W161 2133780-1•BVwG W161 2133780-1
W161 2133780-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Einreisetitel, Glaubwürdigkeit, Lebensunterhalt, Nachweismangel,<br/>Neuerungsverbot, österreichische Vertretungsbehörde, Reisedokument,<br/>Verbesserungsauftrag, Wiederausreise
W161 2133780-1/2E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 11.07.2016, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/2353/2016, aufgrund des Vorlageantrags der XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten XXXX, Rechtsanwalt in 4020 Linz, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 19.05.2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und
iii) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Afghanistan und stellte am 17.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB Islamabad") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie C für einen Aufenthalt vom 17.03.2016 bis 16.06.2016. Begründend führte sie mittels Antragsformular aus, der Hauptzweck ihrer Reise sei der Besuch von Familienangehörigen oder Freunden.
Mit dem Antrag wurde gleichzeitig abgegeben eine elektronische Verpflichtungserklärung für den Zeitraum vom 22.12.2015 – 22.02.2016, ausgestellt von Frau XXXX, aus welcher hervorgeht, dass diese als Arbeiterin für ein Franchiseunternehmen beschäftigt und für drei Kinder sorgepflichtig ist. Aus der Verpflichtungserklärung geht auch hervor, dass die Genannte über ein Haushaltseinkommen von € 2.500 (Lohn, Lohn des Ehemannes sowie Wohnbeihilfe zusammengerechnet) verfügt, monatliche Mietkosten in Höhe von €
1. 150 zu bestreiten hat und die Tochter der Antragstellerin ist. Weiters wurde ein Reisepass vorgelegt. Als derzeitige berufliche Tätigkeit wurde zunächst "House Hold" angegeben, womit – wie sich aus dem Interview im Rahmen der Antragstellung ergab – Pensionistin gemeint ist.
Mit Verbesserungsauftrag vom 25.02.2016 wurde die Beschwerdeführerin seitens der ÖB Islamabad aufgefordert fehlende Unterlagen zu ihrem Antrag binnen 7 Tagen nachzureichen.
Insbesondere wurde die Antragstellerin zur Vorlage folgender Nachweise aufgefordert:
I.2. Diesem Verbesserungsauftrag wurde von Seiten der Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
I.3. Mit Schreiben vom 22.03.2016, zugestellt am 04.04.2016, wurde der Antragstellerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde gleichzeitig mitgeteilt, eine Prüfung habe ergeben, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie vom Antragsteller beantragt, bestünden. Die Antragstellerin habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben der Antragstellerin. Diese habe keinen Nachweis über ihre familiären, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen an den Heimatstaat nachgewiesen, weshalb begründete Zweifel bestünden, dass diese beabsichtige, vor Ablauf des Visums in ihr Heimatland zurückzureisen, zumal sich ihre Tochter und in weiterer Folge ihre familiären Bindungen in Österreich befänden. Für eine dauerhafte Niederlassung im Bundesgebiet komme allerdings kein Visa, sondern eine Aufenthaltstitel in Betracht. Die Antragstellerin habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sei sie nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen. Die Antragstellerin habe keine eigenen finanziellen Mittel nachgewiesen. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei nicht tragfähig und entspreche nicht dem beantragten Aufenthaltszeitraum. Es bestehe kein Krankenversicherungsschutz. Es werde der Antragstellerin die Gelegenheit gegeben, innerhalb der Frist von einer Woche ab Zustellung dieser Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollte sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen oder sollte ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die obdargelegten Bedenken zu zerstreuen, werde auf Grund der Aktenlage entschieden.
Die Antragstellerin äußerte sich auch hierzu nicht.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.05.2016 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, der Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden, die Antragstellerin habe nicht den Nachweis erbracht, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts oder für die Rückkehr in ihren Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat zu verfügen, in dem ihre Zulassung gewährleistet sei oder sei sie nicht in der Lage, diese Mittel rechtmäßig zu erlangen.
Der Bescheid wurde der Antragstellerin am 30.05.2016 zugestellt.
