diese Tätigkeit als Dolmetscherin bereits über drei oder vier Jahre aus und wenn sie zeitlich verhindert sei, vertrete sie der BF1. Weiters unterstütze er das Lehrpersonal seiner Kinder beim Schwimmunterricht, indem er alle Kinder von der Schule zur Schwimmhalle und zurück begleite. Der BF1 habe fünf Deutschkurse absolviert und dabei das Niveau B1 erreicht. Zu dem vorgelegten Arbeitsvertrag befragt, gab der BF an, dass es sich hierbei um eine Fahrschule handle. Sie befinde sich im gleichen Haus, wo sie wohnen würden. Die BF würden seit Oktober 2015 in einer Mietwohnung wohnen. Die Inhaber der Fahrschule, "XXXX", hätten viele Geschäftsfelder, wie etwa eine Fahrschule, Vermietung von Fahrzeugen, eine Kfz-Werkstatt, eine Elektrofachgeschäft sowie eine Gaststätte. Die diesbezüglichen Angaben konnten im Rahmen einer Internetrecherche im Wesentlichen bestätigt werden. Der BF1 würde dort als eine Art Hausmeister angestellt werden. Der BF1 verbringe seine Freizeit mit inländischen Freunden, kümmere sich um die Kinder und helfe beim Haushalt. So über er mit dem BF4 Fußball und begleite ihn zum Training. Dem BF3 habe er Schachspielen beigebracht und spiele mit ihm. Der BF1 wolle eine Berufsausbildung im Baubereich absolvieren. Er bestätigte, dass er früher in Österreich auch Probleme mit der Polizei gehabt und Verwaltungsstrafen erhalten habe. Er habe diese in monatlichen Ratenzahlungen abbezahlt und bereue seine Verwaltungsübertretungen. Der BF1 konnte bei der Beantwortung von Fragen in der Verhandlung Deutschkenntnisse nachweisen, die jedenfalls dem Niveau A2 entsprechen dürften.
Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass ihr 2002 verstorbener Vater Chinese gewesen sei, sie in der Mongolei zehn Jahre zu Schule gegangen und vier Jahre eine Ausbildung als Lehrerin absolviert habe. Sie habe aber nie als Lehrerin gearbeitet, da es als chinesisches Mischlingskind sehr schwer gewesen sei, eine Stelle zu erhalten. Sie habe im Haus gearbeitet und manchmal ihrem Lebensgefährten geholfen. Sie habe außer den übrigen BF keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Im Herkunftsland würden sich keine Verwandten oder Familienangehörigen aufhalten. In Österreich würde die BF2 seit 2015 in der Sommersaison in einem Gasthaus als Reinigungskraft arbeiten. 2012 und 2013 habe sie in der Sommersaison als Erntehelferin gearbeitet. Der BF1 habe dort drei Jahre als Saisonier gearbeitet. Unentgeltlich arbeite sie zweimal die Woche für die XXXX. Hierbei sei sie als Dolmetscherin für Landsleute aktiv und helfe auch mit Putztätigkeiten. Sie beziehe Leistungen aus der Grundversorgung. Sie habe einen Deutschkurs auf Niveau B1 abgeschlossen. Eine inländische Freundin komme einmal pro Woche zu ihnen und würden sie - gemeint der BF1, die BF2 und die BF5 - dabei Deutsch lernen. Ihre Kinder würden gut Deutsch sprechen können. Die BF2 besuche regelmäßig ein internationales Frauentreffen, wo sie viele inländische FreundInnen kennengelernt habe. Das Treffen werde von einer Organisation der katholischen Kirche veranstaltet. Sie besuche und unterstütze diese Treffen seit 2011. Sie wolle in Österreich eine Berufsausbildung als Altenpflegerin absolvieren. Eine inländische Freundin habe für sie herausgefunden, dass eine derartige Ausbildung auch nichts kosten würde. Weiters wolle sie im Rahmen des von ihr vorgelegten Arbeitsvertrages als Reinigungskraft arbeiten. Dem im Arbeitsvertrag genannten Arbeitgeber würde auch das Haus gehören, wo sie derzeit wohnen. Der Kurs für die Ausbildung wäre immer am Nachmittag. Zum BF3 befragt, gab die BF2 an, dass sein Vater ein amerikanischer Staatsangehöriger sei, doch habe sie schon seit 14 Jahren keinen Kontakt mehr zu ihm und wisse auch nicht, wo er sich aufhalte. Er habe auch keine Alimente bezahlt. Der BF3 habe eine mongolische und eine amerikanische Geburtsurkunde. Der BF3 habe in der Mongolei die dritte Klasse besucht, in Österreich habe er mit der ersten Klasse Volkschule beginnen müsse, weil er damals nicht Deutsch gekonnt habe. Nunmehr besuche er die dritte Klasse Hauptschule. Der BF4 besuche die dritte Klasse Volkschule. Die BF2 konnte bei der Beantwortung von Fragen sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen, die jedenfalls dem Niveau B1 entsprechen dürften. Die Verhandlung konnte mit ihr ohne Beiziehung eines Dolmetschers geführt werden.
