BVwG W114 2134846-1

W114 2134846-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2017

Regest

Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Bewirtschaftung, Cross Compliance, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Frist, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Nachweismangel, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Revision zulässig

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2134846-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2134846.1.00

Spruch

W114 2134846-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 12.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2871121010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis hinsichtlich der Höhe der Zahlung für Junglandwirte (Top-up) XXXX, XXXX, BNr. XXXX, bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Dazu legte er u.a. als Nachweis einer entsprechenden Ausbildung einen Bescheid des Vizedekans der Universität für Bodenkultur, Wien, vom 23.11.2001 über die Verleihung des akademischen Grades "Diplom-Ingenieur der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege" vor.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70,1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2871121010, wies die AMA u.a. den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) ab.

Diese Entscheidung wird im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und § 12 DIZA-VO damit begründet, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.

3. In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12.06.2016 verwies der Beschwerdeführer neuerlich auf sein absolviertes Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege und argumentierte damit, dass dieses Studium gemäß § 12 DIZA-VO anzuerkennen und demnach auch die Top-up-Bonuszahlung zu gewähren sei.

4. Die AMA legte dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 15.09.2016 die Beschwerde und die bezughabenden Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 25.10.2016, AZ W114 2134846-1/3Z ersuchte das BVwG unter Hinweis auf den vom BF vorgelegten Ausbildungsnachweis das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zur Frage, ob der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsnachweis eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO darstelle.

6. Mit Schreiben vom 14.11.2016, GZ BMLFUW-LE.4.1.4/0682-RD 1/2016, wurde vom BMLFUW sachverständig mitgeteilt, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsnachweis eine höhere Ausbildung im Sinne von Art. 50 Abs. 3 der Verordnung (EU) 1307/2013 iVm § 12 DIZA-VO darstelle. Begründend führte das BMLFUW Folgendes aus:

"Ziel der Junglandwirte-Regelung der Verordnung (EU) 1307/2013 ist es die unternehmerische Initiative, die von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors der Europäischen Union ist, zu unterstützen. Zu diesem Ziel trägt auch die Ausbildungsverpflichtung bei. Zweck der Ausbildungsverpflichtung ist es insbesondere für die auszuübende landwirtschaftliche Tätigkeit einen entsprechenden fachspezifischen Wissensstand zu schaffen und sicherzustellen, damit die (angehenden) Landwirte besser über die agrarrelevanten, ökonomischen und ökologischen Herausforderungen der landwirtschaftlichen Betriebsführung vorbereitet sind.

Das Diplomstudium Landschaftsplanung und Landschaftspflege ermöglicht unter anderem den theoretischen und praktischen Umgang mit Landschaftsarchitektur, Landschaftsbau, Landschafts-, Gewässer-, Raum-, Erholungs- und Naturschutzplanung. Damit sind die Absolventen insbesondere in der Lage Konzepte, Pläne, Ablaufprozesse und Maßnahmen zur Erfassung, Bewertung, Entwicklung. Gestaltung und Erhaltung raumrelevanter Fragestellungen (im ländlichen wie im urbanen Raum) zu formulieren, umzusetzen und nachhaltige Problemlösungen interdisziplinär zu entwickeln.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung (EU) 1307/2013 umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit neben Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.

Der Schwerpunkt des Diplomstudiums Landschaftsplanung und Landschaftspflege liegt primär in der Pflege der Landschaft bzw. Gestaltung der Landschaft, jedoch nicht in der Nutzung von Flächen für Produktionszwecke. Unbestritten ist, dass der Erhaltung und Pflege der Landschaft und dem Naturschutz im Rahmen der Verordnung (EU) 1307/2013 - nicht zuletzt durch die Betonung der Ökologisierung und durch Cross Compliance - verstärkte Bedeutung zukommt. Auch wenn sich - trotz Absolvierung der Lehrveranstaltung "landwirtschaftliche Produktion" - das Diplomstudium hauptsächlich auf - wie bei anderen (bereits anerkannten) Ausbildungsnachweisen ebenso - einen Teilaspekt der landwirtschaftlichen Tätigkeit bezieht, kann ein derartiger Studienabschluss nach Auffassung des BMLFUW als geeigneter Ausbildungsnachweis anerkannt werden."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, wobei sie u.a. die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Diesbezüglich wurde vom Beschwerdeführer auch auf sein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Landschaftsplanung und Landschaftspflege hingewiesen, welches ihn berechtigt den akademischen Grad Diplom-Ingenieur dieser Studienrichtung zu tragen.

Hinsichtlich anerkennbarer Ausbildungsnachweise im Sinne von § 12 DIZA-VO wird im Merkblatt der AMA bezüglich Direktzahlungen mit Stand vom 08.08.2016 auf Seite 16 Folgendes ausgeführt:

"Junglandwirte müssen einen formal vollständigen Nachweis über eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung (mindestens Facharbeiter) dem jeweiligen Antrag beilegen bzw. binnen 2 Jahren nach der Betriebsgründung nachreichen.

