BVwG I403 2143244-2

I403 2143244-2Bundesverwaltungsgericht26.01.2017

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I403 2143244-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I403.2143244.2.00

Spruch

I403 2143244-2/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, algerischer Staatsangehöriger, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, betreffend den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom 12.11.2016, Zl. 1133066701/161446449 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gem. § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 20. Oktober 2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), RD Niederösterreich, vom 12. November 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20. Oktober 2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde gem. § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung gem. § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III). Mit Spruchpunkt IV wurde gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde von 15. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Der im Spruch genannte Bescheid wurde am 16. November 2016 vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 20. Dezember 2016 Beschwerde erhoben, eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt, sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 71 AVG gestellt. Als Grundlage des Antrages auf Wiedereinsetzung wurde ein unvorhergesehener stationärer Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers vom 18. November 2016 bis 13. Dezember 2016 vorgebracht.

Beschwerde und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden zeitgleich am 20. Dezember 2016 beim BFA eingebracht.

Am 27. Dezember 2016 wurde die Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht unerledigt vorgelegt.

Mittels verfahrensleitendem Beschluss vom 23. Jänner 2017, Zl. I403 2143244-1/4E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das BFA rückübermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der obengenannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 16. November 2016 ausgehändigt. In der Folge wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und zwar eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20. Dezember 2016.

Die Beschwerde wurde nach Ende der Beschwerdefrist am 30. November 2016 eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Auf der im Akt einliegenden Übernahmebestätigung ist der 16.11.2016 als Übergabedatum vermerkt. Die Übernahme am 16. November 2016 wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten, sondern wurde dort ebenfalls auf eine Zustellung am 16. November 2016 verwiesen; diese ist daher unstrittig.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung am 16. November 2016 auszugehen. Laut Faxbestätigung wurde der Beschwerdeschriftsatz beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 20. Dezember 2016 eingebracht. Das ist auch das Datum des Schriftsatzes.

Bei einer Zustellung am 16. November 2016 und einer zweiwöchigen Beschwerdefrist endete diese aber bereits am 30. November 2016. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde auf eine zweiwöchige Rechtsmittelfrist hingewiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.

§ 3 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG regelt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005. Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 2016 war dieser Antrag abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Es handelt sich daher um jenen Fall, der mit § 16 Abs. 1 Z. 1 zweiter Satz BFA-VG angesprochen wird.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 30. November 2016. Die per Fax vom 20. Dezember 2016 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, da er zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte (über den das BFA zu entscheiden haben wird) und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag steht der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet im Übrigen nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, die Vorgangsweise für zulässig erklärte, dass über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschieden worden war. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. VwGH vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037)."

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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