BVwG W114 2137771-1

W114 2137771-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2017

Regest

Beihilfefähigkeit, Bescheid, Bescheiderlassung, Direktzahlung,<br/>Eigentumsbeschränkung, Enteignung, Entgelt, Entgeltlichkeit,<br/>Entschädigung, Entscheidungspflicht, Ersatz, Erwerbsfähigkeit,<br/>Haftung, INVEKOS, Kontingent, Marktordnung, Milchquoten,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, rechtliches Interesse,<br/>Rechtsanspruch, Schaden, Schadenersatz, Übertragung, Wertänderung,<br/>Zurückweisung, Zuweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W114 2137771-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W114.2137771.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, vom 13.09.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 25.08.2016, AZ 6002/I/1/1/Sche, betreffend Entschädigung für den Erwerb von Milchquoten zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 06.07.2016 an den Vorstand für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, (im Weiteren: AMA oder belangte Behörde) beantragte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF), vertreten durch XXXX, XXXX, XXXX, die Erlassung eines Bescheides, mit welchem dem Antragsteller angemessene Entschädigungsbeträge für die von ihm entgeltlich erworbenen, aber nunmehr wertlosen Milchquotenkontingente zuerkannt werden sollten.

Konkret hätte der BF im Zeitraum von 2006 bis 2010 insgesamt 674.803 kg Milchquotenkontingente zum Gesamtpreis von EUR 359.245,00 erworben. Die exakten Mengen seien einer dem Antrag beiliegenden Aufstellung zu entnehmen.

Die angeführte Beilage listet Quotenkäufe beginnend mit 20.09.2006 bis zum 10.03.2010 auf. Ferner werden Kaufverträge sowie "Informationen" des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA), mit denen der BF über die Durchführung der Übertragung der Quoten informiert wurde, angefügt.

Die AMA sei bei der Zuweisung der Milchquoten behördlich tätig geworden. Sie habe es zugelassen, dass Milchquotenkontingente gegen Entgelt gehandelt werden konnten. Dies sei in Österreich gängige Praxis gewesen. Die AMA könne nicht bestreiten, davon keine Kenntnis gehabt zu haben bzw. diese Vorgehensweise untersagt zu haben. Vielmehr würden die einzelnen Mitteilungen der AMA belegen, dass sie diese Usancen ausdrücklich zugelassen habe.

Durch das Auslaufen von Milchquoten und damit einhergehend dem Ende der Milchquotenkontingente wären die vom Beschwerdeführer eingesetzten Mittel bzw. die zugekauften Milchquotenkontingente faktisch wertlos geworden. Dies komme einer Enteignung gleich. Durch den von der AMA zugelassenen Handel und den Erwerb von Milchquotenkontingenten gegen Entgelt wären Eigentumsrechte an den Milchquotenkontingenten entstanden.

Hätte die AMA den entgeltlichen Handel nicht zugelassen und nicht auch die entsprechenden Mitteilungen über die entsprechenden Umfänge der Milchquotenkontingente behördlich veranlasst, wäre es zu keinem entgeltlichen Handel gekommen. Der Beschwerdeführer hätte nicht dermaßen finanzielle Mittel einsetzen müssen und wäre nunmehr auch nicht faktisch entschädigungslos enteignet.

Die AMA hätte vielmehr aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht dafür Sorge zu tragen gehabt, dass eine andere Art der Verteilung/Umverteilung von Milchquotenkontingenten stattfindet, jedenfalls aber nicht entgeltlich zwischen den Landwirten. Da die AMA jedoch einen anderen Weg – nämlich den der entgeltlichen Handelbarkeit von Milchquotenkontingenten – gewählt habe, sei sie gegenüber den einzelnen Marktteilnehmern und damit auch dem Beschwerdeführer verpflichtet, diesem eine angemessene Entschädigung für die zugekauften Milchquotenkontingente, die nunmehr faktisch wertlos seien, zu leisten.

Ältere Entscheidungen des EuGH wie die Rs. Bostock seien nicht einschlägig. Vielmehr sei das Urteil des EuGH in der Rs. ACOR, insb. Rn. 50, zur Zucker-Marktordnung zu beachten. Die AMA habe den Handel mit Milchquotenkontingenten gestattet, wodurch Eigentumsrechte geschaffen worden seien. Durch das Ende der Milchquote seien diese Rechte wertlos geworden, weshalb dem BF eine Entschädigung zustehe.

Der BF hätte ein rechtliches Interesse daran, dass über seinen Antrag bescheidmäßig abgesprochen würde, um in der Folge gegebenenfalls das BVwG bzw. den VwGH anrufen zu können.

