BVwG W166 2135450-1

W166 2135450-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2135450-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2135450.1.00

Spruch

W166 2135450-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 04.05.2016, Behindertenpass Nr. 1720376, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben.

Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 80 v.H.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie diverse medizinische Unterlagen vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde:

KHK-St.p.STEMI XXXX

  • Ischämische Cardiomyopathie

  • Art. Hypertonie

  • St.p. Hypercholesterinämie

Plattenepithelkarzinom rechter Unterschenkel/linker Unterarm bei St.p. Combustio

  • St.p. Excision mit Meshgraft XXXX

Behandlungen/Medikamente:

XXXX - LK XXXX - Plastische Chirurgie: keine malignomsuspekten Veränderungen im CT-Thorax und Abdomen...

XXXX - XXXX- Reha: Echokardiographie mittelgradig reduzierte globale Pumpfunktion, Ergometrie 69% des Tabellensollwertes

Medikamente: Blopress, Pantoloc, Concor, Inspra, Sortis, Calciduran, T-Ass

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz berücksichtigt die mäßiggradige Reduktion der Herzleistung nach Herzinfarkt und inkludiert die interventionelle Stentung, die arterielle Hypertonie und die Hyperlipidämie

05.05. 03

50

2

St.p.Plattenepithelkarzinom Oberer Rahmensatz berücksichtigt die erforderliche Entfernung des lokalen Tumorgewebes ohne weiterführende Behandlungserfordernis an mehreren Körperabschnitten bei St. p. Combustio

13.01. 01

20

Gesamtgrad der Behinderung

50 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht weiter erhöht bei fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung.

Dauerzustand"

Mit Schreiben vom XXXX hat die Beschwerdeführerin weitere medizinische Beweismittel vorgelegt.

Die medizinischen Beweismittel wurden von der belangten Behörde neuerlich der Ärztin für Allgemeinmedizin vorgelegt, und wurde im ergänzenden Gutachten vom XXXX Nachfolgendes ausgeführt:

"Zusammenfassung relevanter Befunde:

Plattenepithelkarzinom rechter Unterschenkel/linker Unterarm bei St.p. Combustio

  • Weichteiltumor am rechten Oberschenkel, Lymphknotenmetastase eines PE-Karzinoms

  • Z.n. Excision von PE-Karzinomen li Schulter, li OA, rechtes Knie bei St.p. Verbrennung XXXX

  • St.p. Excision mit Meshgraft XXXX

KHK-St.p.STEMI XXXX

• Ischämische Cardiomyopathie

• Art. Hypertonie

• St.p. Hypercholesterinämie

• St.p. PTCA

Behandlung/Medikamente:

alte Befunde:

XXXX - SMS/XXXX-Gutachten: KHK 05.05.03 50%, St.p.

Plattenepithelkarzinom

XXXX. 20%, GdB 50%

Neue Befunde:

XXXX - Dr. XXXX - Radiologie:...CT Thorax/Abdomen: keine sekundärblastomsuspekten Läsionen, pathologisch vergrößeter Lymphknoten rechts inguinal

XXXX - LK XXXX - Chirurgie:...Weichteiltumor am rechten Oberschenkel..erfolgreich exstirpiert..Wiedervorstellung auf Strahlentherapie und auf der Onko nach Staging...Lymphknoten mit metastatischen Absiedelungen eines im vorliegenden Materials mäßiggradig differenzierten verhornenden PE-Karzinoms G2

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt das wiederholte Auftreten von Plattenepithelkarzinomen und die Metastasen in Lymphknoten ohne Nachweis weiterer sekundärblastomatöser Absiedelungen und inkludiert auch die Erfordernis einer weiterführenden Therapie

13.01. 04

60

2

Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz berücksichtigt die mäßiggradige Reduktion der Herzleistung nach Herzinfarkt und inkludiert die interventionelle Stentung, die arterielle Hypertonie und die Hyperlipidämie

05.05. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung

70 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da auch Leiden 2 als schwerwiegend und erhöhend heranzuziehen ist.

