BVwG W235 2135779-1

W235 2135779-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2017

Regest

Außerlandesbringung rechtmäßig, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, Versorgungslage

Gesamter Gesetzestext

BVwG W235 2135779-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W235.2135779.1.00

Spruch

W235 2135779-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.09.2016, Zl. 1119092506-160847097, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Armenien und stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 16.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Ein Abgleich im VIS System des Bundesministeriums für Inneres hat ergeben, dass der Beschwerdeführerin von der Tschechischen Botschaft in Yerevan ein Schengen-Visum für zwölf Tage im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 erteilt worden war (vgl. AS 21).

1.2. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, im Zuge derer sie zunächst angab, keine Verwandten in Europa zu haben, an keinen Krankheiten zu leiden und nicht schwanger zu sein. Am XXXX.05.2016 habe sie Armenien verlassen und sei sie nach Russland gefahren, um Verwandte zu besuchen. Sie sei legal mit ihrem armenischen Personalausweis ausgereist. Diesen Personalausweis habe sie ihrem Onkel in Russland gegeben, der die Weiterreise organisiert habe. In Russland habe sie sich zwei Wochen aufgehalten und sei dann zwei Tage mit einem Kleinbus bis Österreich gefahren. Sie habe nach Österreich gewollt, weil hier ihr Freund lebe. Von einem Visum wisse sie nichts und sie habe auch keinen Pass gehabt, um ein Visum zu erlangen. Sie könne keine Angaben dazu machen, wie es zu der Ausstellung des Visums gekommen sei; vielleicht habe ihr Onkel dieses für sie geplant. Die Beschwerdeführerin sei nie in Tschechien gewesen und habe auch nie einen Reisepass besessen.

Der Beschwerdeführerin wurde am Tag der Antragstellung eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgehändigt, mit den ihr zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Tschechien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.

1.3. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen (§§ 4, 5 und 68 Abs. 1 AVG) (§ 29 Abs. 3 Z 4 AsylG), da Dublin Konsultationen mit der Tschechischen Republik seit 24.06.2016 geführt werden.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.06.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 bzw. Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik.

1.5. Mit Schreiben vom 19.07.2016 stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.6. Am 13.09.2016 fand eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters, einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Armenisch und einer Vertrauensperson der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, im Zuge derer die Beschwerdeführerin eingangs angab, dass sie sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund. Sie gehöre zur Volksgruppe der Jesiden und habe in Österreich traditionell geheiratet. Eine standesamtliche Hochzeit habe es noch nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin sei nicht schwanger. Sie lebe gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten namens XXXX und dessen Eltern in einer Unterkunft und werde von diesen auch unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe ihren Lebensgefährten vor ca. drei Jahren im Internet kennen gelernt. Sie habe ihn jedoch erst in Österreich zum ersten Mal getroffen. Ihre Eltern seien mit dieser Beziehung nicht einverstanden gewesen, da die Beschwerdeführerin einen Cousin hätte heiraten sollen. Ihr Lebensgefährte habe in Österreich einen legalen Aufenthaltsstatus.

Zu ihrem Reiseweg könne sie keine Ergänzungen machen. Sie könne sich an die Länder, durch die sie gefahren sei, nicht erinnern. Das habe sie auch nicht interessiert, da sie nur nach Österreich gewollt habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie dieses Visum habe. Das habe alles ihr Onkel organisiert. Auch den Reisepass habe sie nie selbst gehabt, sondern lediglich ihre Fingerabdrücke abgegeben, um einen Pass zu bekommen. Die Reise sei auch nicht geplant gewesen; ihr Onkel habe nur gemeint, es wäre eine gute Gelegenheit nach Österreich zu kommen. Wann sie in den Schengenraum eingereist sei, könne sie nicht sagen. Zu ihrer geplanten Außerlandesbringung nach Tschechien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie keine Bindung zu Tschechien habe. Sie sei jetzt drei Monate hier und habe einen Mann in Österreich. In Tschechien wäre sie alleine. Sie wolle bei ihrem Mann bleiben und eine Familie mit ihm gründen. In Tschechien habe sie Angst um ihr Leben, da sie nicht wisse, was "die Männer dort" mit ihr machen würden. Die Länderfeststellungen zur Tschechischen Republik habe sie erhalten; allerdings glaube sie nicht daran. Sie glaube, dass die Behörden in Tschechien nicht gut mit Asylwerbern umgehen würden. Die Beschwerdeführerin wolle in Österreich bleiben, damit sie mit ihrem Mann eine Familie gründen könne.

1.7. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ebenfalls armenischer Staatsangehöriger ist und über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfügt, die bis zum XXXX.10.2017 gültig ist.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Tschechien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Tschechien zulässig ist.

Begründend wurde im Wesentlichen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin volljährig sei und an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde. Ihr sei durch die tschechischen Behörden ein Schengen-Visum für den Gültigkeitszeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 erteilt worden und habe Tschechien ihrer Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zugestimmt. Ihr Lebensgefährte sei derzeit in Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus, die bis zum XXXX.10.2017 gültig sei. Mit diesem Lebensgefährten wohne sie an derselben Adresse und werde von ihm bzw. von seiner Familie unterstützt, sodass sie auf die Leistungen aus der Grundversorgung habe verzichten können. Ihren Lebensgefährten habe sie vor drei Jahren im Internet kennen gelernt und ihn erstmals nach ihrer Einreise nach Österreich getroffen. Sie hätten bereits traditionell geheiratet und würden derzeit Unterlagen für die standesamtliche Hochzeit organisieren.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 8 bis 13 des angefochtenen Bescheides Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik.

