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W231 2010648-1•BVwG W231 2010648-1
W231 2010648-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2017
Anhaltung, Demonstration, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation
W231 2010648-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zahl XXXX/RDNÖ, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 und am 05.01.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), §§ 55 und 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer stellte am 28.01.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei seiner Erstbefragung am 30.01.2014 gab er an, er sei Moslem und griechischer Volksgruppenzugehöriger. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, am 30.12.2013 in Dagestan von maskierten Männern festgenommen und angehalten worden zu sein. Er sei geschlagen und gefoltert worden. Den Grund für seine Festnahme kenne er nicht, es sei ihm die Zusammenarbeit mit Widerstandskämpfern unterstellt worden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat fürchte er um sein Leben. Über Vorhalt eines EURODAC-Treffers kam hervor, dass der Beschwerdeführer bereits in England einen Asylantrag gestellt hatte, der 2011 negativ entschieden wurde, woraufhin er in die Russische Föderation zurückkehrte.
I.3. Bei seiner Einvernahme am 18.06.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), an, er sei sunnitischer Moslem, sein Vater sei Grieche und seine Mutter Awarin. Nach seiner Abschiebung am 25.12.2011 von England nach Russland sei er sofort in die Ukraine gereist, wo er Wohnungen saniert habe. Dort habe er sich bis Ende 2012 aufgehalten. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe sich in seinem Herkunftsstaat Dagestan aktiv an Kundgebungen einer Menschenrechtsorganisation beteiligt, dabei unter anderem Flugblätter verteilt, für Ordnung bei den Kundgebungen gesorgt und auch Kundgebungsteilnehmer zu den Orten der Kundgebungen gebracht. Am 26.08.2011 habe er das erste Mal an einer Kundgebung teilgenommen, sich bei dieser jedoch noch nicht aktiv beteiligt. Der Grund für seine Teilnahme an den Kundgebungen sei gewesen, dass ein Bekannter "hereingelegt" und diesem Beweise für einen Mord untergeschoben worden seien, indem er aufgefordert worden sei, eine Schachtel (in der sich Schmuck der Ermordeten befunden hätte) zu halten und so seine Fingerabdrücke auf die Schachtel gekommen seien. Dafür sei der Beschwerdeführer Zeuge gewesen und habe deswegen im Frühling 2011 vor der Staatsanwaltschaft eine Zeugenaussage gegen die Untersuchungsbeamten abgegeben. Bei den von der besagten Menschenrechtsorganisation organisierten Kundgebungen werde gegen Menschenrechtsverletzungen, wie z.B. Entführungen von Menschen und dagegen, dass Organe bei Hausdurchsuchungen den Durchsuchten "Granaten und ähnliches" unterjubeln, demonstriert. Der Beschwerdeführer sei zwar kein Mitglied, jedoch Sympathisant dieser Organisation. Er habe jedoch viele Bekannte, die Mitglieder dieser Organisation seien. Es bestehe zwar kein Haftbefehl gegen ihn, er sei jedoch wegen seiner Teilnahme an diesen Kundgebungen "bei der Abteilung für Innere Angelegenheiten der Stadt ( )" erfasst, würden diese Kundgebungen doch von den Behörden als terroristische bzw. extremistische Aktivitäten betrachtet werden. Im April 2013 sei eine namentlich genannte führende Persönlichkeit der Organisation und weitere drei Personen festgenommen worden. Es seien auch einige Bewohner ihrer Stadt, die an den Kundgebungen teilgenommen hätten, eingesperrt worden. Eine weitere für 29.11.2013 geplante Kundgebung in Moskau sei nicht genehmigt worden. Diese Kundgebung hätte unter anderem gegen die Unterdrückung von Moslems gerichtet werden sollen. Am 30.12.2013 seien sechs oder sieben maskierte Behördenvertreter zu ihm nachhause gekommen. Nachdem ihm zwei Handgranaten und Patronen untergejubelt worden seien, sei er festgenommen, in Untersuchungshaft gebracht und dort gefesselt und geschlagen worden. Man habe ihm auch einen Plastiksack über den Kopf gestülpt und die Luftzufuhr bis zur Bewusstlosigkeit unterbunden. Am dritten Tag sei er dann gezwungen worden, zu unterschreiben, dass er Kämpfern geholfen habe. Sein Onkel habe ihn am 04.01.2014 herausgeholt und am 06.01.2014 schließlich zur Flucht aus seinem Herkunftsland geholfen. Dagestan habe er am 06.01.2014 und Moskau am 26.01.2014 verlassen. Der Beschwerdeführer legte eine CD als Beweismittel vor, deren Inhalt er seinen Angaben zufolge aus dem Internet (Youtube) habe. Der Beschwerdeführer sei dabei bei zwei Aufnahmen zu sehen, und zwar bei einer Kundgebung 2011 vor der Staatsanwaltschaft und bei einer weiteren Kundgebung am 08.02.2013. Befragt, was seiner Meinung nach konkret der Grund dafür gewesen sei, dass ihm Handgranaten untergejubelt worden seien, gab er an: "Um mich reinzulegen, weil ich und auch weitere Personen diese Willkür nicht mehr ausgehalten haben und an diesen Protestaktionen teilgenommen haben." Von der Ukraine sei er wieder in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt, weil ihm von Freunden berichtet worden sei, dass Exekutivbeamte ausgetauscht worden seien. Befragt, ob nur der Beschwerdeführer oder auch seine Familie von der Exekutive bedroht worden sei, erklärte er: "Die Familie wurde nicht bedroht, nur ich." Weiter befragt, warum er sich nach seinen Misshandlungen nicht an einen Arzt gewandt habe, gab er an, er habe sich nicht unnötig in der Öffentlichkeit zeigen wollen. Er hätte sich auch nicht woanders in Russland niederlassen können. Auf eine schriftliche Stellungnahme zu den ihm vorgehaltenen Länderfeststellungen verzichtete er. Der Beschwerdeführer legte schließlich noch eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutschkurses von 16.05.2014 bis 20.05.2014 vor.
I.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 23.07.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.).
Die belangte Behörde ging von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens aus und begründete dies im Wesentlichen mit widersprüchlichen, unplausiblen und vagen Angaben. Für die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wertete die belangte Behörde auch, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Einholung von Informationen über sein Asylverfahren in England nicht erteilte. Auf den vom Beschwerdeführer übermittelten Aufnahmen sei der Beschwerdeführer nicht erkennbar.
I.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen hinreichend detailliert gestaltet habe, der Vorhalt der belangten Behörde, ein Video auf "Youtube" sei kein geeignetes Beweismittel, sei nicht plausibel. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens die Einvernahme einer namentlich angeführten Person als Zeugen. Diese habe zeitgleich mit dem Beschwerdeführer an den Demonstrationen teilgenommen, sei nach der Flucht des Beschwerdeführers aus Dagestan von den Behörden mit denselben wie gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfen festgenommen worden und nunmehr in Österreich anerkannter Flüchtling. Dass der Beschwerdeführer die Zustimmung zur Einholung von Informationen über sein in England geführtes Verfahren verweigert habe sei darauf zurückzuführen, dass die Einvernahme dort willkürlich und chaotisch gewesen sei und seine Aussagen ihm nicht rückübersetzt worden seien. Er habe nicht wollen, dass die Behörden in Österreich ein falsches Bild von seinen Fluchtgründen bekämen. Der Beschwerdeführer merkt schließlich an, dass auch in Österreich der Vorfall, als sein Freund "hereingelegt worden sei", nicht korrekt protokolliert worden sei.
I.6. Am 27.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben der Vermieter des Beschwerdeführers ein.
I.7. Am 09.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Empfehlungsschreiben eines Seelsorgers, der am Wohnort des Beschwerdeführers um die Integration von in die Stadt zugewanderten Personen bemüht ist, ein. Diesem Scheiben zufolge bemühe sich der Beschwerdeführer, Deutsch zu lernen, und mache dabei auch große Fortschritte.
I.8. Am 26.04.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Empfehlungsschreiben vom 17.12.2015 ein. Eines stammt von einem Deutschlehrer und bestätigt auch die Teilnahme des Beschwerdeführes an einem Deutschkurs von Sommer 2015 bis Ende 2015, das andere bestätigt die Teilnahme des Beschwerdeführes an einer Sportgruppe, bei der der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr Mitglied sei, und enthält die Unterschriften mehrerer Personen.
I.9. Mit E-Mail vom 23.06.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein Schiftstück übermittelt. Dieses sei laut Rechtsberaterin des Beschwerdeführers eine Kopie einer Ladung zur Einvernahme in Dagestan, die der Beschwerdeführer vor einigen Tagen von einem Bekannten per Post bekommen habe.
I.10. Am 03.11.2016 langte eine gültige Vollmacht des Vereins Menschenrechte zur Vertretung des Beschwerdeführers bei Gericht ein.
I.11. Am 23.11.2016 richtete die Richterin eine Anfrage an die Staatendokumentation. Angefragt wurde, ob die Organisation, an deren Kundgebungen der Beschwerdeführer angab teilgenommen zu haben, in Dagestan nach wie vor aktiv sei, ob an denen vom Beschwerdeführer angegebenen Daten Demonstrationen stattgefunden hätten bzw. stattfinden hätten sollen, und ob die vom Beschwerdeführer im Zuge seines Fluchtvorbringens namhaft gemachte Anwältin bzw. der (stellvertretende) Staatsanwalt in Dagestan bekannt seien. Die entsprechende Beantwortung durch die Staatendokumentation langte am 06.12.2016 bei Gericht ein.
I.12. Am 20.12.2016 und am 05.01.2017 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers statt; am 20.12.2016 wurde auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge einvernommen.
I.13. Am 10.01.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anfrage der Staatendokumentation ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Auf Grundlage des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.01.2014, der Erstbefragung nach dem Asylgesetz, der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA, des angefochtenen Bescheides vom 23.07.2014, der Beschwerde vom 04.08.2014 dagegen, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt und auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 und 05.01.2017, in der auch der vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeuge einvernommen wurde, sowie aller im Verwaltungs- und Gerichtsakt einliegenden Schriftstücke bzw. Nachweise werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
II.1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Moslem (Sunnit) und gehört der griechischen Volksgruppe an. Seine Identität wurde bereits vom BFA festgestellt.
II.1.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Dagestan, Russland. Nach erstmaliger Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im Jahr 2011 reiste der Beschwerdeführer zunächst mit einem Touristenvisum nach Griechenland, von wo er über Madrid nach England gelangte. Dort stellte er am 02.11.2011 einen Asylantrag und wurde nach negativer Erledigung dieses Antrages am 25.12.2011 wieder nach Russland abgeschoben. Nach einem Aufenthalt in der Ukraine kehrte er Ende 2012 wieder nach Dagestan zurück, wo er sich bis 06.01.2014 aufgehalten hat. Dann fuhr er nach Moskau, wo er sich bis 26.01.2014 aufgehalten hat, bevor er mithilfe (finanzieller) Unterstützung seines Onkels aus seinem Herkunftsstaat schlepperunterstützt ausgereist ist.
II.1.3. Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat noch seine Ehefrau, eine minderjährige Tochter, seine Mutter, einen Bruder, einen Onkel mütterlicherseits und weitere weitschichtige Verwandte. Die Ehefrau und Tochter leben in XXXX bei Verwandten der Ehefrau, es besteht Kontakt zu beiden über seinen Onkel. Die Mutter, der Bruder und Onkel des Beschwerdeführers wohnen in XXXX. Sowohl die Mutter, als auch der Bruder und der Onkel arbeiten und es geht ihnen gut in Dagestan.
II.1.4. Der Beschwerdeführer hat nach elfjährigem Schulbesuch an seinem Herkunftsort eine Ausbildung zum Elektroschweißer begonnen aber nicht abgeschlossen, und seinen Lebensunterhalt als Maler bzw. Anstreicher und Fliesenleger verdient. Er hat im Herkunftsland jedenfalls eine Eigentumswohnung, die derzeit vermietet ist. Ein großes Grundstück, das im Eigentum des Beschwerdeführes stand, wurde verkauft.
II.1.5. Es kann nicht festgestellt werden, dass beim Beschwerdeführer in Folge seiner Teilnahme an Kundgebungen der in Dagestan aktuell nicht mehr aktiven Organisation "Bund der Gerechten" sowie der behaupteten Erstattung einer Anzeige gegen Untersuchungsbeamte im Jahr 2010 am 30.12.2013 eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde, ihm dabei zwei Handgranaten und Patronen untergeschoben und er daraufhin verhaftet, misshandelt und mit dem Tod bedroht wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe für seine Ausreise werden mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens nicht festgestellt.
II.1.6. Dem Beschwerdeführer droht zum Entscheidungszeitpunkt in seinem Herkunftsstaat weder eine unmenschliche Behandlung oder unverhältnismäßige Strafe, noch die Todesstrafe bzw. eine sonstige individuelle Gefahr.
II.1.7. Der Beschwerdeführer war seit seiner Asylantragstellung am 28.01.2014 in Österreich für die Dauer seines Asylverfahrens bisher bloß vorläufig aufenthaltsberechtigt. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine näheren Familienangehörigen.
II.1.8. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise nach Österreich im Jänner 2014 erst seit rund drei Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung vom 23.07.2014 nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist bislang keiner regelmäßigen Beschäftigung/Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Er ist jedoch gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer hat einige soziale Kontakte – vorwiegend aus seinem Wohnumfeld – geknüpft und ist Mitglied einer Sportgruppe, sonst besucht er weiters keine Kurse. Im Zeitraum von 16.05.2014 bis 20.05.2014 hat er einen "Integrationskurs Deutsch für Asylwerber" besucht, ab Sommer 2015 lernte er Deutsch mit einem Betreuer aus der Gemeinde, wo er untergebracht ist, und legte eine Bestätigung vor, wonach er ab Dezember 2016 wieder einen Deutschkurs besuchen werde, dessen Beginn nach den Angaben des Beschwerdeführers auf Jänner 2017 verschoben wurde. Er spricht Deutsch ca. auf Niveau A1.
II.1.9. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und den Beschwerdeführern mit der Ladung für die mündliche Verhandlung am 28.07.2016 vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen.
II.1.10. Zur aktuellen Situation in der Russischen Föderation bzw. in Dagestan werden folgende Feststellungen getroffen:
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 22.3.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über sehr weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident. Dmitri Medwedjew, Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8. Mai 2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Mit 238 von 450 Sitzen verfügt die Partei 'Einiges Russland' über eine absolute Mehrheit in der Staatsduma. Bei der Wahl am 4. Dezember 2011 wurde die Staatsduma erstmals für eine verlängerte Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden ausnahmslos über Parteilisten nach dem Verhältniswahlrecht mit einer Sieben-Prozent-Hürde gewählt. Neben 'Einiges Russland' sind aktuell die Kommunisten mit 92 Sitzen, die formal linksorientierte Partei 'Gerechtes Russland' mit 64 Sitzen und die 'Liberaldemokraten' des Rechtspopulisten Schirinowski mit 56 Sitzen in der Staatsduma vertreten. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Duma-Wahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Ab der nächsten Wahl soll die Hälfte der Abgeordneten mittels relativer Mehrheitswahl in Einpersonen-Wahlkreisen (also in Wahlkreisen, in denen jeweils ein Kandidat/eine Kandidatin gewählt wird) bestimmt werden. Es soll wieder die Fünf-Prozent-Hürde gelten. Die nächste Duma-Wahl soll am 18. September 2016 stattfinden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 4.2016a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden am 13. September 2015 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten (AA 3.2016a).
