BVwG W239 2136558-1

W239 2136558-1Bundesverwaltungsgericht20.01.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute

Gesamter Gesetzestext

BVwG W239 2136558-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W239.2136558.1.00

Spruch

W239 2136558-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.08.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 13.12.2015 gemeinsam mit seinem volljährigen Bruder XXXX , geb. XXXX , den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 14.12.2015 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, er sei gemeinsam mit seinem Bruder über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangt. Er könne nicht viel über die Länder sagen. In Serbien, Kroatien und Slowenien seien sie von der Polizei kontrolliert worden und man habe ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Dann seien sie gleich weitertransportiert worden.

Zu Griechenland liegt betreffend den Beschwerdeführer ein EURODAC-Treffer der Kategorie 2 vom 08.12.2015 vor.

In der Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 10.03.2016 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Kroatien. Kroatien ließ das Aufnahmegesuch unbeantwortet. Mit Schreiben vom 22.05.2016 teilte das BFA der kroatischen Dublin-Behörde daher mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des Aufnahmegesuchs gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit von Kroatien zur Überprüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz seit 11.05.2016 eingetreten sei.

Nach Durchführung einer Rechtsberatung und in Anwesenheit eines Rechtsberaters gab der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 20.07.2016 an, dass er sich in der Lage sehe, die Befragung durchzuführen. Er leide aber unter Depressionen und nehme Medikamente. Dazu legte der Beschwerdeführer entsprechende medizinische Befunde vor. Weiters brachte er einen Personalausweis bei.

Nachgefragt bestätigte der Beschwerdeführer, im Zuge der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei von Serbien kommend nach Kroatien und von dort über Slowenien nach Österreich weitergereist. In Kroatien seien die jungen Personen registriert und erkennungsdienstlich behandelt worden. Ältere Personen seien ohne Registrierung durchgelassen worden. Bei der Registrierung habe er mit den Behörden Kontakt gehabt. Er sei dazu gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben, und zwar von zwei Fingern.

Betreffend etwaige Familienangehörige im Bundesgebiet führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Bruder mit ihm mitgekommen sei. Sein Verfahren befinde sich ebenfalls im Zulassungsverfahren.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann das Ergebnis des Konsultationsverfahrens mit Kroatien mitgeteilt, woraufhin er ausführte, dass er nicht nach Kroatien zurück wolle, weil er in Österreich in ärztlicher Behandlung stehe. In Kroatien gebe es keine Menschenrechte. Er habe sein eigenes Land verlassen, weil er politische Probleme gehabt habe, aber Kroatien habe selber Probleme. Auch dort würden die Menschenrechte verletzt. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland Jus studiert und sein Bruder habe Wirtschaft studiert. Er komme aus einer gebildeten Familie und wolle nun in Österreich bleiben.

Der Rechtsberater erstattete kein weiteres Vorbringen.

Aus der vom BFA in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 01.08.2016 lässt sich betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers entnehmen, dass bei ihm aus aktueller Sicht weder eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung noch sonstige psychische Krankheitssymptome vorliegen würden.

Im Rahmen des Parteiengehörs gab der Beschwerdeführer dazu als Stellungnahme an, dass er mehrere Befunde vorgelegt habe, wonach er an einer schweren Depression leide. Er nehme diesbezüglich verschiedene Medikamente, die auch in der gutachterlichen Stellungnahme aufgelistet worden seien. Er habe seine Beschwerden dargelegt. Wie die Gutachterin zum Ergebnis komme, dass bei ihm keine psychischen Probleme vorliegen würden, sei auf dieser Grundlage nicht schlüssig nachvollziehbar.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Begründend führte das BFA zur Zuständigkeit Kroatiens lediglich aus, dass im gegenständlichen Fall zwar kein EURODAC-Treffer zu Kroatien vorliege, der Beschwerdeführer aber widerspruchsfreie und plausible Angaben dazu gemacht habe, dass Kroatien jenes Land sei, über welches er seine illegale Einreise in die EU begonnen habe. Für den fehlenden EURODAC-Treffer könne es verschiedene Ursachen geben, beispielsweise unzureichende Fingerabdruckqualität, technisches Gebrechen, Untertauchen eines Asylwerbers vor der Fingerabdrucknahme etc. Dies stelle also noch keinen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht über Kroatien eingereist sei. Die von Serbien kommende illegale Einreise nach Kroatien ergebe sich daher einerseits aufgrund der widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers zur Reiseroute und andererseits aufgrund des Umstandes, dass Kroatien die Zuständigkeit nicht abgelehnt habe. Zudem sei es als notorisch anzusehen, dass im fraglichen Zeitraum die Reiseroute von Griechenland über Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich die mit Abstand am häufigsten genutzte Reiseroute gewesen sei, um vom Heimatland des Beschwerdeführers nach Österreich zu gelangen.

3. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde am 06.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien aufgrund seines Gesundheitszustandes (Diagnose: Periphere Pulmonalembolie beidseitig mit Infarktpneumonie) für ihn lebensgefährlich sei, da er derzeit nicht reisefähig sei. Er sei in Österreich in Behandlung und es sei wichtig, dass diese hier fortgesetzt und nicht unterbrochen werde. Außerdem habe der Beschwerdeführer schwerwiegende psychische Probleme und er stehe auch diesbezüglich in ärztlicher Behandlung. Im Falle einer Überstellung nach Kroatien bestehe die Gefahr von Selbstmord. Vorgelegt wurde dazu ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Mit Beschluss vom 10.10.2016 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Im vorliegenden Fall ist gemäß Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) anzuwenden.

Zu A) Behebung des bekämpften Bescheides:

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0172 bis 0177, in einem vergleichbaren Fall, in dem Antragsteller über die sog. "Balkanroute" aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien bis nach Österreich gelangten, wobei zu den näheren Umständen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU – insbesondere in Bezug auf Kroatien – gestaltet hat, keine Feststellungen getroffen wurden, von folgenden Erwägungen leiten lassen:

"Die Revision wendet sich gegen die Rechtsansicht des BVwG, dass der Grenzübertritt der revisionswerbenden Parteien aus einem Drittstaat kommend in die Republik Kroatien illegal erfolgt sei und die Zuständigkeit der Republik Kroatien für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung begründe. Sie weist mit ausführlicher Begründung darauf hin, dass die revisionswerbenden Parteien von den staatlichen Sicherheitsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten organisiert und geduldet über die "Balkanroute" nach Österreich gelangt seien. Ein in diese Richtung gehendes Vorbringen hatten die revisionswerbenden Parteien bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Protokoll gegeben. Daraus folgert die Revision, dass von einem illegalen Grenzübertritt in die Republik Kroatien iSd Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung nicht ausgegangen werden könne.

Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodi??e Republike Slovenije) am 14. September 2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen ZI. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlicher Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.

Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragt der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert.

Nach dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien könnte die Beantwortung dieser Fragen auch für die gegenständlichen Verfahren von Bedeutung sein und dazu führen, dass der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH abzuwarten wäre (vgl. dazu die maßgeblichen Kriterien nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C.I.L.F.I.T. (283/81, ECLI:E:C: 1982:335).

Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen. Derartige Schlüsse lassen sich auch aus der nicht näher begründeten rechtlichen Beurteilung des BVwG, die Einreise der revisionswerbenden Parteien in die Republik Kroatien sei "illegal" erfolgt, nicht ziehen.

Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsversuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG).

Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG aufzuheben."

Im gegenständlichen Fall stützt das BFA im angefochtenen Bescheid die Zuständigkeit Kroatiens ebenfalls auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO und geht dabei davon aus, dass der aus Serbien kommende Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist sei, wobei sich die Feststellungen dazu auf folgen Wortlaut beschränken:

"Festgestellt wird, dass Ihre illegale Einreise in das Gebiet der Mitgliedstaaten ungefähr Anfang Dezember 2015 von der Türkei kommend über Griechenland erfolgt ist. Sie wurden am 08.12.2015 ( ) erkennungsdienstlich behandelt. Danach haben Sie zu einem nicht bekannten Zeitpunkt das Gebiet der Mitgliedstaaten wiederum verlassen.

Weiters wird festgestellt, dass Sie am 10.12.2015 von Serbien kommend illegal über Kroatien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. Seither haben Sie das Gebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen.

Festgestellt wird, dass Kroatien gemäß Art. 22 Abs 7 iVm Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates für die Führung Ihres Asylverfahrens zuständig ist."

Vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch die Mitgliedsstaaten der EU - insbesondere in Bezug auf Kroatien - als mangelhaft, da auch im gegenständlichen Fall die näheren Umstände der Reisebewegungen nicht ausreichend ermittelt und folglich auch keine umfassenden Tatsachenfeststellungen darüber getroffen wurden. Insbesondere fehlt es an konkreten Feststellungen zur Frage, ob die Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in bzw. durch Kroatien staatlich organisiert war, um klären zu können, ob das gegenständliche Verfahren im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte aufweist.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich das BFA im fortgesetzten Verfahren nach Klärung der Frage der Zuständigkeit Kroatiens in weiterer Folge auch mit dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinandersetzen wird müssen, zumal dieser zahlreiche medizinische Befunde und Unterlagen vorgelegt hat. Insbesondere wird zu ermitteln sein, ob der Beschwerdeführer - sollten nach wie vor Erkrankungen vorliegen - überstellungsfähig ist, wobei auch dazu nähere Ermittlungen durchzuführen und entsprechende Feststellungen zu treffen sind.

Vor diesem Hintergrund wird die belangte Behörde auch die näheren Umstände zur sozialen Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem volljährigen Bruder, der sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhält, mit dem Beschwerdeführer laut aktueller ZMR-Auskunft in der selben Unterkunft lebt und dessen Asylverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.12.2016, Zl. W192 2142442-1/3E, in Österreich zugelassen wurde, miteinzubeziehen haben, um festzustellen, ob allenfalls Umstände vorliegen, die zum Selbsteintritt Österreichs verpflichten könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).

Im vorliegenden Fall ist aufgrund der mangelnden Ermittlungen zu den konkreten Umständen der Reisebewegungen des Beschwerdeführers sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.

Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher als so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint, weshalb der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf das oben zitierte, jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 stützen.

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