Beweiswürdigend führte das Bundesamt aus, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volkszugehörigkeit Glauben geschenkt werde, da sie über die erforderlichen Sprach- und Lokalkenntnisse verfüge. Dass sie an schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leide, habe sie nicht behauptet und sei dies auch nicht aus der Aktenlage ersichtlich. Die Zuständigkeit Tschechiens stehe seit 19.07.2016 zweifelsfrei fest. Tschechien sei zur Übernahme der Beschwerdeführerin und Prüfung ihres Asylantrages verpflichtet. Ferner sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert werde als auch ein ordentliches Verfahren zu erwarten sei. Zum Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass sie diesen vor ca. drei Jahren über das Internet kennen gelernt, die Beziehung jedoch erst nach der Asylantragstellung in Österreich begonnen habe. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren. Seitens der tschechischen Behörden sei der Beschwerdeführerin die legale Einreise in den Schengen-Raum durch die Sichtvermerkserteilung ermöglicht worden. Sie sei jedoch nicht nach Tschechien eingereist, sondern habe sich kurz vor Ablauf des Visums an die österreichischen Behörden gewandt. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft vorgebracht, in Tschechien Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begründung ihres Familienlebens hätte klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt im Fall einer zurück- oder abweisenden Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz nur ein vorübergehender sein würde. Auch sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet zu kurz um einen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens anzunehmen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer relevanten Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Die Tschechische Republik sei bereit, die Beschwerdeführerin einreisen zu lassen, ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und die sonstigen, die Tschechische Republik aus der Dublin III-VO treffenden Verpflichtungen der Beschwerdeführerin gegenüber zu erfüllen. Es sei festzustellen, dass in der Tschechischen Republik mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Ein von der Beschwerdeführerin im besonderen Maße substanziiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung der Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Zurückweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe gemäß § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.

3. Mit Schriftsatz vom 23.09.2016 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihres (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreters Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensgefährten zwar über das Internet kennengelernt und erst in Österreich persönlich getroffen habe, sie jedoch mit diesem drei Jahre lang einen intensiven Kontakt per Skype und den sonstigen sozialen Medien gehabt habe, sodass auch ohne persönlichen Kontakt eine sehr enge Bindung entstanden sei. Die Beschwerdeführerin sei gezielt nach Österreich gekommen, um mit ihrem Lebensgefährten und seiner Familie hier zu leben. Auch sei bereits eine traditionelle Hochzeit gefeiert worden. Es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass ihr Aufenthalt in Österreich nur ein vorübergehender sein könnte, da sie von dem tschechischen Visum keine Kenntnis gehabt habe und darauf vertraut habe, in Österreich bleiben zu können. Eine Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Lebensgefährten und seiner Familie verletze Art. 8 EMRK, weil der Eingriff nicht gerechtfertigt sei.

Ferner hätten die Länderfeststellungen die notorisch bekannten Zustände in Tschechien ausgeblendet, die eine Überstellung aus humanitärer Sicht unzulässig erscheinen ließen. Es bestehe eine flüchtlingsfeindliche Haltung, die vom Staatsoberhaupt mitgetragen werde und habe der tschechische Präsident erst kürzlich einen Aufnahmestopp von Flüchtlingen verhängt. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge jesidische Frau handle, die dort alleine in einem Lager mit männlichen gläubigen Moslems ausharren müsste. Die Erstbehörde habe unterlassen zu ermitteln, wie Tschechien seit dem Aufnahmestopp mit Flüchtlingen verfahre. Auch seien Ermittlungen betreffend die mit Stacheldraht umzäunten Gefängnisse für Flüchtlinge sowie betreffend die Rückführung in Kriegsgebiete unterblieben. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, dass nicht sie das Visum beantragt und sie auch nie einen Reisepass besessen habe, sondern habe ihr Onkel den Reisepass inklusive Schengenvisum nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für einen unbekannten Dritten beantragt und dadurch eine betrügerische Handlung gesetzt, sodass Art. 12 Dublin III-VO nicht anzuwenden sei.

4. Am 14.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Landweg in die Tschechische Republik überstellt.

5. Mit Beschwerdeergänzung vom 14.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass sie am 06.12.2016 erfahren habe, dass sie schwanger sei. Der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX.07.2017. Der Vater des Kindes sei der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der Österreich nicht verlassen könne, da ihm sein bis zum XXXX.05.2015 gültiger armenischer Reisepass mangels Ableistung des armenischen Militärdienstes nicht verlängert worden sei. Die Beschwerdeführerin sei am 14.12.2016 nach Tschechien abgeschoben worden und sei ihr Lebensgefährte mangels Reisepass nicht in der Lage nach Tschechien zu fahren und mit der Beschwerdeführerin Kontakt aufzunehmen, sodass sie auf sich alleine gestellt sei. Die einzige Möglichkeit für die Beschwerdeführerin und ihr ungeborenes Kind zur Führung eines Familienlebens bestehe sohin in Österreich.

