BVwG W120 2117755-1

W120 2117755-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2017

Regest

angemessene Frist, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,<br/>Direktwerbung, Einwilligung des Empfängers, Frist, Fristenlauf,<br/>Geldstrafe, Kognitionsbefugnis, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,<br/>rechtswirksame Zustellung, Rechtzeitigkeit, Verbesserungsauftrag,<br/>Verständigungspflicht, Verwaltungsstrafe, vorherige Einwilligung,<br/>Werbemail, Werbung, Zurückweisung, Zustellung durch Hinterlegung,<br/>Zustimmungserklärung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W120 2117755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W120.2117755.1.00

Spruch

W120 2117755-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen das Straferkenntnis des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 23.10.2015, Zl BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50 und § 31 Abs. 1 VwGVG sowie § 38 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Straferkenntnis vom 23.10.2015, BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als "Inhaber des Einzelunternehmens XXXX[ ] dafür einzustehen [habe], dass von Ihrer Firma aus zwei E-Mails (Absenderadresse XXXX), somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Leistungen/Angebote Ihrer Firma (Bezug/Bestellung von verbilligten Parktickets für den Flughafen Wien über Ihre Firma, Bewerbung Ihres Online-Shops unter http://XXXX) an die XXXX (XXXX)gesendet wurde, ohne dass die Empfängerin der Nachricht oder deren Mitarbeiter vorher eine Einwilligung zur Zusendung von elektronischer Post erteilt haben. Vielmehr wurde vom GF der Empfängerin, XXXX am 25.8.2014, 14:55 Uhr per E-Mail an Ihre Emailadresse XXXX die Zusendung weiterer Nachrichten abgelehnt. Die Zusendungen fanden statt 1. am 6.3.2015, 00:15:53 CET Uhr 2. am 20.4.2015, 11:25 Uhr".

Es wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dadurch "§ 107 Abs 2 Z 1 TKG 2003 idF BGBl I 44/2014" verletzt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von 1. EUR 800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) und 2. EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Samt dem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 180,-- (§ 64 VStG) betrug der zu zahlende Gesamtbetrag insgesamt EUR 1.980,--.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher zur Gänze auf die Ausführungen in dessen Stellungnahme vor der belangten Behörde am 29.09.2015 verwiesen wurde.

3. Mit hg am 26.11.2015 eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Akten betreffend das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor.

4. Mit Schreiben vom 03.08.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgenden Mängelbehebungsauftrag:

"Das Bundesverwaltungsgericht erteilt zu Ihrer am 25. November 2015 beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingelangten Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23. Oktober 2015, GZ BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, den Auftrag, dass folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern sind:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung un-mittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Behebung etwaiger Mängel eines Anbringens ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu veranlassen.

Die vorliegende Beschwerde entspricht diesen Anforderungen nicht, da die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, fehlen.

Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt."

5. Bis dato langten keine Ergänzungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche Eingabe von Seiten des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 07.12.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht fernmündlich mit, dass sich Abholscheine für Poststücke des Öfteren zwischen den Reklameblättern befinden würden, der Beschwerdeführer jedoch nicht jedes Mal die Werbebroschüren Seite für Seite durchgehen und nach Abholscheinen durchsuchen wolle. Es sei bei ihm bereits mehrfach in der Vergangenheit das Problem aufgetreten, dass er Abholscheine übersehe. Seine Zustelladresse sei in XXXX.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Straferkenntnis vom 23.10.2015, BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, adressiert an "XXXX", entschied die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer als "Inhaber des Einzelunternehmens XXXX [ ] dafür einzustehen [habe], dass von Ihrer Firma aus zwei E-Mails (Absenderadresse XXXX), somit elektronische Post, zu Zwecken der Direktwerbung für die Leistungen/Angebote Ihrer Firma (Bezug/Bestellung von verbilligten Parktickets für den Flughafen Wien über Ihre Firma, Bewerbung Ihres Online-Shops unter http://XXXX) an die XXXX (XXXX) gesendet wurde, ohne dass die Empfängerin der Nachricht oder deren Mitarbeiter vorher eine Einwilligung zur Zusendung von elektronischer Post erteilt haben. Vielmehr wurde vom GF der Empfängerin, XXXX am 25.8.2014, 14:55 Uhr per E-Mail an Ihre Emailadresse XXXX die Zusendung weiterer Nachrichten abgelehnt. Die Zusendungen fanden statt 1. am 6.3.2015, 00:15:53 CET Uhr 2. am 20.4.2015, 11:25 Uhr".