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 (im VG Leiden 2) wird gegenüber dem VG um 4 Stufen erhöht, da neuerlich PE-Karzinome und metastatisch veränderte Lymphknoten vorliegen.

Leiden 2 (im VG Leiden 1) ist unverändert.

Der GdB erhöht sich gegenüber dem VG aufgrund der deutlichen Erhöhung von Leiden 1 um 2 Stufen.

Dauerzustand"

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. ausgestellt.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX ein Grad der Behinderung von 70 v.H. bestätigt worden sei, da sie im Jahr XXXX bei einem Unfall mit einer Heizkesselexplosion massive Verbrennungen erlitten habe. Auf Grund des Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses, habe sie diesen wegen der Gesundheitsschädigungen "Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten" und der "Koronaren Herzkrankheit" bekommen. Die Verletzungen aus dem Jahr XXXX seien aus Sicht der Beschwerdeführerin jedoch nicht berücksichtigt worden.

Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX sowie eine allgemeinärztliche Bestätigung vom XXXX vor.

Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde von der belangten Behörde ein weiteres ergänzendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom XXXX eingeholt, basierend auf der Aktenlage, in welchem im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wird:

"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:

• Plattenepithelkarzinom rechter Unterschenkel/linker Unterarm bei St.p. Combustio Weichteiltumor am rechten Oberschenkel, Lymphknotenmetastase eines PE-Karzinoms

Z.n. Excision von PE-Karzinomen li Schulter, li OA, rechtes Knie bei St.p. Verbrennung XXXX St.p. Excision mit Meshgraft XXXX

St. p. Combustio XXXX mit 90% Verbrennungen 2.+3. Grades

Ausgedehnte Narbenbildungen im Bereich beider OE u. UE mit Keloidbildung und Kontrakturen sowie damit verbundenen Bewegungseinschränkung, Z.n. teilw. Spalthautabdeckung

• KHK - St.p. STEMI XXXX

St.p. PTCA

Ischämische Cardiomyopathie

Art. Hypertonie

St.p. Hypercholesterinämie

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Neu beigelegte Befunde:

XXXX: Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin:

Z.n. Verbrennung 90% 2.+ 3. Grades (5.4.1988) mit ausgedehnter Narbenbildung im Bereich beider OE + UE mit Keloidbildung und Kontrakturen sowie damit verbundenen Bewegungseinschränkungen, Z.n. teilw. Spalthautdeckung (2002).

Hypertonie, Cor Hypertonicum, Aorten- u. Mitralklappenvititum, Chron. rezidiv. Lumbalgie, Schmerzen in beiden Kniegelenken bei St.p. Meniskektomie links

XXXX: Bilder an das SMS- elektronisch übersendet konnten weder vom Amt noch von der Gutachterin geöffnet werden

alte Befunde:

XXXX - SMS/XXXX - Gutachten: Plattenepithelkarzinom mit Metastasen 60%, Koronare Herzkrankheit 50%; GdB 70%

XXXX - Dr. XXXX - Radiologie:...CT Thorax/Abdomen: keine sekundärblastomsuspekten Läsionen, pathologisch vergrößerter Lymphknoten rechts inguinal

XXXX - LK XXXX - Chirurgie:...Weichteiltumor am rechten Oberschenkel...erfolgreich exstirpiert,...Wiedervorstellung auf Strahlentherapie und auf der Onko nach Staging... Lymphknoten mit metastatischen Absiedelungen eines im vorliegenden Materials mäßiggradig differenzierten verhornenden PE-Karzinoms G2

XXXX - LK XXXX, Chirurgie:

Weichteiltumor am rechten Oberschenkel

Zn. Excision von Hauttumoren linke Schulter, linker Oberarm u rechtes Knie (Schulter u. Oberarm) -

PlattenepithelCA bei Z.n. Verbrennung III. Grades) am XXXX

Z.n. chron. Ulcus rechter Unterschenkel mit Plattenepithel CA GH pT1NxLoVoR1

Z.n. großflächiger Verbrennung im Bereich des Oberkörpers 1988

Z.n. NSTEMI 2014

2-VD

CMP NYHA II

Art. Hypertonie

XXXX - LK XXXX - Plastische Chirurgie:.,.keine malignomsuspekten Veränderungen im CT- Thorax und Abdomen...

