W166 2127731-1•BVwG W166 2127731-1
W166 2127731-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2127731-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, Pass Nr. XXXX, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde), Landesstelle Niederösterreich, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX, die Kopie einer Seite eines Bescheides der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX und einen lungenfachärztlichen Befund vom XXXX vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Arzt für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
"Anamnese:
Seit XXXX bekanntes schweres, persistierendes Asthma bronchiale, inhalative Dauertherapie.
Sie war als XXXX beruflich tätig, aufgrund wiederholter Krankenstände sowie der Feststellung des schweren Asthma bronchiale wurde sie im Jahre 1997 vorzeitig pensioniert.
Lungenfunktion 01/2016: FVC 81 %, FEV1 51 %, MEF 75 23 %, MEF 50 18 %, MEF 25 22 %, Sauerstoffsättigung bei Raumluft 96 %.
Sie lebt zu Haus alleine, die im Alltag anfallenden Arbeiten werden selbstständig erledigt, Stiegen steigen über ein Stockwerk ohne Pause möglich, auch die Einkäufe können in den 1. Stock getragen werden, dies jedoch in mehreren, kleineren Portionen. In der Nacht der Oberkörper etwas erhöht.
Mehrmals im Jahr respiratorischer Infekt, sie versucht größtenteils ohne Antibiotika auszukommen, der Infekt dauert dann 4-6 Wochen, in dieser Zeit schläft sie nahezu im Sitzen.
Bekannter Bluthochdruck.
Sie hatte bis dato einen Parkausweis, wohnt fernab von öffentlichen Verkehrsmitteln, diesbezüglich wäre ihr der Parkausweis logistisch eine deutliche Erleichterung. Zudem hatte sie gerne den Eurokey, da stressbedingt eine verstärkte Atemnot auftritt, wenn sie akut eine Toilette aufsuchen muss und sich diese beispielsweise im 1. Stock befindet.
Derzeitige Beschwerden:
Bekanntes Asthma bronchiale mit saisonaler Verschlechterung, Verschlechterung bei feuchtem und kaltem Wetter, erhöhte Infekt Neigung. Geht im Sommer regelmäßig bis zu 1 Stunde Schwimmen, Fahrradfahren aufgrund der Knieschmerzen nicht mehr möglich.
Bei bekanntem Bluthochdruck keine AP-Symptomatik.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Diovan, Flixotide 2x1, Serevent bei Bedarf, Sultanol bei Bedarf
Sozialanamnese:
verwitwet, 1 Kind, in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Schweres Asthma bronchiale
Bluthochdruck
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 160 cm Gewicht: 90 kg Blutdruck: 160/90
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput:
sichtbare Haute und Schleimhäute gut durchblutet, Bulbusmotorik seitengleich, beidseits prompte Pupillenreaktion.
Wirbelsäule:
Im Lot, kein Becken- Oder Schulterschiefstand, Atherom paravertebral rechts auf Höhe TH 7, kein Klopfschmerz, altersentsprechender Bewegungsumfang in allen Segmenten. Schwindelangabe bei Reklination der HWS.
Obere, untere Extremitäten:
sämtliche Gelenke werden altersentsprechend endlagig frei, schmerzlos bewegt, MER seitengleich prompt, periphere DMS in Ordnung. Diskreter Kniegelenksvalgus beidseits, Druckschmerz über beiden Kniegelenken über dem medialen Gelenksspalt (nach Angaben der AS wäre hier eine Operation nötig), keine Beinlängendifferenz. Lasègue beidseits negativ.
Thorax:
symmetrisch, Herzaktion rein, rhythmisch. Pulmo: beidseits VA, diskret abgeschwächte Atemgeräusche basal links, kein Giemen, kein verlängertes Exspirium.
Abdomen:
weich, über Thoraxniveau, kein Druckschmerz, keine Abwehrspannung.