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers, in welcher zur Gänze auf die Ausführungen in dessen Stellungnahme vor der belangten Behörde am 29.09.2015 verwiesen wird. Diese weist im Wesentlichen folgenden Inhalt auf:

"Der Beschuldigte ist gemäß der genannten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.9.2015 nicht der richtige Ansprechpartner in diesem Verwaltungsstrafverfahren und hat die belangte Behörde daher dieses infolge eigener, mutwilliger Falschrecherche entsprechend umgehend einzustellen. Der Beschuldigte behält sich entsprechende rechtliche Schritte gegen die Republik Österreich ausdrücklich vor."

In der verfahrensgegenständlichen und als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe ist als Adresse des Beschwerdeführers jene in XXXX, angeführt.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer folgenden Mängelbehebungsauftrag:

"Das Bundesverwaltungsgericht erteilt zu Ihrer am 25. November 2015 beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingelangten Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 23. Oktober 2015, GZ BMVIT-631.540/0214-III/FBW/2015, den Auftrag, dass folgende Mängel binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern sind:

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat eine Beschwerde Folgendes zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung un-mittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die Behebung etwaiger Mängel eines Anbringens ist unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG von Amts wegen zu veranlassen.

Die vorliegende Beschwerde entspricht diesen Anforderungen nicht, da die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Formalmangel, inhaltlicher Mangel) und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, fehlen.

Sie werden aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diese Mängel zu verbessern. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird Ihre Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen sein. In der Beilage wird Ihnen die Kopie der Beschwerde zur Verbesserung der soeben erwähnten Mängel und zur Wiedervorlage zurückgestellt."

Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an die Adresse in XXXX, am 09.08.2016 per Hinterlegung sowie erneut am 05.09.2016 per Hinterlegung zugestellt. Das entsprechende Poststück wurde vom Beschwerdeführer beide Male nicht behoben.

Zudem wurde der Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer an seinen weiteren Wohnsitz in XXXX durch Hinterlegung am 03.10.2016 zugestellt, jedoch nicht behoben.

Von Seiten des Beschwerdeführers langten bis dato keine Ergänzungen in Bezug auf die verfahrensgegenständliche und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Es wird festgestellt, dass am 07.12.2016 mit dem Beschwerdeführer ein Telefonat geführt wurde, in dem unter anderem von diesem mitgeteilt wurde, dass es sich bei der Adresse XXXX um seine Adresse handelt. Der Beschwerdeführer erklärte, dass die Abholscheine des Öfteren zwischen den Werbeblättern landen würden, er würde diese nicht jedes Mal Seite für Seite durchgehen und nach Abholscheinen suchen. Er hätte in der Vergangenheit bereits mehrfach dieses Problem gehabt und würde die Post die Briefe ohne diesen Abholschein teilweise nicht aushändigen, da sie mit einem Bar-Code versehen seien und eine Ausfolgung ohne Quittierung des Codes nicht möglich sei.

Er hätte den Mängelbehebungsauftrag per Mail durch seine Eltern übermittelt bekommen, eine Beilage (Beschwerde) sei jedoch nicht angeschlossen gewesen.

Bislang hätte er dieses Schreiben jedoch noch nicht gelesen, er werde dies sofort nachholen, um die Sache endlich abschließen zu können.

2. Beweiswürdigung:

Die unter II.1. getroffenen Feststellungen gründen sich auf die angeführten Unterlagen und Schriftsätze sowie das angefochtene Straferkenntnis, welche Teil der Verfahrensakten sind.

