W166 2129556-1•BVwG W166 2129556-1
W166 2129556-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W166 2129556-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H.
Am 18.12.2015 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
In dem von der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Dysplasiecoxarthrose links, Z.n. Beckenosteotomie nach Chiari 1991; Implantation einer Hüft-TEP li. 11/2000 lt. XXXX v. XXXX
Z.n. Diskusmassenprolaps C6/7 mit mikrochirurgischer Diskusextraktion, Anterior Body Fusion mit Carbonimplantat und Beckenkammspongiosa XXXX It. XXXX v. XXXX Z.n. Op eines Diskusprolaps L5/S1 li. 03/2002
Mit der re. Hüfte gehe es, es bestehe aber eine Beinlängendifferenz vom 1 cm, das linke Bein sei kürzer
Die li. Hüfte sei immer kalt, sie könne auch nicht viel tragen, brauche auch Hilfe bei der Gartenarbeit; Bücken sei schlimm, sie komme dann nicht auf Kopfschmerzen, sie nehme ca. 4-5 x im Monat ein Schmerzmittel
Derzeitige Beschwerden: s. oben
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Kopfschmerzmittel
Sozialanamnese:
verwitwet, 2 Söhne, Pension, früher Büro; früher med. XXXX im XXXX
Antragsrelevanter Status:
Caput: bland; Collum bland
Pulmo: VA, s KS, Basen verschieblich - keine Zyanose, keine Dyspnoe
Cor: HA rein, rhy, normfrequent;
Thorax:
Mammae: n.d.
Einbeinstand bds möglich, Lasegue neg, Beine können von der Unterlage gehoben werden;
Hüftgelenke: bds Flex. 100°, AR und IR endlagig red.; blande Narben IL Hüfte nach Op.
Knie: bds normale Beweglichkeit, kein Streckdefizit
Sprunggelenke bland. Zehen und Fersengang nicht möglich; Einbeinstand bds unsicher möglich
Wirbelsäule: im Lot, FBA Oberschenkelhöhe, SN und RT zu 1/3 red; LWS bland, HWS Beweglichkeit endlagig red.
Schultergelenke bds: Elevation bds. möglich, Ellbogengelenke bland; Handgelenke Beweglichkeit erhalten, Faustschluss möglich, Kraft erhalten Abdomen: Hepar am Ribo, bland, Milz n. p., keine Defence, keine Druckdolenz Haut: bland Varizen: bland Psyche: bland
Neurologisch: unauffällig, Tretversuch unauffällig
Allgemeinzustand; normal Ernährungszustand: adipös
Größe: 164 cm Gewicht: 50 kg Blutdruck: 170/100
Gesamtmobilität- Gangbild: flüssig, sicher, raumgreifend, keine Gehhilfe, keine Fallneigung
Psycho{patho)logischer Status: voll orientiert, Konzentration normal, keine Suizidalität, Affizierbarkeit normal, Antrieb normal;
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
1 Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach zweimaliger Operation
2 Zustand nach Hüftgelenksersatz links wegen Dysplasiecoxarthrose, Zustand nach
Beckenosteotomie mit Beinverkürzung
Dauerzustand
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Begründung:
Es zeigte sich im Rahmen der Untersuchung ein ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild, eine Gehhilfe wurde nicht benötigt. Eine kurze Gehstrecke kann sicher bewältigt werden. Sicheres Festhalten sowie sicheres Ein- und Aussteigen sind möglich, Niveauunterschiede können realisiert werden."
Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht vorliegen.
Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, sie leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nach mehrmaligen Operationen sowie einem Zustand nach Hüftgelenksersatz links wegen Dysplasiecoxarthrose nach Beckenosteotomie mit Beinverkürzung, und daher könne sie nicht lange stehen und auch nur kurze Wegstrecken zurücklegen. Die Gesundheitsschädigungen seien zwar im Gutachten aufgelistet worden, aber es sei keine Beurteilung auf Grund der Schwere oder der Zuordnung zu Positionen der Einschätzungsverordnung erfolgt, und die belangte Behörde habe nicht ausreichend ermittelt, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu beurteilen. Dazu bedürfe es eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem die Gesundheitsschädigungen und die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt würden. Zum Beweis dafür werde auf die bereits vorgelegten Befunde verwiesen, und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.07.2016 vorgelegt.
Zur Überprüfung der Einwendungen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem medizinischen Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird Folgendes ausgeführt:
"Allgemeine Krankenvorgeschichte
Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom XXXX.
