W136 2133930-1•BVwG W136 2133930-1
W136 2133930-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2017
Antrittsaufschub, Ausbildung, bedeutender Nachteil,<br/>Harmonisierungspflicht, ordentlicher Zivildienst
W 136 2133930-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren 19.12.XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.08.2016, Zl. 394347/23/ZD/0816, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 18.04.2013 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 22.03.2013 fest.
2.1. Mit Bescheid vom 29.01.2016 erfolgte durch die ZD die Zuweisung des BF zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu einer näher genannten Einrichtung für den Zuweisungszeitraum 01.04.2016 bis 31.12.2016 (Dienstantritt: 04.04.2016).
2.2. Mit Schreiben vom 18.05.2016 erstattete die ZD eine Anzeige gemäß § 60 ZDG an das zuständige Magistrat, weil der BF den bescheidmäßig festgelegten ordentlichen Zivildienst bis dato nicht angetreten habe und dadurch verdächtig sei, den Tatbestand des § 60 ZDG verwirklicht zu haben.
2.3. Mit Bescheid vom 18.05.2016 behob die ZD den Zuweisungsbescheid der ZD vom 29.01.2016 gemäß § 22 Abs. 1a ZDG, zumal dieser nach der genannten Bestimmung zu beheben ist, wenn der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 leg. cit. nicht innerhalb von 30 Tagen antritt, ohne durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse angehalten zu sein. Es stehe fest, dass er seinen bescheidmäßig vorgesehenen Dienst weder am 04.04.2016 noch innerhalb von 30 Tagen ab diesem Zeitpunkt angetreten habe.
3. Mit E-Mail vom 31.05.2016 zog der BF seine Beschwerde vom 30.05.2016 zurück und beantragte einen Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes. Bereits mit E-Mail vom 30.05.2016 hatte er eine Schulbesuchsbestätigung der "Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX" für das Schuljahr 2015/2016 (1. Klasse Aufbaulehrgang) übermittelt und um Bearbeitung seines Einspruches/seiner Beschwerde ersucht. Weiters teilte er mit, dass er die genannte Schulausbildung erst im Juli 2018 abschließen werde und daher um eine Aussetzung des Dienstantrittes zum ordentlichen Zivildienst bis zu diesem Datum ersuche.
4. Mit Schreiben vom 02.06.2016 wurde der BF von der ZD aufgefordert, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den Beginn der für den BF maßgeblichen Ausbildung sowie einen Nachweis der außerordentlichen Härte bzw. des bedeutenden Nachteils gemäß § 14 Abs. 2 ZDG, welcher ihm bei Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des Zivildienstes entstünde, vorzulegen. Gleichzeitig wurde der BF über die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 ZDG sowie durch Anführung von Beispielen darüber informiert, welche Umstände eine außerordentliche Härte oder einen bedeutenden Nachteil darstellen.
5. Mit E-Mail vom 08.06.2016 an die belangte Behörde führte der BF aus, dass er seine 3-jährige Ausbildung an der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX im Juli 2014 erfolgreich beendet und danach die HBLA
XXXX zwecks Reifeprüfung besucht, diese jedoch abgebrochen habe. Im Anschluss habe er eine Gärtnerlehre begonnen, in weiterer Folge jedoch andere Lehrstellen gesucht, da ihm der Beruf des Gärtners nicht zugesagt habe. Danach sei er bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt gewesen und habe sich dann für den Aufbaulehrgang an der HAK XXXX angemeldet. Diese 3-jährige Ausbildung wolle er nun abschließen, eine Unterbrechung wäre vor allem aus pädagogischen Gründen ungünstig. Er würde seinen Zivildienst gerne im September 2018 nach Ablegung der Reifeprüfung auf dem landwirtschaftlichen Sektor antreten.
6. Mit dem bekämpften Bescheid vom 02.08.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ab.
Hierzu wird in der Begründung nach ausführlicher Darlegung des bisherigen Verfahrensganges wie folgt ausgeführt (auszugsweise):
"Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die am 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001), in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens aber bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem der Antragsteller das 28. Lebensjahr vollendet, aufzuschieben.