Die Feststellung, dass der verfahrensgegenständliche Mängelbehebungsauftrag dem Beschwerdeführer am 09.08. und erneut am 05.09.2016 durch Hinterlegung zugestellt wurde, basiert auf den im Akt befindlichen Zustellnachweisen. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zum Telefonat vom 07.12.2016 ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Vermerk der Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichtes, mit der der Beschwerdeführer das Telefonat geführt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zur Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte in Verwaltungsstrafsachen legt § 50 VwGVG ("Erkenntnisse"), BGBl. I Nr. 33/2013, fest:

"Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden."

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A)

3.2. § 9 Abs. 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:

"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

Gemäß § 18 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Bundesverwaltungsgericht daher nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das dieses von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die vorliegende als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe enthält einerseits keine Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde. Andererseits fehlt die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Das unter Punkt I.2. dieses Beschlusses wiedergegebene Schreiben kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden. Zwar verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde hinsichtlich der Beschwerdegründe auf seine im Verfahren vor der belangten Behörde abgegebene Stellungnahme, jedoch enthält diese nicht die entsprechenden und in der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe fehlenden Ausführungen bzw. Angaben. Dem Beschwerdeführer wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.08.2016 ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt.

3.3. § 13 Abs. 1 ZustellG normiert, dass das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen ist. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument gemäß § 17 Abs. 1 ZustellG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in "die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf)" einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 leg.cit. wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ua VwGH 21.09.1999, 97/18/0418; 16.10.1990, 87/05/0063) hängt die Ordnungsmäßigkeit des Zustellvorgangs ua von der Zustellung einer Hinterlegungsanzeige ab, aber nicht davon ob sie dem Empfänger zur Kenntnis gelangt ist. Die "Unerklärlichkeit" des Verschwindens eines in die Gewahrsame eines Adressaten gelangten amtlichen Schriftstückes geht zu dessen Lasten.

3.4. Dass es sich bei der vorliegenden Adresse in XXXX, um keine Abgabestelle iSd § 2 Z 4 ZustellG handelt, war nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber selbst einräumte, dass es sich hierbei um seine "Zustelladresse" handle und sich diese bereits aus deren Anführung in der als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe ergibt. Folglich ist von einer rechtswirksamen Zustellung des verfahrensgegenständlichen Mängelbehebungsauftrages auszugehen (es sind auch keine Gründe zur Annahme erkennbar, dass sich der Empfänger nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufhalten würde).

3.5. Der verfahrensgegenständliche Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2016 nach einem erfolglosen Zustellversuch an dessen Abgabestelle durch Hinterlegung und erneut am 05.09.2016 nach einem erfolglosen Zustellversuch an dessen Abgabestelle durch Hinterlegung und somit rechtswirksam zugestellt. Dass die Abholung an diesen beiden Tagen möglich war, ergibt sich aus den vorliegenden Rückscheinen.

Der Beschwerdeführer moniert nicht, dass ihm der besagte Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß und rechtswirksam im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde und zieht damit auch nicht in Zweifel, dass die Hinterlegungsanzeige in seine Gewahrsame gelangte. In solch einem Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, den Zustellvorgang in Gestalt der Hinterlegungsanzeige wahrzunehmen. Dass dem Beschwerdeführer die Hinterlegungsanzeige – gemäß seinem Vorbringen – tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangte, da er das erhaltene Werbematerial nicht jedes Mal Seite für Seite durchgehen würde, geht daher zu Lasten des Beschwerdeführers, zumal er – gemäß seinen Ausführungen – bereits mehrfach mit dem Nicht-Vorhandensein von Abholscheinen konfrontiert gewesen sei, und zudem er auch Kenntnis vom vorliegenden Verfahren hatte bzw. hat.

Davon abgesehen haben sich keine Umstände, die auf einen sonstigen Zustellmangel hindeuten, im Verfahren ergeben.

3.6. Dem durch das Bundesverwaltungsgericht gesetzten Mängelbehebungsauftrag kam der Beschwerdeführer bis dato nicht nach. Der Beschwerdeführer ließ somit die ihm gesetzte Frist (von zwei Wochen) zur Behebung der seiner als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen, weswegen die verfahrensgegenständliche und als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe spruchgemäß zurückzuweisen war.

3.7. Bei diesem Ergebnis konnte eine öffentlich mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.

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