2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA vom 25.08.2016, AZ 6002/I/1/1/Sche, wies die AMA den Antrag des BF als unzulässig zurück.

Begründend führt die AMA aus, der vom BF geltend gemachte Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2000 zu 2000/12/0199 stehe ihm die Erledigung des Antrags durch einen in die Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zu.

3. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 13.09.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass alle vermögenswerten Privatrechte den Eigentumsschutz nach Art. 5 StGG genießen würden. Nichts anderes könne für die entgeltlich erworbene Milchquote gelten.

Ein Eingriff in die Eigentumsfreiheit liege auch dann vor, wenn ein vermögenswertes Privatrecht entzogen werden würde. Dies würde auch für die entgeltlich erworbene Milchquote gelten. Die AMA habe es rechtswidrig und gemeinschaftsrechtswidrig zugelassen, dass die Milchquote entgeltlich gehandelt worden sei. Diese sei nunmehr faktisch wertlos, was einer entschädigungslosen Enteignung gleichkomme. Solche entschädigungslosen Enteignungen seien grundsätzlich in Österreich nicht vorgesehen. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung seien nicht gegeben. Die AMA hätte sich mit dem Vorbringen des BF auseinanderzusetzen gehabt.

4. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2016 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF hat im Zeitraum von 2006 bis 2010 insgesamt 674.803 kg Milchquote bzw. Referenzmenge zum Gesamtpreis von EUR 359.245,00 erworben.

Mit Antrag vom 06.07.2016 beantragte der BF die Erlassung eines Bescheides, mit welchem ihm angemessene Entschädigungsbeträge für die nachweislich entgeltlich erworbenen, aber nunmehr wertlosen Milchquotenkontingente zuerkannt werden sollten.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA übermittelten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Die Angaben des BF wurden von der AMA nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zum Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 13 MOG 2007 sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Die AMA hat gemäß § 29 Abs. 1 AMA-Gesetz bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

Da im vorliegenden Fall nicht über die Zusatzabgabe als solche abgesprochen wurde, hat die AMA ihre Entscheidung zu Recht auf die Bestimmungen des AVG gestützt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Im vorliegenden Fall wurde seitens der belangten Behörde eine inhaltliche Einlassung in den Antrag des BF auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung für den Erwerb von nach Auslaufen der Milchquoten-Regelung wertlosen Milchquoten mit dem Argument verweigert, ein solcher Anspruch sei gesetzlich nicht vorgesehen. Deshalb stehe dem BF eine Erledigung seines Antrages durch einen in der Sache selbst ergehenden Bescheid nicht zu.

An erster Stelle ist somit im vorliegenden Fall zu fragen, ob das Recht des BF auf eine Erledigung in der Sache verletzt wurde. In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH dann kein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung besteht, wenn die Tätigkeit der Behörde ohne Rechtsanspruch und ohne rechtliches Interesse in Anspruch genommen wird (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 10). Vermeint eine Behörde, dass keine Sachentscheidung zu fällen ist, so trifft sie dennoch eine Entscheidungspflicht insofern, als sie den Antrag bescheidmäßig zurückzuweisen hat. War das der Erledigung zugrunde liegende Anbringen als ein förmlicher Parteiantrag aufzufassen, dann hat die Behörde unter allen Umständen auch einen förmlichen Bescheid zu erlassen, wobei ein solcher Bescheid auch bloß dahin lauten kann, dass der Partei der erhobene Anspruch auf einen in der Sache selbst eingehenden Bescheid nicht zusteht (vgl. VwGH 12.10.2007, 2007/05/0017). Die Umdeutung einer zurückweisenden in eine abweisende Entscheidung ist nur möglich, wenn sich die belangte Behörde lediglich im Ausdruck vergriffen hat (VwGH 26.04.2012, 2010/07/0137 bzw. jüngst VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

Um aber beurteilen zu können, ob die Entscheidung der AMA formal korrekt erfolgt ist, ist es erforderlich, auf das Umfeld der Entscheidung näher einzugehen.

Zum Wesen der Milchquoten-Regelung (vgl. die detaillierten Ausführungen dazu im Erkenntnis des BVwG vom 31.10.2016, W118 2130004-1/2E):

Beginnend mit den 60er-Jahren des 20. Jahrhunderts wurden auf europäischer Ebene produktbezogene Maßnahmen-Bündel (sog. Gemeinsame Marktordnungen) für die Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse ins Leben gerufen.