Gemäß § 14 Abs. 2 ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres, in dem die Genannten das 28. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben, wenn sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden ihrer Zivildiensterklärung oder nach Ende eines Aufschubes vom Antritt des ordentlichen Zivildienstes (gemäß § 14 Abs. 1 ZDG) zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung/ Schulausbildung/ Hochschulausbildung/ weiterführende Ausbildung, die sie nach dem 1. Jänner des Jahres, in dem ihre Tauglichkeit festgestellt wurde (§ 25 Abs. 1 Z4 WG 2001) begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige, ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung (etwa ein Hochschulstudium) begonnen hat und eine Unterbrechung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Da Sie trotz Aufforderung weder einen Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte gemäß zweitem Satz § 14 Abs. 2 ZDG erbracht haben, war Ihr Antrag spruchgemäß abzuweisen.
Die von Ihnen angeführten pädagogischen Gründe, die gegen eine Ausbildungsunterbrechung sprechen, liegen allgemein bei fast allen Ausbildungen vor und stellen daher keinen bedeutenden oder außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG begründen könnte:
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung eines zügigen und ununterbrochenen Studiums ist für sich allein noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 erster Satz. Ein solcher Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), kann auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen und konnte ein Aufschub nach dieser Bestimmung ebenfalls nicht gewährt
werden......"
7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 26.08.2016 (eingelangt bei der ZD am 30.08.2016) rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass eine Unterbrechung des Studiums noch kein bedeutender Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 sei und vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen werde, wäre eine Unterbrechung seiner gegenwärtigen Ausbildung für ihn ein bedeutender Nachteil, da es sich bei dem HAK-Aufbaulehrgang um eine Grundausbildung mit Maturaabschluss und nicht um ein Studium handeln würde. Durch eine Einberufung zum Zivildienst würde er das bereits erfolgreich absolvierte erste Jahr des geblockten und drei Jahre dauernden Lehrgangs und je nach dem Zeitpunkt der Einberufung auch weitere ein bis zwei Schuljahre verlieren. Es wäre ihm (danach) nicht mehr möglich, Anschluss zu finden und die Matura zu machen, mit welcher sich für ihn mehr Chancen am Arbeitsmarkt eröffnen würden. Er habe zwar eine 3-jährige landwirtschaftliche Ausbildung gemacht, aber während seiner einjährigen Berufsorientierung erkannt, dass für seine Zukunft eine Matura im kaufmännischen Bereich notwendig sei. Daher habe er sich für den Aufbaulehrgang der HAK Villach entschlossen. Da ein Verlust von 2 Semestern laut Schreiben der Behörde vom 02.06.2016 einen außerordentlichen Härtefall darstellen würde, ersuche er daher, ihm einen Aufschub des Zivildienstes bis Juli 2018 zu gewähren. Er habe sich diesbezüglich schon mit dem Rechtsträger der Kammer für Land und Forstwirtschaft in Kärnten (Formular vom 13.06.2016) in Verbindung gesetzt und würde in seinem Zivildienst durch seine landwirtschaftliche Grundausbildung in Not geratenen Landwirten helfen. Beantragt wurde, seinem Antrag auf Aufschub des ordentlichen Zivildienstes stattgeben.
8. Mit Anschreiben der ZD vom 30.08.2016 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 01.09.2016) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Die Tauglichkeit des BF zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 21.03.2013 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I dargelegte Sachverhalt, was den Zeitpunkt des Eintrittes der Zivildienstpflicht des BF sowie den entscheidungswesentlichen Beginn seiner Schulausbildung betrifft, unstrittig fest. Dies ergibt sich aus der diesbezüglich vorliegenden Aktenlage sowie dem damit übereinstimmenden Vorbringen des BF.
Der BF verfügt mit der bestandenen Abschlussprüfung einer dreijährigen landwirtschaftlichen Fachschule bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Der BF hat am 14.09.2015 eine Ausbildung in der HAK XXXX begonnen und am 08.07.2016 die erste Klasse des Aufbaulehrgangs abgeschlossen.
Ein möglicher erfolgreicher Abschluss dieser Schulausbildung wird durch die Ableistung des Zivildienstes um nicht mehr als ein Jahr verzögert.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 - ZDG, idF BGBl. I Nr. 146/2015 von Bedeutung:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
...