Angesichts einer zunehmenden internationalen Isolierung des Landes und wachsender wirtschaftlicher Probleme war die russische Regierung 2015 bemüht, die Bevölkerung auf Begriffe wie Einheit und Patriotismus einzuschwören, "traditionelle Werte" zu betonen und Angst vor angeblichen inneren und äußeren Feinden des Landes zu schüren. Meinungsumfragen zufolge traf Präsident Wladimir Putin mit seiner Art, das Land zu führen, unverändert auf breite Zustimmung. Regierungskritiker wurden in den Massenmedien als "unpatriotisch" und "anti-russisch" verunglimpft und gelegentlich auch tätlich angegriffen. Am 27.2.2015 wurde Boris Nemzow, einer der bekanntesten Oppositionspolitiker des Landes, in Sichtweite des Kremls erschossen. Trauernde Menschen, die am Tatort an ihn erinnern wollten, wurden von den Moskauer Behörden und Regierungsanhängern schikaniert. Die Regierung stritt die immer zahlreicheren Beweise für eine militärische Beteiligung Russlands in der Ukraine weiterhin ab. Im Mai 2015 erklärte Präsident Putin per Erlass alle Verluste der russischen Armee bei "Spezialeinsätzen" in Friedenszeiten zum Staatsgeheimnis. Bis November 2015 hatten sich amtlichen Schätzungen zufolge 2700 russische Staatsbürger, die zum Großteil aus dem Nordkaukasus stammten, in Syrien und im Irak der bewaffneten Gruppe Islamischer Staat (IS) angeschlossen. Unabhängige Experten nannten höhere Zahlen. Am 30.9.2015 begann Russland mit Luftangriffen in Syrien, die nach offiziellen Angaben den IS treffen sollten, sich häufig aber auch gegen andere Gruppen richteten, die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad ablehnten. Meldungen über zahlreiche zivile Opfer der Luftangriffe wurden von der russischen Regierung bestritten. Am 24.11.2015 schoss die Türkei ein russisches Kampfflugzeug ab, das in den türkischen Luftraum eingedrungen sein soll. Der Vorfall löste gegenseitige Schuldzuweisungen aus und führte zu einer diplomatischen Eiszeit zwischen den beiden Ländern (AI 24.2.2016).
Quellen:
Dagestan
Dagestan belegt mit einer Einwohnerzahl von 2,94 Millionen Menschen (2% der Gesamtbevölkerung Russlands) den dritten Platz unter den Republiken der Russischen Föderation. Über die Hälfte der Einwohner (54,9%) sind Dorfbewohner. Die Bevölkerung in Dagestan wächst verhältnismäßig schnell. Im Unterschied zu den faktisch monoethnischen Republiken Tschetschenien und Inguschetien, setzt sich die Bevölkerung Dagestans aus einer Vielzahl von Ethnien zusammen. In der Republik gibt es 60 verschiedene Nationalitäten, einschließlich der Vertreter der 30 alteingesessenen Ethnien. Alle sprechen unterschiedliche Sprachen. Dieser Umstand legt die Vielzahl der in Dagestan wirkenden Kräfte fest, begründet die Notwendigkeit eines Interessenausgleichs bei der Lösung entstehender Konflikte und stellt ein Hindernis für eine starke autoritäre Zentralmacht in der Republik dar. Allerdings findet dieser "Interessenausgleich" traditionellerweise nicht auf dem rechtlichen Wege statt, was in Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Clans münden kann. Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nordkaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).
Was das politische Klima betrifft, gilt die Republik Dagestan im Vergleich zu Tschetschenien noch als relativ liberal. Die Zivilgesellschaft ist hier stärker vertreten als in dem Kadyrow’schen Privatstaat. Ebenso existiert – anders als in der Nachbarrepublik – zumindest eine begrenzte Pressefreiheit. Wie im Abschnitt über Dagestans Völkervielfalt erwähnt, stützt die ethnische Diversität ein gewisses Maß an politischem Pluralismus und steht autokratischen Herrschaftsverhältnissen entgegen. So hatte der Vielvölkerstatus der Republik das Amt eines Präsidenten oder Republikführers lange Zeit verhindert. Erst Anfang 2006 setzte der Kreml den Awaren Muchu Alijew als Präsidenten an die Spitze der Republik. Alijew war in sowjetischer Zeit ein hochrangiger Parteifunktionär und bekleidete danach zehn Jahre lang den Vorsitz im Parlament Dagestans. Er galt als »Mann des Volkes« in einer Republik, in der politische Macht bislang an die Unterstützung durch lokale und ethnische Seilschaften gebunden war. Alijew, so schien es anfangs, stand über diesen Clan-Welten. Doch die Hoffnung auf Korruptionsbekämpfung und bessere Regierungsführung wurde enttäuscht. Moskau ersetzte ihn 2009 durch Magomedsalam Magomedow, einen Sohn des langjährigen Staatsratsvorsitzenden, der als Präsidentenersatz fungiert hatte. Damit verschob sich die politische Macht im ethnischen Spektrum von den Awaren wieder zu den Darginern. Der neue Präsident war mit Hinterlassenschaften der 14-jährigen Herrschaft seines Vaters Magomedali Magomedow konfrontiert, die sein Amtsvorgänger Alijew nicht hatte bewältigen können. Das betraf vor allem Korruption und Vetternwirtschaft. In Dagestan bemühte sich Magomedow vor allem um einen Dialog zwischen den konfessionellen Konfliktparteien der Sufiten und Salafisten und um eine Reintegration der »Waldbrüder«, des bewaffneten Untergrunds also, in die Gesellschaft. Er berief auch einen dagestanischen Völkerkongress mit fast 3000 Teilnehmern ein, der im Dezember 2010 religiösen Extremismus und Terrorismus verdammte und die Bevölkerung aufrief, den Kampf gegen den bewaffneten Untergrund zu unterstützen. Ein Ergebnis des Kongresses war die Schaffung eines Komitees für die Reintegration von Untergrundkämpfern. Doch auch Magomedsalam Magomedow gelang es nicht, die Sicherheitslage in Dagestan zu verbessern. Anfang 2013 ersetzte der Kreml Magomedow durch Ramsan Abdulatipow, den in Moskau wohl bekanntesten Dagestaner. Abdulatipow galt dort als Experte für interethnische Beziehungen und religiöse Konflikte im Nordkaukasus; 1999/2000 hatte er kurzzeitig das ein Jahr später abgeschaffte föderale Ministerium für Nationalitätenbeziehungen geleitet. Damit trat abermals ein Hoffnungsträger an die Spitze der Republik, der als Erstes der Korruption und dem Clanismus den Kampf ansagte. Abdulatipows Kampf gegen Korruption und Nepotismus führte zwar zum Austausch von Personal, doch die Strukturen, die dem Problem zugrunde liegen, wurden kaum angetastet. Es war auch nicht zu erwarten, dass sich ein Phänomen wie das Clan- und Seilschaftsprinzip, das für Dagestan so grundlegende gesellschaftlich-politische Bedeutung hat, ohne weiteres würde überwinden lassen. Dieses Prinzip wird nicht nur durch ethnische, sondern auch durch viele andere Zuordnungs- und Gemeinschaftskriterien bestimmt und prägt Politik wie Geschäftsleben der Republik auf entscheidende Weise. Zudem blieb der Kampf gegen den bewaffneten Untergrund oberste Priorität, was reformpolitische Programme in den Hintergrund rückte. Dabei zeugt die Praxis der Anti-Terror-Operationen in der Ära Abdulatipow von einer deutlichen Stärkung der »Siloviki«, das heißt des Sicherheitspersonals. Zur Bekämpfung der Rebellen setzt der Sicherheitsapparat alte Methoden ein. Wie in Tschetschenien werden die Häuser von Verwandten der Untergrundkämpfer gesprengt, und verhaftete »Terrorverdächtige« können kaum ein faires Gerichtsverfahren erwarten. Auf Beschwerden von Bürgern über Willkür und Straflosigkeit der Sicherheitskräfte reagiert Abdulatipow mit dem Argument, Dagestan müsse sich »reinigen«, was ein hohes Maß an Geduld erfordere (SWP 4.2015).
Laut Swetlana Gannuschkina ist Abdulatipow ein alter sowjetischer Bürokrat. Sein Vorgänger Magomedsalam Magomedow war ein sehr intelligenter Mann, der kluge Innenpolitik betrieb. Er hatte eine Diskussionsplattform organisiert, wo verfeindete Gruppen miteinander gesprochen haben. Es ging dabei vor allem um den Dialog zwischen den Salafisten und den Anhängern des Sufismus. Unter ihm haben auch die außergerichtlichen Hinrichtungen von Seiten der Polizei aufgehört. Er hat eine sogenannte Adaptionskommission eingerichtet. Diese Kommission hatte die Aufgabe, Kämpfern von illegal bewaffneten Einheiten eine Rückkehr ins bürgerliche Leben zu ermöglichen. Diejenigen, die kein Blut an den Händen hatten, konnten mit Hilfe dieser Kommission wieder in der Gesellschaft Fuß fassen. Wenn sie in ihrem bewaffneten Widerstand Gewalt angewendet oder Verbrechen begangen hatten, wurden sie zwar verurteilt, aber zu einer geringeren Strafe. Auch diese Personen sind in die dagestanische Gesellschaft reintegriert worden. Mit der Ernennung Abdulatipows als Oberhaupt der Republik, gab es keine Verhandlungen mehr mit den Aufständischen und er initiierte einen harten Kampf gegen den Untergrund. Dadurch stiegen die Terroranschläge und Gewalt in Dagestan wieder an (Gannuschkina 3.12.2014, vgl. AI 9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, jederzeit zu Attentaten kommen. Die russischen Behörden haben zuletzt ihre Warnung vor Attentaten bekräftigt und rufen zu besonderer Vorsicht auf (AA 1.6.2016b).
Russland hat den IS erst Ende Dezember 2014 auf seine Liste terroristischer Organisationen gesetzt und dabei andere islamistische Gruppierungen außer Acht gelassen, in denen seine Staatsbürger, insbesondere Tschetschenen und Dagestaner, in Syrien und im Irak ebenfalls aktiv sind – wie die Jaish al-Muhajireen-wal-Ansar, die überwiegend von Kämpfern aus dem Nordkaukasus gegründet wurde. Ausländische und russische Beobachter, darunter die kremlkritische Novaja Gazeta im Juni 2015, erhoben gegenüber den Sicherheitsbehörden Russlands den Vorwurf, der Abwanderung von Jihadisten aus dem Nordkaukasus und anderen Regionen nach Syrien tatenlos, wenn nicht gar wohlwollend zuzusehen, da sie eine Entlastung für den Anti-Terror-Einsatz im eigenen Land mit sich bringe. Tatsächlich nahmen die Terroraktivitäten in Russland selber ab (SWP 10.2015). In der zweiten Hälfte des Jahres 2014 kehrte sich diese Herangehensweise um, und Personen, die z.B. Richtung Türkei ausreisen wollten, wurden an der Ausreise gehindert. Nichtsdestotrotz geht der Abgang von gewaltbereiten Dschihadisten weiter und Experten sagen, dass die stärksten Anführer der Aufständischen, die dem IS die Treue geschworen haben, noch am Leben sind. Am 1.8.2015 wurde eine Hotline eingerichtet, mit dem Ziel, Personen zu unterstützen, deren Angehörige in Syrien sind bzw. planen, nach Syrien zu gehen. Auch Rekrutierer und Personen, die finanzielle Unterstützung für den Dschihad sammeln, werden von den Sicherheitsbehörden ins Visier genommen. Einige Experten sind der Meinung, dass das IS Rekrutierungsnetzwerk eine stabile Struktur in Russland hat und Zellen im Nordkaukasus, in der Wolga Region, Sibirien und im russischen Osten hat (ICG 14.3.2016).
Das »Kaukasus-Emirat«, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt. Dem russischen Islamexperten Aleksej Malaschenko zufolge reisten gar Offizielle aus der Teilrepublik Dagestan nach Syrien, um IS-Kämpfer aus dem Kaukasus darin zu bestärken, ihren Jihad im Mittleren Osten und nicht in ihrer Heimat auszutragen. Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Novaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am 23. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein ‚Wilajat Kavkaz‘, eine Provinz Kaukasus, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus Emirats dem ‚Kalifen‘ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Jihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren. Seitdem mehren sich am Südrand der Russischen Föderation die Warnungen vor einer Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat. Kurz zuvor hatten die föderalen und lokalen Sicherheitsorgane noch den Rückgang terroristischer Aktivitäten dort für sich reklamiert. Als lautester Mahner tut sich wieder einmal der tschetschenische Republikführer Ramzan Kadyrow hervor. Er rief alle muslimischen Länder dazu auf, sich im Kampf gegen den IS, den er mit Iblis-Staat – also Teufelsstaat – übersetzt, zusammenzuschließen. Für Kadyrow ist der IS ein Produkt anti-islamischer westlicher Politik, womit er sich im Einklang mit der offiziellen Sichtweise des Kremls befindet, der dem Westen regelmäßig fatale Eingriffe im Mittleren Osten vorwirft. Terroristische Aktivitäten im Nordkaukasus, die eindeutig den Überläufern zum IS zuzuschreiben sind, haben sich aber bislang nicht verstärkt. Bis September 2015 wurden nur zwei Anschläge in Dagestan der IS-Gefolgschaft zugeschrieben: die Ermordung des Imam einer Dorfmoschee und ein bewaffneter Angriff auf die Familie eines Wahrsagers. Auch im Südkaukasus mehren sich die Stimmen, die vor dem IS warnen. Aus dem Pankisi-Tal in Georgien, das mehrheitlich von einer tschetschenischen Volksgruppe bewohnt wird, stammen einige Teilnehmer an den Kämpfen in Syrien – so Umar al-Shishani (eigentl. Tarkhan Batiraschwili), der dort prominenteste Milizen-Führer aus dem Kaukasus (SWP 10.2015).
Seit Ende 2014 mehren sich Meldungen über Risse im bewaffneten Untergrund und Streitigkeiten in der damaligen Führung des Emirats, die vor allem mit der Beteiligung nordkaukasischer Kämpfer am Jihad des IS in Syrien zu tun haben. Eine wachsende Zahl von Feldkommandeuren (Emiren) aus Dagestan, Tschetschenien und anderen Teilen des Nordkaukasus haben IS-Führer Abu Bakr al-Baghdadi den Treueid geschworen (SWP 4.2015). Nach Dokku Umarows Tod 2013 wurde Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] zum Anführer des Kaukasus Emirates. Dieser ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte im Frühling 2015 getötet worden (Zeit Online 20.4.2015). Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) wurde zum Nachfolger (Open Democracy 29.6.2015). Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov) (Jamestown 14.8.2015).
Bis ins Jahr 2015 hinein hat Russland die vom sogenannten Islamischen Staat ausgehende Gefahr eher relativiert und die Terrormiliz als einen von vielen islamistischen Akteuren abgetan, die das mit Moskau verbündete Assad-Regime, die ‚legitime Regierung Syriens‘, bekämpfen. In seiner jährlichen Tele-Konferenz mit der Bevölkerung am 18. April 2015 hatte Präsident Putin noch geäußert, der IS stelle keine Gefahr für Russland dar, obwohl die Sicherheitsbehörden schon zu diesem Zeitpunkt eine zunehmende Abwanderung junger Menschen nach Syrien und Irak registriert und vor den Gefahren gewarnt hatten, die von Rückkehrern aus den dortigen Kampfgebieten ausgehen könnten. Wenige Tage später bezeichnete Außenminister Lawrow den IS in einem Interview erstmals als Hauptfeind Russlands (SWP 10.2015).
Der russische Generalstaatsanwalt erklärte im November 2015, dass 650 Strafverfahren aufgrund der Beteiligung in einer illegalen bewaffneten Gruppierung im Ausland eröffnet wurden. Laut Chef des FSB (Inlandsgeheimdienst) sind davon 1.000 Personen betroffen. Zusätzlich wurden 770 Aufständische und ihre Komplizen inhaftiert und 156 Kämpfer wurden im Nordkaukasus 2015 getötet, einschließlich 20 von 26 Anführern, die dem IS die Treue geschworen hatten. Mehr als 150 Rückkehrer aus Syrien und dem Irak wurden zu Haftstrafen verurteilt. 270 Fälle wurden eröffnet, um vermeintliche Terrorfinanzierung zu untersuchen; 40 Rekrutierer sollen allein in Dagestan verhaftet und verurteilt worden sein. Vermeintliche Rekrutierer wurden verhaftet, da sie Berichten zufolge junge Personen aus angesehenen Familien in Tschetschenien, aber auch aus Moskau, St. Petersburg, Jekaterinburg, der Stavropol Region und der Krasnodar Region für den IS gewinnen wollten (ICG 14.3.2016).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die patriotische Begeisterung, mit der in Russland die Annexion der Krim einherging, rückte die Sicherheitslage im Nordkaukasus in ein trügerisch positives Licht. Dieser Landesteil ragt in der nachsowjetischen Periode aus dem regionalen Gefüge der Russischen Föderation wie kein anderer hervor, bedingt durch die zwei Kriege in Tschetschenien, anhaltende Kämpfe zwischen Sicherheitskräften und einem bewaffneten islamistischen Untergrund in weiteren Teilen der Region sowie mannigfache sozial-ökonomische Probleme. Bis vor kurzem rangierte der Nordkaukasus in der Gewaltbilanz des gesamten post-sowjetischen Raumes an oberster Stelle, fielen den bewaffneten Auseinandersetzungen doch jährlich mehrere Hundert Menschen zum Opfer – Zivilisten, Sicherheitskräfte und Untergrundkämpfer. 2014 wurde der Nordkaukasus in dieser Hinsicht von der Ostukraine überholt. Zugleich stufen auswärtige Analysen die Sicherheitslage im Nordkaukasus aber weiterhin mit ‚permanent low level insurgency‘ ein. Im Unterschied zum Südkaukasus mit seinen drei unabhängigen Staaten (Armenien, Aserbaidschan, Georgien) haben externe Akteure und internationale Organisationen kaum Zugang zum Nordkaukasus, dessen Entwicklung als innere Angelegenheit Russlands gilt (SWP 4.2015).