Dem Schriftsatz waren folgende Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

  • Ärztliche Bestätigung über das Vorliegen einer intakten Schwangerschaft vom XXXX.12.2016 mit dem voraussichtlichen Geburtstermin XXXX.07.2017;

  • Reisepass des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit dem Ablaufdatum XXXX.05.2015 sowie

  • "Rot-Weiß-Rot Karte plus" des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin, gültig bis XXXX.10.2017

6. Am 15.12.2016 langte ein Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein, in welchem im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass ein geänderter Sachverhalt vorliege, da die Beschwerdeführerin im Sommer ihr erstes Kind erwarte, was sich erst nach Vorliegen des angefochtenen Bescheides bzw. nach Einbringung der Beschwerde ergeben habe und somit ein schützenswertes Familienleben vorliege. Nach Art. 9 Dublin III-VO komme es nicht darauf an, wann der erste persönliche Kontakt oder die Empfängnis stattgefunden habe, sondern gelte, dass Familieneigenschaft stets eintrete. Daher sei aufgrund der eingetretenen Schwangerschaft eine Familie entstanden und ergebe sich daraus zwingend die Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Dublin III-VO. Selbst wenn Art. 9 Dublin III-VO nicht anzuwenden wäre, bestünde eine Familie gemäß Art. 8 EMRK und wäre daher das Ermessen gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO wahrzunehmen. Tatsächlich seien der Partner der Beschwerdeführerin und seine Familie nach Österreich gekommen, hätten subsidiären Schutz erhalten und seien integriert. Hingegen würden die Argumente zur mangelnden Qualität des tschechischen Asylverfahrens zurückgenommen.

7. Mit weiterem Schriftsatz vom 19.12.2016 brachte die Beschwerdeführerin durch ihren nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass sie in Österreich bei ihrem Lebensgefährten und seiner Familie leben könnte und auf die Unterstützung dieser Angehörigen angewiesen sei. Damit sei die Beschwerdeführerin eine abhängige Person im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO und Österreich sei nach dieser Bestimmung zur Führung des Asylverfahrens zuständig. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater des gemeinsamen Kindes verfüge seit dem Jahr 2012 über eine "Rot-Weiß-Rot Karte plus", habe hier die Schule abgeschlossen und absolviere derzeit eine Lehre. Dessen Vater arbeite in der Verpackungsabteilung einer Firma und verdiene ca. € 1.450,00 netto pro Monat. Seine Mutter werde ab 31.12.2016 in einem Hotel als Saisonarbeitskraft zu arbeiten beginnen. Ein Bruder des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin besuche die Handelsschule und ein weiterer Bruder sei Tischlerlehrling. Die Beschwerdeführerin wäre sohin bei dieser Familie in besten wirtschaftlichen Verhältnissen, während sie in Tschechien niemanden habe.

Zum Nachweis dieses Vorbringens wurden nachstehende Unterlagen in Kopie vorgelegt:

  • Hauptschulabschlusszeugnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin vom XXXX.07.2014;

  • Lehrvertrag zwischen dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und einem Elektrohandelsunternehmen vom XXXX.09.2014;

  • Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni, Juli, August, September, Oktober und November 2016 des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin;

  • Verdienstnachweise des Vaters des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin für die Monate April, Mai, Juni und August 2016 sowie

  • "Rot-Weiß-Rot Karten plus" der Eltern des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin mit einer Gültigkeit bis XXXX.10.2017

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Armenien. Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX.05.2016 von der Tschechischen Botschaft in Yerevan ein Schengen-Visum für zwölf Tage im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 erteilt. In Besitz dieses Visums reiste die Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 16.06.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich im Besitz eines gültigen tschechischen Schengen-Visums war.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 27.06.2016 ein Aufnahmeersuchen an die Tschechische Republik, welches von der tschechischen Dublinbehörde am 19.07.2016 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO erteilt wurde.

Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in der Tschechischen Republik sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung in die Tschechische Republik Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Die Beschwerdeführerin ist schwanger, der errechnete Geburtstermin ist der XXXX.07.2017. Es liegen keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vor. Festgestellt wird sohin, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Tschechien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht.

Ca. drei Jahre vor ihrer Einreise nach Österreich begann die Beschwerdeführerin eine Internetbeziehung mit einem derzeit in Österreich aufenthaltsberechtigen armenischen Staatsangehörigen namens XXXX. Diese Beziehung wurde ausschließlich über Skype sowie weitere soziale Medien geführt. Ein persönliches Kennenlernen bzw. die Aufnahme einer partnerschaftlichen Beziehung fand erst nach der Einreise der Beschwerdeführerin im Juni 2016 in Österreich statt. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin mit Herrn XXXX, der auch der Vater ihres ungeborenen Kindes ist, seit dem XXXX.06.2016 an derselben Adresse lebt. Herr XXXX verfügt - ebenso wie seine Eltern – über den Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot Karte plus" mit einer Gültigkeitsdauer bis zum XXXX.10.2017. Das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses kann nicht festgestellt werden.

Am 14.12.2016 wurde die Beschwerdeführerin auf dem Landweg in die Tschechische Republik überstellt.

1.2. Zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Tschechischen Republik:

Zum tschechischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Tschechien wurden im angefochtenen Bescheide umfangreiche Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.

Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:

a). Dublin-Rückkehrer:

Dublin-Rückkehrer haben Zugang zum Asylverfahren. Wenn ein vorheriges Asylverfahren eingestellt wurde, weil sich der Antragsteller dem Verfahren entzogen hat, (z.B. Nichterscheinen zum Interview), wird ein neuer Antrag inhaltlich behandelt. Wenn ein Rückkehrer bereits eine inhaltlich negative Asylentscheidung in der Tschechischen Republik erhalten hat, muss ein Folgeantrag neue Elemente enthalten um zulässig zu sein. Dublin-Rückkehrer haben denselben Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung und Unterbringung wie andere Antragsteller (MVCR 16.08.2016).

b). Vulnerable:

