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W135 2144606-1•BVwG W135 2144606-1
W135 2144606-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W135 2144606-1//3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgeb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.12.2016, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und gab dabei als vorliegende Gesundheitsschädigung Zöliakie an. Mit dem Antrag legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde befasste einen Arzt für Innere Medizin mit der sachverständigen Einschätzung des Grades der Behinderung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung. Im Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 wird - basierend auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 21.11.2016 - Folgendes ausgeführt und die folgende Einschätzung vorgenommen:
"Anamnese:
Schon seit Kleinkindestagen häufige Durchfälle, Kraftlosigkeit, reduzierte Leistungsfähigkeit. Auf Eigeninitiative Einhaltung einer glutenfreien Diät vom Kleinkindes- bis Jugendalter mit Symptombesserung. Danach wieder Beendigung der Diät, wobei unter Normalkost wieder die üblichen Beschwerden aufgetreten sind. 9/16 endoskopisch bioptische Diagnosestellung einer Zöliakie im Marsh Stadium IIIb.
Derzeitige Beschwerden:
Unter Diäteinhaltung weitgehende Beschwerdefreiheit
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Glutenfreie Diät
Sozialanamnese:
Rezeptionistin
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
2016-06-22 Klinisches Institut für Labormedizin XXXX: TTG-AK und endomysiale AK erhöht
2016-09-19 Klinisches Institut für Pathologie XXXX: Histologie der Duodenalbiopsie: Zöliakie Marsh IIIb
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 173,00 cm Gewicht: 55,00 kg Blutdruck: 105/75
Klinischer Status - Fachstatus:
Kopf: HNAP und Sensorium frei, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose, Gebiß saniert
Hals: Keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK
Thorax: Symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA
Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne,
keine Herzgeräusche
Leib: BD unter TN, keine tastbaren patholog. Resistenzen, Leber und Milz nicht vergrößert, NL frei
UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild, Standvermögen und Lagewechsel ungestört
Status Psychicus:
Orientierung zeitlich, örtlich und zur Person gegeben, Merkfähigkeit gut, Affekt regulär, Stimmungslage ausgeglichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Zöliakie 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da lebenslange Diät erforderlich.
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
..."
Mit angefochtenem Bescheid vom 05.12.2016 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG)ab, da sie mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für das Ausstellen eines Behindertenpasses nicht erfülle. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches als schlüssig erkannt werde und wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 übermittelt.
Gegen den Bescheid vom 05.12.2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 04.11.2017 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Zöliakie trotz Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät immer wieder zu Durchfällen, starken Bauchschmerzen und Blähungen sowie zu damit einhergehendem Unwohlsein führe. Aufgrund der vermehrten Durchfälle sei die Beschwerdeführerin sowohl beruflich als auch in ihrer Freizeit stark eingeschränkt. Durch ihre überwiegend sitzende Tätigkeit als Rezeptionistin würden die Bauchkrämpfe und Durchfälle oft durch das Tragen von weißen Hosen (vorgeschriebene Arbeitskleidung) und häufigen Toilettenbesuchen als stark unangenehm empfunden. Auch die Ausübung diverser Sportarten sei bei einer Durchfallserkrankung kaum bis gar nicht möglich. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin habe ebenso Auswirkungen auf ihr Sozialleben genommen, da sie beispielsweise bei Gastronomiebesuchen mit Freunden/Familie nur dann teilnehmen könne, wenn ausdrücklich auch glutenfreie Speisen angeboten würden. Dies finde Niederschlag im psychischen Befinden der Beschwerdeführerin, da sie sich zunehmend isoliert fühle. Abschließend wolle die Beschwerdeführerin auf ihren niedrigen BMI von 18,4 und das daraus resultierende Untergewicht hinweisen, welches auf die vermehrten Durchfälle und die damit in Zusammenhang stehende verminderte Aufnahme von lebenswichtigen Nährstoffen zurückzuführen sei.
Am 30.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 07.10.2016 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, ein. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet an Zöliakie. Die Einhaltung einer lebenslangen glutenfreien Diät ist erforderlich. Unter Diäteinhaltung liegt bei der Beschwerdeführerin weitgehende Beschwerdefreiheit vor.