2015 wurden aus dem Nordkaukasus weniger Angriffe bewaffneter Gruppen gemeldet als in den Vorjahren. Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche (AA 5.1.2016).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt. Insbesondere in Dagestan, wo es immer wieder zu blutigen Zusammenstößen zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften kommt, ist die Lage weiterhin kritisch. In Tschetschenien hat Ramzan Kadyrov die Rebellen mit Gewalt und Amnestieangeboten dezimiert bzw. zum Ausweichen auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan gezwungen. Anschläge auf den Expresszug nach St. Petersburg im November 2009, die Moskauer Metro im April 2010, den Moskauer Flughafen Domodedovo im Jänner 2011 (mit zwei österr. Staatsbürgern unter den Opfern) sowie im Oktober und Dezember 2013 in Wolgograd zeigten, dass die Gefahr des Terrorismus auch Zentralrussland betrifft (ÖB Moskau 10.2015).
Ein Sicherheitsrisiko stellt auch die mögliche Rückkehr von nach Syrien oder in den Irak abwandernden russischen Kämpfern dar, sowie die Extremisten im Nordkaukasus, die ihre Loyalität gegenüber dem IS bekundet haben. Der Generalsekretär des russischen Nationalen Sicherheitsrats Nikolai Patrushev sprach von rund 1.000 russischen Staatsangehörigen, die an der Seite des IS kämpfen würden, der Chef des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB Alexander Bortnikov hingegen sprach von mehreren Tausend Kämpfern). Laut einem rezenten Bericht der regierungskritischen Zeitschrift "Novaya Gazeta" nehmen die russischen Sicherheitsdienste diese Abwanderung nicht nur stillschweigend zur Kenntnis, sondern unterstützen sie teilweise auch aktiv, in der Hoffnung, die Chance auf eine Rückkehr der Extremisten aus den Kampfgebieten in Syrien und dem Irak zu reduzieren. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten Syrien und Irak zurückkehren, wird v.a. gerichtlich vorgegangen. Zu Jahresbeginn 2015 liefen rund 60 Strafprozesse, die meisten davon basierend auf Art. 58 StGB (Teilnahme an einer terroristischen Handlung), Art. 205.3 StGB (Absolvierung einer Terror-Ausbildung) und Art. 208 StGB (Organisation einer illegalen bewaffneten Gruppierung oder Teilnahme in ihr). Im nordkaukasischen Kreismilitärgericht wurde Ende August 2015 ein 26-jähriger Mann aus Dagestan wegen Absolvierung einer Terror-Ausbildung, Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Gruppierung und illegalen Waffenbesitzes zu 14 Jahren Straflager verurteilt. Der Nordkaukasus ist und bleibt trotz anhaltender politischer wie wirtschaftlicher Stabilisierungsversuche ein potentieller Unruheherd innerhalb der Russischen Föderation. Das harte Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen Extremisten, teils ohne Rücksicht auf Verluste innerhalb der Zivilbevölkerung, trägt zur Bildung neuer Konflikte und Radikalisierung der Bevölkerung bei. Das Risiko einer Destabilisierung steigt darüber hinaus aufgrund der allfälligen Rückkehr von Kämpfern aus Syrien und dem Irak bzw. aufgrund des steigenden Einflusses des IS im Nordkaukasus selbst (ÖB Moskau 10.2015).
Im Jahr 2015 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 258 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 525 Opfer). 209 davon wurden getötet (2014: 341), 49 verwundet (2014: 184) (Caucasian Knot 8.2.2016). Im ersten Quartal 2016 gab es im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 48 Opfer des bewaffneten Konfliktes, 20 davon getötet, 28 davon verwundet (Caucasian Knot 10.5.2016).
Quellen:
Dagestan
Die Sicherheitslage in Dagestan bleibt instabil. Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Letztere gehörten bis vor kurzem primär zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekunden jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem IS. Die Anhänger des Emirats beanspruchen, den "wahren Islam" in der Region zu vertreten. Die Vertreter des sog. "traditionellen" Islam werden als korrupt angesehen und stehen im Verdacht, der Regierung in Moskau bzw. ihren Repräsentanten in der Region untertan zu sein. Die Erfolge des IS in Syrien und im Irak haben eine starke Anziehungskraft auf die Anhänger des Kaukasus-Emirats – einerseits wandern sie vermehrt in den Nahen Osten ab, um an der Seite des IS zu kämpfen, andererseits haben seit Jahresbeginn 2015 mehrere Kommandeure des Emirats ihre Loyalität gegenüber dem IS in Videos proklamiert. Im Juni 2015 gab der IS die Gründung des sog. Vilayat Kavkaz bekannt. Operativ ist der IS im Nordkaukasus zwar noch nicht in Erscheinung getreten, eine Intensivierung der Propaganda ist jedoch feststellbar. Es bleibt abzuwarten, ob der IS tatsächlich militärische und finanzielle Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus operativ tätig zu werden, oder ob der IS das "Vilayat Kavkaz" v.a. zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen. Die russischen Behörden zeigen sich jedenfalls alarmiert aufgrund dieser Entwicklung (ÖB Moskau 10.2015).
Angesteckt durch die Konflikte in Tschetschenien, hat sich die Sicherheitslage im multiethnischen Dagestan in den letzten Jahren deutlich verschlechtert und bleibt sehr angespannt. Islamistischer Extremismus, Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans, Korruption und organisierte Kriminalität führen zu anhaltender Gewalt und Gegengewalt. Die beinahe täglichen Anschläge von Rebellen richten sich gezielt gegen Sicherheits- und Verwaltungsstrukturen, politische Führungskader, Polizeipatrouillen, Bahnlinien, Gas- und Stromleitungen und öffentliche Gebäude. Die Behörden gehen mit harter Repression gegen Rebellen und deren vermeintliche Anhänger in der Bevölkerung vor (AA 5.1.2016).
Gemäß verschiedenen Quellen ist Dagestan aktuell das Zentrum der Gewalt im Nordkaukasus. Sicherheitskräfte werden für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht, darunter illegale Inhaftierungen, gewaltsame Entführungen, außergerichtliche Tötungen, manipulierte Strafprozesse und Folter (SFH 25.7.2014).
2015 gab es in Dagestan 153 Opfer des bewaffneten Konfliktes (2014: 293), davon 126 Tote und 27 Verwundete (Caucasian Knot 8.2.2016).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen
Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR, EuR) als auch nationale Organisationen (Ombudsmann, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten (rund 1 %) zu Freisprüchen der Angeklagten. Laut einer Umfrage des Levada-Zentrums über das Vertrauen der Bevölkerung in die staatlichen Institutionen aus Ende 2014 rangiert die Justiz (gemeinsam mit der Polizei) im letzten Drittel. 45% der Befragten zweifeln daran, dass man der Justiz trauen kann, 17% sind überzeugt, dass die Justiz das Vertrauen der Bevölkerung nicht verdient und nur 26% geben an, den Gerichten zu vertrauen. 2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das die Souveränität Russlands untergraben möchte. Im Juli stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass wenn der EGMR von einer Konventionsauslegung ausgeht, die der Verfassung der Russischen Föderation widerspricht, Russland in dieser Situation aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Seit Ausbruch der Ukraine-Krise und der daraus resultierenden Konfrontation mit dem Westen laufen in Russland mehrere politisch motivierte Prozesse gegen ausländische Staatsangehörige (z.B. die ukrainische Pilotin Nadja Savchenko), die in einigen Fällen (z.B. ukrainischer Regisseur Oleg Sentsov oder estnischer Sicherheitsbeamter Eston Kohver) bereits zu Verurteilungen geführt haben und an der Unabhängigkeit der russischen Justiz von der Politik zweifeln lassen. Gleichzeitig ist ein Anstieg der Anklagen wegen Hochverrats gegen russische Staatsangehörige zu beobachten. Diese Prozesse finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und nur wenige Informationen geraten in die Medien (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AA 5.1.2016).
Mehrere aufsehenerregende Prozesse machten 2015 die gravierenden und weit verbreiteten Mängel der russischen Strafjustiz deutlich. Dazu zählten Verstöße gegen den Grundsatz der "Waffengleichheit" und der Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen in der Ermittlungsphase. Außerdem wurden unter Folter erpresste "Geständnisse", Aussagen geheimer Zeugen und andere geheime Beweise, die die Verteidigung nicht anfechten konnte, vor Gericht zugelassen und Angeklagten das Recht auf einen Rechtsbeistand ihrer Wahl verweigert. Weniger als 0,5% der Verfahren endeten mit einem Freispruch (AI 24.2.2016).
Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess. Für zu lebenslange Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich. Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft – bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung – bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen". Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalistin Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende gegebenenfalls vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen, um die meisten Behördenvertreter, welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen. Die Regierung untersucht und verfolgt Missbräuche nicht adäquat, besonders wenn regionale Behörden involviert waren. Tschetschenische Sicherheitsbehörden unter direkter Kontrolle von Ramzan Kadyrow können mit Straffreiheit rechnen, sogar bei Drohungen gegen russische Sicherheitsbehörden, die versuchen in Tschetschenien tätig zu werden (US DOS 13.4.2016).
Russland wird die bisherigen Truppen des Innenministeriums in eine Nationalgarde umwandeln. Neben den 170.000 Soldaten der Innentruppen sollen auch 40.000 Mann der Sonderpolizeitruppe Omon und andere Spezialkräfte in die Nationalgarde eingegliedert werden. Die Garde solle im Kampf gegen Terror, Drogen und organisiertes Verbrechen eingesetzt werden. Putin stärkte das Innenministerium auch, indem er ihm die bisher eigenständigen Behörden für Drogenbekämpfung und Migration wieder unterstellte. Damit sollten doppelte Zuständigkeiten vermieden werden, sagte ein Vertreter des Sicherheitsapparates der Agentur Interfax. Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016). Leiter der künftigen Elitetruppe im Kampf gegen Terror und organisierte Kriminalität wird sein Ex-Leibwächter Wiktor Solotow sein – der Mann also, der Putin jahrelang am nächsten stand. Interessant ist, dass Solotow zugleich als das Bindeglied im Kreml zu Tschetschenenoberhaupt Ramsan Kadyrow gilt (Standard 7.4.2016).
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 5.1.2016).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Im Einklang mit der EMRK sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland gesetzlich verboten. Dennoch werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamten gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern oft nicht untersucht (ÖB Moskau 10.2015).
Der Folter verdächtigte Polizisten werden meist nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet. Das Gesetz verlangt von Verwandten von Terroristen, dass sie die Kosten, die durch einen Angriff entstehen übernehmen. Menschenrechtsverteidiger kritisieren dies als Kollektivbestrafung (USDOS 13.4.2016).
Die Strafverfolgungsbehörden setzten bei der Bekämpfung bewaffneter Gruppen weiterhin vor allem auf Operationen der Sicherheitskräfte. Es bestand nach wie vor der Verdacht, dass diese mit rechtswidrigen Inhaftierungen, Folter und anderen Misshandlungen von Häftlingen sowie Verschwindenlassen einhergingen (AI 24.2.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Korruption
Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. In einigen Fällen scheint der Kreml Signale an die Beamten auszusenden, dass die Korruption aufgrund der wachsenden wirtschaftlichen Probleme eingeschränkt werden muss (FH 27.1.2016). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, im Gesundheitswesen, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen. Hochrangige Beamte wurden 2015 wegen Korruption angeklagt, darunter zwei Gouverneure von Sachalin und Komi. Medien spekulierten, dass dies eine neue Anti-Korruptionskampagne sein könnte, jedoch Korruptionsvorwürfe auch häufig wegen politischen Gründen vorgebracht werden und es nicht unbedingt darum geht, die Korruption vollständig zu beseitigen (USDOS 13.4.2016).
Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats, um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 4.2016a). Seit seinem Amtsantritt verspricht Wladimir Putin immer wieder aufs Neue konsequente Korruptionsbekämpfung, Jahr für Jahr werden neue Bekämpfungskonzepte vorgelegt, während sich die Eliten ungestört und vor aller Augen bereichern – Korruption gehört eben zum Leben dazu. Ein Drittel der Russen hält sie laut einer Umfrage des Lewada-Instituts generell für unausrottbar (Zeit Online 18.1.2016).
Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu erkaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Inländische und ausländische NGOs geraten zunehmend unter Druck. Auf Basis des sogenannten NGO-Gesetzes aus 2012 müssen sich russische NGOs, die politisch aktiv sind und aus dem Ausland Finanzmittel erhalten, in ein vom Justizministerium geführtes Register der ausländischen Agenten eintragen. Mehrere Organisationen, die eine Eintragung verweigerten, wurden zu teilweise hohen Geldstrafen verurteilt; andere wiederum lösten sich aus Protest gegen das Gesetz ganz auf, bzw. gründeten nach Auflösung eine neue Organisation. Seit Juni 2014 hat das Justizministerium das Recht, NGOs auch gegen ihren Willen in das Register einzutragen. Ein positiver Schritt wurde im März 2015 gesetzt, als im Zuge einer Abänderung des NGO-Gesetzes die Möglichkeit geschaffen wurde, Organisationen aus dem Register zu streichen, wenn sie nachweisen können, keine ausländischen Finanzmittel mehr zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. GIZ 4.2016a).
Im Mai 2015 wurde ein Gesetz angenommen, das es erlaubt die Tätigkeit von ausländischen oder internationalen Nichtregierungsorganisationen, die eine Bedrohung für die verfassungsmäßigen Grundlagen der Russischen Föderation, für die Verteidigungsfähigkeit des Landes oder die Sicherheit des Staates darstellen, auf dem Territorium der Russischen Föderation für unerwünscht zu erklären. Die Klassifizierung als unerwünschte Organisation zieht ein Verbot der Gründung bzw. die Liquidierung bereits bestehender Strukturen der ausländischen NGO in Russland nach sich, sowie ein Verbot der Verteilung von Informationsmaterialien bzw. der Durchführung von Projekten der NGO (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016). Weiters ist es russischen Banken verboten, Finanzoperationen durchzuführen, wenn eine Seite als unerwünschte NGO eingestuft wurde. Die Verbote betreffen nicht nur die NGO selbst, sondern auch Personen, die sich an ihrer Tätigkeit beteiligen. Menschenrechtler gehen daher davon aus, dass das Gesetz indirekt auch gegen die russische Zivilgesellschaft gerichtet ist. Das Gesetz sieht Geldstrafen sowie bei wiederholter Verletzung eine Freiheitsstrafe von 2-6 Jahren vor. Als erste ausländische Organisation wurde die National Endowment for Democracy im Juli 2015 für unerwünscht erklärt (ÖB Moskau 10.2015). Im November und Dezember 2015 waren drei weitere Geber-Organisationen betroffen: die Open Society Foundation, die Open Society Institute Assistance Foundation und die US Russia Foundation for Economic Advancement and the Rule of Law. Zum Jahresende 2015 umfasste das beim Justizministerium geführte Verzeichnis "ausländischer Agenten" 111 NGOs. Sie mussten ihre gesamten Publikationen mit diesem stigmatisierenden Begriff kennzeichnen und aufwendige Berichterstattungspflichten erfüllen. Organisationen, die diesen Anforderungen nicht nachkamen, drohten hohe Geldstrafen. Keine einzige Organisation konnte sich vor Gericht erfolgreich gegen die Aufnahme in das Verzeichnis wehren. Sieben Organisationen wurden von der Liste gestrichen, nachdem sie keine Gelder mehr aus dem Ausland annahmen. 14 Organisationen, die auf der Liste standen, beschlossen, ihre Tätigkeit ganz einzustellen. Gegen das in der Liste der "ausländischen Agenten" verzeichnete Menschenrechtszentrum Memorial wurde im September 2015 eine Geldstrafe von 600.000 Rubel (rund 7.000 Euro) unter dem Vorwurf verhängt, es habe seinen Agentenstatus in Veröffentlichungen nicht deutlich gemacht. Die beanstandete Veröffentlichung stammte jedoch von der juristisch eigenständigen Schwesterorganisation "Gedenk- und Bildungszentrum Memorial", das sich nicht auf der Liste ausländischer Agenten befand und deshalb auch den Hinweispflichten nicht unterlag. Das Menschenrechtszentrum ging gerichtlich gegen die Entscheidung vor, verlor den Prozess jedoch. Nach einer routinemäßigen Überprüfung des Menschenrechtszentrums im November befand das Justizministerium, die von Memorial-Mitgliedern geäußerte Kritik an den Gerichtsverfahren zu den Bolotnaya-Protesten und an der russischen Ukrainepolitik untergrabe das verfassungsrechtliche Fundament des Landes und komme einem "Aufruf zum Sturz der amtierenden Regierung und zum politischen Systemwechsel" gleich. Das Ministerium übergab seine "Erkenntnisse" der Staatsanwaltschaft zu weiteren Ermittlungen (AI 24.2.2016).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 4.2016a).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Rassendiskriminierung (1969)
Zusatzprotokoll (1991)
Zusatzprotokoll (2004)
Behandlung oder Strafe (1987)
Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen. 2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.7.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu (AA 5.1.2016).