In der Tschechischen Republik werden spezielle Bedürfnisse von vulnerablen AW im Interview erhoben. Als Vulnerable gelten UMA, Kinder mit speziellen Bedürfnissen, Opfer von Menschenhandel, Personen mit medizinischen oder psychologischen Bedürfnissen/Traumatisierte und Menschen mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. UMA und Vulnerable werden in eigenen Bereichen der Zentren, getrennt von anderen AW untergebracht (EMN 2014).

c). Non-Refoulement:

Personen, welche die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, können subsidiären Schutz erhalten (USDOS 13.4.2016).

d). Versorgung:

Die Tschechische Republik verfügt zur Unterbringung von Asylwerbern über Empfangszentren, Unterbringungszentren und Integrationsasylzentren. Sie alle unterstehen dem tschechischen Innenministerium und werden von der Refugee Facility Administration verwaltet. Zuerst kommen Antragsteller in ein geschlossenes Reception Center (ReC). ReC gibt es in Zastávka und Brna und am Flughafen Prag Ruzyn?. Der Aufenthalt dort ist verpflichtend, es erfolgen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung und eine medizinische Untersuchung. Weiters gibt es dort soziale und psychologische Dienste, Workshops etc. Danach kommen AW bis zum rechtskräftigen Ende ihres Verfahrens in ein offenes Residential Center (RC). Sie haben das Recht auf Unterkunft, Verpflegung usw., sowie ein Taschengeld. Sozialarbeit hat einen hohen Stellenwert. Wenn AW über Finanzmittel über dem Existenzminimum verfügen, müssen sie sich an den Kosten für Unterkunft und Essen beteiligen. Besondere Aufmerksamkeit wird Vulnerablen gewidmet (UMA; alleinstehende Frauen mit Kindern; Behinderte; Opfer von physischer oder psychologischer Gewalt). AW haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht auch außerhalb des Unterbringungszentrums privat zu wohnen. AW können dann auch, wiederum unter bestimmten Bedingungen, für 3 Monate finanzielle Zuwendungen erhalten. RC gibt es in folgenden Gemeinden:

Kostelec nad Orlicí und Haví?ov (MVCR 19.8.2014b; vgl. RFA o.D.).

Die Höhe des Taschengeldes liegt in den Zentren in denen Essen bereitgestellt wird, bei 1,20 Euro pro Person und Tag. In den Zentren in denen selbst gekocht werden kann, liegt sie bei 4,50 Euro. Die Qualität der Unterbringung wird alle 6 Monate kontrolliert. Unabhängige Überprüfungen durch den Ombudsmann sowie das Gesundheitsamt sind möglich. Tschechien verfügt über etwa 673 Unterbringungsplätze, inklusive jener für Vulnerable und UMA. In den Empfangszentren gibt es Büchereien, Interneträume, Sportplätze, Gelegenheiten zur künstlerischen, handwerklichen und musischen Betätigung, Bereiche für Kinder und Basis-Sprachkurse. In den Unterbringungszentren, welche offene Institutionen sind, gibt es zusätzlich Möglichkeiten außerhalb der Zentren, wie etwa Ausflüge. Nach Ablauf eines Jahres ab Antragstellung, haben AW legalen Zugang zum Arbeitsmarkt (EMN 2014).

AW genießen die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems (MVCR o.D.b).

Das tschechische Finanzministerium bezahlt die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge für bestimmte Gruppen wirtschaftlich inaktiver Personen, darunter auch Asylwerber (HiT 2015).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in der angefochtenen Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen – darunter konkret auch in Bezug auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO – samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid, die in ihrer letzten Aktualisierung vom 16.08.2016 stammen und sohin hinreichend aktuell sind, keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das tschechische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in der Tschechischen Republik den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Einreise nach Österreich und zur Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Vorbringen Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Akteninhalt.

Dass der Beschwerdeführerin am XXXX.05.2016 von der Tschechischen Botschaft in Yerevan ein Schengen-Visum für zwölf Tage im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 erteilt wurde, ergibt sich ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Dem Akt ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am XXXX.05.2016 einen Antrag auf ein Touristenvisum bei der Botschaft der Tschechischen Republik in Yerevan gestellt hat, welches ihr am XXXX.05.2016 mit der Nummer XXXX erteilt wurde (vgl. AS 21). Hinzu kommt, dass die Erteilung des Visums für die Beschwerdeführerin durch die tschechische Dublinbehörde bestätigt wurde, die ihre Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin auf Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO stützt. Die Beschwerdeführerin selbst tätigte hierzu lediglich widersprüchliche Angaben, die nicht geeignet sind, die unbedenkliche Auskunft aus dem VIS-System zu widerlegen. So brachte sie in der Erstbefragung vor, dass sie von einem Visum nichts wisse und auch noch nie einen Pass besessen habe, räumte jedoch ein, dass es sein könne, dass ihr Onkel ein Visum für sie besorgt habe (vgl. AS 41). Hingegen gab sie bei ihrer Einvernahme am 13.09.2016 an, dass sie selbst zwar keinen Reisepass gehabt habe, jedoch ihre Fingerabdrücke abgegeben habe, um einen Pass zu bekommen (vgl. AS 184). Ein Widerspruch ergibt sich auch daraus, dass die Beschwerdeführerin behauptet, am XXXX.05.2016 Armenien verlassen zu haben und nach Russland gefahren zu sein, wo sie ihrem Onkel ihren Personalausweis übergeben habe, der dann die Weiterreise organisiert habe (vgl. AS 39); der Antrag auf Ausstellung eines Touristenvisums jedoch bereits am XXXX.05.2016 bei der tschechischen Botschaft in Yerevan gestellt worden und auch das Visum bereits mit XXXX.05.2016 gültig war. Da nicht davon auszugehen ist, dass ein Visum für einen bereits teilweise in der Vergangenheit liegenden Zeitraum ausgestellt und zudem das Antragsdatum behördlicherseits rückdatiert wird, kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Armenien am XXXX.05.2016 verlassen und habe ihr Onkel in der Folge das Visum organisiert, nicht den Tatsachen entsprechen. Für die erkennende Einzelrichterin steht sohin fest, dass die Botschaft der Tschechischen Republik in Yerevan am XXXX.05.2016 für die Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum für zwölf Tage im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016 ausgestellt hat. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung in der Beschwerde, dass der Onkel der Beschwerdeführerin den Reisepass inklusive Schengenvisum nicht für die Beschwerdeführerin, sondern für einen "unbekannten Dritten" beantragt habe. Zum einen hat die Beschwerdeführerin nie angegeben, dass ihr Onkel das Visum nicht für sie, sondern für jemand anderen beantragt habe, sondern lediglich, dass sie über die Organisation der Weiterreise bzw. über die Beantragung eines Visums nichts wisse. Zum andern hätte der "unbekannte Dritte" nicht nur denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum wie die Beschwerdeführerin, sondern liegt dem Visaantrag auch ein Foto bei (vgl. AS 21), welches die Beschwerdeführerin zeigt. Sohin steht im Gesamtzusammenhang eindeutig fest, dass der Beschwerdeführerin ein tschechisches Visum (gültig für zwölf Tage im Zeitraum XXXX.05.2016 bis XXXX.06.2016) erteilt wurde und diese sohin zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich (Antragstellung am 16.06.2016) im Besitz eines gültigen tschechischen Schengen-Visums war.

