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L502 2012206-3•BVwG L502 2012206-3
L502 2012206-3Bundesverwaltungsgericht26.01.2017
Ermittlungspflicht, ersatzlose Behebung, Folgeantrag,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>subsidiärer Rechtsbehelf
L502 2012206-3/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2015, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid, insoweit er den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies, gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG idgF ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Oktober 2008 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2010, FZ. 08 09.364-BAS, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen wurde, unter einem wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG aus dem österr. Bundesgebiet in den Irak ausgewiesen.
Die gegen diesen Bescheid in vollem Umfang fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ. L514 1414159-1/29E, gemäß §§ 3 und 8 AsylG als unbegründet abgewiesen, zugleich wurde gemäß § 75 Abs. 20 AsylG das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2014, FZ. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2014, GZ. L514 1414159-2/3E, wurde die gegen den Bescheid in vollem Umfang fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 31.07.2014, FZ. XXXX , wurde ein Antrag des BF vom 29.07.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG abgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.10.2014, GZ. L514 2012206-1/3E, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2014, FZ. XXXX , wurde ein Antrag des BF vom 18.11.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 iVm § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 12.02.2015, GZ. L514 2012206-2/4E, wurde die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde gemäß § 55 AsylG als unbegründet abgewiesen.
2. Am 13.01.2015 stellte der BF einen weiteren Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Diesen Antrag stützte er darauf, dass sich die Kriegssituation in seiner Heimat verschlechtert habe. Es seien jedoch keine neuen "Asylgründe" gegeben.
Mit Bescheid des BFA vom 11.06.2015, FZ. XXXX , wurde dieser Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 11. August 2015, GZ. L514 2012206- 3/6E, als unbegründet ab.
3. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst durch seinen Vertreter Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2016, E 1973/2015-11, ablehnte.
In Erledigung der gegen das Erkenntnis des BVwG erhobenen ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wies dieser mit Beschluss vom 12.10.2016, Ra 2015/18/0221, die Revision "soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den mit dem Folgeantrag angestrebten Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 richtete" zurück, erkannte aber darüber hinaus zu Recht, dass "das angefochtene Erkenntnis in seinem übrigen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wird".
In seiner Entscheidungsbegründung legte der VwGH im Wesentlichen wie folgt dar:
"Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG war die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte. Das BVwG hatte dementsprechend zu prüfen, ob die Behörde auf Grund des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts zu Recht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen ersten Asylverfahren keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.
Dabei entspricht es im Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz der ständigen hg. Rechtsprechung, dass eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten kann, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukommt; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen.
Hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz in seinem ihm immanenten Umfang des Antrages auf Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 war festzuhalten, dass der Revisionswerber weder vor dem BFA eine Sachverhaltsänderung behauptete, die Asyl rechtfertigen könnte, noch fand sich in der Revision ein Vorbringen dahingehend, dass das BVwG die Rechtslage hinsichtlich eines asylrelevanten neuen Sachverhaltsvorbringens verkannt habe. Die Revision erschöpfte sich vielmehr - wie auch das Vorbringen vor der Verwaltungsbehörde - auf den Hinweis der Verschlechterung der allgemeinen Situation im Irak. Damit wurde keine Sachverhaltsänderung dargetan, die für sich alleine betrachtet ein asylrelevantes neues Vorbringen darstellte.
Da sohin davon auszugehen war, dass der Revisionswerber hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigt, erwies sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bezog, als richtig.
Berechtigung kam der Revision (aber) insoweit zu, als sie zutreffend darauf verwies, dass die vom Revisionswerber behauptete Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens, nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte.
Ausgehend davon wich das BVwG in Bezug auf die Frage des subsidiären Schutzes von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die - im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden darf, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen zu erfolgen hat.
Mit seiner die Zurückweisung durch das BFA bestätigenden Entscheidung verkannte daher das BVwG, dass der Revisionswerber eine für die Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz - insoweit dieser über den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinausgeht - relevante Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens im Juli 2014 geltend machte.
Das angefochtene Erkenntnis war daher in seinem den Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten hinausgehenden Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben."
4. Im Gefolge dieser Entscheidung des VwGH wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des BVwG zur Behandlung zugewiesen, wo es am 15.12.2016 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der gg. Verfahrensgang steht fest.
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt.
Der Verfahrensgang oben stellt sich im Lichte dessen als unstrittig dar.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem Bundesamt u.a. die Zu- und Aberkennung von internationalem Schutz iSd AsylG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gem. § 28 Abs. 5 VwGVG ist das ho. Gericht berechtigt, die Entscheidung der belangten Behörde zu beheben. Die Behörden sind in diesem Fall verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zu A)
1. Gegenstand dieser Entscheidung des BVwG ist, wie dies oben in der Wiedergabe der Entscheidung des VwGH über die Revision des BF schon dargelegt wurde, die Frage, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch das BFA gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht erfolgte.
Dazu hat der VwGH zum einen festgestellt, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten keine Sachverhaltsänderung vorgebracht hat, die einen Folgeantrag rechtfertigte, und sich daher die Zurückweisung seines Folgeantrages, insoweit sich dieser auf die Gewährung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 bezog, als richtig erwies.
Zur vom BF im Folgeantrag behaupteten Lageänderung im Irak seit Rechtskraft des ersten Asylverfahrens führte der VwGH aus, dass dieses Vorbringen nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließ, dass eine andere Beurteilung in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten erfolgen könnte.
Nachdem bei einer behaupteten Lageänderung in einem Folgeantrag, die - im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren - nicht von vornherein als ungeeignet anzusehen ist, ein anderes Ergebnis zu erzielen, keine Zurückweisung des bezughabenden Antrages wegen entschiedener Sache stattfinden darf, hätte sohin auf Seiten des BFA eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem neuen Vorbringen erfolgen müssen.
2. Ausgehend von der Rechtsansicht des VwGH, dass das BFA über den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz (nur) hinsichtlich der Frage der allfälligen Zuerkennung von subsidiärem Schutz zu Unrecht nicht inhaltlich abgesprochen hat, war vom BVwG in der Folge eine (negative) Sachentscheidung in Form einer Behebung des bekämpften Bescheides (alleine) in diesem Umfang zu treffen. Eine inhaltliche Entscheidung über diesen Teil des zugrunde liegenden Antrags des BF auf internationalen Schutz würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Ist die Beschwerde in diesem Umfang durch ersatzlose Behebung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides in der Sache zu erledigen, würde sich auch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 als rechtswidrig erweisen (VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0060 mit Hinweis auf E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; vgl. dazu auch die EB der RV zu § 7 Abs 2 BFA-VG, wo es heißt, dass dieser "der Vermeidung von Kassationskaskaden dienen ..." soll).
3. Im nachfolgenden Verfahrensgang hat das BFA sohin den Folgeantrag des BF hinsichtlich der Frage der allfälligen Zuerkennung von subsidiärem Schutz einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen, wobei dafür sein Vorbringen im Folgeantrag gemessen an den vom BFA ebenso als Maßstab heranzuziehenden Kriterien der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion des BF und der relevanten in seiner Person gelegenen Aspekte maßgeblich ist.
4. Folgerichtig war der gg. Bescheid des BFA, insoweit er den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies, ersatzlos aufzuheben.
5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
6. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid im genannten Umfang aufzuheben war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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