BVwG G311 2118738-1

G311 2118738-1Bundesverwaltungsgericht23.01.2017

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2118738-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2118738.1.00

Spruch

G311 2118738-1/13E

Schriftliche Ausfertigung des am 17.11.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 26.11.2015, Passnummer: XXXX, VSNR: XXXX, betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.11.2016, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) iVm. § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetzes (EStG) 1998 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

II. Der Grad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) v.H. (von Hundert). Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 14.09.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, (im Folgenden: belangte Behörde) aufgrund des Fristablaufes des ihr ursprünglich auf Antrag vom 21.12.2010 befristet bis 06/2015 ausgestellten Behindertenpasses erneut einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses unter Vorlage eines fachärztlichen Befundes ein.

Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 03.11.2015, wird nach erfolgter persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 03.11.2015 im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Endometriumkarzinom G1, T3 des Uterus 25.06.2010 Wertheim'sche Radikaloperation mit pelviner paraaortaler Lymphektomie und infrakolischer Netzresektion. Nachfolgende Radiatio und Chemotherapie. Lymphödem linkes Bein. Entzündung des Rektums durch Bestrahlung, Harninkontinenz. Einschätzung mit dem unteren RSW der höheren Position entsprechend der rezidivierenden Durchfälle aufgrund der Strahlenproktitis sowie der geringgradigen Harninkontinenz und dem Lymphödem am linken Bein mit rezidivierendem Stauungsekzem

13.01. 02

30

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die Gesundheitsschädigung 1 als alleinige Position führend sei. Es handle sich nunmehr um einen Dauerzustand.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.09.2015 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 03.11.2015, welches einen Bestandteil der Begründung bilde und der Beschwerdeführerin zugleich mit dem Bescheid übermittelt werde. Da der Gesamtgrad der Behinderung nunmehr 30 von Hundert betrage, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben sein und sei der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin am 14.12.2015 mit Schreiben vom selben Tag fristgerecht bei der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst und mit Relevanz für den gegenständlichen Sachverhalt ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren mit einem Behinderungsgrad von 30 % insofern bestritten werde, als wesentliche Belastungen nicht ausreichend erfasst und gewürdigt worden seien. Eine Reduktion des Behindertenzustandes würde eine Verbesserung des Gesundheitszustandes bedeuten, was nicht der Fall sei. Nachdem die Beschwerdeführerin nunmehr oft nach XXXX pendeln müsse, da sie dort Amtshaftungs-, Straf- und Zivilprozesse gegen Richter des Landesgerichtes XXXX führe, sei sie auf Hilfe angewiesen, die weit über dem zuerkannten Behindertengrad von 30% liegen würden. Die Behinderung sei darüber hinaus durch eine verstärkte Strahlenbelastung entstanden, die eine gravierende Schädigung der Darmperistaltik zur Folge gehabt habe. Eine Planung des Tagesablaufes sei nicht möglich und sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen. Es sei bis heute nicht möglich, ein normales Leben zu führen, da immer eine Toilettenanlage in der Nähe sein sollte.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes als Amtssachverständiger Herr Dr. XXXX, Facharzt für Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin, beigezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 wurden, nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.07.2016, folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos. Nr.

GdB %

1

Schließmuskelschwäche

07.04. 15

20

2

Lymphödem rechter Unterschenkel

05.08. 01

20

3

Zustand nach Endometriumkarzinom

13.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde Folgendes ausgeführt:

"ad 1: Entsprechender Richtsatzwert bei Schließmuskelschwäche mit Einlagenversorgung. Bei Stuhlgang ist ein rasches Aufsuchen einer Toilette notwendig, um nicht ungewollt Stuhl zu verlieren. Eine Stuhlinkontinenz bestehe laut Untersuchter noch nicht. Stuhlfrequenz bis zu sechsmal täglich, ohne Blutauflagerungen. Eine entsprechende Abklärung wurde noch nicht durchgeführt. Keine Therapie.

ad 2: Entsprechender Richtsatzwert bei Lymphödem im rechten Unterschenkel ohne wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit. Kompressionstherapie.

ad 3: Entsprechender Richtsatzwert bei Zustand nach Wertheim'scher Operation wegen Endometriumkarzinom 2010. Blande Narbenverhältnisse, nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Hinweis auf ein Rezidiv. Seit der Operation besteht eine Belastungsharninkontinenz mit Vorlagenversorgung.

GS 1 steht im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 20 %.

GS 2 und GS 3 verschlechtern zusätzlich den Allgemeinzustand und erhöhen um eine Stufe.

[...]

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

In Bezug auf das Vorgutachten von XXXX vom 03.11.2015 werden die einzelnen Beschwerden separat eingeschätzt und ergeben zusammen einen Gesamtgrad der Behinderung von 30%."

Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 25.08.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

Seitens der belangten Behörde langte keine Stellungnahme ein.

