BVwG W216 2133195-1

W216 2133195-1Bundesverwaltungsgericht24.01.2017

Regest

Dienstverhältnis, Meldepflicht, Pflichtversicherung, Sonderzahlung,<br/>Sozialversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W216 2133195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W216.2133195.1.00

Spruch

W216 2133195-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Bernhard HAID, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Scheibbs vom 21.04.2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.07.2016, GZ: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarkt-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des AMS Scheibbs (im Folgenden: AMS) vom 21.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 AlVG iVm § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz 1994 (AMPFG) zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von €

269,04 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer Kontrolle durch ein Organ des Finanzamtes am 16.03.2016 Herr XXXX bei der Warenauslieferung am Standort XXXX , angetroffen worden sei. Eine zeitgerechte Anmeldung zur Sozialversicherung sei nicht erfolgt, weshalb ein Sonderbeitrag zur Arbeitslosenversicherung vorzuschreiben gewesen sei. Der Bemessung des Sonderbeitrages sei der Monatslohn als Warenlieferant nach dem geltenden Kollektivvertrag im Ausmaß von brutto € 1.618,00 pro Monat und einer Vollzeitarbeit zugrunde gelegt worden, sodass sich für sechs Wochen bei einem Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 6%, in doppelter Höhe somit 12%, ein Sonderbeitrag von € 269,04 ergebe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin potentiellen Mitarbeitern "Schnuppertage" anbiete, bei welchen die Möglichkeit bestehe, einen Tag in einem LKW mitzufahren, ohne eine Arbeitsleistung zu erbringen. Eine derartige Vereinbarung habe die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX für den 16.03.2016 abgeschlossen. Es sei vereinbart worden, dass Herr XXXX einen Fahrer der Beschwerdeführerin bei einer Tour begleiten solle um die Tätigkeit einen Fahrers im Unternehmen beurteilen zu können. In der Vereinbarung vom 16.03.2016, welche der Beschwerde beigelegt sei, sei ausdrücklich festgehalten, dass Herr XXXX weder befugt, berechtigt oder ermächtigt sei, einen LKW der Beschwerdeführerin in Betrieb zu nehmen oder zu lenken. Die erkennende Behörde habe aus der Anwesenheit von Herrn XXXX beim Abladen von Gütern ohne weitere Ermittlungen auf eine Dienstnehmertätigkeit geschlossen. Diese unrichtige Feststellung führe zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung zumal erstens nicht der Kollektivvertrag für "Warenlieferanten" zur Beurteilung der Bemessungsgrundlage heranzuziehen sei und zweitens die bloße Anwesenheit im Zuge einer Ab- und/oder Beladung eines LKWs ohne Bezugnahme auf eine Tätigkeit keine Dienstnehmereigenschaft belege oder zu begründen vermöge. Herr

XXXX habe am 16.03.2016 für die Beschwerdeführerin keine Arbeit geleistet, die eine Versicherungspflicht auslöse; vielmehr sei er nur im LKW mitgefahren um den Betrieb im Sinne der Vereinbarung vom 16.03.2016 kennenzulernen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH zum Begriff "Dienstnehmer" falle Herr XXXX im Wesentlichen aus zwei Gründen nicht darunter. Erstens begründe seine Anwesenheit als "Beifahrer ohne Berechtigung zum Lenken" keinen Anspruchslohn und zweitens schließe das Verbot zum Lenken eines Firmenfahrzeugs die Tätigkeit eines Berufskraftfahrers zur Gänze aus, sodass auch kein Dienstverhältnis vorliege. Die Beschwerdeführerin könne sohin auch nicht Dienstgeberin sein. Abschließend werde vorgebracht, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin anhängig gewesen sei, dem der idente Sachverhalt zugrunde lag. Dieses Verfahren sei eingestellt worden.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Vereinbarung eines Volontariats für den 16.03.2016, abgeschlossen am 16.03.2016 zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX . In dieser Vereinbarung wurde unter anderem angeführt, dass Herr XXXX lediglich bei der allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Volontär angemeldet sei und sohin für die Zeit der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeit unfallversichert sei.

3. Das AMS hat in der Folge per Email vom 07.07.2016 bei der AUVA angefragt, ob die Beschwerdeführerin Herrn XXXX zur Unfallversicherung aufgrund des Volontariats am 16.03.2016 angemeldet habe bzw. bereits in der Vergangenheit Volontäre zur Unfallversicherung angemeldet habe.

4. Im Antwort-Mail der AUVA vom 07.07.2016 wurde ausgeführt, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Anmeldung für Herrn XXXX für den 16.03.2016 bei der AUVA eingelangt sei und die Beschwerdeführerin bei der AUVA kontenmäßig auch nicht veranlagt sei; dies bedeute, es habe noch überhaupt keine Meldungen bzw. Beitragszahlungen gegeben.