Gesamtmobilität- Gangbild:
Sie kommt alleine, selbstständig gehend zu Untersuchung, trägt normales Schuhwerk ohne Einlagenversorgung. Das Barfußgangbild unauffällig, sicher, flott, die Schrittlänge seitengleich, keine Abrollstörung. Zehenspitzenstand, Fersenstand, Einbeinstand, Kniebeuge bis zu einer Kniegelenksflexion von 90°, Nacken- und Schürzengriff endlagig, selbstständiges An- und Auskleiden möglich. Eupnoisch, keine Zyanose.
Status Psychicus:
Unauffällig
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Anhaltend mittelschweres Asthma Mittlerer Rahmensatz, da deutliche obstruktive Einschränkung der Lungenfunktion mit Einschränkungen im Alltag und erhöhte Infektneigung, kein Hinweis auf Oxygenierungs- oder Ventilationsdefizit.
60
2
Leichter Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung
60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen zu geringer funktioneller Relevanz nicht erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Belastungsabhängige Schmerzen Knie beidseits - keine fachärztlichen Befunde.
Dauerzustand."
Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin am XXXX einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe seit ihrer Pensionierung einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. zuerkannt bekommen. Die Krankheit habe sich seitdem nicht verbessert, sondern verschlechtert. Die verschlechterten Asthmawerte könnten bei ihrem Lungenfacharzt eingesehen werden. Zusätzlich habe sie noch einen massiven Bluthochdruck, der das Asthma nachteilig beeinflusse. Dadurch bekäme sie bereits bei geringer Belastung oder Stress Atemnot, die sie, wenn sie gerade unterwegs sei, am Weitergehen hindere.
Überdies bringt die Beschwerdeführerin vor, dass der von ihr bei der persönlichen Untersuchung angegebene Blutdruckwert nicht dem Normalwert entspreche, sondern lediglich der beste Wert wäre, den sie erzielen könne.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am XXXX vorgelegt.
Aufgrund dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, sie habe seit dem Jahr 1997 einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v.H. zuerkannt bekommen, dies aber weder aus dem Akteninhalt und der kopierten Seite des Bescheides der PVA vom XXXX, noch den Recherchen beim Bundessozialamt entnommen werden konnte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX, nachweislich zugestellt am XXXX, ersucht ein entsprechendes Beweismittel, welches einen anerkannten Grad der Behinderung bzw. eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 70 v.H. ausweise, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen.
Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Bestätigung eines Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft XXXX gerichtet an das Finanzamt XXXX vom XXXX vor.
In einer am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich einlangenden Sachverhaltsschilderung der Beschwerdeführerin gibt diese weiters an, dass der Behindertenstatus von 70 % auf 60 % herabgesetzt worden sei, sei nicht deswegen passiert, weil sich an der Krankheit etwas verändert habe, sondern weil sich offensichtlich die Ausstellungsmodalitäten des Parkausweises geändert hätten. Die Beschwerdeführerin habe den Parkausweis seit 1997 auf unbegrenzte Zeit. Da sie erfahren habe, dass man in Zukunft einen Parkausweis nur im Zusammenhang mit einem Behindertenausweis bekomme, habe sie einen solchen beantragt. Da sie in einem kleinen Dorf ohne öffentliche Verkehrsanbindung wohne, sei sie auf das Auto und auch den Parkausweis angewiesen. Mit diesem Schreiben übermittelte die Beschwerdeführerin auch einen Befund ihrer Hausärztin vom XXXX. Weiters übermittelt die Beschwerdeführerin, beim Bundesverwaltungsgericht einlangend am XXXX, einen Befund ihres Lungenfacharztes vom XXXX.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Anhaltend mittelschweres Asthma
2 Leichter Bluthochdruck
Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. ausgestellt.
Der Grad der Behinderung beträgt 60 v.H.
Die Feststellung zur Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergibt sich aus dem vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom XXXX.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegte lungenfachärztliche Befund vom XXXX wurde von der ärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und beurteilt.