Der knapp XXXXjährige BF3 brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich sechs Jahre zur Schule gegangen sei und nunmehr die dritte Klasse der Neuen Mittelschule besuche. Er sei auch schon in der Mongolei in der Schule gewesen. Wie lange, daran erinnere er sich nicht mehr. Er glaube, es seien ungefähr zwei Jahre gewesen.
Auf die Frage, ob er gut Mongolische spreche, gab der BF3 an:
"Ziemlich. Ich spreche aber besser Deutsch als Mongolisch und ich kann auch etwas Englisch." In seiner Freizeit spiele der BF3 Schach. Er besuche seit September 2016 regelmäßig einen lokalen Schachverein, gewinne sehr oft und werde bald auch an Meisterschaften teilnehmen. Er habe diesbezüglich einen Pass unterschrieben. Über einen Berufswunsch habe er noch nicht nachgedacht, er wolle aber "Medizinhandel" machen, dies deswegen, weil er sehr oft in die Apotheke gehe, da er Medikamente für seine Krankheit benötige. Er fotografiere auch sehr gern. Er wolle nach der Schule eine Lehre beginnen, und wenn er es schaffe, die Matura machen. Er sei gut in der Schule. Mit seinem Bruder spreche er meistens Deutsch. Mit seinen Eltern spreche er Mongolisch. In Österreich habe er Freunde, in der Mongolei gebe es weder Angehörige noch Freunde. Bei einer Rückkehr in die Mongolei würde er sich nicht zurechtfinden. Sport betreibe er keinen, da er körperlich nicht so fit sei. Seit Dezember 2015 habe er keine Anfälle mehr. Er müsse aber regelmäßig Medikamente nehmen.
Die Verhandlung mit dem BF3 konnte ohne Beiziehung eines Dolmetschers geführt werden. Der BF3 verfügt über einwandfreie Deutschkenntnisse.
Der knapp neunjährige BF4 brachte im Wesentlichen vor, dass er in Österreich die Schule besuche und seit zwei Jahren in einem Fußballverein aktiv sei. Es sei Verteidiger und habe im Verein Freunde. Sie hätten auch schon Pokale gewonnen. Erinnerungen an die Mongolei habe er keine. Mit seinen Eltern spreche er Mongolisch, mit seinem Bruder Deutsch und ein bisschen Mongolisch.
Die Verhandlung mit dem BF4 konnte ohne Beiziehung eines Dolmetschers geführt werden.
Der BF3 verfügt über einwandfreie, seinem Alter entsprechende Deutschkenntnisse.
Die BF5 brachte im Wesentlichen vor, dass sie ethnische Mongolin sei und mit einem ethnischen Chinesen verheiratet gewesen sei. Sie habe eine Ausbildung als Lehrerin absolviert, jedoch nur ein Jahr als Lehrerin gearbeitet, da sie aufgrund des Umstandes, dass sie mit einem chinesischen Mann verheiratet gewesen sei, Probleme bekommen habe. Aus diesem Grund sei sie damals auch als Volksschullehrerin gekündigt worden, da die Eltern gegen sie protestiert hätten. Es seien damals schwierige Zeiten gewesen. Sie habe keine Familienangehörige in der Mongolei. Ihr Gatte und eine Schwester seien verstorben. In Österreich gehe sie keiner Arbeit nach und betreue meistens ihre beiden Enkelkinder. Der älteste Enkelsohn habe gesundheitliche Probleme und müsse regelmäßig betreut werden. Wenn er nicht rechtzeitig seine Medikamente nehme, würden die Anfälle beginnen. Er sei ständig unter ärztlicher Beobachtung. Wenn er müde sei oder in einer Stresssituation, würden die Anfälle zunehmen. Die BF5 lerne mit einer Freundin ihrer Tochter einmal pro Woche Deutsch. Ihre Kenntnisse seien allerdings nicht gut. Seitdem sie einen Gehirnschlag erlitten habe, sei sie vergesslich. In ihrer Freizeit nehme sie auch an Frauentreffen teil.