5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 28.07.2016 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr XXXX bei der Warenauslieferung am Standort des Supermarktes XXXX in 1220 Wien angetroffen worden sei. Er habe diese Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe Herrn XXXX nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet. Die belangte Behörde führte ausführlich aus, warum sie den Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich lediglich um einen Schnuppertag laut der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn

XXXX gehandelt habe, nicht folge und kam zu dem Schluss, dass die Tätigkeit des Herrn XXXX eine sozialversicherungspflichtige gewesen sei, zu deren zeitgerechter Meldung die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre und der von der Gewerkschaft VIDA gemeldete Kollektivvertrag in Höhe von € 1.618,00 zur Anwendung gelange. Die Höhe des Sonderbeitrages in Höhe von € 269,04 berechne sich wie folgt: € 1.618,00 (Monatslohn) /4,33 (Wochenzahl eines Monats) ergebe den wöchentlichen Lohn x 6 Wochen und davon 12% (doppelte Dienstnehmer- und Dienstgeberbeitrag).

6. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin stellte fristgerecht den Antrag, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. In der gleichzeitig eingebrachten Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, dass Herr XXXX eine konkrete Vereinbarung über einen Schnuppertag mit der Beschwerdeführerin geschlossen habe, wobei jegliche Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung für die Beschwerdeführerin ausgeschlossen wurde. Der Neffe des Herrn XXXX sei im Unternehmen der Beschwerdeführerin angestellt gewesen und habe Herr XXXX diesen nur begleitet. Die von ihm erbrachte Arbeitsleistung habe nicht der Erfüllung einer Arbeitspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin, sondern einer freiwilligen Hilfestellung gegenüber seinem Neffen gedient. Die Hilfeleistung sei nicht im Interesse der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, zumal derartige Warenbeförderungen nicht in Zwei-Fahrer-Besetzung durchgeführt würden. Weiters wurde ausgeführt, dass das Be- und Entladen eines LKWs als Hilfs- bzw. Nebentätigkeit anzusehen sei, da die eigentliche Berufsqualifikation in der Ausbildung zum Berufskraftfahrer zu sehen sei. Das Heranziehen des Kollektivvertrags für Warenlieferanten sei unzulässig. Vielmehr wäre der Kollektivvertrag für Berufskraftfahrer heranzuziehen gewesen. Hätte das AMS die Art der Beschäftigung näher geprüft, hätte festgestellt werden müssen, dass das Lenken eines LKW im Nahversorgungsbereich keiner Zwei-Fahrer-Besetzung bedürfe und sohin eine Beschäftigung des Herrn XXXX als Lenker im Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht angedacht gewesen sei.

7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 24.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Herr XXXX wurde am 16.03.2016 anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für die Beschwerdeführerin bei Tätigkeiten am Standort eines Supermarktes in 1220 Wien betreten. Die genannte Person hat am Kontrolltag Warenauslieferungstätigkeiten verrichtet.

Zum Zeitpunkt der Betretung war die oben genannte Person nicht als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin zur Sozialversicherung angemeldet.

Herr XXXX stand zum Zeitpunkt der Kontrolle im Bezug von Arbeitslosengeld. Er hat seine Tätigkeit dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet.

Der Kollektivvertragslohn für die Tätigkeit als Warenauslieferer beträgt € 1.618,00 monatlich.

2. Beweiswürdigung:

Den in der Beschwerde dargelegten Ausführungen, wonach es sich bei der Tätigkeit des Herrn XXXX lediglich um ein Volontariat laut der vorgelegten Vereinbarung gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden.

Dies aus folgenden Erwägungen: Zunächst ist auszuführen, dass Herr XXXX im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 16.03.2016 sowie in seiner Einvernahme vor dem AMS am 30.03.2016 ausgesagt hat, seinem Neffen, Herrn XXXX , bezüglich der Tour geholfen zu haben, da jener das erste Mal die Tour gefahren sei. Die dem AMS schließlich am 03.05.2016 vorgelegte Vereinbarung eines Volontariats zwischen ihm und der Beschwerdeführerin hat er weder am 16.03.2016 noch am 30.03.2016 mit einem Wort erwähnt und hat er nicht einmal ansatzweise angegeben, dass er an diesem Tag als Volontär den Betrieb der Beschwerdeführerin kennenlernen habe wollen. Abgesehen davon erscheint es zudem nicht nachvollziehbar, dass Herr XXXX , der bereits langjährige Erfahrung als LKW-Fahrer hat, einen "Schnuppertag" absolviert um die Tätigkeit eines Warenlieferers kennenzulernen.

