BVwG W166 2141271-1

W166 2141271-1Bundesverwaltungsgericht25.01.2017

Regest

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W166 2141271-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W166.2141271.1.00

Spruch

W166 2141271-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX, betreffend den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, (im Folgenden: belangte Behörde) ein.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Nachdem für das Bundesverwaltungsgericht nicht eindeutig erkennbar war, welchen Zweck der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der Beschwerde verfolgte, erging nachfolgender Mängelbehebungsauftrag vom XXXX an den Beschwerdeführer:

Sehr geehrter Herr XXXX!

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX wurde festgestellt, dass Sie ab XXXX mit einem Grad von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören.

Nunmehr haben Sie am XXXX eine Beschwerde gegen diesen Bescheid eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benützen zu können und ersucht, den Bescheid um die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu ergänzen."

Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten und nicht die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass.

Die Vornahme der gegenständlichen Zusatzeintragung kann nicht Grund für eine Beschwerde im Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten sein.

Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht eindeutig erkennbar, welchen Zweck Sie mit dem Inhalt der Beschwerde verfolgen.

Wenn sich Ihre Beschwerde gegen den Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. richtet, müssten Sie Ihre Beschwerde dahingehend ändern und anführen, aus welchem Grund Sie mit der Einschätzung betreffend das festgestellte Leiden "Gliedermuskeldystrophie" nicht einverstanden sind.

Sollten sich jedoch Ihre Beschwerde nicht gegen die Festsetzung des Grades der Behinderung richten, sondern Gegenstand Ihres Begehrens die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" sein, müssten Sie einen dementsprechenden Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen stellen.

Sollte also die Erlangung einer Zusatzeintragung Gegenstand Ihrer Beschwerde sein und sollte sich die Beschwerde nicht gegen den Grad der Behinderung richten, müssten Sie Ihre

Beschwerde vom XXXX zurückziehen, womit der Bescheid vom XXXX in Rechtskraft erwachsen würde.

Falls sich Ihre Beschwerde doch gegen den Grad der Behinderung richtet, müssten Sie, wie bereits angeführt, die Beschwerde dahingehend ändern und diesbezüglichen Gründe anführen. Gründe die sich auf die die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beziehen sind nicht anzuführen.

Sie werden ersucht gemäß § 13 AVG iVm § 17 VwGVG innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine konkretisierte Willenserklärung abzugeben.

Mit Schreiben vom XXXX hat der Beschwerdeführer die mit Schriftsatz vom XXXX eingebrachte Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab XXXX mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX ein Mängelbehebungsauftrag betreffend die von ihm fristgerecht eingebrachte Beschwerde zugestellt.

Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom XXXX die von ihm erhobene Beschwerde zurück.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die am XXXX eingebrachte Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Auf Grund der Zurückziehung der mit Schriftsatz vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangten Beschwerde, ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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