Zwischenanamnese:
Tagesklinisch Computertomographie und Szintigraphie der Hüfte bringen keinen Hinweis auf Lockerung.
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe ständig ein Ziehen außen am Oberschenkel und hinten an der linken Hüfte. Ich kann nicht lange sitzen, dann arbeitet die linke Hüfte. Zeitweilig ist jeder Schritt ein Stich. Ich habe ständig Schmerzen im Kreuz.
Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: selten Parkemed, Vitamin D Laufende Therapie: keine
Hilfsmittel: keine
Sozialanamnese:
Pens.
Objektiver Untersuchungsbefund
Größe 164 cm, Gewicht ca. 46 kg
Allgemeinzustand: altersentsprechend
Ernährungszustand: etwas herabgesetzt
Kommt in Stiefeln zur Untersuchung, das Gangbild ist symmetrisch, flott, hinkfrei. Bei der Anamneseerhebung im Sitzen wird das linke Bein über das rechte geschlagen. Das Aus- und Ankleiden wird im Stehen durchgeführt.
Caput/Collum: Am Hals quere alte unauffällige Narbe, etwas oberhalb vom Jugulum.
Thorax: symmetrisch, elastisch
Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz
Obere Extremitäten:
Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört.
Benützungszeichen sind seitengleich. Rechte Schulter:
Das Eckgelenk ist seitengleich etwas prominent, ist etwas druckschmerzhaft, auch Druckschmerz über der Rinne der langen Bizeps Sehne.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig.
Beweglichkeit:
Schultern S 40-0-170 beidseits, F 170-0-60 beidseits, beim Nackengriff reicht die Daumenkuppe bis TH1 beidseits, beim Kreuzgriff reicht die Daumenkuppe bis TH4 beidseits. Ellbogen, Vorderarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett.
Untere Extremitäten:
Der rechte Beckenkamm steht etwa 1,5cm höher. Der Barfußgang ist durchaus flott, zeigt ein minimales Verkürzungshinken links. Zehenballengang, Fersengang, Einbeinstand sind problemlos möglich. Die tiefe Hocke ist nicht eingeschränkt. Die Beinachse ist im Lot. Symmetrische Muskel Verhältnisse. Beinlänge links -1,5cm. Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten.
Linke Hüfte:
Blasse alte bogenförmige Narbe vorne, weiters bogenförmige Narbe außen an der Hüfte. Es besteht kein Rüttel-, Stauchungs- oder Extensionsschmerz, kein Endlagenschmerz bei Bewegung.
Rechte Hüfte:
Endlagenschmerz im Kreuz bei der Beugung.
Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und altersentsprechend unauffällig. Beweglichkeit:
Hüften S rechts 0-0-120, links 0-0-110, R (S 90°) rechts 15-0-20, links 10-0-20, Knie S 0-0-150 beidseits. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.
Wirbelsäule:
Der Schultergürtel ist annähernd horizontal. Der rechte Beckenkamm steht etwa 1,5cm höher. Zarte Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Mäßig Hartspann lumbal. Hier auch Klopfschmerz. Brustkyphose regelrecht. Streckhaltung der Lendenwirbelsäule. Über der unteren Lendenwirbelsäule etwa 3cm lange blasse alte Narbe. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei.
Beweglichkeit:
Halswirbelsäule: KJA 2/16, Seitwärtsneigen 15-0-15, Rotation 50-0-50. Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA 5cm, Seitwärtsneigen jeweils 2cm, Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand Rotation 30-0-30.
Beantwortung der Fragen:
Zu prüfen sind die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag:
Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.
Zu beantworten sind folgende Fragen:
1. Bedingen die Einwendungen Abl. 34-37 eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
nein
Trotz der vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der stattgehabten Operationen besteht eine nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung an der Halswirbelsäule bei freier Beweglichkeit an Brust- und Lendenwirbelsäule. Ein neurologisches Defizit besteht nicht.
Der Zustand nach Hüftgelenksersatz links hat ein ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis gebracht. Es besteht nur unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung an der linken Hüfte bei einer Beinverkürzung von etwa 1,5 cm.
Diese Beinlängendifferenz könnte problemlos durch Einlagen ausgeglichen werden, was aber nach der gängigen Literatur nicht zwingend erforderlich ist.
Entsprechend der gängigen Literatur ist eine Beinlängendifferenz unter 1 cm gar nicht auszugleichen, zwischen 1 und 2 cm ist dies möglich aber nicht zwingend und erst ab 2 cm Längendifferenz ist ein Ausgleich erforderlich.