Von den BF wurden u.a. vorgelegt: Ambulanzbefunde einer Klinik hinsichtlich des BF3 zu Untersuchungen am 30.11.2016, 07.11.2016 sowie 19.10.2016 in Zusammenhang mit seiner Epilepsieerkrankung; Arbeitsverträge unter aufschiebender Bedingung vom 02.01.2017 für den BF1 und die BF2 als HilfsarbeiterInnen; eine Bestätigung der XXXX vom 16.01.2017 für die BF2, wonach diese im Rahmen der Remunerantentätigkeit seit dreieinhalb Jahren als Dolmetscherin für sie tätig sei; eine Stellungnahme im Namen der Gruppe "XXXX" vom 03.01.2017 über die vorbildlich entwickelte Integration der BF2 und ihrer Familie sowie über deren aktive Tätigkeit für die regelmäßigen Treffen; eine Sieger-Urkunde für den BF3 bei einem XXXXwettbewerb 2015/2016 von XXXX auf lokaler Ebene vom XXXX; eine Bestätigung eines lokalen Schachvereins vom 16.01.2017 für den BF3, wonach dieser Mitglied im Schachverein sei, engagiert an den wöchentlichen Jugendtraining teilnehme und auch für die Teilnahme an den Meisterschaften beim Landesverband als Stammspieler angemeldet worden sei; ein Anmeldeschein des BF4 beim ÖFB für einen lokalen Fußballverein vom XXXX sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben von Inländern.
Der BF1, die BF2 und die BF5 haben nach eingehender Beratung mit ihrem Rechtsvertreter und Rechtsbelehrung die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide, auch für die BF4 und BF5, zurückgezogen.
8. Am 19.01.2017 langte beim Bundeverwaltungsgericht ein Schreiben des rechtsfreundlichen Vertreters der BF ein, mit welchen hinsichtlich des BF1 und der BF2 Versicherungsdatenauszüge der österreichischen Sozialversicherung nachgereicht wurden, aus denen hervorgeht, dass der BF1 von XXXX2016 bis XXXX2016 sowie von XXXX2014 bis XXXX2014 als Arbeiter und von XXXX2012 bis XXXX2012 als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig war. Die BF2 war von XXXX2012 bis XXXX2012, von XXXX2014 bis XXXX2014, von XXXX2015 bis XXXX2015 sowie von XXXX2016 bis zum XXXX2015 als Arbeiterin erwerbstätig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unter I. ausgeführten Verfahrensgang.
Die Identität der BF steht fest. Sie sind mongolische Staatsangehörige, sowohl der BF1 als auch die BF2 hatten einen ethnischen Chinesen als Vater. Der BF3 ist der knapp XXXXjährige Sohn der BF2, der knapp XXXXjährige BF4 ist gemeinsamer Sohn der BF2 und der BF1.
Die BF halten sich nach ihrer illegalen Einreise Anfang Februar 2011 nunmehr fast sechs Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet auf, wobei sie die gesamte Zeit über bis dato im Familienverband in gemeinsamen Haushalt, der bereits im Herkunftsland bestanden hat, zusammenleben. Es halten sich darüber hinaus keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF im Bundesgebiet auf.
Sie stellten am 05.02.2011 Anträge auf internationalen Schutz, welche mit den im Spruch genannten Bescheiden des Bundesamtes vom Juli 2016 abgewiesen und Rückkehrentscheidungen ausgesprochen wurden.
Die BF leben im Wesentlichen von der Grundversorgung, wobei der BF1 legale saisonale Erwerbstätigkeiten als Erntehelfer für jeweils etwa einen Monat im Sommer 2016, 2014 und 2012, die BF2 saisonale Erwerbstätigkeiten als Reinigungskraft für etwa 4 Monate im Jahr 2016, zweieinhalb Monate im Jahr 2015 sowie als Erntehelferin für jeweils etwa einen Monat im Sommer 2014 und 2012 nachweisen konnte. Sowohl der BF1 als auch die BF2 konnten Arbeitsvorverträge vorlegen.