XXXX - XXXX - Reha:... Echokardiographie mittelgradig reduzierte globale Pumpfunkti¬on, Ergometrie 69% des Tabellensollwertes

Med. Therapie: Blopress, Pantoloc, Concor, Inspra, Sortis, Calciduran, T-Ass, Fragmin

Lfd.Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz berücksichtigt das wiederholte Auftreten von Plattenepithelkarzinomen und die Metastasen in Lymphknoten ohne Nachweis weiterer sekundärblastomatöser Absiedelungen und inkludiert auch die Erfordernis einer weiterführenden Therapie. Dieser Richtsatz mit 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz inkludiert auch die Folgeerscheinungen nach massiven Verbrennungen 1988 mit Kontrakturen und eben auch Plattenepithelkarzinom-Komplikation

13.01. 04

70

2

Koronare Herzkrankheit Unterer Rahmensatz berücksichtigt die mäßiggradige Reduktion der Herzleistung nach Herzinfarkt und inkludiert die interventionelle Stentung, die arterielle Hypertonie und die Hyperlipidämie

05.05. 03

50

Gesamtgrad der Behinderung

80 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da auch Leiden 2 als schwerwiegend und erhöhend heranzuziehen ist.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Ge-sundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

AE, TE, HE, Cataract-OP re

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Leiden 1 wird gegenüber dem VG um 1 Stufe erhöht, da zusätzlich zum Plattenepithelkarzinom mit Metastase auch der Z.n. massiven Verbrennungen berücksichtigt wurde.

Leiden 2 ist unverändert.

Der GdB erhöht sich gegenüber dem VG um 1 Stufe.

Dauerzustand"

Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.09.2016 vorgelegt.

Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin seitens des Bundesverwaltungsgerichtes, nachweislich zugestellt am XXXX, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:

1 Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten und Zustand nach massiven Verbrennungen 1988 mit Kontrakturen und Plattenepithelkarzinom-Komplikation

2 Koronare Herzkrankheit

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da auch Leiden 2 als schwerwiegend und erhöhend heranzuziehen ist.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt nunmehr 80 v.H.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 11.09.2016.

In dem ärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde wurden von der medizinischen Sachverständigen in die Gutachten einbezogen und berücksichtigt.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde vorgebracht, dass sie lediglich einen Behindertenpass mit einer Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. ausgestellt bekommen habe, obwohl bei ihr bereits im Jahr XXXX durch die Bezirkshauptmannschaft ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. bestätigt worden sei, und sich ihr Gesundheitszustand seit damals verschlechtert habe. Überdies seien ihre Verletzungen nach dem Unfall im Jahr 1988 bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden.

Dazu ist festzuhalten, dass in der an das Finanzamt gerichteten, amtsärztlichen Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX, ohne weitere Begründung, lediglich ein Grad der Behinderung in Höhe von 70 v.H. angeführt wurde. Es finden sich darin weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn, und besitzt diese Bestätigung daher keinerlei aussagekräftige Beweiskraft für das gegenständliche Verfahren.

Allerdings hat die medizinische Sachverständige die Folgeerscheinungen des Unfallgeschehens der Beschwerdeführerin im Jahr XXXX nämlich den "Zustand nach massiven Verbrennungen 1988 mit Kontrakturen und Plattenepithelkarzinom-Komplikation" nunmehr in Leiden 1 "Plattenepithelkarzinom mit Metastasen in den Lymphknoten" nach der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 13.01.04 mit zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 70 v.H. eingeschätzt. Im Vorgutachten vom XXXX wurde dieser Umstand nicht berücksichtigt, und Leiden 1 daher mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt.

