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W166 2122843-1•BVwG W166 2122843-1
W166 2122843-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W166 2122843-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom XXXX, wegen Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben.
Der Grad der Behinderung von XXXX beträgt nunmehr 60 v.H.
Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und legte einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie eine allgemeinärztliche Bestätigung vom XXXX vor.
In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin und Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vom XXXX, basierend auf der Aktenlage, wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassung relevanter Befunde mit Datumsangabe:
Befund des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom XXXX, Abl. 7:
Diabetesfolgeschäden Polyneuropathie, Vertigo, veg. Dystonie; Med.:
Actos, Metformin, Agopton, Lexotanil, Voltare
Befund des Allgemeinmediziners XXXX vom XXXX, Abl. 4: Aufgrund einer schweren Erkrankung ist es dem von mir behandelten Patienten nicht möglich ohne Diabetestherapie zu leben, BZ 162, Diabetes seit XXXX
Lfd.Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB %
1
Diabetes mellitus Typ 2 Wahl dieser Richtsatzposition bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, mittlerer Rahmensatz bei Notwendigkeit einer oralen Medikation
20
Gesamtgrad der Behinderung
20 v.H.
Folgende
beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Etwaige Folgeschäden können mangels vorgelegter Befunde nicht eingeschätzt werden.
Dauerzustand."
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 20 v.H. festgestellt.
Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass sich auf Grund des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens ein Grad der Behinderung von 20 v.H. ergeben habe. Die wesentlichen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien dem mit dem Bescheid übermittelten Beiblatt zu entnehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung und brachte vor, dass seine Diabetes-Erkrankung als "Diabetes II Gravis" diagnostiziert worden sei, und ersuchte um Ausstellung eines Behindertenausweises. Mit der Beschwerde wurde ein Befund eines Facharztes für Innere Medizin vom 02.03.2016 vorgelegt.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem Gutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, wird im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:
"Fragestellung:
medizinisch exakte Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen;
gewählte Richtsatzposition, wobei auf die Begründung der Wahl der Position
besonders zu achten ist;
zugrunde gelegter Rahmensatzwert, wobei auf die Begründung der Einschätzung des
GdB innerhalb des Rahmensatzes besonders zu achten ist.
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB.
Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und dem fachärztlichen Kurzbrief vom XXXX, siehe Abl. 17-18. Bedingen diese Einwendungen und der vorgelegte ärztliche Kurzbrief eine abweichende Beurteilung vom bisherigen Ergebnis?
Ausführliche Begründung zu einer allf. zum angefochtenen Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung.
Stellungnahme, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Beantwortung:
Ad 1)
Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie 09.02.04 60%
Oberer Rahmensatz inkludiert die ständig notwendige medikamentöse Therapie, sowie die
Einhaltung einer Diät bei bereits vorhandenen progredienten Folgeschäden an den peripheren Nerven.
Die Hyperlipidämie und Sarkopenie (altersentsprechender Abbau von Muskelmasse und Muskelkraft) erreichen keinen Grad der Behinderung.
Ad 2)
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60%.
Ad 3)
In dem fachärztlichen Kurzbrief vom XXXX, Abl.: 17 wird eindeutig eine progrediente diabetische Polyneuropathie der unteren Extremitäten als Folgeschaden der Zuckerkrankheit beschrieben. Somit liegt ein Diabetes mellitus II Gravis vor mit einer deutlich höheren Einstufung.
Ad 4)
Der Diabetes mellitus Typ II wird gegenüber dem angefochtenen Sachverständigengutachten um 4 Stufen erhöht, da die Polyneuropathie als diabetischer Folgeschaden eindeutig diagnostiziert ist.
Ad 5)
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.