Die BF2 ist überdies seit 2012 gemeinnützig für die XXXX in Rahmen von regelmäßigen Dolmetsch- und sonstigen Hilfstätigkeiten aktiv. Weiters besucht sie regelmäßig Frauentreffen. Der BF1 und die BF2 verfügen über einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis.
Der BF1 und die BF2 konnten ÖIF-Deutschprüfungszeugnisse über eine positiv abgeschlossene Prüfungen über Deutschkenntnisse auf Niveaustufe B1 vorlegen. Die BF2 konnte auch in der Verhandlung, die sie ohne Zuhilfenahme eines Dolmetschers bestreiten konnte, sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen. Der BF1 konnte in der Verhandlung bei der Beantwortung Deutschkenntnisse, die zumindest dem Niveau A2 entsprechen dürften, nachweisen.
Der BF3 hat in der Mongolei bis zur dritten Klasse Volksschule die Schule besucht, in Österreich vier Klassen Volkschule sowie zwei Klassen Neue Mittelschule absolviert und besucht aktuell die dritte Klasse Neue Mittelschule. Der BF4 hat im Herkunftsland noch keine Schulbildung erhalten und besucht in Österreich die dritte Klasse Volksschule. Sie verfügen über sehr gute Deutschkenntnisse und sprechen besser Deutsch als Mongolisch.
Der BF3 ist in einem Schachverein und der BF4 in einem Fußballverein aktiv. Beide verfügen im Bundesgebiet über einen entsprechenden inländischen Freundeskreis.
Der BF3 leidet an Epilepsie, erhält eine regelmäßige medikamentöse Therapie und steht unter ärztlicher Beobachtung. Der letzte Anfall erfolgte 2015.
Die BF5 verfügt kaum über Deutschkenntnisse.
Die BF haben im Herkunftsland von der Erwerbstätigkeit des BF1 in einem eigenen Haus gelebt. Es halten sich keine Familienangehörigen der BF in der Mongolei auf.
Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF1 ist im Zeitraum von 2012 bis 2013 wiederholt wegen Verwaltungsübertretungen rechtskräftig mit Geldstrafen bestraft worden.
Der BF1, die BF2 und die BF5 haben in der mündlichen Verhandlung am 17.01.2017 die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. der angefochtenen Bescheide für sich und die minderjährigen BF4 und BF5 zurückgezogen.
Zur Situation im Herkunftsland wird von den zutreffenden Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ausgegangen. Die Situation im Herkunftsland hat sich seit dem Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung in den gegenständlich relevanten Punkten nicht entscheidungswesentlich verändert.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes bzw. des Bundesasylamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität, Abstammung und Staatsangehörigkeit der BF ergeben sich aus deren Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie den vorgelegten bzw. hervorgekommenen Personaldokumenten. Der Vollständigkeit halber ist dazu noch anzumerken, dass auch das Bundesamt in seinen Feststellungen hinsichtlich des BF1 und der BF2 von einer ethnischen chinesischen Abstammung väterlicherseits ausgegangen ist.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der BF in Österreich, insbesondere zu ihrem Privatleben und zu ihrer erfolgten Integration in Österreich, ergeben sich aus ihren Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, im Zusammenhang mit den von ihnen vorgelegten oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Register (Zentrales Melderegister, Grundversorgungsspeicher, Strafregister). Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen über den Besuch von Deutschkursen sowie aus dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlungen, die teilweise in deutscher Sprache durchgeführt wurde, von den Deutschkenntnissen der BF zu überzeugen vermochte.
Die Feststellungen zu den Verwaltungsübertretungen des BF1 ergeben sich aus einem dem Akt des Bundesamtes angeschlossenen Akt einer Bezirkshauptmannschaft. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF ergeben sich aus zum Stichtag eingeholten Strafregisterauskünften.
1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Zu Spruchteil A):
2.1. Zu Spruchpunkt A) I. (Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. der bekämpften Bescheide):
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)".
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist ab der Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens möglich. Der Beschwerdeverzicht (bzw. die Zurückziehung der Beschwerde) ist unwiderruflich, da es sich um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt (vgl. Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 und 7 zu § 7 VwGVG).
Eine solche Zurückziehung lag im vorliegenden Fall vor, da die rechtsfreundliche Vertretung der BF in Übereinstimmung mit dem BF1, der BF2 und der BF5 dies in der Beschwerdeverhandlung für sich und die minderjährigen BF3 und BF4 initiativ und – auch noch nach Belehrung über die rechtlichen Folgen – eindeutig zum Ausdruck gebracht haben.
Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide des Bundesamtes ist das Rechtsschutzinteresse weggefallen und einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen. Die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide sind rechtskräftig geworden und war daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen.
2.2. Zu Spruchpunkt A) II. (Zur Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung):
1. Gemäß § 10. Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
§ 8 Abs. 3a AsylG 2005 lautet:
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß § 8 Abs. 1 oder aus den Gründen des § 8 Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2).
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 4 AsylG 2005 den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF befinden sich seit nahezu XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Auch sonst lagen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 vor.
Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist. Die BF sind als Staatsangehörige der Mongolei keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihnen auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu.
2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.1. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben ist auch nicht nur auf durch Heirat rechtlich formalisierte Beziehungen beschränkt, sondern erfasst auch faktische Familienbindungen, bei welchen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben. Auch eine aufrechte Lebensgemeinschaft fällt unter das von Art. 8 EMRK geschützte Familienleben (VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220 mit Hinweis auf E vom 19.03.2013, Zl. 2012/21/0178, E vom 30.08.2011, Zl. 2009/21/0197, und E vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0131).
Die BF2 lebt mit ihrem Lebensgefährten (BF1), mit ihrem knapp XXXXjährigen Sohn (BF3), mit ihrem gemeinsamen knapp XXXXjährigen Sohn mit dem BF1 (BF4) und mit ihrer Mutter (BF5) im gemeinsamen Haushalt zusammen, wobei ein Familienleben zwischen den BF auch schon im Herkunftsstaat bestanden hat. Sie haben auch gemeinsam den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zwischen der BF2 und ihrem Lebensgefährten (BF1) sowie den beiden minderjährigen Söhnen (BF3 und BF4) sowie der Mutter (BF5) besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die die BF zusammen betrifft, würde nicht in ihr Familienleben eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), Rückkehrentscheidungen gegen einzelne Mitglieder des angesprochenen Familienverbandes hingegen sehr wohl.
Hinweise für ein über den angesprochenen Familienverband hinaus bestehendes Familienleben der BF im Bundesgebiet sind nicht hervorgetreten.
3.2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
Dass sich Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat ihres unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit ihrer Integrationsschritte bewusst sein müssen gilt so für Asylwerber, die selbstständig nach Österreich einreisen; minderjährigen Kindern, die ihre Eltern nach Österreich begleiten, kann dies nicht in gleichem Maß zugerechnet werden wie den Obsorgeberechtigten (VfSlg. 19.086/2010, 19.357/2011, 19.612/2011, 19.752/2013).
Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. EGMR 18.10.2006, Fall Üner, Appl. 46.410/99, Z 58; 6.7.2010, Fall Neulinger ua., Appl. 1615/07, Z 146). Maßgebliche Bedeutung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. EGMR 31.7.2008, Fall Darren Omoregie ua., Appl. 265/07, Z 66; EGMR 17.2.2009, Fall Onur, Appl. 27.319/07, Z 60; 24.11.2009, Fall Omojudi, Appl. 1820/08, Z 46; siehe dazu auch VwGH 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden.
Die BF halten sich seit Anfang Februar 2011 - sohin seit nahezu XXXX Jahren – durchgehend in Österreich auf. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein und stellten im Februar 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Verfahrenszulassung hielten sich die BF seither rechtmäßig über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf. Die erstinstanzliche Abweisung ihrer Anträge samt Ausspruch von Rückkehrentscheidungen erfolgte – nach einer rechtskräftigen Behebung der ursprünglichen Bescheide des Bundesasylamtes vom 31.05.2011 durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 wegen grober Ermittlungsmängel der (damaligen) Erstbehörde – erst mit den gegenständliche bekämpften Bescheiden des Bundesamtes vom Juli 2016. In diesem Zusammenhang muss unter Zugrundelegung der damaligen kassatorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen werden, dass an der überdurchschnittlich langen Verfahrensdauer die Säumnisse der damaligen Erstbehörde einen erheblichen kausalen Anteil hatten.