Festzuhalten ist weiters, dass Herr XXXX am 16.03.2016 den ersten Tag für die Beschwerdeführerin gearbeitet hat. Dies wird durch die erstmalige Anmeldung zur Sozialversicherung als Kraftfahrer im Betrieb der Beschwerdeführerin bestätigt. Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, einem neuen Fahrer am ersten Tag einen Volontär mitzuschicken. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein in der Praxis erfahrener und bereits länger im Betrieb der Beschwerdeführerin beschäftigter Fahrer herangezogen wird um einem Volontär die Tätigkeit eines Warenlieferers näherzubringen. Zudem ist festzuhalten, dass im Zuge der Kontrolle am 16.03.2016 den Organen der Finanzpolizei die genannte Vereinbarung bezüglich des angeblichen Volontariats nicht übergeben, sondern erst am 03.05.2016 nachträglich dem AMS vorgelegt wurde. Wäre diese Vereinbarung am 16.03.2016 tatsächlich bereits abgeschlossen gewesen, wäre wohl davon auszugehen, dass diese sofort hergezeigt worden wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass die Vereinbarung erst nachträglich abgeschlossen wurde um einer Verhängung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung zu entgehen. Für diese Annahme spricht zudem der Umstand, dass laut Auskunft der AUVA keine Meldung zur Unfallversicherung stattgefunden hat, obwohl in der vorgelegten Vereinbarung unter Punkt 2.2.2. festgehalten ist, dass Herr XXXX bei der AUVA als Volontär angemeldet und für die Zeit der in dieser Vereinbarung festgelegten Tätigkeit unfallversichert ist.

In einer Gesamtschau ist daher davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Herrn XXXX für die Beschwerdeführerin am 16.03.2016 eine sozialversicherungspflichtige war, zu deren zeitgerechter Meldung die Beschwerdeführerin verpflichtet gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3. 5 Zu A) Abweisung der Beschwerde

Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist gemäß § 25 Abs. 2 3. Satz AlVG dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

Gemäß § 12 Abs. 3 AlVG gilt insbesondere nicht als arbeitslos wer in einem Dienstverhältnis steht (lit.a), wer selbständig erwerbstätig ist (lit.b) und wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist (lit.d).

Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG) wird zur Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik des Bundes ein Arbeitslosenversicherungsbeitrag von allen Personen, die der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) oder der Arbeitslosenversicherung gemäß § 3 AlVG unterliegen, und den Dienstgebern pflichtversicherter Personen eingehoben. Der Arbeitslosenversicherungsbeitrag beträgt 6 vH der Beitragsgrundlage. Die Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte entspricht der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage bis zur Höhe der gemäß § 45 ASVG festgelegten Höchstbeitragsgrundlage.

Gemäß § 4 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 21.06.2000, G 78/99) davon aus, dass es sich bei der Sanktion des § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern bereits dem Gesetzeswortlaut nach um eine beitragsrechtliche Regelung, die einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vorsieht (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen im Ergebnis dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Verfassungsrechtliche Bedenken hat der Verwaltungsgerichtshof weder gegen die dieser Regelung (wenngleich pauschalierend und daher vergröbernd) zugrundegelegte Annahme über eine durchschnittliche Dauer eines Beschäftigungsverhältnisses, noch gegen die Höhe der Sonderbeiträge. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung (VwGH 21.01.2009, Zl. 2008/08/0117).

Das Unterbleiben einer zeitgerechten Meldung setzt aber voraus, dass diese Meldung aufgrund der Art der Beschäftigung überhaupt gesetzlich geboten gewesen wäre. Das ist aber nur bei einer tatsächlich sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit der Fall. Die Verhängung eines Sonderbeitrages kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Tätigkeit - unter Außerachtlassung der Vermutung des § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG - eine Pflichtversicherung nach einem der Tatbestände des ASVG begründet hätte, wobei auch eine probeweise verrichtete Tätigkeit die Versicherungspflicht begründen kann (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 543; vgl. auch VwGH 26.11.2008, Zl. 2008/08/0118).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165).

Im gegenständlichen Fall wurde Herr XXXX , der im Bezug von Arbeitslosengeld stand, am 16.03.2016 durch Organe der Finanzpolizei bei Warenauslieferungstätigkeiten für die Beschwerdeführerin betreten.

Herr XXXX stand somit zum Zeitpunkt der Betretung durch öffentliche Organe der Finanzpolizei am 16.03.2016 in einem Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG, bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es erfolgte keine Meldung gemäß § 33 Abs. 1 ASVG durch die Beschwerdeführerin an den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Die Vorschreibung des Sonderbeitrages gemäß § 25 Abs. 2 AlVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht.

Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS vorgeschriebenen Sonderbeitrages ist folgendes auszuführen:

Für derartige Tätigkeiten kommen die Kollektivverträge für die Tätigkeit als Warenauslieferer zur Anwendung, der seitens der belangten Behörde angewendet wurde.

Der vorgeschriebene Sonderbeitrag gemäß § 25 Abs. 2 AlVG, zu dessen Leistung die Beschwerdeführerin zu verpflichten ist, ist daher auch der Höhe nach zu Recht erfolgt.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse. (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).

Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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