Vorgelegte relevante Befunde:
Kurzbrief, Univ. Prof.XXXX, vom XXXX - DM II gravis mit progredienter diabet. PNP der unteren Extremitäten, Hyperlipidämie, Sarkopenie,
Sozialanamnese: verheiratet, XXXX Kinder, Pension, kommt in Begleitung der Gattin
Beschwerden:
HerrXXXXgibt an, daß er überhaupt noch lebe, hat er einer genauen Essordnung zu verdanken, da er seit 33 Jahren zuckerkrank ist. Das ist die Rettung - sonst wäre er schon im Grab. Er verdankt diese Einstellung zweier namhafter Internisten, sonst müsste er schon spritzen. Neben dem Essen ist für ihn die Bewegung ein Bestandteil der Therapie. Wenn er sich bewegt gibt er eine Besserung der Beschwerden an. Er gibt ein Schwitzen den ganzen Tag an, er muss manchmal 3x das Hemd wechseln. Er wurde auch durchuntersucht ob es sich um eine Entzündung handelt - bis jetzt ist Nichts herausgekommen. Er konzentriert sich weiterhin auf das Essen, er ist bereits 3 kg untergewichtig und laut Prof. XXXX ist das auch nicht so gut. Während dieser 33 Jahre war er auch viel unterwegs, mußte auch in Hotels essen und konnte sich nicht dementsprechend ernähren und die Kost auch nicht beeinflussen. Er hat reduziert, daß er nicht spritzen muss. Er hat auch Messungen vorgenommen, um seine Schwankungen festzustellen. Er gibt an, daß er ständig erschöpft ist. Er muss auch seine Schlafzeiten einhalten. Er hat in der Pension auch geistig gearbeitet und liest auch sehr viel.
Er kann die langen Reisen, die er gemacht hat nicht mehr machen und er kann auch nicht mehr lange mit dem Auto fahren. Das Ernährungskonzept, das er mit Prof. XXXX und Prof. XXXX ausgearbeitet hat, kann ihm keiner so geben. Er hat mehr getan, als von der Krankenkasse genehmigt wird, sonst wäre er schon lange nicht mehr, das kostet Geld. Er kann bestimmte Bewegungen nicht mehr machen. Alles was er für seine Krankheit tut, wird ihm nicht belohnt.
Medikamente:
Metformin, Actos, Eisentabletten, Pharmaton, Lexotanil, Voltaren,
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
normal
Klinischer Status - Fachstatus:
Schädel: nicht klopfdolent
Augen: normal Pupillen: seitengleich Lichtreaktion: prompt
Rachen: normal Zunge: feucht Zähne: saniert
Hals:
Schilddrüse: normal groß, schluckverschieblich,
Lymphknoten: nicht tastbar
Thorax: symmetrisch, Atmung: normal, Mammae:, unauffällig,
Lunge: Auskultation: bds. Vesikuläratmen
Herz: Auskultation: rein, rhythmisch, normofrequent
Abdomen:
Bauchdecken: über Thoraxniveau, Resistenz: keine
Leber: unauffällig Milz: nicht tastbar Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule: Wirbelsäulenachse: im Lot Stauchungsempfindlichkeit:
keine
HWS: nicht klopfdolent,
BWS: nicht klopfdolent,
LWS: nicht klopfdolent,
FBA: bis zur Patella
Obere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Nackengriff: normal Schürzengriff: normal
Fingerbeugung: vollständig
Untere Extremitäten: alle Gelenke frei beweglich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unauffälliges Gangbild
Status psychicus:
Wach, orientiert, adäquate Fragenbeantwortung, stabile Stimmungslage."
Da das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX ergänzungsbedürftig war, wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein ergänzendes Gutachten, basierend auf der Aktenlage, zu nachfolgenden Fragestellungen eingeholt:
"1) Im Gutachten vom XXXX, Abl. 19/3-19/6 wurde der Diabetes Mellitus Typ II mit Polyneuropathie unter der Positionsnummer 09.02.04 mit einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 60 v.H. und dem oberen Rahmensatz da "die ständig notwendige medikamentöse Therapie, sowie Einhaltung einer Diät bei bereit vorhandenen progredienten Folgeschäden an den peripheren Nerven" (im Vergleich zum Vorgutachten um 4 Stufen höher, da "Polyneuropathie als diabetischer Folgeschaden eindeutig diagnostiziert ist") eingeschätzt.