Dass die überdurchschnittliche Verfahrensdauer hingegen insbesondere auf die mangelnde Mitwirkung der BF am Verfahren zurückzuführen wäre, wie dies in der Stellungnahme des Bundesamtes vom 26.07.2016 dargestellt wurde, kann nicht erkannt werden. Zwar trifft es zu, dass die BF sich bis zum Abschluss der gegenständlichen erstinstanzlichen Verfahren einer Alias-Identität bedient und so die Behörde – und auch das Bundesverwaltungsgericht im ersten Beschwerdeverfahren - hinsichtlich ihrer wahren Identität (Name, Geburtsdatum) bewusst getäuscht haben. Andererseits ist aber weder aus dem Akteninhalt noch aus den Ausführungen in der Stellungnahme vom 26.07.2016 ein unmittelbarer oder auch nur mittelbarer ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser konkreten Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Verfahrensdauer auszumachen, wobei hierbei das missbräuchliche Verhalten der BF auch nicht verharmlost werden soll. Ein – wie vom Bundesamt behaupteter - kausaler Zusammenhang zur überlanger Verfahrensdauer kann in dieser Konstellation letztlich nicht erkannt werden (vgl. dazu auch VwGH 04.08.2016, Zl. Ra 2015/21/0249). Unabhängig davon ist noch zu ergänzen, dass der mongolische Führerschein des BF1 den Behörden bereits im Jahr 2012 zugekommen ist, wobei eine kriminaltechnische Untersuchung im gleichen Jahr die Unverfälschtheit des Dokuments hervorgebracht hat.
Im Übrigen haben sich die ursprünglich vom Bundesasylamt verabsäumten Ermittlungen hinsichtlich der Situation von ethnischen ChinesInnen und gemischt mongolisch-chinesischen Paaren sowie der Schutzfähigkeit und -willigkeit der mongolischen Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit dem Schutz der genannten Personengruppen - unabhängig von der wahren Identität der BF - als erforderlich erwiesen, zumal das Bundesamt auch noch in den gegenständlichen Entscheidung vom Zutreffen einer (teilweise) chinesischen Abstammung der BF ausgegangen ist. Hinzu kommt, dass die nachträglich eingeholten (inzwischen nicht mehr aktuellen) Länderauskünfte (vgl. etwa Anfragebeantwortung von ACCORD vom 09.10.2014) zudem grundsätzlich Hinweise für ausländerfeindliche Übergriffe von ultranationalistischen Gruppierungen – darunter auch Dayar Mongol - auf Ausländer bzw. (ethnische) Chinesen in der Mongolei im Zeitraum von 2010 bis 2013 enthielten, wobei darin u.a. ein Bericht des US-Departement vom Februar 2014 zitiert wurde, dass "ultranationalistische Gruppen aufgrund der Nachlässigkeit der Polizei und deren Unwilligkeit, Täter festzunehmen, in der Lage gewesen seien, zu einem gewisse Grad straffrei zu agieren". Somit erweist sich aber das Vorbringen der BF zumindest zum Fluchtzeitpunkt auch nicht als "völlig" unbegründet.
Der nahezu 6-jährigen rechtmäßigen Aufenthaltsdauer der BF kommt unter diesen Umständen bereits für sich genommen entsprechendes Gewicht zu. Die BF sind zudem unbescholten.
Die BF2 hat ihren bisherigen Aufenthalt für maßgebliche Integrationsschritte genutzt: Sie konnte sich sehr gute Deutschkenntnisse aneignen, die sie dazu befähigten, dass sie der Beschwerdeverhandlung ohne Dolmetscher folgen und die an sie gestellten Fragen in korrekten Deutsch beantworten konnte. Sie konnte dazu auch ein ÖIF-Diplom über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 vorlegen. Aufgrund ihres jahrelangen Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt sie auch über einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis, ist gemeinnützig engagiert, indem sie regelmäßig seit etwa drei Jahren eine Hilfsorganisation durch Dolmetscher- und sonstige Hilfstätigkeiten unterstützt. Sie hat so ihre Teilnahme am sozialen und gesellschaftlichen Leben bekundet. Sie hat ihren nahezu 6-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet für ihre Integration in sprachlicher und sozialer Hinsicht genutzt.