1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die am 27.06.2016 eingebrachte Beschwerde der nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, in welcher diese im Wesentlichen geltend macht, sie habe bereits bei der Antragsabgabe darauf hingewiesen, dass Zweck des Aufenthalts in Österreich der Besuch ihrer in Österreich lebenden Tochter und deren Enkelkinder, die sie noch nie gesehen habe, sei. In der Anlage übermittle sie Kopien der entsprechenden Geburtsurkunden ihrer Enkelkinder zur Kenntnisnahme und weiteren Verwendung. Hinsichtlich der finanziellen Mittel verweise sie auf die abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung ihrer Tochter XXXX und die vorgelegten Einkommensnachweise. In der Anlage würden nochmals die Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie Jahreslohnzettel 2014 ihrer Tochter sowie von deren Ehegatten übermittelt und werde auch darauf hingewiesen, dass diese auch Familienbeihilfe bezögen sowie dass der Österreichischen Botschaft auch nachgewiesen worden sei, dass die Antragstellerin selbst über ein Sparguthaben in Höhe von Dollar €
9. 500,81 verfüge. Auch auf dem Kontostand ihrer in Österreich lebenden Verwandten (derzeit € 17.575) dürfe verwiesen werden. Es seien daher ausreichend Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sowie für die Rückkehr nach Afghanistan zur Verfügung. Weiters werde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in Afghanistan auch Pensionsbezieherin sei, sodass auch diesbezüglich ausreichend Einkommen vorhanden sei. Die Voraussetzung für die Gewährung des Visums C seien daher jedenfalls gegeben.
Der Beschwerde sind zahlreiche Unterlagen angefügt.
I.6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.07.2016 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
In der Beschwerdevorentscheidung wird im Wesentlichen angeführt, der Beschwerdebehauptung und den damit vorgelegten Urkunden, sei vorab entgegen zu halten,
dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 11a Absatz 2 FPG keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden dürfen (Neuerungsverbot). Dies betreffe mit Ausnahme der von der Einladerin für den Zeitraum 22.12.2015 – 22.02.2016 abgegebenen elektronischen Verpflichtungserklärung (EVE) und den damit zusammenhängenden Dokumenten (oben erwähnter Einkommenssteuerbescheide und Lohnzettel der Einladerin sowie ihres Ehemannes) sämtliche mit der gegenständlichen Beschwerde vorgelegten Unterlagen – auch jene, von welchen die Beschwerdeführer unrichtiger Weise behaupte, sie bereits vorgebracht zu haben, sowie die Behauptungen bezüglich der Familienbeihilfe und des Kontoguthabens des Ehemanns der Einladerin. Die genannten Tatsachen und Beweise hätten daher bei der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde außer Betracht zu bleiben, womit sich Erläuterungen zu deren Wahrheitsgehalt und Echtheit erübrigten.
Zu Punkt 1 der Ablehnung – Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts seien nicht nachgewiesen worden - werde angefügt die Reisebedingungen seien der belangten Behörde zu keinem Zeitpunkt näher dargelegt worden. So habe die Beschwerdeführerin niemals die bereits per Verbesserungsauftrag am 25.02.2016 und neuerlich mittels Aufforderung zur Stellungnahme am 22.03.2016 geforderten Unterlagen zum Beförderungsmittel zur Hin- und Rückreise, namentlich etwa eine Flugreservierung, vorgelegt.
Zu Punkt 2 der Ablehnung – finanzielle Mittel – sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrags vom 25.02.2016 sowie der darauf folgenden Aufforderung zur Stellungnahme vom 22.03.2016 unterlassen habe, der belangten Behörde Nachweise über die genannten finanziellen Mittel (etwa Vermögen, Sparbücher, Kreditkarten, Bankauszüge inklusive der Kontenbewegungen der letzten sechs Monate etc.) zu erbringen. Ebenso wenig seien Nachweise des Lebensunterhalts der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat vorgelegt worden. In Ermangelung der genannten Nachweise sei bei der Beurteilung der ausreichenden Mittel einzig und allein auf die von der Einladerin abgegebene elektronische Verpflichtungserklärung abzustellen gewesen. Diese sei allerdings für den Zeitraum 22.12.2015 – 22.02.2016 und nicht für den beantragten Aufenthaltszeitraum (17.03.2016 – 16.06.2016) abgegeben worden und habe somit von der belangten Behörde nicht als geeigneter Nachweis für das Vorliegen ausreichender Mittel zur Deckung der Reise- und Aufenthaltskosten gewertet werden können. Darüber hinaus erweise diese sich selbst im Falle übereinstimmender Zeiträume als nicht tragfähig. So ergebe sich aus der EVE, dass die Einladerin ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000 beziehe. Unter Hinzurechnung des monatlichen Nettoeinkommens des Ehemannes – der in der EVE allerdings nicht als Verpflichter aufscheine – von € 1.200 sowie der Wohnbeihilfe in Höhe von € 300 (die in der Beschwerde angeführte Familienbeihilfe habe auf Grund der Neuerungsverbots jedenfalls außer Betracht zu bleiben), ergebe sich nach Abzug der Mietkosten von € 1.150 ein monatlich verfügbares Haushaltseinkommen von €
1.350. Da mit diesem Betrag bereits der Lebensunterhalt der Einladerin, ihres Ehemannes sowie ihrer drei Kinder, sohin also von fünf Personen zu bestreiten sei, sei die EVE für ein weiteres Haushaltsmitglied für die Dauer von drei Monaten auch ungeachtet ihrer abweichenden zeitlichen Gültigkeit als nicht tragfähig anzusehen.