Die Feststellungen zum Aufnahmeersuchen und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme durch die Tschechische Republik ergibt sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der diesbezüglichen Korrespondenz der Dublinbehörden.

Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Tschechien wurde nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses).

Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien entgegenstehen könnten, ergibt sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen. Weder der Erstbefragung (vgl. AS 39) noch der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt (vgl. AS 182) lassen sich Hinweise auf Erkrankungen entnehmen. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ergibt sich darüber hinaus aus der diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom XXXX.12.2016. Dieser Bestätigung ist auch das errechnete Geburtsdatum zu entnehmen. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft wurde von der Beschwerdeführerin weder behauptet noch sind etwaige Komplikationen aus der ärztlichen Bestätigung ersichtlich, sodass die Feststellung zu treffen war, dass keine Hinweise auf eine Risikoschwangerschaft vorliegen.

Die Feststellungen zur partnerschaftlichen Beziehung bzw. Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin zu Herrn XXXX sowie zu dessen Vaterschaft zu ihrem ungeborenen Kind ergeben sich aus ihren eigenen Angaben. Dass sie und Herr XXXX seit dem XXXX.06.2016 an derselben Adresse leben, ist darüber hinaus aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin und seiner Eltern in Österreich beruhen weiters auf den vorgelegten "Rot-Weiß-Rot Karten plus". Entgegen der Behauptungen im Verfahren ergibt sich die (Negativ)feststellung, dass das Vorliegen eines finanziellen oder sonstigen Abhängigkeitsverhältnisses nicht festgestellt werden kann, daraus, dass die Beschwerdeführerin auf finanzielle Zuwendungen von Seiten ihres Lebensgefährten bzw. dessen Eltern nicht angewiesen ist, da sie als Asylwerberin jederzeit Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch nehmen hätte können. Dass sie das nicht getan hat, beruht auf ihrer eigenen Entscheidung und nicht etwa auf einer Weigerung der österreichischen Behörden, ihr diese Zuwendungen zu gewähren, sodass vom Vorliegen einer finanziellen Abhängigkeit nicht gesprochen werden kann.

Die Feststellung zur Überstellung der Beschwerdeführerin nach Tschechien ergibt sich aus dem diesbezüglichen Durchführungsbericht vom 14.12.2016.

2.2. Die Feststellungen zum tschechischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in der Tschechischen Republik ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.

Die Gesamtsituation des Asylwesens in der Tschechischen Republik ergibt sich sohin aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf den Schriftsatz des nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 15.12.2016 zu verweisen, in welchem explizit angeführt wird, dass die [zuvor vom damaligen Rechtsvertreter vorgebrachten] Argumente zur mangelnden Qualität des tschechischen Asylverfahrens zurückgenommen würden (vgl. Seite 5 dieses Schriftsatzes).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine

Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG).

3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) [ ]

Art. 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind

Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Art. 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

Art. 16 Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) [ ]

(4) [ ]

Art. 17 Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 06.07.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen die Niederlande) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.

In den gegenständlichen Fällen ist die Zuständigkeit der Tschechischen Republik zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten im Besitz eines gültigen tschechischen Visums war. Zudem stimmte die tschechische Dublinbehörde der Aufnahme der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.07.2016 gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Wenn im Schriftsatz vom 15.12.2016 ausgeführt wird, dass aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin eine Familie entstanden sei und sich daraus zwingend die Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens ergebe, da der Partner der Beschwerdeführerin und dessen Familie in Österreich subsidiären Schutz erhalten hätten, ist darauf zu verweisen, dass das nicht den Tatsachen entspricht. Tatsächlich wurde das Asylverfahren des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin am 02.04.2009 rechtskräftig negativ sowohl im Hinblick auf die Asylgewährung gemäß § 3 AsylG als auch im Hinblick auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG abgeschlossen, was im Übrigen auch den Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist (vgl. Seite 8 des Bescheides). Da es sich beim Lebensgefährten der Beschwerdeführerin sohin nicht um einen Familienangehörigen, der Begünstigter internationalen Schutzes ist, handelt, ist Art. 9 Dublin III-VO auf gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar und geht das diesbezügliche (Beschwerde)vorbringen sohin ins Leere.