Die Rechte auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit waren 2015 weiterhin stark beschnitten. Staatliche Stellen herrschten über Presse, Rundfunk und Fernsehen und weiteten die Kontrolle über das Internet aus. NGOs waren aufgrund des sogenannten Agentengesetzes nach wie vor Schikanen und Repressalien ausgesetzt. Ihre Möglichkeiten, finanzielle Mittel aus dem Ausland zu erhalten, wurden durch ein neues Gesetz zum Verbot "unerwünschter" Organisationen drastisch eingeschränkt. Eine steigende Anzahl von Bürgern wurde inhaftiert und angeklagt, weil man ihnen vorwarf, die offizielle Politik kritisiert oder Materialien besessen bzw. in der Öffentlichkeit verbreitet zu haben, die gemäß vage formulierter Sicherheitsgesetze als extremistisch eingestuft wurden oder aus anderen Gründen als rechtswidrig galten. Auf der Grundlage eines Gesetzes aus dem Jahr 2014, das wiederholte Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Versammlungen als Straftat definiert, sahen sich 2015 vier Personen mit Strafverfolgungsmaßnahmen konfrontiert. In mehreren aufsehenerregenden Prozessen traten einmal mehr die gravierenden Mängel des Justizwesens zutage. Flüchtlinge mussten zahlreiche Hürden überwinden, um anerkannt zu werden (AI 24.2.2016).
Menschenrechtsverteidiger beklagen Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden vor allem die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, zunehmende Einschränkungen von Presse- und Versammlungsfreiheit, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der stetig schwindende Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 3.2016a).
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten (GIZ 4.2016a).
Der Freiraum für die russische Zivilgesellschaft ist in den letzten Jahren schrittweise eingeschränkt worden. Sowohl im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit als auch in der Pressefreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet, die einen negativen Einfluss auf die Entwicklung einer freien und unabhängigen Zivilgesellschaft ausübten. Inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt und erleben in manchen Fällen sogar reale Bedrohungen für Leib und Leben. Im Zuge der illegalen Annexion der Krim im März 2014 und der Krise in der Ostukraine wurde die Gesellschaft v.a. durch staatliche Propaganda nicht nur gegen den Westen mobilisiert, sondern auch gegen die sog. "fünfte Kolonne" innerhalb Russlands. Der Menschenrechtsdialog der EU mit Russland findet derzeit aufgrund prozeduraler Unstimmigkeiten nicht statt (ÖB Moskau 10.2015).
Quellen:
Dagestan
Berichten zufolge werden den russischen Sicherheitskräften schwere Menschrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Diese reichen von der internen Vertreibung von Personen, der Zerstörung von Häusern von Zivilisten, über exzessive Gewaltanwendung bis hin zu Folter und dem Verschwindenlassen von Personen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der Bevölkerung. Fast täglich kommt es zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten (ÖB Moskau 10.2015).
Vollzugs- und Sicherheitsbehörden führten einige erfolgreiche Operationen gegen Untergrundkämpfer aus. Gleichzeitig verließen Hunderte Nordkaukasier Russland, um sich bewaffneten Gruppierungen wie dem sogenannten Islamischen Staat anzuschließen. Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Im August 2014 meldete der Inlandsgeheimdienst FSB Erfolge bei der Bekämpfung von Terrorismus im Nordkaukasus, was in Expertenkreisen jedoch auf Zweifel stieß. Die Rede war von 328 potentiellen Terroristen, die im ersten Halbjahr 2014 verhaftet wurden. Da die Sicherheitskräfte im Nordkaukasus aber nach dem Prinzip kollektiver Bestrafung vorgehen, handelte es sich hierbei möglicherweise weniger um aktive Untergrundkämpfer als um Personen aus deren sozialem und verwandtschaftlichem Umfeld. Im Januar 2015 berichtete das russische Innenministerium, 2014 sind 259 Rebellen, darunter 36 Kommandeure, von Sicherheitskräften getötet und 421 Untergrundkämpfer verhaftet worden (SWP 4.2015).
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
Meinungs- und Pressefreiheit / Internet
Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert, werden durch die Exekutive jedoch in der Praxis häufig eingeschränkt oder nur selektiv gewährt. Die Meinungs- und Pressefreiheit wird potenziell auch durch die im August 2012 erfolgte Überarbeitung des Straftatbestandes der Verleumdung (etwa: wissentliche Verbreitung falscher Tatsachen gegen die Ehre oder das Ansehen einer anderen Person) eingeschränkt. Der Straftatbestand war zuvor aus dem Strafgesetzbuch entfernt worden. Verleumdung wurde als Ordnungswidrigkeit behandelt. Nach der Wiedereinführung im Jahr 2012 (unter § 128.1 StGB RF) müssen z.B. Journalisten fürchten, dass Enthüllungen oder auch nur Berichte über öffentliche russische Persönlichkeiten zu Klagen und Verurteilungen führen können. Das Strafmaß kann sich auf Geldstrafen von bis zu 5 Mio. RUB oder bis zu 480 Stunden Pflichtarbeit belaufen. Die Neufassung des Paragraphen über Landesverrat im russischen Strafgesetzbuch, die im November 2012 in Kraft getreten ist, führt zu einer Verunsicherung bei russischen Staatsbürgern mit regelmäßigen Kontakten zum (westlichen) Ausland, insbesondere bei Vertretern kritischer NGOs. Bereits einfache Kontakte könnten angesichts unklarer Rechtsbegriffe potenziell als Unterstützung von "gegen die Sicherheit der Russischen Föderation gerichtete Aktivitäten" und damit als "Landesverrat" gewertet werden (AA 5.1.2016).
Die russischen Medien unterliegen weiterhin starker staatlicher Kontrolle und Einschüchterung. Nach glaubhaften Angaben des "Committee to Protect Journalists" (CPJ) erfahren v.a. unabhängige und investigativ arbeitende Journalisten – besonders außerhalb Moskaus – immer wieder Restriktionen. Es kommt zu Übergriffen auf Journalisten, wobei die Aufklärungsrate gering ist und insbesondere die Hintermänner im Dunkeln bleiben. Nicht immer ist jedoch eindeutig zu klären, ob die Angriffe im direkten Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit stehen. Seit 1992 sollen laut CPJ 56 Journalisten in Russland ermordet worden sein; die meisten Fälle wurden nicht aufgeklärt. Die Zahl physisch angegriffener und zum Teil dauerhaft geschädigter Journalisten liegt noch weit höher. Die Organisation "mediaconflictsinrussia.org" führt 10 Fälle in den Jahren 2011-2012 an, Glasnost Defence Foundation vier Fälle für 2015. Eine "Bedrohung der nationalen Sicherheit" dient regelmäßig als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. So wurden unter dem Eindruck des Krieges in der Ukraine weitere repressive Gesetze eingeführt, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen – wodurch jede Kritik etwa an der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim kriminalisiert wird. Problematisch sind auch neue Gesetze, wie z.B. die Beschränkung ausländischen Kapitals bei russischen Medienunternehmen auf 20% ab 2016. Diese Maßnahme richtet sich insbesondere gegen unabhängige Medien wie die Wirtschaftszeitung "Wedomosti" oder das zuvor von Axel Springer Russland herausgegebene Magazin "Forbes" (AA 5.1.2016).
Alle nationalen Fernsehkanäle – diese sind für die breite Bevölkerung nach wie vor die wichtigste Informationsquelle – werden vom Staat kontrolliert und gezielt zur Propagierung offizieller Sichtweise und Politik eingesetzt. Die Programme/Formate sind politisch einseitig. Kritik an der Person des Präsidenten, des Ministerpräsidenten und deren Angehöriger, eine objektive Darstellung der Lage in der Ukraine oder im Nordkaukasus oder Kritik an der bestehenden staatlichen Ordnung sind tabu. Im Hörfunkbereich vermitteln die staatlichen Sender "Radio Russland" und "Majak" landesweit die offizielle Linie. Eine tolerierte Ausnahme bildet der Sender "Echo Moskwy", der trotz des Mehrheitsaktionärs Gazprom einen unabhängigen, zuweilen kremlkritischen Kurs vertritt und rund 47 Millionen Menschen erreicht (aber nicht landesweit sendet). Die mehrheitlich von einem städtischen Publikum konsumierten Printmedien bieten den Lesern ein vergleichsweise breites Meinungsspektrum. Sie sind jedoch Einflussversuchen ausgesetzt, da viele im Eigentum staatsnaher Unternehmen oder "machtnaher" Persönlichkeiten stehen. Staatliche "Informationsverträge" gehören zu den Mitteln der Steuerung: Für genehme Berichterstattung erhalten Zeitungen finanzielle Leistungen, die teils mehr als die Hälfte der Einnahmen ausmachen. Immer wieder gibt es Versuche, missliebige Berichterstattung zu verhindern, indem Medien mit Klagen überzogen werden, zum Beispiel der unabhängige Pay-TV-Sender "Dozhd" (AA 5.1.2016).
Die Medienfreiheit war durch direkte staatliche Kontrolle und Selbstzensur 2015 weiterhin stark eingeschränkt. Bei wichtigen innen- und außenpolitischen Ereignissen vertraten die meisten Medien eine redaktionelle Linie, die sich vollständig mit der offiziellen Darstellung deckte. Die Schikanen gegen unabhängige Journalisten und Medien gingen 2015 unvermindert weiter. Zu gewaltsamen Angriffen auf unabhängige Journalisten in den Vorjahren gab es nur selten wirksame Ermittlungen. Im Fall des Journalisten Oleg Kashin, der im November 2010 Opfer eines brutalen Überfalls geworden war, wurden zwei Verdächtige verhaftet und ein dritter zur Fahndung ausgeschrieben. Einer der Männer behauptete, er könne beweisen, dass der Gouverneur der Oblast Pskov den Überfall angeordnet habe - ein Verdacht, den Oleg Kashin ebenfalls geäußert hatte. Die Behörden weigerten sich jedoch, diesem Vorwurf nachzugehen (AI 24.2.2016, vgl. FH 27.1.2016).
Kritische Journalisten müssen in Russland weiterhin mit Drohungen und physischer Gewalt rechnen. Der Großteil dieser Fälle bleibt ungeklärt, wie etwa die Ermordungen von Natalia Estemirova, Hajimurad Kamalov oder Akhmednabi Akhmednabiev im Nordkaukasus im Laufe der letzten Jahre. Dasselbe gilt für Übergriffe gegen Menschenrechtsverteidiger. Einige rezente Beispiele von Journalisten, die aufgrund ihrer Arbeit zur Zielscheibe von Angriffen wurden sind: die Ermordung des Journalisten Timur Kuashev am 1. August 2014 in Kabardino-Balkarien; der Angriff auf den Journalisten Lev Shlosberg in Pskov am 29. August 2014, der als erster Journalist für eine lokale Zeitung über angeblich geheime Begräbnisse von in der Ostukraine gefallenen russischen Soldaten berichtet hatte; oder die Morddrohungen gegen die Journalistin Elena Milashina, bekannt für kritische Berichte über das tschetschenische Republikoberhaupt Ramzan Kadyrov (ÖB Moskau 10.2015, vgl. AI 24.2.2016).
Ein weiteres Mittel der staatlichen Behörden, gegen kritische Stimmen in der Medienlandschaft vorzugehen, ist das 2012 verabschiedete Extremismus-Gesetz. Es sollte ursprünglich dabei helfen, rassistische und terroristische Straftaten im Land einzudämmen, wird von den Behörden jedoch aufgrund seiner vagen Formulierung häufig missbräuchlich angewendet (ÖB Moskau 10.2015).
Russland verbesserte seinen Rang auf 148 (2015:152) nur relativ zu den Verschlechterungen in seinem Umfeld. Tatsächlich hat die Verfolgung von Kritikern dort weiter zugenommen und strahlt mittlerweile als Negativmodell in die Nachbarstaaten aus. Zuletzt sahen sich etwa mehrere ausländische Verlage gezwungen, wegen neuer Beschränkungen ihre Anteile an russischen Medien zu verkaufen. Unter zunehmendem Druck stehen auch Nichtregierungsorganisationen, die sich für Medienfreiheit einsetzen. Immer unverhohlener versucht Russland, auf die Berichterstattung im Ausland Einfluss zu nehmen (ROG o.D.).
Quellen:
Internet
Die Behörden verstärkten 2015 ihre Kontrolle des Internets. Auf Anweisung der Medienaufsichtsbehörde (Roskomnadsor) sperrten Internetanbieter Tausende von Webseiten. In vielen Fällen wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt, dies betraf u.a. satirische Beiträge zu politischen Themen, Informationen von und für Menschen, die sich für die Rechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transgeschlechtlichen und Intersexuellen einsetzen, Hinweise auf öffentliche Protestveranstaltungen und religiöse Texte. Gegen eine noch kleine, aber steigende Zahl von Personen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen wegen Online-Beiträgen ergriffen. In der Regel warf man ihnen Verstöße gegen das Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus vor; gegen die meisten wurden Geldstrafen verhängt (AI 24.2.2016).
Die russischen Geheimdienste haben die Gefahren, aber auch Chancen durch das Internet schon früh erkannt. Der FSB, der sich um innere Sicherheit kümmern soll, entwickelte in den 1990er-Jahren ein Modell zur umfassenden IT-Überwachung. Spätestens 1999 hatte der FSB bei allen russischen Internetprovidern Geräte zum Absaugen der Kommunikationsinhalte installiert, wie die Journalisten Andrej Soldatow und Irina Borogan in ihrem 2015 erschienenen Buch "The Red Web" offenlegten. Im Inland herrsche eine strikte Überwachung. Zu Beginn der Überwachungsreformen an der Spitze des FSB war der heutige Präsident Wladimir Putin, der 2015 die Überwachungsmaschine noch einmal verschärfte. Seit August 2015 müssen sich etwa alle Blogger mit mehr als 3.000 Anhängern staatlich registrieren (Standard 13.3.2016).
Quellen:
Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition
Das Recht auf Versammlungsfreiheit blieb nach wie vor stark eingeschränkt. Nach den restriktiven Maßnahmen in den Vorjahren kam es 2015 nur noch selten zu Protesten. Straßenkundgebungen wurden in der Regel nicht genehmigt oder allenfalls an abgelegenen Orten erlaubt. Wer gegen das Verbot oder die Bestimmungen verstieß, wurde mit Geldbußen und Haft bestraft (AI 24.2.2016, vgl. ÖB Moskau 10.2015). Kremlfreundliche Gruppierungen haben üblicherweise kein Problem damit, die entsprechende Genehmigung der Moskauer Stadtverwaltung zu Demonstrationen an zentralen Plätzen der Stadt zu erhalten (ÖB Moskau 10.2015, vgl. FH 27.1.2016). Das Recht auf Vereinigungsfreiheit wurde 2015 weiterhin drastisch eingeschränkt (AI 24.2.2016, vgl. FH 27.1.2016).
Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen (FH 27.1.2016). Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015). Im Mordfall Nemzow wurden fünf Verdächtige inhaftiert. Ermittlungsbeamten konnten aber einen weiteren Verdächtigen, Ruslan Geremeev, stellvertretender Kommandant eines Battalions unter Ramzan Kadyrows Kontrolle jedoch weder einvernehmen, noch verhaften (HRW 27.1.2016).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 90er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert, die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil noch immer nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. In dem Piloturteil-Verfahren des EGMR zum Fall Ananyev und andere v. Russland hat das Gericht festgestellt, dass die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen (russ. SIZO) einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung gemäß Art. 3 EMRK entsprechen und das Problem systemischer Natur ist. 2012 legte Russland einen Aktionsplan zur Bekämpfung der Probleme im Straffvollzug vor, der vom Ministerkomitee des EuR positiv aufgenommen wurde. Konkrete Schritte zur Verbesserung der Situation, insbesondere in den Untersuchungsgefängnissen, werden jedoch nur schleppend umgesetzt. Allein im Jahr 2014 stellte der EGMR in fast 30 Urteilen gegen Russland fest, dass die Haftbedingungen noch immer gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die häufigsten Vorwürfe betrafen die schlechten hygienischen Zustände (unzureichende Sanitäreinrichtungen, kein ausreichendes Ventilationssystem, Unterbringung mit Häftlingen mit Infektionskrankheiten), akuter Platzmangel (zu viele Häftlinge in zu kleinen Zellen) und Mangel an medizinischer Betreuung. Die russische Regierung versucht u.a. durch regelmäßige Amnestien gegen den Platzmangel in den Gefängnissen und Haftkolonien anzukämpfen. Von der letzten Amnestie anlässlich des Tags des Sieges am 9. Mai 2015 profitierten bislang rund 127.000 Menschen. Im August 2015 waren laut offiziellen Daten 649.500 Personen in Haft (über 22.000 weniger als zu Beginn des Jahres). Damit nimmt Russland weltweit Platz 3 der größten Häftlingspopulationen ein (nach den USA und China). Dies entspricht einer Rate von 450 pro 100.000 Einwohner (Platz 11 weltweit) (ÖB Moskau 10.2015).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern. Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig. Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde (AA 5.1.2016).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest (AA 5.1.2016, vgl. GIZ 3.2016c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein "kanonisches Territorium" verfügt. Es erstreckt sich über die GUS-Staaten mit der Ausnahme von Armenien, wo es eine eigene orthodoxe Kirche gibt. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 3.2016c, vgl. SWP 4.2013).
Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein (AA 5.1.2016).
Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch können Beamte laut Gesetz Aktivitäten von religiösen Gruppierungen wegen Verletzung der öffentlichen Ordnung oder Teilnahme an extremistischen Aktivitäten, verbieten. Es gibt Einschränkungen für religiöse Minderheitsgruppen und es wurden auch Mitglieder solcher Gruppierungen verhaftet. Die Polizei führte Razzien in privaten Wohnungen und Andachtsstätten durch und konfiszierte religiöse Publikationen und Eigentum. Das Anti-Extremismus-Gesetz wurde angewendet, um die Registrierung von religiösen Minderheitsgruppen abzuerkennen, um die Registrierung bestimmter Gruppen zu verhindern und den Kauf von Land, den Bau von Andachtsstätten oder den Erhalt von Restitutionen einzuschränken (USDOS 14.10.2015).
Quellen:
Dagestan
In Dagestan ist der "extremistische islamische Wahabismus" durch lokale Gesetze verboten (USDOS 14.10.2015). Unter Abdulatipow ist der unter seinem Vorgänger Magomedsalam Magomedow erfolgreich installierte Dialog zwischen traditionellen Sunniten und einem gemäßigten Flügel der Salafisten zum Erliegen gekommen. Stattdessen nimmt die staatliche Repression zu (AI 10.2013, vgl. Gannuschkina 3.12.2014).
Als Teil der Aufstandsbekämpfung werden Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt, bzw. als Kollaborateure angesehen. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, fotografiert sie und nimmt Fingerabdrücke und manchmal auch DNA-Proben. Auch salafistische Moscheen wurden gestürmt und Verdächtige verhaftet. Gegen Aktivisten und Journalisten, die über die Behandlung von Salafisten berichten, wird intensiv vorgegangen (HRW 27.1.2016). Die Aktivitäten von Salafisten in Dagestan wurden in den Untergrund gedrängt. Es kam zur Schikanierung moderater Anführer der Salafisten, woraufhin einige von ihnen Dagestan verließen und man die von ihnen initiierten Projekte beendete. Die salafistische Menschenrechtsgruppe Prawosaschtschita (Rechtsschutz) wurde zum Ziel von Angriffen, ihre Führungspersonen wurden inhaftiert oder unter Überwachung gestellt und die Wohnungen von AktivistInnen durchsucht. Seit Ende des Jahres 2013 wurde eine große Anzahl SalafistInnen in Cafés, Moscheen und ihren eigenen Wohnungen festgenommen. Festnahmen von Männern mit Bärten und Frauen, die einen Hidschab tragen, sind inzwischen zu etwas Alltäglichem geworden. Diese Personen werden üblicherweise befragt und nach Überprüfung der Ausweispapiere und Abnahme von Fingerabdrücken wieder freigelassen. Ramasan Abdulatipow, das dagestanische Oberhaupt, hat die Bildung von Bürgerwehren zur Bekämpfung des Extremismus angeregt. In manchen Fällen bestanden diese aus Sufis, die Berichten zufolge an Vorfällen interkonfessioneller Gewalt beteiligt waren (ICG 30.1.2014).
Quellen:
Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8 % die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch mehr als hundert andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0 %), die Ukrainer (2,2 %), die Armenier (1,9 %), die Tschuwaschen (1,5 %), die Baschkiren (1,4 %), die Tschetschenen (0,9 %), die Deutschen (0,8 %), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6 %), Burjaten (0,3 %) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 3.2016c).
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen" (AA 5.1.2016).
Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben (AA 5.1.2016, vgl. US DOS 13.4.2016, FH 27.1.2016).
Personen, die innerhalb des Landes reisen, müssen ihre Inlandspässe zeigen, wenn sie Tickets kaufen wollen für Reisen via Luft, Schienen, Wasser und Straßen (US DOS 13.4.2016).
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 5.1.2016).
Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten (AA 5.1.2016).
Quellen:
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????????). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).
Quellen:
Gefälschte Dokumente
In Russland kann man jegliche Art von Dokumenten kaufen. Auslandsreisepässe sind schwieriger zu bekommen, aber man kann auch diese kaufen. Es handelt sich bei den Dokumenten oft um echte Dokumente mit echten Stempeln und Unterschriften, aber mit falschem Inhalt. Die Art der Dokumente hierbei können z.B. medizinische Protokolle (medical journals), Führerscheine, Geburtsurkunden oder Identitätsdokumente sein. Ebenso ist es möglich, echte Dokumente mit echtem Inhalt zu kaufen, bei der die Transaktion der illegale Teil ist. Für viele Menschen ist es einfacher, schneller und angenehmer, ein Dokument zu kaufen, um einem zeitaufwändigem Kontakt mit der russischen Bürokratie zu vermeiden. Es soll auch gefälschte "Vorladungen" zur Polizei geben (DIS 1.2015).
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente sind in der Regel echt und inhaltlich richtig. Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten hingegen nicht selten unrichtige Angaben. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind (AA 5.1.2016).
Quellen:
Grundversorgung/Wirtschaft
Im August 2015 betrug die Zahl der Erwerbstätigen in Russland 75,9 Millionen, somit ungefähr 53 % der Gesamtbevölkerung. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,3%. Der Durchschnittslohn im Juni 2015 lag bei 31.100 RUB (EUR 425) (IOM 8.2015).
Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 51 in 2016. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund zehn Prozent des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an. Im Index of Economic Freedom nimmt Russland 2016 den 153. Platz unter 178 Ländern ein. Das schlechte Investitionsklima schlägt sich in einer niedrigen Rate ausländischer Investitionen nieder. Bürokratie, Korruption und Rechtsunsicherheit bremsen die wirtschaftliche Entwicklung aus. Seit Anfang 2014 hat die Landeswährung mehr als ein Drittel ihres Wertes im Vergleich zum Euro verloren, was unter anderem an den westlichen Sanktionen wegen der Ukraine-Krise und dem fallenden Ölpreis liegt. Durch den Währungsverfall sind die Preise für Verbraucher erheblich gestiegen, die Inflationsrate betrug Ende 2015 ca 15%. 2015 gerät die russische Wirtschaft in eine schwere Rezession. Nach dem BIP-Rückgang um 3,7% 2015 prognostiziert die russische Zentralbank für 2016 einen weiteren BIP-Rückgang um 1,0%. (GIZ 4.2016b).
Quellen:
Nordkaukasus
Die nordkaukasischen Republiken ragen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ 4.2016a).
Trotz der Versuche Moskaus, die sozioökonomische Situation im Nordkaukasus zu verbessern, ist die Region nach wie vor weitgehend von Transferzahlungen des föderalen Zentrums abhängig. Im Mai 2014 wurde ein neues Ministerium für die Angelegenheiten des Nordkaukasus geschaffen und der bevollmächtigte Vertreter des Präsidenten im Nordkaukasischen Föderalbezirk Alexander Chloponin, durch den früheren Oberbefehlshaber der Vereinigten Truppen des Innenministeriums im Nordkaukasus, Generalleutnant Sergej Melikov, ersetzt (ÖB Moskau 10.2015).
Der Kreml verfolgt seit einigen Jahren einen Ansatz, der auf regionale wirtschaftliche Entwicklung setzt und viele der Republiken im Nordkaukasus – allen voran Tschetschenien – haben durch zahlreiche Verwaltungs- und Finanzreformen heute mehr Unabhängigkeit als Anfang der 1990er Jahre jemals anzunehmen gewesen wäre. Auch der Tourismus soll in der landschaftlich attraktiven Region helfen, die Spirale aus Armut und Gewalt zu durchbrechen, wie insbesondere in der Entscheidung, die olympischen Winterspiele 2014 im unweit der Krisenregion gelegenen Sotschi auszutragen, deutlich wird. Zudem profitieren einige Teilrepubliken von Rohstoffvorkommen und so lassen sich auch einige sichtbare Zeichen von wirtschaftlichem Aufschwung und Wiederaufbau im Nordkaukasus ausmachen. Als beispielhaft dafür steht unter anderem die tschetschenische Hauptstadt Grosny, die nach ihrer fast völligen Zerstörung heute durchaus auflebt. Die schlechte Sicherheitslage und ein weit gestricktes Netzwerk aus Korruption, die zu einem wesentlichen Teil von den Geldern des russischen Zentralstaats lebt, blockieren aber eine umfassende und nachhaltige Entwicklung des Nordkaukasus. Das grundlegende Problem liegt in der russischen Strategie, den Konflikt durch die Übertragung der Verantwortung an lokale Machtpersonen mit zweifelhaftem Ruf zu entmilitarisieren. Deren Loyalität zu Moskau aber basiert fast ausschließlich auf erheblichen finanziellen Zuwendungen und dem Versprechen der russischen Behörden, angesichts massiver Verstrickungen in Strukturen organisierter Kriminalität beide Augen zuzudrücken. Ein wirksames Aufbrechen dieses Bereicherungssystems jedoch würde wiederum die relative Stabilität gefährden. Nachhaltige Entwicklungsfortschritte bleiben deshalb bislang weitgehend aus und insbesondere die hohe regionale Arbeitslosigkeit bildet einen Nährboden für neue Radikalisierung. Um dem zu begegnen und den islamistischen Militanten den ideologischen Nährboden zu entziehen, hat die russische Regierung Initiativen in Medien gestartet und in Zusammenarbeit mit lokalen Behörden Programme zur De-Radikalisierung und zum interkulturellen Dialog entwickelt. Der langfristige Erfolg solcher Maßnahmen bleibt dabei abzuwarten, in jedem Fall aber wird seitens Moskau versucht dem Nordkaukasus eine Perspektive zu schaffen (Zenithonline 10.2.2014).
Quellen:
Sozialbeihilfen
Russland hat ein grundlegendes Sozialsystem, welches Renten verwaltet und Hilfe für gefährdete Bürger gewährt (IOM 8.2015). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 3.2016c).
Arbeitslosenhilfe
Im Nordkaukasus besteht die höchste Arbeitslosenquote des Landes. Arbeitslose (mit Ausnahme von Schülern, Studenten und Rentnern) können sich bei den Arbeitsagenturen arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Die Arbeitsagentur wird innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Lehnt der Bewerber die Stellen ab, wird er als arbeitslos eingetragen. Die Arbeitslosenhilfe basiert auf Durchschnittslohn der letzten Arbeit und ist auf ein Minimum und Maximum von der russischen Gesetzgebung begrenzt. Seit 2009 ist das Minimum RUB 850 (USD 15) pro Monat und das Maximum RUB 4.900 (USD 82). Die Förderung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Begünstigte die notwendigen Verfahren der Neubewerbung (gewöhnlich zweimal im Monat) nach den Bedingungen der Arbeitsagentur durchläuft. Notwendige Unterlagen und Dokumente sind ein Reisepass oder ein gleichwertiges Dokument und ein Arbeitsbuch oder eine Kopie, die Lohnbescheinigung des letzten Jahres, die Steueridentifikationsnummer (INN certificate), der Rentenversicherungsausweis und Dokumente zum Nachweis der Ausbildung und Berufserfahrung (IOM 8.2015).
Unterbrechung der Arbeitslosenhilfe in folgenden Fällen:
Zwei vorgeschlagene, passende Arbeitsangebote abgelehnt
Bezahlter Staatsdienst nach drei Monaten abgelehnt
Vorgeschlagene Trainings der Arbeitsagentur abgelehnt
Beendigung der Arbeit aufgrund von disziplinarischen Verstößen
Abbrechen von vorgeschlagenen Trainings
Neubewerbungsverfahren nicht durchlaufen (IOM 8.2015).
Quellen:
Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).
Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:
• Notfallbehandlung
• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
• Stationäre Behandlung
• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).
Quellen:
Medizinische Versorgung
Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 3.2016c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In den letzten Jahren wurden in die Modernisierung des Gesundheitswesens erhebliche Geldmittel investiert. Der aktuelle Kostendruck im Gesundheitswesen führt aber dazu, dass viele Krankenhäuser geschlossen werden (AA 3.2016a, vgl. GIZ 3.2016c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 25.5.2016b).
Im Bereich der medizinischen Versorgung von Rückkehrern sind der Botschaft keine Abweichungen von der landesweit geltenden Rechtslage bekannt. Seit Jänner 2011 ist das "Föderale Gesetz Nr. 326-FZ über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation" vom November 2010 in Kraft und seit Jänner 2012 gilt das föderale Gesetz Nr. 323-FZ vom November 2011 über die "Grundlagen der medizinischen Versorgung der Bürger der Russischen Föderation". Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2015).
Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 3.2016c).
Medizinische Versorgung gibt es bei staatlichen und privaten Einrichtungen. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Versorgung. Vorausgesetzt für OMS (OMS-Karte) sind gültiger Pass, Geburtsurkunde für Kinder unter 14 Jahren; einzureichen bei der nächstliegenden Krankenversicherungsfirma. Sowohl an staatlichen, wie auch privaten Kliniken bezahlte medizinische Dienstleistungen verfügbar; direkte Zahlung an Klinik oder im Rahmen von freiwilliger Krankenversicherung (Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 8.2015).
Kostenfreie Versorgung umfasst folgendes:
• Notfallbehandlung
• Ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken
• Stationäre Behandlung
• Teilweise kostenfreie Medikamente (IOM 8.2015)
Quellen:
Dagestan
In Dagestan stehen der Bevölkerung 36 zentrale Bezirkskrankenhäuser (3979 Betten), drei Bezirkskrankenhäuser (215 Betten), 102 Lokalkrankenhäuser (1970 Betten), vier Dorfkrankenhäuser (180 Betten), fünf zentrale Bezirkspolykliniken, 175 ärztliche Ambulanzen und 1076 ambulante Versorgungspunkte zur Verfügung. Spezialisierte medizinische Hilfe erhält man in zehn städtischen und 48 republikanischen Prophylaxe- und Heileinrichtungen. Es gibt fünf Sanatorien für Kinder, zwei Kinderheime, drei Bluttransfusionseinrichtungen, sowie sieben selbstständige Notdienste und 50 Notdienste, die in andere medizinische Einrichtungen eingegliedert sind (IOM 6.2014).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Überstellung informiert und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Im November 2012 wurde etwa ein per Sammelflug aus Österreich rücküberstellter Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug rücküberstellte Tschetschene in Grozny in Haft genommen und zu einer langen Gefängnisstrafe verurteilt. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft vor allem die im Vergleich zum Rest Russlands hohe Arbeitslosigkeit im Nordkaukasus, die landesweit hohe Inflation sowie das durch die Wirtschaftskrise ausgelöste Sinken der Realeinkommen. Hinzu kommen bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können (ÖB Moskau 10.2015).