Die nach Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Beweismittel vom XXXX und vom XXXX, welche am XXXX und am XXXX ho. eingelangt sind, konnten nicht berücksichtigt werden, da in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Zum Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin und dem Verweis auf eine amtsärztliche Bestätigung, sie habe seit ihrer Pensionierung im Jahr XXXX einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 % zuerkannt bekommen und die Krankheit habe sich seither nicht verbessert, sondern verschlechtert, ist auszuführen, dass in der amtsärztlichen Bestätigung vom XXXX ein Grad der Behinderung von 70% festgehalten wurde, diesbezüglich jedoch festzuhalten ist, dass diese an das Finanzamt gerichtete, amtsärztliche Bestätigung des Gesundheitsamtes der Bezirkshauptmannschaft XXXX nicht geeignet ist, eine geänderte Beurteilung oder Erweiterung der Beweisaufnahme zu rechtfertigen. In dieser Bestätigung wird die Krankheit "Zustand bei Asthma bronchiale, höhergradige Obstruktion, ständige Therapie u. Medikamente notwendig." beschrieben und in Höhe von 70 % bewertet. Es finden sich darin weder Befund noch Gutachten im engeren Sinn.
Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, sie habe einen massiven Bluthochdruck, der das Asthma, wie in der Beschwerde beispielhaft geschildert, nachteilig beeinflusse, und der von ihr bei der persönlichen Untersuchung angegebene Blutdruckwert entspreche nicht dem Normalwert, sondern sei bloß ihr besterzielter Wert, ist festzuhalten, dass der medizinische Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin diese Gesundheitsschädigung unter Leiden 2 "Leichter Bluthochdruck" entsprechend der Einschätzungsverordnung unter der Positionsnummer 05.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt hat. Die Beschwerdeführerin hat auch selbst dem Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Untersuchung angegeben, sie leide stressbedingt unter verstärkter Atemnot. Dieses Leiden wurde daher vom ärztlichen Sachverständigen im Gutachten entsprechend berücksichtigt und eingeschätzt.
Bezüglich des Beschwerdevorbringens in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Form des Behindertenpasses ist, und die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Vornahme der diesbezüglichen Zusatzeintragung gestellt hat.
Da mit der Beschwerde keine Einwendungen erhoben bzw. Befunde vorgelegt wurden, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten, war die Einholung eines weiteren medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.
Die Beschwerdeführerin ist dem ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des gegenständlichen Sachverständigengutachtens.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Ein in der Bescheidbeschwerde vorgebrachtes Begehren, welches den Gegenstand des angefochtenen Verfahrens überschreitet, kann den zulässigen Beschwerdegegenstand nicht darüber hinaus erweitern.
Bezüglich des Beschwerdevorbringens in der schriftlichen Stellungnahme vom XXXX betreffend die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird – wie bereits unter Punkt II. 2. ausgeführt – festgehalten, dass diese Zusatzeintragung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides in Form des Behindertenpasses ist, und die Beschwerdeführerin auch keinen Antrag auf Vornahme der diesbezüglichen Zusatzeintragung gestellt hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ist "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 erster Satz AVG für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat (VwGH vom 11.11.1991, Zl. 90/19/0505). Diese Judikatur ist auf die Begrenzung des Beschwerdegegenstandes der Verwaltungsgerichte übertragbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 46 BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Aus diesem Grund können die nach Einlangen des Aktes beim Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Befunde vom XXXX und vom XXXX im gegenständlichen Verfahren nicht mehr als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
..
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das dargelegte Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Einschätzung des Grades der Behinderung ist der Anlage der Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
"06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
06.05. 03 Anhaltend mittelschweres Asthma 50 – 70 %
Öfters als 2x wöchentlich und/oder einmal pro Woche auch nachts Atemnotanfall
Klinisch deutlich spastisch
Lungenfunktion mittelgradig eingeschränkt (ständig)
Liegt eine schwere (über mäßig hinausgehende) Hypertonie vor, stehen die Folgeerkrankungen weit im Vordergrund. Es sind folglich diese Funktionseinschränkungen einzuschätzen. Die ursächliche Hypertonie ist bei dieser Einschätzung dann mit umfasst.
05.01. 01 leichte Hypertonie 10 %"
In dem gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten, das auch vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt und waren die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt und der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen waren nicht geeignet, das Sachverständigengutachten zu entkräften, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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