Die neuesten Untersuchungen (Befund von Computertomographie und Szintigraphie wurden zur heutigen Untersuchung mitgebracht) haben eine Lockerung der Prothese ausgeschlossen.
Auf Grund der heutigen klinischen Untersuchung und der vorhandenen Befunde besteht kein Hinweis darauf, dass die Gehstrecke relevant eingeschränkt ist.
Die Beweglichkeit an der linken Hüfte ist nur gering eingeschränkt, die übrigen Gelenke an den unteren Extremitäten sind frei beweglich.
Somit bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich überwinden von Niveauunterschieden, wie sie im städtischen Bereich oder bei öffentlichen Verkehrsmitteln Vorkommen.
An den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend unauffälliger klinischer Status ohne jegliche Einschränkungen.
2. Liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten Beinverkürzung vor?
Diese Frage wurde unter Pkt. 1 bereits umfangreich beantwortet."
Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschwerdeführerin, dem KOBV am XXXX nachweislich zugestellt, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Es wurden keine Stellungnahmen eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt.
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Bei der Beschwerdeführerin liegen eine Abnützung der Wirbelsäule (nach Operationen), ein Zustand nach Hüftgelenksersatz links wegen Dysplasiecoxarthrose und ein Zustand nach Beckenosteotomie mit Beinverkürzung vor.
Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule samt den durchgeführten Operationen bedingen lediglich eine mäßige Beweglichkeitseinschränkung an der Halswirbelsäule, bei freier Beweglichkeit an der Brust- und Lendenwirbelsäule.
Es besteht kein neurologisches Defizit.
Es wird festgestellt, dass bei einem Zustand nach Hüftgelenksersatz ein ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis vorliegt, und eine nur unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung an der linken Hüfte bei einer Beinverkürzung von etwa 1, 5 Zentimeter besteht.
Die Beinlängendifferenz kann problemlos durch Einlagen ausgeglichen werden.
Die übrigen Gelenke an den unteren Extremitäten sind frei beweglich.
Es wird weiters festgestellt, dass das Gangbild ausreichend sicher und raumgreifend ist, und eine Gehilfe nicht benötigt wird.
Aus den dargelegten Gründen sind die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX und dem unfallchirurgischen Sachverständigengutachten vom XXXX.
In den ärztlichen Sachverständigengutachten wurde ausführlich, nachvollziehbar und schlüssig auf die Leiden und Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung eingegangen.
Die von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebrachten Leiden wurden, unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde, ausreichend berücksichtigt und beurteilt.
In der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie leide an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nach mehrmaligen Operationen sowie einem Zustand nach Hüftgelenksersatz links wegen Dysplasiecoxarthrose nach Beckenosteotomie mit Beinverkürzung, und daher könne sie nicht lange stehen, nur kurze Wegstrecken zurücklegen und es bedürfe eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem die Gesundheitsschädigungen und die Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt würden.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige im Gutachten vom XXXX die Leiden "Abnützung der Wirbelsäule, Zustand nach zweimaliger Operation" sowie "Zustand nach Hüftgelenksersatz links wegen Dysplasiecoxarthrose nach Beckenosteotomie mit Beinverkürzung" als Diagnosen festgehalten, und weiters ausgeführt hat, dass nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein ausreichend sicheres und raumgreifendes Gangbild festgestellt werden konnte, wobei eine Gehhilfe nicht benötigt wurde, eine kurze Gehstrecke sicher bewältigt werden kann, sicheres Festhalten sowie sicheres Ein- und Aussteigen möglich sind, und Niveauunterschiede realisierbar sind.
Im unfallchirurgischen Gutachten vom XXXX wurde vom fachärztlichen Sachverständigen sehr umfassend ausgeführt, dass trotz der vorhandenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und der stattgehabten Operationen eine nur mäßige Beweglichkeitseinschränkung an der Halswirbelsäule bei freier Beweglichkeit an Brust- und Lendenwirbelsäule besteht, und kein neurologisches Defizit vorliegt.
Der Zustand nach Hüftgelenksersatz links hat aus fachärztlicher Sicht ein ausgezeichnetes postoperatives Ergebnis gebracht, sodass nur eine unwesentliche Beweglichkeitseinschränkung an der linken Hüfte bei einer Beinverkürzung von etwa 1,5 Zentimeter besteht.