Wenn mit einem weiteren – vier Tage später eingebrachten – Schriftsatz vom 19.12.2016 nunmehr vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bei ihrem Lebensgefährten und seiner Familie leben könne und auf deren Unterstützung angewiesen sei und sie sohin eine abhängige Person im Sinne von Art. 16 Dublin III-VO sei und daher Österreich gemäß den Bestimmungen von Art. 16 Dublin III-VO zuständig sei, wird übersehen, dass sich Art. 16 Dublin III-VO auf ein Kind, einen Elternteil oder ein Geschwister des Antragstellers bezieht. Dem eindeutigen Gesetzestext ist sohin zu entnehmen, der Antragsteller auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen sein muss; ein Ehepartner (oder Lebensgefährte) und schon gar nicht dessen Familienangehörige sind nicht erwähnt. Gleiches ergibt sich auch aus dem Kommentar zu Art. 16 Dublin III-VO, in dem ausgeführt wird, dass in Art. 16 die familiären Beziehungen, innerhalb derer ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Familienangehörigen bestehen muss, taxativ aufgezählt sind. Diese Aufzählung enthält nicht den Ehepartner bzw. Lebensgefährten (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, K1 zu Art. 16 Dublin III-VO, Seite 151). Sohin geht auch dieses Vorbringen ins Leere.

Sofern aus den Angaben der Beschwerdeführerin herauszulesen ist bzw. in der Beschwerde angedeutet wird, dass das tschechische Visum missbräuchlich oder betrügerisch (durch den Onkel der Beschwerdeführerin; vgl. hierzu auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung) erlangt wurde, ist auf Art. 12 Abs. 5 Dublin III-VO zu verweisen, aus dem klar hervorgeht, dass die Erteilung des Visums aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat, nicht berührt. Aus der Abfrage im VIS System geht unzweifelhaft hervor, dass die Beschwerdeführerin über ein zum Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet gültiges, von der tschechischen Botschaft in Yerevan ausgestelltes Visum verfügte. Wie die Erteilung dieses Visums erreicht wurde, ist daher für die Beurteilung der Zuständigkeit nicht relevant. Nur wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde, erlischt die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der das Visum erteilt hat. Im gegenständlichen Fall legte die Beschwerdeführerin ihr Reisedokument mit dem Visum nicht vor, weshalb auch keine Hinweise auf betrügerische Handlungen, wie etwa eine nachträgliche Manipulation des Visums, erkannt werden konnten. Darüber hinaus wäre eine solche betrügerische Handlung nach Erteilung des Visums vom zuständigen Mitgliedstaat nachzuweisen, was im vorliegenden Fall jedoch nicht erfolgt ist, da – im Gegenteil - die tschechischen Behörden dem Aufnahmegesuch ausdrücklich zugestimmt haben.

Da sich sohin weder eine Zuständigkeit Österreichs zur Führung des Asylverfahrens aus Art. 9 Dublin III-VO noch aus Art. 16 Dublin III-VO ergeben hat und auch keine Vornahme einer betrügerischen Handlung nach Ausstellung des Visums vorliegt, liegt ohne Zweifel die Zuständigkeit der Tschechischen Republik gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin vor.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung in die Tschechische Republik gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.

3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:

3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzun-gen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahr-scheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat spre-chen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asyl-werber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zu-ständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbe-hörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschrei-tung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzu-tun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensge-staltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits ab-gewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusi-cherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Öster-reich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufent-haltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in sei-nem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Auf-nahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten.

3.2.4.2. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst kein Vor-bringen zur Lage in der Tschechischen Republik erstattet hat, da sie – ihren eigenen Angaben zufolge – nicht in der Tschechischen Republik aufhältig war. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, dass sie keine Bindung zu Tschechien habe und nunmehr in Österreich einen Mann habe und daher hier bleiben wolle. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie in Tschechien Angst um ihr Leben habe, da sie nicht wisse, was "Männer dort mit ihr anstellen würden" sowie das Beschwerdevorbringen, die Beschwerdeführerin würde in Tschechien als junge jesidische Frau alleine mit männlichen gläubigen Moslems in einem Lager ausharren müssen, wirken vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid stark übertrieben und rein spekulativ. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass vulnerable Personen getrennt von anderen Asylwerbern untergebracht werden. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich Übergriffe von "männlichen gläubigen Moslems" befürchten, hat sie jederzeit die Möglichkeit, sich an die tschechischen Sicherheitsbehörden zu wenden, die ihr jedenfalls Schutz gewähren würden. Bereits vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR sowie aufgrund der länderspezifischen Erwägungen im angefochtenen Bescheid kann nicht erkannt werden, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin III-VO von Österreich in die Tschechische Republik überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder der dortigen Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK zu erwarten hätten oder, dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestünde. Es liegen auch keine Verurteilungen der Tschechischen Republik durch den EGMR oder den EuGH vor, die eine Praxis systemischer Mängel des tschechischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Rücküberstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle nochmals darauf verwiesen, dass mit Schriftsatz vom 15.12.2016 das zuvor erstattete Vorbringen zur mangelnden Qualität tschechischer Asylverfahren zurückgenommen wurde.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Tschechien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Den getroffenen Länderfeststellungen zufolge erhalten in Tschechien Personen, die die Bedingungen für internationalen Schutz nicht erfüllen, aber wegen eines Risikos ernster Gefährdung nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, subsidiären Schutz.

