W121 2123780-1•BVwG W121 2123780-1
W121 2123780-1Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Fremdenpass, Identitätsfeststellung, Reisedokument
W121 2123780-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben. XXXX ist gemäß § 88 Abs. 2a FPG ein Fremdenpass auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis XXXX erteilt (gültig bis XXXX).
Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 88 Abs. 2a
FPG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom XXXX gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 52 AsylG 2005 verfüge, jedoch kein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates erlangen konnte und eine solche Bestätigung auch im weiteren Verfahren trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde. Die erkennende Behörde ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Reisedokument seines Herkunftsstaates erlangen könnte.
Mangels Erfüllung der Voraussetzungen sei der Antrag gemäß § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen gewesen. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vom XXXX vor. Dieser Bestätigung ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer kein afghanischer Reisepass ausgestellt wurde, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht erfüllt hat.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, und brachte vor, dass er keine afghanischen Dokumente besitze, und die afghanische Botschaft, wie der diesbezüglichen Bestätigung zu entnehmen sei, ihm daher keinen Reisepass ausstelle.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX gab der Beschwerdeführer an, dass seine Familienangehörigen im XXXX leben, und es gäbe keine Verwandten in Afghanistan, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Status eines Subsidiären Schutzberechtigten, und da er aus den genannten Gründen nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, sei dem Beschwerdeführer auf Antrag ein Fremdenpass auszustellen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, und es wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Der Beschwerdeführer ist nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zu seinem Status eines Subsidiär Schutzberechtigten ergeben sich aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde, sowie dem oben zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen, ergibt sich aus der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der afghanischen Botschaft vom XXXX sowie dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Es haben sich im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente verfügt oder solche beschaffen könnte.
Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich in der Beschwerde ausgeführt, dass seine Familienangehörigen im XXXX lebten, und der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan habe, die ihm bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente behilflich sein könnten.
Die belangte Behörde ist - ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Strafregisterauszug.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes idF BGBl. I. Nr.87/2012 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt in der gegenständlichen Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Ausstellung von Fremdenpässen
Gemäß § 88 Abs. 1 FPG können auf Antrag Fremdenpässe ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderlichen Reisedokuments ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens 4 Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwarteten Leistungen im Interesse des Bundeslandes liegt.
Gemäß 88 Abs. 2 FPG können Fremdenpässe weiters auf Antrag ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.
Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass Subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem Subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Die eindeutige Gesetzesbestimmung des § 88 Abs. 2a statuiert somit kein Ermessen der Behörde und verlangt auch kein "Interesse der Republik" (wie in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 1-5 FPG).
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf die den Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei und Asylrecht, Anmerkung 2 zu § 88 FPG 2005).
Das in § 88 Abs. 2a normierte Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechtes des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokumentes wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1288, Kommentar K8. zu § 88 FPG 2005).
Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG. eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum bis XXXX erteilt (gültig bis XXXX) erteilt.
Der Beschwerdeführer beantragte mit dem gegenständlichen Antrag die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG. Mit dem Antrag legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan vom XXXX in Wien vor, wonach diese dem Beschwerdeführer derzeit die Ausstellung eines afghanischen Reisepasses verweigert, weil der Beschwerdeführer die Anforderungen nicht erfüllt hat.
Im gegenständlichen Fall hat sich die Botschaft der Islamischen Republik Afghanistan in Wien jedenfalls geweigert, dem Beschwerdeführer einen Reisepass auszustellen.
Die bloß abstrakte Möglichkeit im Falle der Vorlage geeigneter Dokumente grundsätzlich willens zu sein, dem Beschwerdeführer ein Reisedokument auszustellen, reicht für die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses nicht aus, vielmehr muss für den Antragsteller die konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente seines Heimatstaates zu beschaffen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1291, Judikatur E7. zu § 88 FPG 2005).
Im vorliegenden Fall ist weder im asylrechtlichen noch im fremdenrechtlichen Verfahren hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über Personaldokumente seines Herkunftsstaates Afghanistan verfügt oder sich solche beschaffen könnte.
Grundsätzlich kann ein Fremdenpass nur ausgestellt werden, wenn die Identität des Fremden feststeht. In Fällen, in denen ein Identitätsdokument ohne Verschulden des Fremden nicht erlangbar ist, muss dieses Erfordernis aber an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst und somit als relativiert zu gelten haben; wenn insgesamt von der Glaubwürdigkeit des Betreffenden auszugehen ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, S. 1289, Kommentar K10. zu § 88 FPG 2005).
Die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht sind im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.
Die belangte Behörde hat zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung, die gegen die Ausstellung eines Reisedokumentes sprechen, festgestellt.
Überdies scheinen in einem aktuell eingeholten Strafregisterauszug keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf.
Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, und ist dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG obliegt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt.
Vielmehr trifft § 88 Abs. 2a FPG eine klare, im Sinne einer eindeutigen Regelung weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90).
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