BVwG I415 2145367-1

I415 2145367-1Bundesverwaltungsgericht25.01.2017

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG I415 2145367-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:I415.2145367.1.01

Spruch

I415 2145367-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richter Mag. Hannes Lässer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die "Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH" und durch die "Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH" in 1170 Wien, Wattgasse 48/3. Stock gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.12.2016, ZI. 15-1051109504/150118799, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der volljährige Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 01.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.12.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig eine Rechtsberatungsorganisation zur Seite gestellt.

Der Bescheid und die Verfahrensanordnung des BFA wurden dem Beschwerdeführer laut Rückschein durch Hinterlegung am 20.12.2016 zugestellt.

Mittels E-Mail vom 17.01.2017 an das BFA wurde Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben und in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grmäß § 71 AVG wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt.

Am 24.01.2017 wurde die Beschwerde samt Wiedereinsetzungsantrag dem Bundesverwaltungsgericht unerledigt vorgelegt.

Mittels verfahrensleitendem Beschluss vom heutigen Tag wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das BFA rückübermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid des BFA vom 16.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 20.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt. In der Folge wurde vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben und unter einem ein Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist gestellt, die beim BFA per E-Mail vom 17.01.2017 eingebracht wurden.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.

Hinsichtlich des Datums der Hinterlegung des Bescheids ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschein (AS 192) eindeutig der 20.12.2016 und wurde dies auch in der Beschwerde gar nicht bestritten. Schließlich weisen auch der eventualiter zur Beschwerde gestellte Wiedereinsetzungsantrag darauf hin, dass der Beschwerdeführer selbst massive Zweifel hinsichtlich Rechtzeitigkeit hegte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet: "Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar."

§ 3 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet auszugsweise: "Dem Bundesamt obliegt

1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,

2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,

( ) 4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem

8. Hauptstück des FPG

( ) und 7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."

Verfahrensgegenständlich wurde seitens des BFA über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten negativ entschieden und diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden, weshalb die Beschwerdefrist zwei Wochen beträgt. Auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde eine zweiwöchige Beschwerdefrist vermerkt.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer – wie beweiswürdigend dargelegt – der Bescheid des BFA durch Hinterlegung am 20.12.2016 ordnungsgemäß zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 04.01.2017. Die per E-Mail vom 17.01.2017 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden, was vom Beschwerdeführer zumindest vermutet wurde, da in der Beschwerde bereits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als Eventualantrag gestellt worden war, wodurch es sich erübrigt diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen.

Dieser Wiedereinsetzungsantrag steht der Zurückweisung der Beschwerde als verspätet im Übrigen nicht entgegen, zumal der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 09.09.2015, Ra 2015/03/0032, die Vorgangsweise für zulässig erklärte, dass über die Zurückweisung des der Aktenlage nach verspäteten Rechtsmittels unabhängig vom bloß anhängigen, aber noch nicht bewilligten Wiedereinsetzungsantrag auf Grund der Aktenlage entschieden worden war. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus: "Mit Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 23. Oktober 1986, Slg Nr 12275/A, wurde klargestellt und in der Folge in ständiger Rechtsprechung zu den einschlägigen Vorschriften des AVG erkannt, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft. Diese - insbesondere zu den §§ 71 und 72 AVG ergangene - Rechtsprechung wurde vom Verwaltungsgerichtshof auch auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage übertragen (vgl. VwGH vom 21. Oktober 2014, Ra 2014/03/0037)."

Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und beschlussgemäß zu entscheiden.

Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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