In einer Gesamtbetrachtung ist sohin auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdefüh-rerin zum Asylsystem in der Tschechischen Republik nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Tschechien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen generell ist zunächst auf die Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu verweisen, der in seinem Urteil N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27.05.2008, Nr. 26565/05, ausführte, dass keine Verpflichtung der Vertragsstaaten bestehe, jeden Ausländer vor einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in seinem Heimatland zu bewahren, was selbst dann gelte, wenn die Rückführung wegen der schlechten medizinischen Versorgung zum Tod oder zu einer Verkürzung der Lebenserwartung führe. Gemäß ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stellt es abgesehen von außerordentlichen Umständen keinen Eingriff in die durch Art. 3 EMRK garantieren Rechte dar, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind, da zahlreiche Konventionsgarantien zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, die Konvention jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt. Diesbezüglich führt der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis U 48/08 vom 07.11.2008 aus, dass im Allgemeinen ein Fremder kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Vorliegen von Krankheiten im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich verneint und auch im Beschwerdeverfahren kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerbern in Tschechien die Leistungen des öffentlichen Krankenversicherungssystems offenstehen.

Die Beschwerdeführerin ist schwanger und ergibt sich aus der vorgelegten ärztlichen Bestätigung der XXXX.07.2017 als errechneter Geburtstermin. Es liegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft vor.

In den §§ 3 und 5 Mutterschutzgesetz, BGBl Nr. 221/1979 idgF (MSchG) wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (= Mutterschutz). Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf Ausweisungen im Asylrecht übertragen werden. Der Beginn der Schutzfrist bei einem errechneten Geburtstermin XXXX.07.2017 liegt derzeit noch lange nicht vor bzw. lag auch zum Zeitpunkt der Überstellung am 14.12.2016 noch lange nicht vor und war daher weder ein Durchführungsaufschub auszusprechen noch von der Überstellung abzusehen gewesen. Auch den Durchführungsbericht zur Überstellung ist lediglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überstellung in der neunten Schwangerschaftswoche (9+2) war. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in Tschechien auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Untersuchungen und Behandlungen der Beschwerdeführerin auch in Tschechien durchgeführt werden können, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb von der am 14.12.2016 erfolgten Überstellung aufgrund der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin hätte abgesehen werden müssen.

Wie erwähnt war die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Überstellung nicht so weit fortgeschritten, dass bereits aus diesem Grund bei ihrer Überstellung eine Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu befürchten gewesen wäre. Zudem ist auszuführen, dass eine etwaige Reiseunfähigkeit weder vorgebracht noch medizinisch belegt wurde und dass auch dem Durchführungsbericht zur Überstellung keine Probleme medizinischer Natur entnommen werden können. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnten.

3.2.4.4. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.

Sohin ist die Tschechische Republik – wie bereits ausgeführt – nach den Bestimmungen der Dublin III-VO für die inhaltliche Prüfung des Antrags der Beschwerdeführerin zuständig und hat sich auch ausdrücklich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt bzw. hat diese auch tatsächlich übernommen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für in die Tschechische Republik überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.

3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:

3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).

3.2.5.2. Die Beschwerdeführerin führt mit Herrn XXXX, einem armenischen Staatsangehörigen, der in Österreich derzeit über den Aufenthaltstitel einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" verfügt, eine Lebensgemeinschaft. Aufgrund Vorliegens dieser Lebensgemeinschaft sowie aufgrund der Vaterschaft des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu ihrem ungeborenen Kind, stellt ihre Überstellung nach Tschechien einen Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familien- und Privatleben dar. Dieser Eingriff ist jedoch im gegenständlichen Fall gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt.

Auch wenn die Beschwerdeführerin – gemäß ihren Angaben im Beschwerdeverfahren - bereits seit ca. drei Jahren vor ihrer Einreise nach Österreich mit ihrem nunmehrigen Lebensgefährten, dessen Bekanntschaft sie über das Internet gemacht hatte, Kontakt über Skype und sonstige soziale Medien gehabt hat, haben sie sich erstmals nach ihrer Einreise nach Österreich Mitte Juni 2016 persönlich kennengelernt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bzw. Haushalt wurde auch erst nach der Einreise der Beschwerdeführerin in Österreich begründet. Unbeschadet der vorliegenden Partnerschaft bzw. Lebensgemeinschaft sowie der gemeinsamen Wohnsitznahme in Österreich, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass sowohl die Lebensgemeinschaft als auch das in Österreich gemeinsam bestehende Zusammenleben von kurzer Dauer ist bzw. war. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass die Lebensgemeinschaft zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn XXXX zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem sich beide Partner des unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst gewesen sein mussten. Sie konnten somit von Beginn an nicht mit einer Fortsetzung des Familienlebens in Österreich rechnen, zumal der Beschwerdeführerin bereits am Tag der Antragstellung das Führen von Konsultationen gemäß der Dublin III-VO bekanntgegeben worden war und sie sohin zu keinem Zeitpunkt damit rechnen konnte, in Österreich zu bleiben.

