BVwG W135 2134729-1

W135 2134729-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W135 2134729-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W135.2134729.1.00

Spruch

W135 2134729-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 20.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20.10.2015 wies das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet), den Antrag der Beschwerdeführerin, einer deutschen Staatsangehörigen, vom 10.11.2014 auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung, einen Krankenhausaufenthalt, Arztrechnungen und eine Rezeptgebühr sowie auf Ersatz eines Brillenschadens gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und Abs. 6 Z 1 Verbrechensopfergesetz (VOG) ab.

Am 11.12.2015 langte bei der belangten Behörde ein handschriftlich verfasstes Schreiben der Beschwerdeführerin vom 06.12.2015 mit folgendem Inhalt ein:

"Mit maslosem Entsetzen u einer unbeschreiblichen Enttäuschung habe ich ihren ablehnenden Bescheid zur Kenntnis genommen.

Gegen die Begründung muß ich ganz entschieden auf das schärfste Wiederspruch einlegen.

Ihr Gerechtigkeitssinn u. mangelndes Opferverständnis haben bei mir eine Schockstarre ausgelößt.

Bitte lesen Sie sich nochmals genau den LPD Bericht GZ: XXXX vom 19. Sept. 2013 durch) betrifft auch die Rumänen u. die Überfälle im Auto.

Auch kann man keine Entscheidung an ein sehr fragwürdiges Urteil in XXXX in Verbindung bringen.

Man kann nicht die Täter beschützen u. das Opfer seinem Schicksal überlassen."

Die belangte Behörde legte dieses Schreiben als Beschwerde und den Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 05.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.12.2016, GZ. W135 2134729-1/2Z, zugestellt am 03.01.2016, trug das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Verbesserung ihrer Beschwerde auf, da die Eingabe den Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG nicht genügte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert die Gründe bekanntzugeben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und diesen Mangel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Verfügung zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ihre Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.

Die Beschwerdeführerin ließ diese Aufforderung unbeantwortet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017 (VwGVG), hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Mängel eines Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende Beschwerde enthält keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Der oben wörtlich wiedergegebene Inhalt der Beschwerde erschöpft sich im Wesentlichen in der Unmutsäußerung der Beschwerdeführerin betreffend den ablehnenden Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2015 und enthält keinerlei Beschwerdebegründung. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden.

Der Beschwerdeführerin wurde sohin mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.12.2016, GZ. W135 2134729-1/2Z, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag binnen zwei Wochen mit Hinweis auf die Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde bei fruchtlosem Verstreichen der Frist erteilt. Die Beschwerdeführerin hat auf den Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht reagiert und den ihrer Eingabe anhaftenden Mangel somit nicht fristgerecht verbessert.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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