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
..."
2. Der Antrag des BF ist, wie von der belangten Behörde zutreffend erkannt, an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081), da der BF, der am 21.03.2013 erstmals für tauglich befunden wurde, seine Schulausbildung im September 2015 begonnen hat.
3. § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 05.08.2016 (der Bescheid wurde dem BF an diesem Tag durch Hinterlegung zugestellt) war der BF unstrittig nicht zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen. Am 05.02.2016 wurde dem BF zwar ein Zuweisungsbescheid vom 29.01.2016 zugestellt (seiner Mutter an diesem Tag übergeben), der jedoch in der Folge mit Bescheid der ZD vom 18.05.2016 gemäß § 22 Abs. 1a ZDG wieder behoben wurde. Daher kommt es fallbezogen darauf an, ob der BF durch die Unterbrechung seiner aktuellen Ausbildung zum Zwecke der Zivildienstleistung einen bedeutenden Nachteil erleiden würde. Auf das Vorliegen einer außerordentlichen Härte - wie es der § 14 Abs. 2 zweiter Satz verlangt - kommt es im Beschwerdefall nicht an, weil bereits § 14 Abs. 1 erster Satz leg. cit. zum Tragen kommt (VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
4. Der BF wurde von der belangten Behörde aufgefordert, den Nachweis eines bedeutenden Nachteils bzw. einer außerordentlichen Härte im Falle der Unterbrechung der Ausbildung wegen Leistung des ordentlichen Zivildienstes binnen drei Wochen zu erbringen. Diesem Erfordernis ist der BF jedoch nicht nachgekommen.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Antrag des BF daher mit der Begründung abgewiesen, dass dieser trotz Aufforderung weder den Nachweis eines bedeutenden Nachteils gemäß erstem Satz noch einer außerordentlichen Härte gemäß zweitem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe.
Damit legt sich die belangte Behörde zwar nicht fest, ob sie den Beschwerdefall dem § 14 Abs. 2 ersten oder zweiten Satz ZDG unterstellt, worin aber im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzung ersehen werden kann.
Der belangten Behörde ist daher zu folgen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der BF bereits eine dreijährige Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Fachschule erfolgreich absolviert hat, welche es ihm grundsätzlich ermöglichen würde, unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Zusammenhang kann auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden (VwGH vom 18.02.1997, 96/11/0302). Wie sich aus dieser ergibt, soll eine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs. 3 Z 2 WehrG 1990 es dem Wehrpflichtigen ermöglichen, die Antrittsvoraussetzungen für eine Berufsausübung zu erfüllen, um nach der Ableistung des Grundwehrdienstes einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Eine Berufsvorbereitung kann aber einen Aufschub des Grundwehrdienstes nicht nach sich ziehen, wenn es nur darum geht, dass der Wehrpflichtige einen anderen oder höher qualifizierten Beruf als den bisherigen ausüben will oder anstelle seiner bisher unselbständigen Tätigkeit die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit schaffen will (hier: Das Ingenieurpraktikum zum Erwerb des Ingenieurtitels stellt keine Berufsvorbereitung iSd § 36a Abs 3 Z 2 WehrG 1990 dar; Hinweis E 23.2.1993, 93/11/0001).
Abgesehen davon hat die belangte Behörde schon darauf hingewiesen, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung "einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums" für sich allein noch keinen "bedeutenden Nachteil" iSd Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen und ergibt sich unzweifelhaft aus § 14 Abs. 2 ZDG. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen "bedeutenden Nachteil" abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Der Gesetzgeber hat die Verzögerungen innerhalb der Jahresfrist vielmehr bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bloße Verlängerung des Studiums infolge der Zivildienstleistung eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht. Eine solche Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Beginn der Hochschulausbildung (hier: einer höheren Schulbildung) absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, Zl.2001/11/0395; 26.11.2002, Zl. 2001/11/0398; 22.01.2002, Zl. 2001/11/0180, mwN), weshalb sich auch das Vorbringen des BF betreffend die Verzögerung der Ausbildungsdauer als nicht stichhaltig erweist.
Schließlich ist auch auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten "Harmonisierungspflicht" hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung "besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen" (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Da der Antrag des BF auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen.
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