Aus den genannten Ausführungen und Erwägungen ergäbe sich, dass die Beschwerdeführerin der Begründungspflicht nach Artikel 32 Absatz 1 lit. a, sub lit. ii, Visakodex nur teilweise, der Nachweispflicht nach Artikel 32 Absatz 1 lit. a, sub lit. iii, Visakodex gar nicht nachgekommen sei, weshalb nach Ansicht der belangten Behörde, die Ausstellung eines Visums zu verweigern gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
I.7. Am 25.07.2016 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
Hierin wird ausgeführt, der Beschwerdevorentscheidung sei insbesondere entgegenzuhalten, dass bereits dem ursprünglichen Antrag vorhandene Eigenmittel durch Vorlage einer Sparbuchkopie nachgewiesen worden wären. Die elektronische Verpflichtungserklärung sei für die Dauer des Aufenthalts abgegeben worden, warum hier ein Anfangs- und ein Endzeitpunkt eingetragen worden sei, sei nicht bekannt. Jedenfalls seien die Einlader, sofern erforderlich, jederzeit bereit, eine neue Verpflichtungserklärung abzugeben. Abgesehen davon, dass die Aufforderung vom 22.03.2016 keinen Hinweis darauf enthalte, ein Flugticket vorzulegen, habe ein solches auch noch nicht vorgelegt werden können, da noch nicht klar gewesen wäre, ob bzw. für welchen Zeitraum ein Besuchsvisum erteilt werde. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums lägen daher jedenfalls vor. Es lägen sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Visums vor.
I.8. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 26.08.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, stellte am 17.02.2016 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum vom 17.03.2016 bis 16.06.2016 gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie C für den deklarierten Hauptzweck "Besuch von Familienangehörigen oder Freunden".
Im Antrag wurde das geplante Ankunftsdatum im Schengen-Raum mit 17.03.2016, das geplante Abreisedatum aus dem Schengen-Raum mit 16.06.2016 und die Dauer des geplanten Aufenthalts mit 90 Tagen angegeben. Dem Antrag waren angeschlossen die Kopie eines Reisepasses der Antragstellerin sowie eine elektronische Verpflichtungserklärung der XXXX, darin wurde als Datum der Einladung "22.12.2015 – 22.02.2016", Anzahl der Tage "50" angegeben. Als aktuelle berufliche Tätigkeit wurde "Haushalt" ausgefüllt. Später gab die Antragstellerin persönlich dazu an, sie sei in Pension. Weitere Unterlagen wurden mit dem Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums von der Antragstellerin nicht vorgelegt.
In der Folge wurde der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag erteilt, welchem sie nicht nachgekommen ist.
Die Beschwerdeführerin wurde vor der Entscheidung über ihren Antrag aufgefordert, Zweifel am genannten Zweck und den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes sowie am Vorhandensein eigener finanzieller Mittel auszuräumen. Eine Stellungnahme hierzu wurde in der Folge nicht abgegeben.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Islamabad, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der beschwerdeführenden Partei sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde den getroffenen Feststellungen zur Person und dem Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten.
Die von der Antragstellerin im Verfahren zur Erlangung eines Visums getätigten Angaben und die von ihr bis zur Bescheid-Erlassung vorgelegten Urkunden (Reisepass und Verpflichtungserklärung für einen im Antrag nicht genannten Zeitraum) sind wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, für die Ausstellung des beantragten Visums nicht ausreichend.
Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:
"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Beschwerdevorentscheidung
§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
§ 16 [ ]
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."
§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:
"Ziel und Geltungsbereich"
Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.
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Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren
Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.
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Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung
Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.
(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.
(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,
a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;
d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von
Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;
e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.
(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.
(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.
(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.
(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009
Visumverweigerung
Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,
a) wenn der Antragsteller:
i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;
ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;
iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;
iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;
v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15
vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder
vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder
b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.
(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.
(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.
[ ]"
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
1. Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. a sub lit. ii und sub lit. iii ist unbeschadet des Art. 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nichts begründet bzw. nicht den Nachweis erbringt, über ausreichende Mittel zu zur Bestreitung des Lebensunterhaltes sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaats zu verfügen.
Gegenstand dieser Beschwerdeentscheidung ist nur das, was die Beschwerdeführerin bis zur Entscheidung der Österreichischen Botschaft vorgebracht bzw. an Unterlagen vorgelegt hat. Aus den bis zur Beschwerdeerhebung vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein beabsichtigter Besuch von Familienangehörigen im Zeitraum von 17.03.2016 – 16.06.2016. Gleichzeitig wurde vorgelegt eine elektronische Verpflichtungserklärung für den Zeitraum 22.12.2015 – 22.02.2016. Außer der Kopie eines Reisepasses, wurden keine weiteren Unterlagen von der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. keinerlei Auskünfte über ihre finanzielle Situation, insbesondere ihre Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts erteilt. Eben so wenig wurden ein Nachweis zur beabsichtigten Hin- und Rückreise sowie zu den vorgeschriebenen Versicherungen vorgelegt.
Einem Verbesserungsauftrag kam die Antragstellerin ebenso wenig nach, wie der Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör). Sie wurde konkret aufgefordert, bestimmte Unterlagen und Urkunden vorzulegen, kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und führte auch nicht aus, warum sie eventuell nicht in der Lage wäre, derartige Unterlagen vorzulegen.
Den Argumenten in der Beschwerdevorentscheidung, wonach aus der vorliegenden elektronischen Verpflichtungserklärung, unabhängig von dem abweichenden zeitlichen Gültigkeitszeitraum keinesfalls ableitbar ist, dass das monatlich verfügbare Haushaltseinkommen von netto € 1.350, das bereits für den Unterhalt von fünf Personen heranzuzuziehen ist, für ein weiteres Haushaltsmitglied für die Dauer von drei Monaten nicht als ausreichend betrachtet werden kann, ist uneingeschränkt zu folgen.
Zu den Ausführungen in der Beschwerde und im Vorlageantrag, wonach entsprechende Unterlagen z. B. für Eigenmittel auf Grund einer Sparbuchkopie von der Antragstellerin bereits vorgelegt worden wäre, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen schlichtweg aktenwidrig ist. Wären derartige Unterlagen dem Antrag beigelegt gewesen, wären diesbezüglich auch nicht so umfangreiche Verbesserungsaufträge erforderlich gewesen.
Zu den erst mit der Beschwerde vorgelegten weiteren Unterlagen hat die erstinstanzliche Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend auf das in diesem Verfahren geltende Neuerungsverbot hingewiesen.
Die Behörde hat ihre Entscheidung u. a. auch auf Artikel 32 Abs. 1 lit. a sub lit. ii des Visakodex gestützt, wonach die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gewesen seien. Das Vorliegen dieses Grundes für die Verweigerung des Visums ergibt sich, wie oben in der Beweiswürdigung dargelegt, daraus, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darlegen konnte, dass ihre Reise nach Österreich tatsächlich den Zweck verfolgt, lediglich ihre Familienangehörigen zu besuchen
4. Die Behörde hat in casu ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und zunächst einen Verbesserungsauftrag erteilt, welchen nicht nachgekommen wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin noch durch Einräumung von Parteiengehör eine weitere Möglichkeit eröffnet, Bedenken gegen die Erteilung des Visums auszuräumen. Die Beschwerdeführerin gab in der Folge jedoch keine Stellungnahme zu den ihr mitgeteilten Bedenken der Behörde mehr ab.
Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Behörde mit der Feststellung des Vorliegens der genannten Gründe für die Verweigerung des Visums den ihm zustehenden weiten Beurteilungsspielraum (EuGH C-84/12 vom 19.12.2013) nicht überschritten.
Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.
Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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