Entsprechend der Einschätzungsverordnung wird bei der Einschätzung unter "09.02. Diabetes mellitus" zwischen insulinpflichtigem und nicht insulinpflichtigem Diabetes mellitus unterschieden.
Beim Beschwerdeführer liegt offenbar ein nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus vor.
Die im Gutachten gewählte Positionsnummer 09.02.04 wird laut EVO für "Insulinpflichtigen Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage 50-60%" herangezogen.
Es wird um Stellungnahme ersucht, aus welchem Grund im gegenständlichen Fall die Positionsnummer 09.02.04 für einen "nicht insulinpflichtigen" Diabetes mellitus herangezogen wurde.
In der EVO sind unter der Position 04.06 Polyneuropathien (Positionsnummern 04.06.01 bis 04.06.03) als einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen angeführt.
Es wird um Stellungnahme ersucht, aus welchem Grund im gegenständlichen Gutachten die Gesundheitsschädigung "Polyneuropathie" nicht als eigenständiges Leiden entsprechend der EVO eingeschätzt wurde.
Bei einer allfälligen Änderung der Beurteilung wird um nachfolgende gesonderte Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) für jede festgestellte Gesundheitsschädigung ersucht:
Einschätzung und Begründung des Gesamt-GdB."
In dem ergänzenden Gutachten der fachärztlichen Sachverständigen vom XXXX wurde Nachfolgendes ausgeführt:
"Ad 1)
Beim Beschwerdeführer liegt ein nicht insulinpflichtiger Diabestes mellitus mit Folgeschäden vor. Auf Grund der langandauernden Erkrankung liegt aber trotzdem ein fortgeschrittenes Stadium mit bereits vorhandenen und eindeutig diagnostizierten Folgeschäden an den peripheren Nerven (diabetische Polyneuropathie) vor. Aus diesem Grund ist der Diabetes mellitus mit einem höheren GdB einzustufen als für einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus in den Positionsnummern möglich wäre, sodass die Positionsnummer 09.02.04 herangezogen wurde und diese Erkrankung mit 60% eingestuft wurde, in der auch die diabetische Polyneuropathie mitinkludiert ist.
Ad 2)
Die ausgeprägten Folgeerscheinungen bzw. Komplikationen des Diabetes mellitus sind laut EVO in der Positionsnummer 09.02.05 nach Schwere, Häufigkeit und Dauer zu berücksichtigen, mit Ausnahme der Sehbehinderungen – diese sind gesondert einzuschätzen.
Da die Polyneuropathie des Beschwerdeführers zwar eindeutig diagnostiziert wurde, von diesem jedoch anamnestisch nicht angegeben wurde, handelt es sich um keine schwerwiegende Komplikation, sodass diese in einem GdB von insgesamt 60% ausreichend bewertet wurde.
Ad 3)
Es wird keine Änderung der getroffenen Beurteilung vorgeschlagen."
Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer, nachweislich zugestellt am XXXX, und der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nachweislich zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde gaben keine Stellungnahmen ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Beim Beschwerdeführer liegt folgende Funktionseinschränkung vor:
Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.
Es handelt sich um einen Dauerzustand und daher sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt.
Die Feststellungen zum Datum der Einbringung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Funktionseinschränkung und zum Gesamtgrad der Behinderung ergeben sich aus dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin und Ärztin für Allgemeinmedizin vom XXXX, und der fachärztlichen Stellungnahme vom XXXX.
In den fachärztlichen Gutachten wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde vorgebracht, er leide an einer Diabetes-Erkrankung die als "Diabetes II Gravis" diagnostiziert worden sei.
Diesbezüglich führte die fachärztliche Sachverständige im Gutachten vom XXXX aus, dass im fachärztlichen Kurzbrief vom XXXX eindeutig eine progrediente diabetische Polyneuropathie der unteren Extremitäten als Folgeschaden der Zuckerkrankheit beschrieben wird, und somit ein Diabetes mellitus II Gravis vorliegt.