Zwar ist anzumerken, dass der BF2 - mangels einer über saisonale Tätigkeiten hinausgehenden Beschäftigungsbewilligung – eine dauerhafte Integration am Arbeitsmarkt noch nicht gelungen ist. Gleichzeitig ist ihr aber zugute zu halten, dass sie seit 2012 immer wieder – zuletzt im Jahr 2016 als Reinigungskraft für etwa 4 Monate - im Rahmen des rechtlich Möglichen Erwerbstätigkeiten durchgeführt hat und auch einen entsprechenden Arbeitsvorvertrag vorlegen konnte. Zwar bezieht die BF2 aktuell Grundversorgung, doch erscheint in dieser Konstellation eine Selbsterhaltungsfähigkeit bei Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Zugang zum Arbeitsmarkt als sehr wahrscheinlich, die angesichts des glaubwürdigen Bildungsgrades und Lerneifers der BF2 auch zu einer langfristig günstigen Prognose berechtigt. Dass die BF2 arbeitswillig ist, hat sie im Rahmen der saisonalen Erwerbs- sowie der gemeinnützigen Tätigkeiten jedenfalls unter Beweis gestellt.
Anderseits ist auch festzustellen, dass ihre Bindung zum Herkunftsstaat, wo sie den deutlich überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, sie aufgewachsen und ihre Schul- und Berufsausbildung absolviert hat, im Vergleich zu Österreich immer noch stark ausgeprägt ist.
Abgesehen von ihrer illegale Einreise sowie der Verschleierung ihrer Identität im erstinstanzlichen Asylverfahren kann ihr sonst kein erhebliches (fremdenrechtliches) Fehlverhalten vorgehalten werden.
Der knapp XXXXjährige BF3 ist in der Mongolei geboren, hat sein Herkunftsland im Alter von etwa XXXX Jahren verlassen. Er hat als Minderjähriger seine Mutter nach Österreich begleitet und wird in dem Verfahren auf internationalen Schutz als Minderjähriger von seiner Mutter vertreten; ihm ist daher die illegale Einreise und die Verschleierung seiner Identität nicht in dem Maße zurechenbar, wie dem BF1, der BF2 und der BF5. Das gleiche gilt grundsätzlich auch für die Antragstellung (vgl. VfSlg. 19.357/2011, 19.086/2010).
Der BF3 verfügt über starke Bindungen zur Mongolei: Er ist dort geboren, verbrachte dort die ersten Lebensjahre sowie den Großteil seines Lebens, und besuchte dort drei Klassen Volkschule. Er spricht die Landessprache Mongolisch. Anderseits hat der BF3 vom XXXXbis zum XXXX Lebensjahr, sohin prägende Jahre der Adoleszenz – in Österreich verbracht, hier vier Jahre Volkschule und zwei Jahre Neue Mittelschule besucht, wobei er sich nunmehr in der dritten Klasse befindet. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass sein persönlicher Bezug zu Österreich – sei es im Hinblick auf den Freundeskreis, sei es im Hinblick auf die schulische und gesellschaftliche Sozialisation – inzwischen den Bezug zur Mongolei überwiegt. Der BF spricht sehr gut Deutsch und besser als Mongolisch. Er befindet sich auch in keinem anpassungsfähigen Alter mehr (vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98), wobei er auch durch seine nachweisliche Epilepsie-Erkrankung beeinträchtigt ist, weshalb ihm auch in diesem Zusammenhang eine Umstellung auf die geänderten Verhältnisse in der Mongolei schwerer treffen würde. Die Integration des BF3 intensivierte sich noch maßgeblich, während das erstinstanzliche Verfahren anhängig war.
Unter Miteinbeziehung aller bisher angeführten Aspekte und Berücksichtigung der Judikatur (vgl. etwa VwGH 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6; VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VfGH 07.10.2014, Zl. U2459/2012; VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10) war in der vorliegenden speziellen Konstellation im Einzelfall dem privaten Interesse der BF2 und des BF3 in Summe letztlich mehr Gewicht als das öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens beizumessen, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich unverhältnismäßig erscheint (vgl. dazu etwa auch BVwG 02.09.2015, Zl. W112 1423808-3/12E; BVwG 03.11.2015, Zl. W221 1418313-2/6E; BVwG 06.06.2016, Zl. W234 1419739-2/8E; BVwG 29.09.2016, Zl. G306 1430960-2/14E).