Auch wenn im Beschwerdeverfahren darüber hinaus von einem sehr engen Verhältnis der Beschwerdeführerin zu den Eltern und Geschwistern ihres Lebensgefährten gesprochen wird, ergibt sich im vorliegenden Fall allein daraus keine derartige Nahebeziehung, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist. Die Beschwerdeführerin ist – wenn im Beschwerdeverfahren mehrfach auf eine finanzielle Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten bzw. dessen Familie verwiesen wird – tatsächlich nicht darauf angewiesen, dass Herr XXXX für ihren Lebensunterhalt aufkommt, da die Beschwerdeführerin während ihres laufenden Asylverfahrens Anspruch auf eine Grundversorgung (sowohl in Österreich als auch in Tschechien) hat. Abschließend ist daher festzuhalten, dass weder eine finanzielle noch eine sonstige Abhängigkeit von ihrem Lebensgefährten und/oder von sonstigen, im Bundesgebiet aufhältigen Personen besteht.

Betreffend das Verhältnis des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin zu dem (noch ungeborenen) Kind ist darauf zu verweisen, dass dieser von Anfang an nicht damit rechnen durfte, dass der Beschwerdeführerin als seiner Lebensgefährtin unabhängig vom Ausgang ihres Asylverfahrens eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird. Er hätte sich dieser Unsicherheit auch bewusst sein müssen (vgl. VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721 sowie VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0258, siehe auch EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, wo im Fall eines Fremden, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame Kinder hat und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgeführt wird, dass in diesem Fall die Bestimmung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt wird).

Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es der Beschwerdeführerin nach einer asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn sie sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird die Beschwerdeführerin dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Auslandsantragsstellungsgrundsatz ihren Antrag nach dem FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörden dort abzuwarten haben.

Dem Vorbringen, das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten könne nicht aufrechterhalten werden, da der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin mit seinem abgelaufenen armenischen Reisepass nicht aus Österreich aus- bzw. in Tschechien einreisen könne, ist zum einen entgegenzuhalten, dass gemäß den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sie drei Jahre lang einen intensiven Kontakt mit ihrem Lebensgefährten über Skype und den sonstigen sozialen Medien gehabt habe, sodass auch ohne persönlichen Kontakt eine sehr enge Bindung entstanden sei (vgl. AS 261) und sohin nicht erkannt werden kann, aus welchen Gründen die Beziehung bzw. der Kontakt nunmehr nicht wieder über Skype und sonstige soziale Medien stattfinden kann, zumal es sich um einen zeitlich beschränkten Zeitraum (entweder bis zum Abschluss des tschechischen Asylverfahrens oder bis zum Abschluss eines Niederlassungsverfahrens nach den Bestimmungen des FPG bzw. des NAG) handelt. Zum andern ist darauf zu verweisen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, der sich immerhin (gemäß einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister) seit ca. zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält und in Besitz einer "Rot-Weiß-Rot Karte plus" ist, sehr wohl Möglichkeiten hätte, nach Tschechien zu reisen. Zu denken ist hier etwa an die Beantragung bzw. Ausstellung eines Fremdenpassens oder an einen Aufenthaltstitelt "Daueraufenthalt EU". Dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin derartige Bemühungen unternommen hat – immerhin ist sein armenischer Reisepass bereits seit XXXX.05.2015 abgelaufen – ist dem Vorbringen bzw. dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Hinzu kommt, dass sich schon aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin keineswegs – wie im Beschwerdeverfahren behauptet – der Schluss ziehen lässt, diese habe darauf vertraut, in Österreich bleiben zu können. Ungeachtet ob sie Kenntnis von der Ausstellung des Visums hatte oder nicht (vgl. hierzu auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Beweiswürdigung), hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, sich von Armenien aus um einen legalen Weg der Familienzusammenführung mit ihrem Lebensgefährten zu bemühen und hat somit die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen bewusst umgangen. Ihren Angaben im gesamten Verfahren ist eindeutig zu entnehmen, dass die Motivation zur Ausreise hauptsächlich in einer Familienzusammenführung mit ihrem Lebensgefährten lag. So gab sie bereits bei der Erstbefragung an, dass sie nach Österreich gewollt habe, weil hier ihr Freund lebe (vgl. AS 41). In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte sie zunächst zu ihrem Reiseweg vor, dass sie dieser nicht interessiert habe, da sie nur nach Österreich gewollt habe (vgl. AS 184). Sie wolle in Österreich bleiben, damit sie mit ihrem Mann eine Familie gründen könne (vgl. AS 185). Auch in der Beschwerde wurde diese Hauptmotivation der Ausreise genannt und zwar wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin gezielt nach Österreich gekommen sei, um mit ihrem Lebensgefährten und seiner Familie hier zu leben (vgl. AS 261). Diese eigenen Angaben der Beschwerdeführerin legen den Schluss nahe, dass sie unbedingt nach Österreich kommen wollte und sich hierbei weder um Einreise- noch um Aufenthaltsbestimmungen gekümmert hat. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie habe Armenien verlassen, da sie ihre Familie (zwangsweise) mit einem Cousin habe verheiraten wollen, jedoch ist ihren Angaben nicht zu entnehmen, dass sie einen legalen Weg, um nach Österreich zu gelangen – sei es durch Anträge im Rahmen einer Familienzusammenführung, sei es durch die Beantragung der Ausstellung eines österreichischen Schengen-Visums – nicht hätte abwarten können. In ihrer Einvernahme vom 13.09.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Reise nicht geplant gewesen sei, sondern ihr Onkel nur gemeint habe, dass jetzt eine gute Gelegenheit wäre, um nach Österreich zu kommen (vgl. AS 184).

Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf zu verweisen, dass schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren schützenswerte Aspekte hervorgekommen sind, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u. a.). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. sechs Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).

Darüber hinausgehende schützenwerte Umstände in Bezug auf das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerin sind von ihr auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.

Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Nachdem die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits in die Tschechische Republik überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren handelte und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.

3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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