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt (AA 5.1.2016).
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen (AA 5.1.2016).
Quellen:
Organisation SOYUZ SPRAVEDLIVYKH (Union of the Just - Bund der Gerechten)
BBC News berichtet zusammenfassend, dass sich die "Unit of the Just” selbst als Menschenrechtsgruppe gegen die Verstöße der dagestanischen Behörden im Kampf gegen Islamisten beschreibt. Es gibt eine große Überlappung zwischen der Mitgliedschaft in der in Dagestan legalen "Union oft he Just" und der Mitgliedschaft zu der in Russland verbotenen Hizb ut-Tahir (BBC News-British Broadcasting Corporation (22.6.2013): Dagestan and the Tsarnaev brothers: The radicalisation risk, http://www.bbc.com/news/magazine-23004244, Zugriff 4.7.2014].
Jamestown Foundation berichtet zusammengefasst, dass es sich bei der "Union of the Just" im Wesentlichen um einen Ableger der Hizb ut-Tahrir (HAT) in einem Label handelt, und welche in Russland verboten ist. Im Moment scheint es, dass Unterstützer der Hiz ut-Tahrir hauptsächlich in Kizlyar in Norddagestan konzentriert sind. Seit diese Bewegung offiziell verboten ist, operieren ihre Anhänger unter dem Deckmantel anderer Organisationen. Die "Union oft he Just" in Kizylar, welche von Magomed Kartashov geführt wird, repräsentiert die Hiz ut-Tahrir. Die "Union oft the Just" ist jedoch keine Salafistenorganisation [Jamestown Foundation (16.5.2013):
International Islamist Movement Spreads to the North Caucasus; http://www.ecoi.net/local_link/247344/370929_de.html, Zugriff 4.7.2014].
Die nachfolgend angeführte Quelle gibt zusammenfassend an, dass 2011 Kartashov die Organisation "Union of the Just” gründete und ihr Führer wurde und ihre Mitglieder für die Scharia und eine panislamistische Einheit in Dagestan kämpfen. Die Gruppe verzichten öffentlich auf Gewalt, jedoch haben einige Mitglieder enge Verbindungen zu Militanten [World Time (8.5.2013): Russia, Exclusive: Dagestani of Tamerlan Tsaraev is a Prominent Islamist; http://world.time.com/2013/05/08/exclusive-cousin-who-became-close-to-tamerlan-tsarnaev-in-dagestan-is-a-prominent-islamist/, Zugriff 4.7.2014].
Die nachfolgend angeführte Quelle berichtet zusammengefasst, dass es sich beider von der Magomed Kartashov gegründetene "Union oft he Just" um eine religiöse Organisation handelt, welche für Bürgerbeteiligung einsteht, nicht Gewalt. Als Führer der "Union oft the Just" leitete Kartashov Demonstrationen gegen die Polizei wegen ihres oft brutalen Kampfs gegen den Terrorismus und fordert die Errichtung des Islamischen Rechts oder Scharia in der Region. Bei einer Kundgebung im Februar sage er, "wir wollen keine Säkularisierung, wir wollen keine Demokratie, wir wollen das Gesetz Allahs" (The New York Times (8.5.2013): Europe, Boston Bomb Inquiry Looks Closely at Russia Trip;
httP://www.nytimes.com/2013/05/09/world/europe/boston-bombing-inquiry-looks-closely-at-russia-trip.html?pagewantes=all_r=0. Zugriff 4.7.2014).
CNN berichtet zusammengefasst, dass sich Tamerlan in Dagestan Kontakt mit Mitgliedern einer Organsiation namens "Union of the Just", einer gewaltfreien Gruppe, hatte. Er begann auch eine Moschee zu besuchen, welche von extremistischen Sunni-Moslems besucht wird. Russische Sicherheitsbeamte behaupteten, dass er sich in Dagestan mit extremistischen Islamisten traf, welches der amerikanische Sicherheitsdienst jeodch nicht bestätigen konnte. [CNN-Cable News Network (15.4.2014): Fur thing we learned abaut the Boston bombing; http://edition.cnn.com/2014/04/08/opinion/bergen-boston-bombing-five-things/, Zugriff, 4.7.2014].
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Organisation "Bund der Gerechten" nach wie vor in Dagestan aktiv ist. Letzte Berichte über die Inhaftierung des führenden Aktivisten bzw. Führers der Organisation im Mai 2015 datieren aus Febraur 2016 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 06.12.2016, eingeholt für den Fall des Beschwerdeführers, mit Quellennachweisen.). Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die Organsiaton schon lange nicht mehr existiert.
II.2. Beweiswürdigung:
II.2.1. Die getroffenen Feststellungen zur Person und Reiseroute des Beschwerdeführers stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte insbesondere durch einen im Verfahren vorgelegten russischen Führerschein als Identitätsdokument bereits vor der belangten Behörde nachgewiesen werden.
Die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren.
Die Reiseroute des Beschwerdeführers von seinem Herkunftsstaat nach Österreich hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen gleichbleibend vorgebracht, weshalb von dieser ausgegangen werden konnte.
Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Dass aktuell keine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat, er sei gesund und seine Bronchitis sei ausgeheilt.
II.2.2. Die Feststellungen zum Privatleben und der Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den im Verfahren vorgelegten Integrationsnachweisen (Deutschkursbestätigung, Empfehlungsschreiben von Privatpersonen).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.
II.2.3.2. Zu seinem Fluchtgrund gibt der Beschwerdeführer an, er sei wegen der Willkür in Dagestan geflohen. Konkret seien ihm am 30.12.2013 im Zuge einer behördlichen Hausdurchsuchung zwei Handgranaten und Patronen "untergejubelt" worden, woraufhin er in Haft genommen, dort misshandelt, gefoltert und gezwungen worden sei zu gestehen, dass er den Widerstandskämpfern geholfen habe und damit "Mittäter" sei. Er sei auch gezwungen worden, ihm unbekannte Personen zu belasten. Am 04.01.2014 habe ihn sein Onkel "rausgeholt" und am 06.01.2014 habe ihn sein Onkel aus der Republik Dagestan nach Moskau gebracht, das er am 26.01.2014 Richtung Österreich verlassen habe. Er führt die Verfolgungshandlungen zusammengefasst darauf zurück, dass er an Kundgebungen der Organisation "Bund der Gerechten" gegen die staatliche Willkür teilgenommen habe, sowie darauf, dass er eine Anzeige gegen Untersuchungsbeamte erstattet habe, weil diese seinen Freund "hereingelegt" hätten. Aus diesen Gründen sei er in den Fokus der Behörden geraten.
II.2.3.2.1. Was die erwähnte Anzeige anlangt, die der Beschwerdeführer gegen Untersuchungsbeamte eingebracht hätte, weil diese seinem Freund Beweismittel untergeschoben hätten, sind jedoch massive Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers aufgetreten, was das diesbezügliche Vorbringen als unglaubwürdig erscheinen lässt: Im behördlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer konkret dazu befragt als (Hinter)Grund für die Anzeige genannt, dass die Tante seines Freundes XXXX getötet worden sei, und der Beschwerdeführer und sein Freund XXXX im Zuge dieser Ermittlungen auch zu dem Vorfall befragt worden seien. Sie hätten aber ein gutes Alibi gehabt. Dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Vernehmung erkennungsdienstlich behandelt oder misshandelt wurde, hat er nie ausgesagt. Zeugen hätten allerdings ausgesagt, dass ein guter Bekannter und Nachbar namens XXXX in der Nähe des Hauses gesehen worden sei. XXXX sei gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zur Einvernahme geladen gewesen, XXXX sei von einem Untersuchungsbeamten aufgefordert worden, eine Schachtel in ein Zimmer zu bringen, damit seien die belastenden Fingerabrücke von XXXX auf diese Schachtel gelangt, in der Goldschmuck der Ermordeten gewesen sei. XXXX sei dann gefoltert worden, hätte aber kein Geständnis abgelegt. Die wahren Täter seien Drogensüchtige gewesen, die drei Monate später gefasst worden seien, sich aber freikaufen hätten können, was der Beschwerdeführer erst drei Jahre später erfahren habe. Dass sein Freund XXXX derart "hereingelegt" worden sei, sei Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer zu den Kundgebungen des "Bundes der Gerechten" gekommen sei (Einvernahme 18.06.2014, Seite 9 f).
Auch in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zur Erstattung der Anzeige befragt und gab dieser nunmehr völlig anders an, dass er und seine Bekannten XXXX und XXXX deswegen mitgenommen und befragt worden seien, weil sie sich bei XXXX, der auch an den Kundgebungen teilgenommen hätte, versammelt hätten, und man hätte XXXX des "Extremismus und Terrorismus" beschuldigt ("BF: Man hat uns gefragt, warum wir uns bei XXXX versammelt haben. Man hat mich auch gefragt, welcher Islamrichtung ich angehöre, ob ich ein Anhänger des traditionellen oder radikalen Islams bin, man hat uns Fotos gezeigt und gefragt, ob ich diese Leute kenne. Ich habe daraufhin gesagt, dass wir bei XXXX zu Besuch waren. Was den Islam angeht, habe ich gesagt, dass ich Anhänger des traditionellen Islam bin. Was die Fotos anbelangt, habe ich gesagt, dass ich die Personen nicht kenne. Man hat sich sehr grob gegenüber mir benommen hat mir ein paar Schläge versetzt. Ich habe mich aufgeregt. Das hat keinen Eindruck bei den beiden Leuten hinterlassen.").
Mit diesem Widerspruch konfrontiert passte der Beschwerdeführer erkennbar situativ sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 an, was auch nicht für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht: "R: Erzählen Sie mir noch einmal, warum Sie damals, als das mit der Schachtel vorgefallen ist, mitgenommen wurden? BF: Weil XXXX ebenfalls an Kundgebungen teilgenommen hat. Er war zusammen mit XXXX bei den Versammlungen bei dieser Organisation "Bund der Gerechten", sie haben auch Agitation geführt, gegen die Sicherheitsbehörden. Wir waren bei ihm zu Hause, man wollte ihn holen und so hat man uns auch mitgenommen, so hat das begonnen. R: Jetzt muss ich Ihnen vorhalten, dass diese Angaben mit den Angaben vor der Behörde überhaupt nicht übereinstimmen. BF: Ich weiß nicht warum, ich weiß nicht warum das voriges Mal so protokolliert, ich weiß, dass ich damals Gleiche gesagt habe, wie heute, ganz genau das Gleiche. R: Ich lese Ihnen vor, was protokolliert ist. R ersucht D, die Angaben auf AS 89, Mitte, dem BF vorzulesen (übersetzen). Auch der RV nimmt Einsicht in die Aussage des BFs. R: Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ja, jetzt habe ich mich erinnert, es war wirklich so, XXXX war aber auch bei den Kundgebungen dabei. Man wollte ihn reinlegen und ihn des Mordes beschuldigen, aber im Grund genommen war, war der Grund seiner Festnahme ein anderer. Dann waren bei den Untersuchungsbeamten und ihm hat man die Schachtel überreicht, man hat ihn dann nach XXXX gebracht, in ein Gefängnis und man hat ihn gesagt, dass er eine Haftstrafe wegen Extremismus und Terrorismus bekommen wird. Die Anwältin hat die Sache dann gewonnen, er wurde reingelegt, er wurde freigelassen. Unsere Anzeige hat das beeinflusst, jetzt habe ich mich erinnert, wie das war. Jetzt weiß ich, dass man ihn beschuldigt hat, seine Tante umgebracht haben, weil seine Fingerabdrücke auf der Schachtel waren. R: Wissen Sie, wer die Täter waren? Hat man die jemals gefunden? BF: Ja, sie haben Geld bezahlt und konnten sich verstecken, das waren Drogenabhängige, die Ermordete war die Tante von XXXX, von unserem Freund. R: Wurden die wahren Täter gefasst?
BF: Gefunden wurden sie schon, ich habe Ihnen gerade gesagt, dass die Täter viel Geld bezahlt haben und sich dann verstecken konnten.
R: Wann haben Sie das erfahren? BF: Als ich gekommen bin, 2012. R:
In der Einvernahme steht allerdings, dass Sie darüber erst drei
Jahre später erfahren haben. BF: Ich weiß es nicht."
Überdies war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Ablauf der Erstattung der Anzeige gleichbleibend zu schildern, was auch gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in diesem Punkt spricht: Während er in der behördlichen Einvernahme am 18.06.2014 davon berichtete, dass er zuerst eine Eingabe an den stellvertretenden Staatsanwalt gemacht hätte und dann zur Zeugenaussage vor den stellvertretenden Staatsanwalt geladen worden sei (Einvernahme am 18.06.2014, Seite 10), gab er in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 anders dazu an, dass ihnen die Anwältin einen Termin genannt hätte, an dem sie hingegangen wären und die Anzeige persönlich erstattet hätten (Niederschrift Seite 31).
Der Beschwerdeführer wurde schließlich gefragt, ob er eine Kopie der Anzeige, von der der Beschwerdeführer zunächst selbst angegeben hat, dass ihm diese übergeben worden sei, habe. Dies wurde vom Beschwerdeführer mit der Begründung verneint, dass die Kopie wahrscheinlich bei der Staatsanwaltschaft sei. Ebenso war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, im Detail zu schildern, wie er die Anzeige zu Protokoll gegeben hatte (Niederschrift Seite 17: "R:
Sie waren persönlich dort? BF: Ja, bei der Staatsanwaltschaft in der Stadt XXXX und auch XXXX . R: Sie haben das persönlich zu Protokoll gegeben, erzählen Sie das bitte in Detail. BF: Ich kann das nicht detailliert schildern. Der stellvertretende Staatsanwalt hat das aufgeschrieben, er hat uns eine Kopie mitgegeben und wir haben das unterschrieben. R: Haben Sie diese Kopie? BF: Nein, die Kopie ist wahrscheinlich bei der Staatsanwaltschaft. Man hat das alles eingetragen, wie alles war, wie man XXXX unverschuldet Probleme gemacht hat und dann hat man uns gesagt, dass wir das unterschreiben sollen und wir haben das unterschrieben.").
Schließlich schließt sich das erkennende Gericht auch der Meinung der belangten Behörde an, dass es letztlich nicht lebensnahe ist, dass ein behördliches Organ derartig plump und vor Zeugen, nämlich dem Beschwerdeführer und seinem Bekannten, einem Verdächtigen Beweismittel unterschieben würde.
Bezüglich des vom Beschwerdeführer namentlich erwähnten stellvertretenden Staatsanwalts ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer zwar Auszüge aus Internet-Recherchen zu dieser Person zur Untermauerung der Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Existenz dieser Person an das Gericht übermittelt hat. Damit werden allerdings die eben aufgezeigten Widersprüche bzw. Unplausibilitäten nicht geklärt und es wird damit letztlich evident, dass sich Informationen zu dieser Person aus dem Internet beschaffen lassen.
Zu erwähnen ist im Zusammenhang mit der Anzeige schließlich noch, dass der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren ausgesagt hat, dass – bevor die Anzeige erstattet worden sei - auf ihn Druck ausgeübt worden sei, die Anzeige nicht zu machen, danach hätte man den Beschwerdeführer allerdings "etwas in Ruhe gelassen" (Einvernahme am 18.06.2014, Seite 7); von weiteren behördlichen Handlungen gegen ihn hat der Beschwerdeführer dort jedenfalls nichts gesagt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer hingegen anders dazu angegeben, dass die beiden Untersuchungsbeamten nach Erstattung der Anzeige zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen seien, sich "wie Tiere benommen" und den Beschwerdeführer aufgefordert hätten, die Anzeige zurückzuziehen (VH 20.12.2016, Seite 13).
II.2.3.2.2. Wie erwähnt, führt der Beschwerdeführer die behördlichen Verfolgungshandlungen neben der erstatteten Anzeige insbesondere auf die Teilnahme an Kundgebungen der Organisation "Bund der Gerechten" in den Jahren 2011 und 2013 zurück, und hat diesbezüglich Videoaufnahmen übermittelt und einen Zeugen namhaft gemacht, der vom Gericht am 20.12.2016 auch einvernommen wurde.
Diese vom Beschwerdeführer als Zeuge vorgeschlagene Person hat den Feststellungen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.2014, Zl. W159 1436953-1/9E, sowie seinen Zeugenaussagen zufolge an regierungsfeindlichen Demonstrationen im Zeitraum von August 2011 bis März 2012 teilgenommen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge hat er allerdings erstmals am 26.08.2011 an einer Kundgebung teilgenommen und sei anschließend sogleich aus seinem Herkunftsstaat ausgereist. Eine Teilnahme gemeinsam mit der von ihm als Zeugen vorgeschlagenen Person an "Demonstrationen", wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, ist dem Beschwerdeführer daher auf jeden Fall nicht möglich gewesen, sondern höchstens ihre gemeinsame Teilnahme an der Demonstration am 26.08.2011.
