W240 2136691-1•BVwG W240 2136691-1
W240 2136691-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2017
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W240 2136691-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2016, Zl. 1106206507-160611158, zu Recht beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idgF
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und stellte am 29.04.2016 im österreichischen Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung des vorzitierten Beschwerdeführers am 29.01.2016 in Griechenland und am 19.02.2016 in Kroatien.
Am 29.04.2016 gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung an, er sei über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich nach Deutschland gelangt, wo er zwei Monate aufhältig gewesen sei. Danach sei er wieder zurück nach Österreich gelangt.
Die Frage, was er über den Aufenthalt in den durchgereisten EU-Ländern angeben könne, beantwortete er mit: "unfreundliche Menschen". In Österreich habe er keine Familienangehörige. Er habe auch weder Beschwerden noch Krankheiten.
Am 29.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Mitteilung gem. § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, mit der Information, dass Dublin-Konsultationen geführt werden und aus diesem Grund die in § 28 Abs. 2 AsylG 2005 definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt.
Am 05.05.2016 wurde ein Aufnahmeersuchen gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO an Kroatien gestellt.
Mit Schreiben vom 08.07.2016 teilten die österreichischen Dublin-Behörden Kroatien mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 7
bzw. Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung eine Verfristung eingetreten und Kroatien nunmehr auf Basis von Art. 13 Abs 1 Dublin-III-Verordnung zuständig für die Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren sei.
Im Verwaltungsakt wird vermerkt, dass mehrere Zustellversuche Einvernahmetermine (17.08.2016 und 15.09.2016), Länderfeststellungen und Verfahrensanordnungen betreffend negativ verliefen bzw. dass die RSa-Briefe durch Hinterlegung zugestellt worden seien, wobei der Beschwerdeführer keiner einzigen Ladung Folge leistete laut BFA.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.09.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass im gegenständlichen Fall das Parteiengehör verletzt worden sei, weil keine Einvernahme des Beschwerdeführers erfolgt sei. Das BFA habe dies damit begründet, dass mehrere Zustellversuche Einvernahmetermine, Länderfeststellungen und Verfahrensanordnungen betreffend negativ verlaufen seien bzw. RSa-Briefe durch Hinterlegung zugestellt worden seien, wobei der Beschwerdeführer keiner einzelnen Ladung nachgekommen sei. Dies sei insofern unrichtig, als der Beschwerdeführer seit 19.08.2016 bei einem österreichischen Pfarrer wohne und bei diesem seit 19.08.2016 ordnungsgemäß gemeldet sei. Seit 19.08.2016 habe der Beschwerdeführer an dieser Adresse keinerlei Verständigungen über die Hinterlegung von behördlichen Dokumenten erhalten. Dies könne auch vom österreichischen Pfarrer bestätigt werden, da dieser regelmäßig sein Postfach kontrolliere und keine Verständigungen über die Hinterlegung von behördlichen Poststücken vorgefunden habe. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pfarrers. Es sei dem Beschwerdeführer jedenfalls unerklärlich, weshalb er keine Ladung zu den Einvernahmeterminen erhalten habe. Dem BFA sei es jedenfalls zumutbar gewesen, eine Auskunft beim Zentralen Melderegister einzuholen, um den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu ermitteln. Im gegenständlichen Fall sei überhaupt keine Rechtsberatung erfolgt, weshalb der Beschwerdeführer auch kein zielgerichtetes Vorbringen erstatten hätte können. Das Verfahren sei daher mangelhaft. Die gravierende Verletzung des Parteiengehörs könne nicht durch die Beschwerdeerhebung saniert werden. Moniert wurden die Qualität der Länderfeststellungen sowie der Umstand, dass im gegenständlichen Fall keine Einzelfallzusicherung eingeholt worden sei. Schließlich seien die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung unrichtig. Der Beschwerdeführer sei unbestritten über Mazedonien, Serbien und Kroatien mit behördlich organisierten Transporten nach Österreich gereist. Die Zuständigkeit Kroatiens wurde bestritten.