Zur Beinlängendifferenz hat der unfallchirurgische Sachverständige ausgeführt, dass diese problemlos durch Einlagen ausgeglichen werden könnte, wobei generell jedoch eine Beinlängendifferenz unter einem Zentimeter gar nicht ausgeglichen werden müsse, bei einer Beinlängendifferenz zwischen einem und zwei Zentimeter ein Ausgleich möglich, aber nicht zwingend erforderlich, und erst ab zwei Zentimeter Beinlängendifferenz ein Ausgleich zwingend erforderlich sei.
Der fachärztliche Sachverständige hat, unter Zugrundelegung der im Akt aufliegenden Befunde und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, zusammenfassend festgehalten, dass kein Hinweis darauf besteht, dass bei der Beschwerdeführerin die Gehstrecke relevant beeinträchtigt ist, da die Beweglichkeit an der linken Hüfte nur gering eingeschränkt ist, und die übrigen Gelenke an den unteren Extremitäten frei beweglich sind.
Daher bestehen auch keine Einschränkungen betreffend das Überwinden von Niveauunterschieden, wie sie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln zu bewältigen sind.
Auch an den oberen Extremitäten besteht ein altersentsprechend unauffälliger klinischer Status ohne jegliche Einschränkungen.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die Gesundheitsschädigungen seien zwar im Gutachten aufgelistet worden, aber es sei keine Beurteilung auf Grund der Schwere oder der Zuordnung zu Positionen der Einschätzungsverordnung erfolgt, ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln ist, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.
Die Beurteilung ist im Sinne der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkauswesen vorzunehmen. Eine Einschätzung der Gesundheitsschädigungen entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung ist bei der Beurteilung der gegenständlichen Zusatzeintragung nicht vorzunehmen.
Zu den anlässlich der persönlichen Untersuchung von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden (Computertomographie und Szintigraphie) ist festzuhalten, dass die nach Beschwerdevorlage vorgelegten Befunde nicht berücksichtigt werden können, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Der Vollständigkeitshalber ist jedoch festzuhalten, dass selbst unter der hypothetischen Annahme, dass diese Beweismittel berücksichtigt würden, es aus fachärztlicher Sicht zu keiner Änderung in der Beurteilung käme, da eine Lockerung der Prothese ausgeschlossen sei.
Betreffend den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie/Chirurgie ist festzuhalten, dass seitens des Bundesverwaltungsgerichtes dem Antrag nachgekommen, und ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie eingeholt wurde.
Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren daher nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. Auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin ungenützt gelassen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen Sachverständigengutachten.
Das allgemeinmedizinische Sachverständigengutachten vom XXXX und das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs.3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG letzter Satz dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013 idF BGBl. II 263/2016 wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen. Gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:
1. die Bezeichnung "Behindertenpass" in deutscher, englischer und französischer Sprache;
2. den Familien- oder Nachnamen, den Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
4. den Verfahrensordnungsbegriff;
5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
9. eine allfällige Befristung;
10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck "Behindertenpass";
11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug "Sozialministeriumservice" im Hintergrund;
12. das Logo des Sozialministeriumservice;
13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
Gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. Die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochrangig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70 % aufgrund der Positionsnummer 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50 % auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, zu entnehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90 %, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80 % entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20 % vorzunehmen.
j) Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
k) Träger/Trägerin einer Orthese ist;
l) Träger/Trägerin einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
b) Die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 % bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
c) einen geprüften Assistenzhund benötigt;
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3 (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3):
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
..."
Bei der Beschwerdeführerin liegt lediglich eine Beinverkürzung von ungefähr 1,5 Zentimeter vor.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Da unter Zugrundelegung des gegenständlichen allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom XXXX und des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet werden, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, festgestellt wurde, dass bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der unteren bzw. oberen Extremitäten vorliegen, die Gehstrecke nicht relevant eingeschränkt ist, und eine kurze Wegstrecke sicher bewältigbar ist, Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus dem öffentlichen Verkehrsmittel ohne Einschränkungen überwunden werden können, und ein sicheres Festhalten sowie ein sicheres Ein- und Aussteigen möglich sind, das Gangbild ausreichend sicher und raumgreifend ist, eine Gehilfe nicht benötigt wird, und die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Beinlängendifferenz ebenfalls nicht einschränkend ist, erreichen die Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass, rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurden zur Klärung des Sachverhaltes ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, die schlüssigen Sachverständigengutachten zu entkräften bzw. hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom XXXX nicht bestritten und keine Stellungnahme abgegeben.
Aus den dargelegten Gründen ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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