Zusammenfassend hat die ärztliche Sachverständige ausgeführt, dass überdies Leiden 1 durch Leiden 2 "Koronare Herzkrankheit" um eine Stufe erhöht wird, da auch Leiden 2 als schwerwiegend und erhöhend heranzuziehen ist, und sich dadurch im Vergleich zum Vorgutachten eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe von 70 v. H. auf 80 v.H. ergibt.

Damit wurde den Einwendungen der Beschwerdeführerin Rechnung getragen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachtens.

Das allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder)

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder ein gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs.3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

.....

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

"05.05 Koronare Herzkrankheit

05.05. 01 Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik 10 - 20 %

Angina pectoris-Beschwerden Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen

05.05. 02 Keine bis geringe Einschränkung der Herzleistung 30-40 %

Signifikanter Herzkranzgefässverengung (Intervention)

Abgelaufener Myocardinfarkt

30 %:

Linksventrikelfunktion gut erhalten (maximal NYHA II)

Erfolgreiche Gefäßaufdehnung / Stent-Implantation oder Bypass-Operation

40 %:

Erhaltener Linksventrikelfunktion (maximal NYHA II) bei abgelaufenem Myocardinfarkt

Belastbarkeit geringfügig eingeschränkt

05.05. 03 Einschränkung der Herzleistung mäßigen Grades 50 - 70 %

abgelaufener Myocardinfarkt bei resistenter Herzkranzgefässverengung

Mäßig bis mittelgradige Einschränkung der Linksventrikelfunktion (maximal NYHA III)

Klinisch bereits Zeichen der Herzinsuffizienz

Belastbarkeit deutlich eingeschränkt

05.05. 04 Einschränkung der Herzleistung mittleren bis höheren Grades

80 - 100 %

Abgelaufener Myocardinfarkt

Klinisch schwerwiegende Herzinsuffizienzzeichen (NYHA IV)

Dekompensation bei geringster körperlicher Belastung bzw. in Ruhe

13 Malignome

Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.

Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskriterien unter Abschnitt 10 einzuschätzen.

13.01. 01 Entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit 10 - 20 %

Wenn durch die kurative Primärtherapie das Malignom als beseitigt angesehen wird

Bei Tumoren und Zelltypen mit guter Prognose nach geltender Lehrmeinung, das Malignom durch einen kleinen Eingriff beseitigt ist und keine weitere Therapie erforderlich ist (Chemotherapie, Bestrahlung oder andere eingreifende Behandlungen).

Der Patient wird als geheilt entlassen

13.01. 02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss

der Heilungsbewährung 10 - 40 %

5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung)

Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors

10 - 20 %:

bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung

30 - 40 %:

wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden

Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Organsystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen

13.01. 03 Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb

der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung 50 - 100 %

Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)

13.01. 04 Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach 50 - 100%

Funktionsstörung

Wird ein Malignom aufgrund der Lokalisation, der Wachstumsrate oder anderer maßgeblicher Umstände

Wie bereits ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird und von der Beschwerdeführerin unbeeinsprucht geblieben ist, zugrunde gelegt.

In diesem Gutachten wird der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin, im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 70 v. H. betrage, mit 80 v.H. als Dauerzustand eingeschätzt, da das Leiden 1 um eine Stufe auf 70 v.H. erhöht wurde, und zusätzlich Leiden 2 als schwerwiegend und für Leiden 1 um eine Stufe erhöhend heranzuziehen war.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.

Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt nunmehr 80 v. H.

Zur Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) eingeschätzt. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig, den Einwendungen der Beschwerdeführerin konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Das der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegte ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX ist unbeeinsprucht geblieben. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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