Übermittelt wurden der Meldezettel des Beschwerdeführers, datiert mit 19.08.2016, sowie eine Kopie des Reisepasses des österreichischen Pfarrers, der den Beschwerdeführer unterstützt. Laut aktuellem ZMR-Auszug ist der Beschwerdeführer an der von ihm genannten Adresse des österreichischen Pfarrers gemeldet.
Mit hg. Beschluss vom 12.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 01.12.2016 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass im gegenständlichen Fall ZEIGE die Vollmacht und Zustellvollmacht, datiert mit 24.11.2016, erteilt wird.
In der Beschwerdeergänzung, datiert mit 12.12.2016, wurde von der Diakonie Flüchtlingsdienst eine Vollmacht samt Zustellvollmacht vom 13.12.2016 übermittelt und ausgeführt, dass aufgrund des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs der Republik Slowenien an den Europäischen Gerichtshof vom 14.09.2016 und des daraus resultierenden neuen Erkenntnisses des VwGH vom 16.11.2016 eine geänderte Rechtslage bestehe. Im gegenständlichen Fall sei fraglich, ob eine illegale Einreise im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO vorliege. Wenn festgestellt werde, dass die Zuständigkeit Kroatiens vorliege, würden wesentliche Feststellungsmängel zu Grunde liegen. Der Beschwerdeführer habe seinen Herkunftsstaat glaublich im Jänner 2016 verlassen, diesbezüglich seien die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht korrekt, weil hier ausgeführt werde, der Beschwerdeführer sei im Februar 2016 aus dem Iran ausgereist. Aufgrund der EURODAC-Abfragen, sei dies nicht möglich, weil der Beschwerdeführer am 29.01.2016 in Griechenland und am 19.02.2016 in Kroatien fremdenpolizeilich behandelt worden sei. Seine Aufenthaltsdauer habe in Kroatien einen Tag betragen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe bislang nicht festgestellt werden können, wodurch im vorliegenden Fall die diesbezüglich sachrelevante Entscheidungsgrundlage fehle.
Am 22.012.2016 langte eine weitere Stellungnahme/Beschwerdeergänzung ein. Es wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Es wurde darauf insbesondere darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall von einer "illegalen" Überschreitung der Landgrenze zwischen Serbien und Kroatien nicht die Rede sein könne. Der Beschwerdeführer habe weder Grenzkontrollen umgangen, noch die Grenze mittels eines ge- oder verfälschten Visums überschritten. Das Kriterium des "illegalen" Grenzübertritts im Sinne des Art. 13
Abs. 1 Dublin III-VO liege somit im konkreten Fall nicht vor, weshalb dieses Zuständigkeitskriterium im vorliegen Fall keine Anwendung finden könne. Beantragt wurde das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahrens auszusetzen. Weiters wurde der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht gestellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Im angefochtenen Bescheid vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die illegale Einreise der beschwerdeführenden Partei in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei.
Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):
"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.
[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"
Überdies wird diesbezüglich auch auf das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016 betreffend die - in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetretene - Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" verwiesen. Der VwGH hat aus Anlass zweier bei ihm anhängiger Revisionen im Sinne dieses Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien mehrere ergänzende Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen, die darauf abzielen, die von mehreren Staaten an der "Balkanroute" geduldete Ein- und Durchreise von Schutzsuchenden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtlich richtig einzuordnen. Im Vorlagebeschluss beantragt der VwGH auch die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren, um rasch Klarheit für die betroffenen Schutzsuchenden und die Behörden über die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylanträge zu schaffen.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Grenzübertritt der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise des Beschwerdeführers in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der beschwerdeführenden Partei durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Behörde im fortgesetzten Verfahren in weiterer Folge den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dahingehend zu prüfen hat, ob allenfalls stationäre Aufenthalte erforderlich sind bzw. eine dauerhafte Reiseunfähigkeit der Beschwerdeführer vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet (vgl. VfGH E 294/2015 vom 19.06.2015 mit Hinweis auf VfSlg. 18.407/2008).
Weiters werden die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen und aktuelle Länderberichte zur Unterbringung und zur Versorgung in Kroatien einzuholen sein.
Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, insbesondere um klären zu können, ob es sich bei den gegenständlichen Verfahren um gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Partei - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung des Verfahrens gemäß
§ 38 AVG sowie hinsichtlich einer Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidung entfallen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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