Mit Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 04.09.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 06.09.2016 einlangend, führte diese zum Sachverständigengutachten im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass das Gutachten korrekt sei und auch sehr ausführlich betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Allerdings würde auf das spezielle Problem der Beschwerdeführerin, nämlich jenes des permanenten WC-Dranges, zu wenig eingegangen werden. Seit der Unterleibs-Operation leide die Beschwerdeführerin besonders vormittags an einem ausgeprägten WC-Drang. Sie müsse durchschnittlich acht bis zehn Mal am Vormittag eine Toilette aufsuchen, dies binnen ein bis zwei Minuten, da der Drang nicht zurückgehalten werden könne. Die Problematik habe sich durch die Strahlentherapie nach der Operation entwickelt und sich seither weder verbessert noch verschlechtert. Die Beschwerdeführerin habe es mit Tabletten, Homöopathie und dergleichen versucht, es habe aber nichts geholfen. Das Problem behindere sie wesentlich in ihrer Lebensgestaltung und beeinträchtige erheblich ihre Lebensqualität. Es verhindere auch die Wahrnehmung von Terminen außerhalb von der Erreichbarkeit von Toiletten. Bisher seien der Beschwerdeführerin 50% Behinderung zuerkannt worden. Nachdem sich ihr Zustand seit der Operation, mit Ausnahme, dass nach Ablauf der Frist von fünf Jahren bisher kein Rediziv hervorgekommen sei, nicht verändert habe, liege eigentlich kein Grund vor, den Grad der Behinderung zu reduzieren. Diesbezüglich werde auch auf die aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. Ra 2016/11/0018, hingewiesen, wo auch die Problematik des ständigen Harndranges ausführlich behandelt werde. Da eine Besserung seitens der behandelnden Ärzte nicht zu erwarten sei, erscheine die Reduzierung des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin als eine erhebliche Benachteiligung. Es werde ersucht, den ursprünglichen Grad der Behinderung von 50 % beizubehalten, da sich keine Änderung des Gesundheitszustandes ergeben habe.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.11.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin sowie der hierzu geladene medizinische Sachverständige XXXX Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme einer Verhandlung.

Die Beschwerdeführerin gab auf Befragen des allgemein beeideten medizinischen Sachverständigen an:

"SV: Ist es zutreffend das eine Einlagenversorgung gegeben ist? Ist dies immer der Fall oder nur bei leichten oder schwereren Tätigkeiten?

BF: Nein, das ist immer der Fall. Das kann ich auch nicht beeinflussen. Das ist seit der Strahlentherapie. Mir wurde im Spital gesagt, damit muss ich leben."

Der medizinische Sachverständige führte sodann aus:

"SV: Aus diesen Informationen ist ein unwillkürlicher Stuhlabgang unabhängig von Tätigkeiten mit der Notwendigkeit einer Einlagenversorgung, wie schon im Vorgutachten Dr. XXXX vom 25. Juli 2016 ausgeführt zu objektivieren, dies bedingt die Einschätzung 070415 Schließmuskelschwäche mit 40 % oberer Rahmensatzwert aufgrund des unwillkürlichen Stuhlabganges und der Einlagenversorgungsnotwendigkeit. Dies führt insgesamt zu einer Erhöhung des Grades der Behinderung auf 50 v. 100 %, wobei das Lymphödem im Bereich des rechten Beines und der Zustand nach Endometriumkarzenom (Gebärmutterhalskrebs) korrekterweise mit 20 % im Vorgutachten eingeschätzt im Zusammenwirken um eine Stufe anheben."

Nach Beratung des Senates, Schluss des Beweisverfahrens und Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis sodann samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Erteilung der Rechtsmittelbelehrung verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz im Inland.

Sie leidet an den folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen:

? Schließmuskelschwäche mit unwillkürlichem Stuhlabgang und Einlagenversorgung (GdB 40 %)

? Lymphödem rechter Unterschenkel (GdB 20 %)

? Zustand nach Endometriumkarzinom (GdB 20 %)

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.). Dieser besteht seit September 2015.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen über das Geburtsdatum ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellung zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 25.07.2016 wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das mündliche Gutachten des anwesenden medizinischen Sachverständigen XXXX Dr. XXXX, XXXX, insofern abgeändert, als dass er bezüglich der im Gutachten Dr. XXXX angeführten Gesundheitsschädigung eins die Positionsnummer 07.04.15 mit Grad der Behinderung von 40 % (oberer Rahmensatzwert) objektivierte. Dies bedingt durch den nunmehr festgestellten unwillkürlichen Stuhlabgang und die notwendige Einlagenversorgung. Zusammen mit den im Gutachten Dr. XXXX korrekt eingeschätzten Gesundheitsschädigungen zwei und drei von jeweils 20 %, ergab den nunmehr festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Das mündliche Gutachten des Dr. XXXX im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2016 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurden die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen ausführlich eingegangen. Die oben angeführten medizinischen Feststellungen ergeben sich daraus.

Die seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel wurden im Rahmen der Begutachtung mitberücksichtigt und widersprechen der Beweisaufnahme nicht.

Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 17.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.

Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 183/1947).

? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des BBG, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Der Behindertenpass ist gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 46 3. Satz BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 17.11.2016 in Verbindung mit dem Sachverständigengutachten vom 25.07.2016 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin nunmehr 50 v.H. beträgt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht bereits seit September 2015.

Die Erhöhung des Grades der Behinderung im Vergleich zum festgestellten Grad der Behinderung von 30 von Hundert im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gründet sich auf insbesondere auf die neue Einschätzung der Schließmuskelschwäche mit unwillkürlichem Stuhlabgang und Notwendigkeit der Einlagenversorgung im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durch den medizinischen Sachverständigen mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert, sodass in Zusammenschau mit den beiden weiteren Gesundheitsschädigungen, die jeweils mit 20 von Hundert bewertet wurden, nunmehr ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert eingeschätzt wurde.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert und einem Wohnsitz im Inland sind nunmehr die Voraussetzungen für die Ausstellung des Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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