Der Grad der Behinderung beträgt 20 v.H.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus ihren eigenen Angaben; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Feststellungen zu der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden einschätzungsrelevanten Funktionsbeeinträchtigung und dem Grad der Behinderung basieren auf dem im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 (die entscheidungswesentlichen Teile des Gutachtens wurden oben wiedergegeben), welches auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin basiert. Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionsbeeinträchtigung Zöliakie wurde vom Sachverständigen nachvollziehbar der Positionsnummer 09.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Stoffwechselstörungen leichten Grades; die Parameter für einen Rahmensatz von 10 bis 20 v.H. lauten: "Ausschließlich diätische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Die Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt.") zugeordnet und der gewählte Rahmensatz von 20 v.H. nachvollziehbar damit begründet, dass eine lebenslange Diät erforderlich sei. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung selbst an, dass sie unter Einhaltung einer glutenfreien Diät weitgehend beschwerdefrei sei; weitere Therapiemaßnahmen werden von der Beschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen zu Folge nicht in Anspruch genommen. Es ist daher nicht als unschlüssig anzusehen, wenn der Sachverständige die Erkrankung der Beschwerdeführerin bei Einhaltung einer glutenfreien Diät als weitgehend stabil beurteilt.
Diese sachverständige Beurteilung vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren Beschwerdeausführungen, wonach es trotz Einhaltung einer strikten glutenfreien Diät immer wieder zu Durchfällen, starken Bauchschmerzen und Blähungen komme, nicht zu entkräften. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden trotz Diäteinhaltung auftreten, ist die Erkrankung - entsprechend den zur Position 09.03.01 angeführten Parametern - als weitgehend stabil anzusehen; trotz der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde weiters geschilderten Umstände betreffend ihr Arbeits- und Freizeitleben ist davon ausgehen, dass der Beschwerdeführerin das Arbeits- und Alltagsleben weitgehend ungehindert möglich ist und ihre Freizeitgestaltung nicht oder wenig eingeschränkt ist. Dass die Beschwerdeführerin einen BMI von 18,4 aufweise und damit untergewichtig sei, ist für die Position 09.03.01 ohne Belang; die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen der Beschwerdeführerin ist jedenfalls gewährleistet, wofür auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befunde sprechen (vgl. die Aktenseiten 7 bis 14). Es wurden mit der Beschwerde auch keine neuen Befunde, die das vorliegende Gutachten entkräften könnten, vorgelegt.
Das ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 ist daher als vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen anzusehen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtensergebnisses und der erfolgten Beurteilung des fachärztlichen Sachverständigen. Das Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. 283/1990 idF BGBl. I 18/2017 (BBG), lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
...
Anlage zur Einschätzungsverordnung
...
09 Endokrines System
...
Stoffwechselstörungen sind angeborene oder genetisch bedingte Störungen der Stoffwechselvorgänge, die ab Geburt objektivierbar sind oder zu einem späteren Zeitpunkt manifest werden.
Der grundsätzlich pathogene Mechanismus ist ein Enzymdefekt, der zu einer krankhaften Anhäufung des entsprechenden Substrates oder zu einem Mangel an Stoffwechselprodukten führt und in weiterer Folge klinische Symptome verursacht. Eine Anhäufung von Substraten kann zu Intoxikationen, Enzyminhibition, Akkumulation oder Aktivierung alternativer Stoffwechselwege führen. Der Mangel führt zu Stoffwechseldefiziten.
Stoffwechselstörungen sind komplexe, selten auftretende Erkrankungen, die der Diagnostik und Therapie einer Fachabteilung bedürfen. Die Schwere der Erkrankung und damit die Höhe des Grades der Behinderung werden durch die bestehenden Funktionseinschränkungen sowie der erforderlichen Therapien bestimmt.
Stoffwechselstörungen leichten Grades
10 - 40 %
Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten. Je umfassender die Therapiemaßnahmen desto höher die Einschätzung. 10 - 20%: Ausschließlich diätetische Maßnahmen ermöglichen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt. 30 - 40%: Zusätzliche therapeutische Maßnahmen sind notwendig, um die Körperfunktionen aufrecht zu halten. Die Erkrankung ist weitgehend stabil. Arbeits- und Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich. Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt."
Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt, wird auch der gegenständlichen Entscheidung das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.12.2016 zugrunde gelegt, in welchem die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Funktionsbeeinträchtigung Zöliakie unter Anwendung der Position 09.03.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 20 v.H. eingeschätzt wurde.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 03.12.2016, welches die Beschwerdeführerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht in Zweifel zu ziehen vermochte. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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