Art des Nachweises

Landwirtschaftliche Fachrichtungen

  • Facharbeiterbrief - Meisterbrief - Maturazeugnis - Bescheid zur Verleihung eines akademischen Grades

? Ackerbau - Gartenbau - Gemüsebau - Hauswirtschaft - Geflügelwirtschaft - Obstbau und Obstverwertung - Fischereiwirtschaft - Bienenwirtschaft - Forstwirtschaft - Forst- und Holzwirtschaft - Landwirtschaftliche Lagerhaltung - Pferdewirtschaft - Vieh- und Weidewirtschaft - Weinbau - Milchwirtschaft - Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft - Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

..."

Das Diplomstudium Landschaftsplanung und Landschaftspflege ermöglicht unter anderem den theoretischen und praktischen Umgang mit Landschaftsarchitektur, Landschaftsbau, Landschafts-, Gewässer-, Raum-, Erholungs- und Naturschutzplanung. Damit sind die Absolventen insbesondere in der Lage Konzepte, Pläne, Ablaufprozesse und Maßnahmen zur Erfassung, Bewertung, Entwicklung. Gestaltung und Erhaltung raumrelevanter Fragestellungen (im ländlichen wie im urbanen Raum) zu formulieren, umzusetzen und nachhaltige Problemlösungen interdisziplinär zu entwickeln.

Gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. c Verordnung (EU) 1307/2013 umfasst die landwirtschaftliche Tätigkeit neben Erzeugung, Zucht, Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke auch die Erhaltung von landwirtschaftlichen Flächen in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand.

Der Schwerpunkt des Diplomstudiums Landschaftsplanung und Landschaftspflege liegt primär in der Pflege der Landschaft bzw. Gestaltung der Landschaft, jedoch nicht in der Nutzung von Flächen für Produktionszwecke. Unbestritten ist, dass der Erhaltung und Pflege der Landschaft und dem Naturschutz im Rahmen der Verordnung (EU) 1307/2013 - nicht zuletzt durch die Betonung der Ökologisierung und durch Cross Compliance - verstärkte Bedeutung zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens sowie der gutachterlichen Stellungnahme des BMLFUW vom 14.11.2016. Widersprüchlichkeiten traten dabei nicht zu Tage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, enthält folgenden Wortlaut:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:

a) 25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder

b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.

(7) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.

(9) Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.

(10) Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.

Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.

Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.

Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.

(11) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann.

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO) lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:

"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist [Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013]. Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Die AMA gründet ihre abweisende Entscheidung darauf, dass der vom Beschwerdeführer vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.

Gemäß § 12 DIZA-VO muss ein Junglandwirt eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine "einschlägige höhere Ausbildung" vorweisen. Was als "einschlägig" gilt, wird nicht näher definiert. Nach Ansicht des Gerichts kann aber wohl jede Ausbildung als einschlägig gelten, die fachliche Kenntnisse für die Bewirtschaftung des konkreten Betriebes vermittelt. Dabei muss nicht das gesamte für die Führung des Betriebes erforderliche Spektrum an Kenntnissen vermittelt werden, sondern es genügt, dass ein für die Betriebsführung wesentlicher Bereich fundiert vermittelt wird (vgl. BVwG vom 27.12.2016, W104 2136440-1/10E).

Der Argumentation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in vergleichbaren Verfahren, wonach dem Bereich Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze in den unionsrechtlichen Vorschriften über die Compliance-Regelungen verstärkte Bedeutung zukomme, kann nachvollzogen werden. Die gegenständliche Ausbildung mit Spezialisierung auf Landschaftsplanung und Landschaftspflege erweist sich im Licht der obigen Ausführungen als ausreichender Ausbildungsnachweis, obgleich diese Ausbildung im Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz nicht genannt ist.

Da der Beschwerdeführer diesen Ausbildungsnachweis auch unter Hinweis auf § 12 DIZA-VO die erfolgreiche Ausbildung auch rechtzeitig nachgewiesen hat und darüber hinaus auch alle sich aus Artikel 50 VO (EU) 1307/2013 ergebenden Anforderungen erfüllt, erfüllt er alle Voraussetzungen hinsichtlich Zuerkennung der Zahlung für Junglandwirte (Top-up).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Berechnung der konkreten Höhe der Top-up-Bonuszahlung hat unter Anwendung des

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend ist von der AMA die dem Beschwerdeführer zustehende Direktzahlung zu berechnen und dem Beschwerdeführer mittels gesonderten Bescheides mitzuteilen.

Zu B)

Zur Zulassung der ordentlichen Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für den vorliegenden Fall liegt keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder des Europäischen Gerichtshofes vor. Die Rechtslage zur Frage, welche Ausbildung als "einschlägige höhere Ausbildung" im Sinn der Junglandwirtebestimmungen gilt, ist nicht eindeutig geregelt.

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