Der BF1 konnte sich gleichfalls gute Deutschkenntnisse - wenngleich auch nicht auf einem so guten Niveau wie jenem der BF2 und seiner Kinder – aneignen. Er war auch immer wieder im Sommer als saisonaler Erntehelfer beschäftigt, konnte hierbei – im Gegensatz zur BF2 – lediglich maximal jeweils ein Monat arbeiten. Auch geht er deutlich weniger gemeinnützigen Tätigkeiten als die BF2 nach. Er lebt von der Grundversorgung, konnte aber Arbeitsvorverträge vorlegen und verfügt auch über einen großen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis. Diese integrationsvermittelnden Momente werden aber wiederum durch sein strafrechtlich verpöntes Verhalten, das zu mehrfach wiederholten Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen führte, geschmälert. Andererseits liegen seit 2014 keine Hinweise für weitere Verwaltungsübertretungen vor. Weiters ist auch festzustellen, dass seine Bindung zum Herkunftsstaat, wo er den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, er aufgewachsen ist und seine Schul- und Berufsausbildung absolviert hat, seine Bindung zu Österreich immer noch deutlich überwiegt. Unabhängig davon würde aber auch eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1, die zur Trennung von seiner Lebensgefährtin und seinem Kind führen würde, wie bereits weiter oben ausgeführt unverhältnismäßig in sein Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF1 ist daher aufgrund des Eingriffes in sein Familienleben auf Dauer unzulässig.
Gleiches gilt im Wesentlichen für den BF4 und die BF5. Der knapp XXXXjährige BF4 ist in der Mongolei geboren, lebte etwa XXXX im Herkunftsstaat und XXXX lang in Österreich. Er hat in der Mongolei keine Schulbildung erhalten und besucht in Österreich die dritte Klasse Volksschule. Er spricht Deutsch und Mongolisch. Es ist davon auszugehen, dass seine Eltern ihm die mongolische Sprache und Kultur vermitteln. Im Hinblick auf sein relativ junges Alter ist noch von einer entsprechenden Anpassungsfähigkeit auszugehen (VwGH 25.3.2010, Zl. 2009/21/0216; VwGH 10.4.2014, Zl. 2013/22/0211, VfSlg. 19.357/2011). Die BF5 konnte abgesehen von dem fast 6-jährigen Aufenthalt kaum eine besondere Integration dartun, wobei dies aber auch im Licht ihres Gesundheitszustandes zu betrachten ist. Diesbezüglich ist aber auch festzustellen, dass im Hinblick auf ihre gesundheitlichen Probleme (behandelte Hepatitis C) grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland bestehen. Da die BF5 ihre gesamte Schulbildung und Sozialisation in der Mongolei erfahren hat, wo sie 6 Jahrzehnte gelebt hat, ist auch von einem deutlichen Überwiegen der Bindung an den Herkunftsstaat auszugehen. Unabhängig davon würde aber eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 und die BF5, die zur Trennung von Eltern bzw. Tochter und Bruder bzw. Enkelkindern führen würde, unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF4 und die BF5 ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben auf Dauer unzulässig.
3.3. Da die Ausweisung der BF gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den BF gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Da den BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei, sowie die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Mongolei gemäß § 46 FPG nicht mehr vor.
4.1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 14 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005 idgF, lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung
eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll;
diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 14b NAG lautet:
(1) ...
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 vorlegt,
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand "Deutsch" durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat.
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach "Deutsch" an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der 9. Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird oder
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969), verfügt.
(3) ..
(4) Nähere Bestimmungen über die Nachweise gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(5) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1, 2 oder 6 der Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
Gemäß § 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 idgF, sind Primarschulen die Volksschule bis einschließlich der 4. Schulstufe (Z 1), die entsprechenden Stufen der Sonderschule (Z 2). Gemäß § 3 Abs. 4 SchOG sind Sekundarschulen die Oberstufe der Volksschule (Z 1), die Hauptschule (mit Ende des Schuljahres 2018/19 als Neue Mittelschule geführt) (Z 2), die Neue Mittelschule (Z 2a), die Polytechnische Schule (Z 3), die entsprechenden Stufen der Sonderschule (Z 4), die Berufsschulen (Z 5), die mittleren Schulen (Z 6), die höheren Schulen (Z 7).
4.2. Der BF1 und die BF2 konnten einen entsprechenden Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse durch Vorlage eines ÖIF-Sprachdiploms B1 erbringen, weshalb ihnen nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. Das gleiche gilt für den BF3 und der BF4, die im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht die Neue Mittelschule bzw. die Volkschule besuchen. Die BF5 konnte weder einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse erbringen noch übt sie eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, weshalb ihr lediglich nach § 55 Abs. 2 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.
Das Bundesamt hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. und II.3.2.2.3.2. f. zitierte Judikatur).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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