Bezüglich der Kundgebung am 26.08.2011 berufen sich sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge auf eine im Internet veröffentlichte Videaufnahme zum Beweis ihrer Teilnahme. Tatsächlich wurde im Zuge der Beschwerdeverhandlung am 20.12.2016 in diese Aufzeichnung Einsicht genommen und musste im Protokoll festgehalten werden, dass aufgrund der schlechten Qualität der Aufnahmen es weder ausgeschlossen noch sicher bestätigt werden könne, dass der Beschwerdeführer auf den Aufnahmen zu sehen ist und es auch nicht erkennbar war, um welche Art von Kundgebung es sich handelt und wer sie organisiert hat.
Der Zeuge hat allerdings durchaus glaubwürdig ausgesagt, dass er und der Beschwerdeführer gemeinsam an dieser Kundgebung im August 2011 teilgenommen hätten. Das vermag allerdings die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu stützen:
Der Zeuge hat nämlich ebenfalls ausgesagt, dass es zwar durchaus Leute gegeben hätte, die Probleme aufgrund der Teilnahme an den Kundgebungen bekommen hätten, er aber – angesprochen auf XXXX, der offenbar keine Probleme hatte – auch "andere Leute nennen [könne], die teilgenommen haben und keine Probleme haben." Die Polizei habe "ihr eigenes Auswahlverfahren". Über die vage Aussage hinaus, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt hätte, er hätte Probleme, die Polizei habe ihn nicht in Ruhe gelassen, konnte der Zeuge keine konkreten Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer bezeugen.
Der Beschwerdeführer hat schließlich eine Aufnahme, auf der der Beschwerdeführer aus Sicht der Richterin eindeutig erkennbar ist und eine weiße/graue Armbinde trägt, vorgebracht. Dabei handle es sich um die Kundgebung im Febraur 2013. Die Sequenz zeigt eine friedlich wirkende Menschenansammlung im Winter, Personen stehen in Gruppen herum oder gehen umher, es sind weder Tranaparente zu sehen, noch Redner. Um welche Art von Versammlung es sich handelt, bzw. wann diese stattgefunden hat, ist aus den Aufnahmen allerdings nicht ersichtlich. Dass es sich bei dieser Aufnahme um den Beschwerdeführer bei der Kundgebung der Organisation "Bund der Gerechten" im Februar 2013 handelt, kann daher nicht festgestellt werden.
Letztlich kommt es daher auf die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens und dabei auch auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an, ob er tatsächlich behördlichen Übergriffen aufgrund der Teilnahme an Kundgebungen der Organisation ausgesetzt war und künftig sein wird.
Diesbezüglich ist auch aufgefallen, dass es betreffend eine geplante große Kundgebung in Moskau zu Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers gekommen ist. Vor der Behörde hat er ausgesagt, dass die Organisation am 29.11.2013 eine Kundgebung in Moskau abhalten wollte, die allerdings nicht genehmigt worden sei. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er ausgesagt, dass diese Großkundgebung noch vor dem neuen Jahr, noch im Jahr 2013 abgehalten hätte werden sollen, und der Beschwerdeführer auch Teilnehmer für diese Kundgebung hätte anwerben sollen. Bezüglich dieser geplanten Großkundgebung in Moskau hat das erkennende Gericht eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, ob verifiziert werden könne, dass eine solche Kundgebung (für 29.11.2013 gemäß den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde) geplant gewesen sei. Antwort war, dass eine solche Kundgebung in Moskau für den 26.01.2014 geplant gewesen sei. Damit konfrontiert passte der Beschwerdeführer erneut situativ sein Aussageverhalten an, was letztlich auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht: Man hätte die Kundgebung verschoben, weil man keine Genehmigung bekommen hätte.
Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, war auch für die erkennende Richterin die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer von der Hausdurchsuchung und der Inhaftierung berichtet hat, nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdeführer hier tatsächlich Erlebtes schildert. Das Vorbringen wirkte, insbesondere was das angebliche Unterschieben der Waffen und Munition und die darauf folgende Anhaltung betrifft, detailarm, ohne entsprechende Emotion und konstruiert und erweckte der Beschwerdeführer auch persönlich hier nicht den Eindruck, tatsächliche Erlebnisse zu schildern.
Als weiteres Indiz dafür, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat im Zuge einer Hausdurchsuchung keine Waffen und Munition untergeschoben wurden, wertet es die Richterin auch, dass der Zeuge ausdrücklich angab, davon nichts zu wissen. Angesichts des doch regelmäßigen Kontakts zwischen dem Beschwerdeführer und dem Zeugen und des Umstandes, dass der Zeuge noch vor der mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 den Beschwerdeführer persönlich an dessen Aufenthaltsort in Österreich getroffen hat, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer dem Zeugen davon berichtet hätte, hätte dieser Vorfall tatsächlich stattgefunden.
Auch bezüglich der Fragen, die man an den Beschwerdeführer gestellt hätte, bzw. worum es bei den Einvernahmen während der Haft ging, sind Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers aufgetreten:
Während er eingangs in der mündlichen Verhandlung aussagte, dass er gefragt worden sei, warum er und seine Freunde gegen die Sicherheitsbehörden seien und warum er Kundgebungen organisiere und er aufgefordert worden sei, nicht mehr an den Kundgebungen teilzunehmen (20.12.2016, Seite 14), gab er später dazu befragt an, es sei darum gegangen, wem die im Zuge der Hausdurchsuchung untergeschobenen Granaten gehörten, und woher er diese habe, andere Fragen hätte es nicht gegeben (20.12.2016, Seite 23). Die Frage der Richterin, ob es bei den Verhören auch um die Teilnahme an den Kundgebungen ging, verneinte der Beschwerdeführer explizit (20.12.2016, Seite 24).
Was die Anhaltung durch die Polizei anlangt, ist darüber hinaus aufgefallen, dass das Vorbringen insgesamt auch nicht nachvollziehbar ist: Der Beschwerdeführer gab hier an, er hätte vier "Blankounterschriften" leisten müssen, er hätte Aussagen gegen Personen unterschreiben müssen, die er gar nicht kenne (Einvernahme 18.06.2014, Seite 8). Auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gab er an, er habe "leere Zettel" unterschreiben müssen. Über Vorhalt, wieso er anggeben könne, ein Geständnis und belastenden Aussagen unterschrieben zu haben, wenn er doch nur "leere Zettel" unterschrieben habe, konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Antwort geben (20.12.2016, Seite 24).
Gegen die Glaubwürdigkeit seiner angeführten Fluchtgründe im gegenständlichen Beschwerdeverfahren spricht auch, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 18.06.2014 keine konkrete ihm in seinem Herkunftsstaat drohende Gefahr anführen konnte, sondern auf die Frage, ob er glaube, dass nach ihm in seiner Heimat gesucht werde, angab: "Weiß ich nicht, ich hatte keinen Kontakt mit jemandem aus dem Heimatland." Weiter befragt, was er im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat befürchte, erklärte er bloß pauschal: "Mein Leben ist in Gefahr, das ist sicher. Im Jahr 2011 hätte ich das noch nicht so gedacht, aber jetzt schon. Putin setze alle unter Druck." Bezugnehmend auf die "schlimmen Missstände" in seinem Herkunftsstaat im Jahr 2013 gab der Beschwerdeführer an, Putin habe den Druck auf die Bevölkerung im Kaukasus, insbesondere in der Republik Dagestan, verstärkt. Es sei zu Säuberungsaktionen gekommen, wobei ganze Bezirke umstellt worden und maskierte Personen "Haus um Haus" durchsucht hätten. Konkret drohende gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungshandlungen sind dieser Aussage nicht zu entnehmen. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer bereits in der Erstbefragung die Fragen, ob es konkrete Hinweise einer drohenden unmenschlichen Behandlung oder konkret ihm drohende Sanktionen im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gäbe, verneint hat. Auch im Zuge der Beschwerdeverhandlung blieb der Beschwerdeführer hinsichtlich der konkret im Fall der Rückkehr zu befürchtenden Verfolgungshandlungen unbestimmt und hat etwa auch nicht angegeben, dass nach seiner Ausreise in seinem Herkunftsstaat in Dagestan oder auch in Moskau nach ihm gesucht worden wäre.
Auch bezüglich seiner im Herkuftsstaat verbliebenen Bekannten XXXX und XXXX, die nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2016 aktive Mitglieder der Organisation "Bund der Gerechten" waren und auch bei der Organisation der Kundgebungen mitgewirkt haben (vgl. Niederschrift 20.12.2016, Seite 13) hat sich nicht ergeben, dass diese aktuell konkrete Probleme mit den Behörden hätten. Betreffend XXXX hat der Beschwerdeführer am 20.12.2016 lediglich unbestimmt angegeben, dass er jetzt "unter Kontrolle" stehe und dies erst über Aufforderung der Richterin dahin präzisiert, dass er jeden Monat zu den Untersuchungsbeamten kommen müsse oder diese zu ihm kämen. Nochmals am 05.01.2017 dazu befragt gab der Beschwerdeführer an: "Jetzt lebt er normal zu Hause." Bzw. hätte der Beschwerdeführer kürzlich erfahren, dass er nach Russland ausgereist sei, den Grund dafür kenne er nicht. Davon, dass er "unter Kontrolle stünde", war nicht mehr die Rede. Betreffend XXXX hat der Zeuge ausgesagt, er hätte geheiratet und ein Kind. Dass er im Herkunftsstaat mit irgendwelchen Problemen konfrontiert ist, hat sich aus diesen Aussagen nicht ergeben.
Dass diese Bekannten des Beschwerdeführes, die sogar aktive Mitglieder der Organsiation waren, und als Organisatoren der Kundgebungen mitgewirkt haben, aktuell mit keinen Verfolgungshandlungen in Dagestan konfrontiert sind, ist ebenso ein starkes Indiz dafür, dass auch der Beschwerdeführer mit keinen asylrelevanten Verfolgungshandlungen wegen einer Teilnahme an den Kundgebungen im Herkunftsstaat zu rechnen hätte. Dies auch in Zusammenschau damit, dass letztlich nicht festgestellt werden konnte, dass diese Organisation nach wie vor in Dagestan aktiv agiert, die führenden Aktivisten verhaftet sind und auch der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass es diese Organsiation schon lange nicht mehr gibt.
Ebenso wenig hat sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, dass seine im Herkunftsstaat verbliebenen Verwandten konkret Probleme mit den Behörden hätten, was auch ein Indiz dafür ist, dass die Behörden kein (nachhaltiges) Interesse am Beschwerdeführer haben.
Dass der Beschwerdeführer konkret drohende Verfolgungshandlungen bzw. Sanktionen verneint hat, bzw. in seiner Rückkehrbefürchtung insgesamt relativ vage geblieben ist, ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund des Fluchtvorbringens, er hätte in der Gefangenschaft ein Geständnis unterschreiben müssen, die Widerstandskämpfer unterstützt zu haben, nicht nachvollziehbar und spricht letztlich gegen dem Beschwerdeführer drohende Verfolgungshandlungen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens insgesamt. Der Beschwerdeführer hat auch die ihm bei seiner Einvernahme am 18.06.2014 vor der belangten Behörde gestellte Frage, ob es in seinem Heimatland einen offiziellen Haftbefehl gegen ihn gebe, ausdrücklich verneint und sich auf die Aussage beschränkt, bei der Abteilung für Innere Angelegenheiten an seinem Heimatort wegen Teilnahme an Kundgebungen, die von den Behörden als terroristische bzw. extremistische Aktivitäten betrachtet werden würden, erfasst zu sein.
Der Beschwerdeführer hat letztlich versucht, seine Fluchtgeschichte durch die Vorlage einer "Ladung zum Einvernahmetermin 27.08.2014" zu untermauern (vorgelegt mit Urkundenvorlage vom 23.06.2016). Zu dieser "Ladung" ist jedoch zunächst zu sagen, dass bereits die Angaben, wie der Beschwerdeführer zu dieser Ladung gekommen sein will, unglaubhaft sind: Während in der Urkundenvorlage zunächst davon die Rede ist, dass diese ihm per Post zugeschickt worden sei, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angegeben, sein im Herkunftsstaat verbliebener Freund, der in der Nachbarschaft wohne, hätte die "Ladung" "genommen" (obwohl diese an ihn adressiert gewesen und wahrscheinlich mit der Post gekommen sei) und hätte Leute gefunden, die dem Beschwerdeführer die Ladung im Juni 2016 im Wiener Prater übergeben hätten. Angesprochen darauf, warum der Freund, zu dem der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in Österreich ca. fünf Mal telefonischen Kontakt gehabt habe, und der auch die Telefonnummer des Beschwerdeführers kenne, ihm die Ladung nicht früher geschickt habe (der "Einvernahmetermin" ist mit 27.08.2014 angegeben), gab der Beschwerdeführer lediglich unbestimmt und unpausibel an, der Freund hätte keine Möglichkeit gehabt, ihm die Ladung früher zu schicken (Niederschrift VH 20.12.2016, Seite 10).
In der Beschwerdeverhandlung wurde die anwesende Dolmetscherin auch ersucht, das als "Ladung" vorgelegte Schreiben zu übersetzen. Hervorgekommen ist, dass dieses Schreiben keine Geschäftszahl, kein Ausstellungsdatum und auch keine Angaben darüber enthält, in welcher Funktion bzw. zu welchem Vorfall der Beschwerdeführer vor der Behörde zu erscheinen hätte.
Die Österreichische Botschaft in Moskau hat in einer Anfragebeantwortung vom 21.08.2012, Z Moskau-KA/ENTWI/0081/2012, an die Staatendokumentation festgehalten, dass es gemäß Art. 474 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation keine Formalerfordernisse für Ladungen gibt. Sehr wohl gibt es gemäß Art. 188 Abs. 1 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation inhaltliche Anforderungen. So enthalten demnach Ladungen die Angaben, wer geladen werde, in welcher Eigenschaft, zu wem er geladen werde und an welche Adresse, Datum, Uhrzeit des Erscheinens sowie Folgen des Nichterscheinens ohne triftige Gründe. Diese inhaltlichen Erfordernisse hat die Österreichische Botschaft in Moskau auch dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.05.2014, Z Moskau-KA/ENTWI/0024/2014, bestätigt.
Daraus ergibt sich, dass die vorgelegte Ladung diese inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt: Insbesondere fehlt die Eigenschaft/Funktion, in der der Beschwerdeführer angeblich geladen wird (als Beschuldigter oder Zeuge) und zu welchem Vorfall. Darüber hinaus fehlen Ausstellungsdatum und Geschäftszahl. Dass eine Behörde wie jene, die die "Ladung" angeblich ausgestellt hat, entgegen der Vorschrift des Art. 188 Abs. 1 Strafprozessordnung eine so unvollständige Ladung ausstellt, kann nicht angenommen werden.
Außerdem hat die in der Verhandlung anwesende Dolmetscherin für die Russische Sprache noch erwähnt, dass das Rundsiegel den Aufdruck "für Pakete Nr. 32" enthält, was insofern auffällig ist, als es auch einen eigenen Ausdruck für "Brief" gibt, während auf dem Schreiben eindeutig "für Pakete" steht.
Es ist überdies im hohen Maße unschlüssig und nicht nachvollziehbar, warum die russischen Behörden rund 1,5 Jahre nach der angeblichen Mitnahme versuchen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden, indem sie ihn vor die staatlichen Behörden laden. Es ist aus Sicht der erkennenden Richterin auch keinerlei Zusammenhang zwischen der Ladung und dem Fluchtvorbringen erkennbar, und zwar weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht. Ein Zusammenhang mit (irgendeinem) behördlich zu untersuchendem Vorfall ist aus der "Ladung" nicht ersichtlich. Die "Ladung" kann daher das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht stützen.