Daher wurde das Leiden im fachärztlichen Gutachten als "Diabetes mellitus Typ II mit Polyneuropathie" unter der Positionsnummer 09.02.04 mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. und dem oberer Rahmensatz eingeschätzt, welcher eine ständig notwendige medikamentöse Therapie sowie die Einhaltung einer Diät bei bereits vorhandenen progredienten Folgeschäden an den peripheren Nerven inkludiert.
Die fachärztliche Sachverständige führte im Gutachten weiters aus, dass beim Beschwerdeführer zwar ein nicht insulinpflichtiger Diabestes mellitus mit Folgeschäden vorliegt, auf Grund der langandauernden Erkrankung aber trotzdem ein fortgeschrittenes Stadium mit bereits vorhandenen und eindeutig diagnostizierten Folgeschäden an den peripheren Nerven (diabetische Polyneuropathie) gegeben ist, und daher der Diabetes mellitus mit einem höheren Grad der Behinderung einzustufen ist als für einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus in den Positionsnummern möglich wäre, sodass die Positionsnummer 09.02.04 herangezogen und diese Erkrankung mit 60 v.H. eingestuft wurde. In dieser Einschätzung ist auch die diabetische Polyneuropathie mitinkludiert und ausreichend bewertet.
Zusammenfassend führte die medizinische Sachverständige aus, dass der Diabetes mellitus Typ II gegenüber dem Vorgutachten um vier Stufen erhöht wird, da die Polyneuropathie als diabetischer Folgeschaden eindeutig diagnostiziert ist.
Damit wurde den Einwendungen des Beschwerdeführers Rechnung getragen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen fachärztlichen Sachverständigengutachten.
Das fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mittelung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen eines Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 Bundesbehindertengesetz ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.
Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
..
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Betreffend das beim Beschwerdeführer vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:
"Diabetes mellitus
Eine Unterscheidung in insulinpflichtigen und nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus ist wegen der unterschiedlichen Handhabung notwendig. Die Insulinapplikation beeinträchtigt den Tagesablauf (insbesondere im Erwerbsleben) mehr als eine rein orale Einstellung mit Antidiabetika.
09.02. 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10 – 30 %
10 %: Bei Kostbeschränkung ohne Medikation
20 – 30 %: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes
09.02. 02 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage 30 – 40 %
30 %: Bei geringer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand
40 %: Bei höherer zweimaliger Insulindosis und gutem Allgemeinzustand
Bei funktioneller Diabeteseinstellung (Basis-Bolus-Therapie), gutem Allgemeinzustand und stabiler Stoffwechsellage
09.02. 03 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bis zum vollendeten
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 50 %, da generell instabile Stoffwechsellage vorliegt und Neigung zu Blutzuckerentgleisungen oftmals rasch und ohne geringe Anzeichen auftreten
09.02. 04 Insulinpflichtiger Diabetes mellitus bei instabiler Stoffwechsellage 50 – 60 %
Bei mehrmaliger Insulinapplikation, mit hohen Blutzuckeramplituden und reduziertem Allgemeinzustand, jedoch ohne Ketoacidosen
09.02. 05 Diabetes mellitus mit häufigen Ketoacidosen und schweren häufigen Hypoglycämien oder ausgeprägten Spätkomplikationen 70 – 100
%
Einschätzung abhängig von der Schwere, Häufigkeit und Dauer der Komplikationen
Sehbehinderungen sind gesondert einzuschätzen"
Wie bereits ausgeführt, wurden der gegenständlichen Entscheidung das
fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX und das ergänzende
fachärztliche Sachverständigengutachten vom XXXX, die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurden, zugrunde gelegt.
In diesen Gutachten wird der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers, wie bereits in der Beweiswürdigung umfassend ausgeführt, im Gegensatz zur Feststellung im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, mit 60 v.H. als Dauerzustand eingeschätzt.
Da nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde stattzugeben.
Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung einer fachärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Die Sachverständigengutachten sind schlüssig, den Einwendungen des Beschwerdeführers konnte gefolgt werden, und der Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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