II.2.3.2. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer auch rund um seine erste Ausreise unglaubwürdige, weil widersprüchliche Angaben gemacht, was sich auch negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren auswirkt:
Der Beschwerdeführer gab vor der belangten Behörde an, er habe im Jahr 2011 nach einer Teilnahme an einer Kundgebung und dem Anraten einer Rechtsanwältin, niemanden ins Haus zu lassen und sich eine Zeit lang versteckt zu halten, beschlossen, sich nach England zu begeben, weil er gedacht habe, dass Großbritannien "ein Rechtsstaat ist, der gegen Menschenrechtsverletzungen auch etwas unternimmt und einige Dissidenten aus Russland auch unter Schutz stellt". Diesen Beschluss begründete er folgendermaßen: "Die Lage war angespannt. Ich war schon müde von all diesem .". Dass er vor seiner Ausreise nach England jemals von Behörden "mitgenommen" oder gar misshandelt worden sei, hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht ausgesagt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 20.12.2016 behauptete der Beschwerdeführer befragt dazu, was er in England als Asylgrund angegeben hatte, nunmehr erstmals, dass er unterdrückt worden und "vor und nach" der Kundgebung 2011 "ständig mitgenommen" und "unterdrückt" worden sei und "Probleme" gehabt hätte, und konnte diese Behauptung näher dazu befragt allerdings nicht hinreichend substantiieren (vgl. Niederschrift Seite 26 f: "R: Warum Sind Sie im September 2011 Richtung England geflogen und haben dort einen Asylantrag gestellt? Was haben Sie dort als Asylgrund angegeben? Schildern Sie bitte noch einmal genau, wie sie 2011 nach England gekommen sind. BF: Ich habe mir ein Visum besorgt über die griechische Botschaft. Ich bin nach Griechenland gefahren, von dort nach Madrid und von dort nach England. Ich dachte, dass England ein "humanitäres Land" ist. Ich habe nach der Kundgebung mit einer Anwältin gesprochen und sie hat mir gesagt, dass ich Dagestan verlassen soll. Ich habe nachgedacht, wohin ich fahren sollte und habe mich für England entschieden, weil das ein "humanitäres Land" ist. England hat mein Ansuchen nicht sorgfältig untersucht. R: Wie haben Sie in England Ihren Asylantrag konkret begründet? BF: Ich habe gesagt, dass ich zu Hause unterdrückt werde und dass ich nicht zu Hause zurückkehren will. R: Wie haben Sie begründet, dass Sie zu Hause unterdrückt werden? BF: Ich habe gesagt, dass ich ständig mitgenommen wurde. Vor der Kundgebung, nach der Kundgebung und dass ich Probleme hatte. R: Aber dass Sie ständig mitgenommen wurden, vor der Kundgebung und nach den Kundgebungen, das entspricht doch nicht den Tatsachen oder habe ich etwas anderes verstanden? BF: Ich habe ja gesagt, was im Jahre 2010 passiert ist, ich wurde mitgenommen, 2010. Auch nach der Kundgebung 2011, deswegen habe ich das Land verlassen. Die Anwältin hat mir gesagt, dass ich rechtzeitig das Land verlassen soll. R: Bitte schildern Sie mir diese Mitnahmen, von einer Mitnahme nach der Kundgebung im Jahr 2011 haben Sie nichts gesagt. Sie sind schon im September 2011 ausgereist. BF: Ich war im August 2011 bei einer Kundgebung und dann bin ich ausgereist. Am 25. Dezember 2013 wurde ich abgeschoben. Ich glaube, dass das ungefähr damals war. Ich bin dann nach Moskau gekommen und sah keinen Weg zurück. R: Bleiben Sie bitte bei Ihren Angaben in England. Sie haben die Zustimmung zur Einholung von Informationen über Ihr Asylverfahren in England nicht erteilt, das hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung gegen die Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben gewertet. Auch für mich stellt sich sehr wohl die Frage, wie Sie Ihren Asylantrag in England, begründet haben und es kommt mir dabei auf das Fluchtvorbringen in groben Zügen an. BF: Ich habe gesagt, dass mich die Sicherheitsbehörden zu Hause nicht in Ruhe lassen, dass ich Angst um mein Leben habe und dass man mich mitnehmen könnte. R: Zuvor haben Sie gesagt, Sie haben angegeben, dass man Sie mitgenommen hat, jetzt geben Sie an, dass Sie Angst gehabt hätten, dass man Sie mitnehmen könnte? BF: Ich hatte Angst, dass man mich mitnehmen und verhaften wird, dass man mir "ein Bein stellen" wird, das was später passiert ist. R: Mir ist nicht klar, welche konkreten Probleme Sie im September 2011 zur Ausreise nach England veranlasst haben? BF: Ich bin gleich nach der Kundgebung weggefahren, 2011, weil man damals mit der Unterdrückung begonnen hat. Ich wurde mitgenommen und die Anwältin hat gesagt, dass ich für eine Zeit lang wegfahren soll. Ich habe ihr damals die Situation erklärt, sie hat gesagt, dass die Situation im Land unruhig ist und es für mich besser wäre, eine Zeit lang wegzufahren, deshalb habe ich das Land verlassen. Ich habe in England keine Beweise vorgelegt und man hat mich dort nicht aufgenommen. R: Welche Mitnahme meinen Sie konkret? BF: 2010, als wir die Anzeige erstattet haben, gegen die Untersuchungsbeamten, sie sind oft nach Hause gekommen und man hat uns nicht in Ruhe gelassen. Es ist dazu gekommen, dass ich auch in der Stadt das Gefühl hatte, das man mich verfolgt. Man hätte mich einfach plötzlich mit einem Auto mitnehmen und mich Tag und Nacht festhalten können, man hat mich gequält, weil wir die Anzeige erstattet haben. Die Anwältin hat deshalb gesagt, dass ich sie nicht nach Hause lassen soll. Ich war psychisch müde und habe beschlossen, von dort auszureisen."
Beziehungsweise ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer letztlich die "Mitnahme" im Jahr 2010 anspricht, die im bisherigen Verfahren jedenfalls in einem ganz anderen Zusammenhang erwähnt wurde, nämlich als Einvernahme in einem Mordfall (vgl. Einvernahme vor der Behörde am 18.06.2014, Seite 85), dazu bereits ausführlich unter II.2.3.1.).
Jedenfalls ist es dem erkennenden Gericht nicht gelungen zu eruieren, welche Gründe den Beschwerdeführer konkret veranlasst haben, 2011 Richtung England auszureisen und dort einen Asylantrag zu stellen, was auch für das konkrete Verfahren relevant wäre, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme in der Teilnahme an Kundgebungen seit 2011 und in einer ebenso vor der Ausreise nach England verfassten Anzeige gegen Untersuchungsbeamte wurzeln, die ihn in den Fokus der Behörden geraten hätten lassen.
In diesem Zusammenhang muss auch beweiswürdigend erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erneut um seine Zustimmung zur Einholung von Informationen seines in England geführten Asylverfahrens ersucht wurde, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass es auf das Fluchtvorbringen "in groben Zügen" ankommt. Die Zustimmung gem. Art. 34 Abs. 3 VO (EU) Nr. 604/2013 wurde vom Beschwerdeführer erneut verweigert mit der Begründung, dass ihm in England das Protokoll nicht rückübersetzt worden sei, die Behörden dort sein Ansuchen nicht vollständig überprüft hätten, und er, weil er "nicht alle Fakten genannt" hätte, zurückgeschickt worden sei. Ihm sei vorgeworfen worden, sein Fluchtvorbringen bestünde zu 80% aus Ungereimtheiten. Insbesondere da der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung besonders darauf hingewiesen wurde, dass seine Angaben zum Asylantrag in England sehr vage geblieben seien, und es auf das Fluchtvorbringen "in groben Zügen" und nicht auf Widersprüche in Details ankomme, geht das erkennende Gericht im konkreten Fall daher davon aus, dass der Beschwerdeführer offenkundig nicht wünscht, dass seine Angaben in England mit den Angaben im verfahrensgegenständlichen Fall abgeglichen werden, was nicht für die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im zu entscheidenden Verfahren spricht, insbesondere da aus dem Vorbringen ein Zusammenhang erkennbar ist, als alle Probleme des Beschwerdeführers in der Teilnahme an Kundgebungen seit 2011 und in einer ebenso vor der Ausreise nach England verfassten Anzeige gegen Untersuchungsbeamte wurzeln sollen.
Dass er vor seiner Asylantragstellung in Österreich bereits in einem anderen EU-Land einen Asylantrag gestellt hat, wollte der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung zunächst auch verbergen, was auch gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers spricht. Er gab zunächst – konkret dazu befragt - an, Österreich sei das erste Land, in dem er einen Asylantrag stelle, und behauptete erst nach Vorhalt eines Eurodac-Treffers zu England, er habe aus Angst, erneut abgeschoben zu werden, die Unwahrheit gesagt.
Dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Abschiebung von England nach Russland und darauf folgendem Aufenthalt in der Ukraine von selbst wieder nach Russland (Dagestan) zurückgekehrt ist, spricht zudem gegen damalige Bedenken des Beschwerdeführers, dass die Behörden ein nachhaltiges Interesse an ihm hatten und vor ihm in Dagestan drohenden Menschenrechtsverletzungen.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar vage erwähnt hat, auch in der Ukraine Probleme gehabt zu haben, und hat erst auf explizite Frage der Richterin diese Probleme mit den Fluchtgründen unbestimmt in Zusammenhang gebracht. Er war allerdings offenkundig nicht willens, dem Gericht nähere Aukünfte darüber zu geben, auch nicht gerade für die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und sein Fluchtvorbringen spricht (VH 05.01.2017,
Seite 5: R: Wo haben Sie nach Ihrer Abschiebung gelebt, was haben Sie gemacht? BF: Ich war in der Ukraine, auf der Krim, in der Stadt
Semfiropol. R: Haben Sie die ganze Zeit dort gelebt? BF: Ja. Ich war dort, jedenfalls in dem Rayon, ca. 20km oder 30km von der Stadt entfernt. Ich habe nämlich verschiedene Wohnungen mieten müssen. Ich hatte Probleme mit der Wohnung und der Arbeit. R: Hat das etwas mit Ihren Fluchtgründen zu tun? BF: Ja. Das hat mit meiner Flucht zu tun gehabt. R: Welche Probleme waren das, waren das normale Probleme mit privaten Personen? Stehen diese Probleme in Zusammenhang mit den Fluchtgründen? BF: Diese Probleme stehen im Zusammenhang, dass ich geflüchtet bin. R: Können oder wollen Sie mir etwas Genaueres über diese Probleme sagen? BF: Nein.).
Auch zum Grund der Rückkehr aus der Ukraine nach Dagestan hat er unterschiedliche Angaben gemacht: Während er im behördlichen Verfahren angegeben hat, seine Freunde hätten berichtet, dass die Leitung der Exekutive und teilweise auch die Ermittler in der Region neu gewesen seien, weswegen er gedacht habe, er könne schon zurückkehren (Niederschrift vom 18.06.2014, Seite 7), berichtete er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nunmehr anders davon, dass er zurückgekommen sei, weil er von seinen Freunden und seiner Frau erfahren habe, dass es "in der Republik ruhiger geworden" sei und "die Leute nicht mehr zu ihm nach Hause" gekommen seien (Niederschrift VH 20.12.2016, Seite 35).
Zusammengefasst kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insbesondere in Dagestan sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.
II.2.4. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild. Zur Frage der aktuellen Aktivität der Organisation "Bund der Gerechten" wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, der insgesamt zu entnehmen ist, dass nicht festgestellt werden kann, ob diese Organisation in Dagestan nach wie vor aktiv ist; der führende Aktivist bzw. Anführer wurde im Mai 2015 festgenommen, letzte Berichte darüber datieren mit Februar 2016. Der Beschwerdeführer geht nach seinen Aussagen in der Beschwerdeverhandlung selbst davon aus, dass die Organisation schon lange nicht mehr besteht, alle Anführer seien in Haft.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
II.3.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0370). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 23.09.1998, Zl. 98/01/0224).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
Die Verfolgungsgefahr muss auch aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. aktuell VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212, mwN).
Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
II.3.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).
Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.
Den Länderfeststellungen zufolge hat der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat auch nicht wegen seines in Österreich gestellten Asylantrages eine Gefährdung zu erwarten.
Vor dem Hintergrund der genannten Erkenntnisquellen und den darauf basierenden Feststellungen finden sich weder Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ausgesetzt sein würde, noch dass "außergewöhnliche Umstände" der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden.
Der Beschwerdeführer ist gesund, seine Bronchitis ist ausgeheilt und begründet überdies für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auch keine Gefahr, eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu erleiden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich, dass das russische Gesundheitssystem grundsätzlich funktionsfähig und medizinische (Grund)Versorgung flächendeckend verfügbar ist.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat zudem noch Familienangehörige – seine Ehefrau und seine minderjährige Tochter, seine Mutter, seinen Bruder und weitere Verwandte, wie einen Onkel, der ihn bei seiner schlepperunterstützten Ausreise aus seinem Herkunftsstaat (finanziell) unterstützt hat, und lebte vor seiner Ausreise in einer Eigentumswohnung. Er hat bei einer Rückkehr daher jedenfalls eine Unterkunftsmöglichkeit. Außerdem hat er aus dem Verkauf eines Grundstückes Einnahmen lukriert. Vor seiner Ausreise konnte er durch seine Tätigkeit als Maler, Anstreicher bzw. Fliesenleger seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dies wird dem gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer auch bei einer Rückkehr möglich sein.
Irgendein besonderes "real risk", dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar.
Im Ergebnis war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen.
II.3.4. Zur Rückkehrentscheidung:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lauten:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423 uva).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine näheren Familienangehörigen, ein schützenswertes Familienleben liegt nicht vor.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354; 27.3.2007, 2005/21/0378), und stellt im Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/10/0479, fest, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte".
Im gegenständlichen Fall reiste der Beschwerdeführer am 28.01.2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er hält sich bislang knapp drei Jahre lang in Österreich auf, somit nicht so lange, als dass man nach vorhin angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs von einem schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ausgehen könnte.
Selbst wenn man vom Vorliegen schützenswerten Privatlebens ausginge, wäre der Eingriff in dieses Recht durch Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig:
Dass der Fremde strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.2.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.4.2012, 2011/18/0253). Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers kann somit jedenfalls die Interessensabwägung nicht zu seinen Gunsten beeinflussen.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein (vgl. dazu VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654) und hält sich erst seit weniger als drei Jahre lang in Österreich auf. Die Dauer des Verfahrens überstieg nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthalts im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 4.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen und somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich Deutschkenntnisse auf Niveau A1 angeeignet. Die (soziale) Integration des Beschwerdeführers in Österreich hielt sich bislang in Grenzen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einige soziale Kontakte – diese insbesondere aus seinem Wohnumfeld und im Umfeld eines Sportvereins – geschlossen. Auch wenn die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nachgereichten Empfehlungsschreiben von Privatpersonen für eine Integrationsbemühung des Beschwerdeführers sprechen, genügen diese insbesondere vor dem Hintergrund seiner erst kurzzeitigen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht, um eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich annehmen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer für die Dauer seines Asylverfahrens in Österreich stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Ihm musste sein während seines Asylverfahrens bestehender ungewisser Aufenthaltsstatus bekannt sein. Er musste von vornherein damit rechnen, dass es im Falle einer negativen Entscheidung über seinen Asylantrag zu einer Beendigung seines Aufenthalts kommt. Das Gewicht eines in diesem Zeitraum entstandenen Privat- und Familienlebens nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist bereits dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, dieses auch nach Beendigung des Asylverfahrens im Aufnahmestaat fortführen zu können. Eine Ausweisung – im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung – in derartigen Fällen, in denen sich die betroffene(n) Person(en) der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus bewusst sein musste(n), könne nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (vgl. hierzu z.B. EGMR 11. 4. 2006, Useinov v. The Netherlands, Appl. 61.292/00 bzw. EGMR 8. 4. 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06).
Den schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Der Beschwerdeführer verfügt über auch starke Bindungen zum Herkunftsstaat: Seine engsten Verwandten – seine Ehefrau, Tochter, Mutter, sein Bruder und Onkel - halten sich dort auf. Der Beschwerdeführer, der im Erwachsenenalter nach Österreich eingereist ist, hat nahezu sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in der Russischen Föderation verbracht. Er beherrscht Russisch, erfuhr dort seine Schulbildung und ging einer Arbeit nach. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich nach knapp drei Jahren Abwesenheit vom Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können wird.
In Gesamtbetrachtung überwiegen nach vorgenommener Interessensabwägung aufgrund der vorliegenden Umstände somit die öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Dass im gegenständlichen Fall durch eine Rückkehrentscheidung unverhältnismäßig in das Privatleben des Beschwerdeführers iSv Art. 8 Abs. 2 EMKR eingegriffen würde, kann nicht erkannt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist gegeben, da den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz zugrunde liegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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