Im Mittelpunkt der Milch-Marktordnung stand über Jahrzehnte die im Jahr 1984 eingeführte Quotenregelung. Die Zahl der aus der Einführung dieser Regelung entstandenen Rechtsstreitigkeiten, insb. jene zu den "SLOM-Erzeugern" (vgl. exemplarisch EuGH Urteile vom 28.04.1988, Rs. C-120/86, Mulder I sowie Rs. C-170/86, von Deetzen) ist Legion. Bei der Milchquoten-Regelung handelte es sich – wie bei allen Quotenregelungen – grundsätzlich um eine Maßnahme zur Eindämmung des ausufernden Angebots auf dem Milchmarkt; zur Zielsetzung vgl. im Detail EuGH Urteil vom 14.05.2009, Rs. C-34/08, Azienda Agricola Disarò Antonio.

Die Milchquoten-Regelung (damals noch: Referenzmengen-Regelung) wurde im Jahr 1984 mit der VO (EWG) 856/84 – ursprünglich zeitlich auf fünf Jahre befristet – in die VO (EWG) 804/68 (Milch-Marktordnung) eingefügt – vgl. Art. 5c Abs. 1 VO (EG) 804/68 – und durch die VO (EWG) 857/84 ergänzt.

Jedem MS wurde in einem ersten Schritt eine einzelstaatliche Quote zugewiesen; vgl. Art. 5c Abs. 3 VO (EWG) 804/68. Diese einzelstaatliche Quote wurde nach Maßgabe einzelstaatlicher Referenzmengen auf die einzelnen Erzeuger heruntergebrochen. Gemäß Art. 5c Abs. 1 VO (EWG) 804/68 musste jeder Milcherzeuger eine Abgabe für die Milchmengen entrichten, die von ihm an einen Käufer geliefert wurden und die in dem betreffenden Zwölfmonatszeitraum eine zu bestimmende Referenzmenge überschritten ("Formel A"). Die angeführte Referenzmenge entsprach gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EWG) 857/1984 der Milchmenge, die vom jeweiligen Erzeuger im Kalenderjahr 1981 geliefert wurde. Abweichend konnten gemäß Art. 2 die Jahre 1982 und 1983 festgelegt werden; zur Einführung der Referenzmengen-Regelung vgl. etwa die Ausführungen der GA Stix-Hackl in den SA zu den verb. Rs. C-162/01 P und C-163/01 P; zur weiteren Genese vgl. EuGH Urteil vom 05.05.2011, verb. Rs. C-230/09 und C-231/09, Etling, Rz. 3 ff..

Bereits die VO (EWG) 857/84 sah in Art. 7 die Möglichkeit der Übertragung der Referenzmenge im Wege des Verkaufs, der Verpachtung oder der Erbfolge vor. Entsprechende Bestimmungen sah Art. 7 VO (EWG) 3950/92 vor, mit der die Referenzmengen-Regelung um - ursprünglich - weitere sieben Jahre verlängert wurde; vgl. Art. 1. Darüber hinaus ermöglichte die VO (EWG) 3950/92 mit Art. 8 in Abweichung vom Prinzip der Betriebsbezogenheit der Milchquote eine Flexibilisierung bei der Übertragung der Quoten; vgl. den Bezug habenden Erwägungsgrund.

Dementsprechend sieht die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung), BGBl. Nr. 225/1995, in den §§ 6 ff. Regelungen zur Übertragung der Referenzmengen vor (darunter Regelungen zur Handelbarkeit).

Mit der VO (EG) 1788/2003 wurde die Referenzmengen-Regelung um weitere elf Jahre verlängert; vgl. Art. 1. Art. 16 ff. leg. cit. enthalten wiederum Bestimmungen betreffend die Übertragung von Referenzmengen.

Seit der VO (EG) 1234/2007 wird begrifflich von der Milchquote gesprochen. Die Bestimmungen zur Übertragung der Milchquote finden sich nunmehr in Art. 73 ff. VO (EG) 1234/2007. Nationale Umsetzungs-Bestimmungen finden sich in der Milchquoten-Verordnung 2007 – MQuV 2007, BGBl. II Nr. 209/2007 (vgl. §§ 6 ff) bzw. in § 10 MOG 2007. Im Hinblick auf den Abgaben-Schuldner wurde in der Vergangenheit regelmäßig auf die Definition des Betriebsinhabers im Rahmen des INVEKOS verwiesen; vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a VO (EG) 73/2009 bzw. Art. 5 lit. c VO (EG) 1788/2003 sowie VwGH 17.12.2001, 2001/17/0053.

Das Auslaufen der Milchquote wurde bereits im Zuge der Agenda 2000 als mögliche Option für die Zukunft in Betracht gezogen; vgl. Hautzenberg, Jahrbuch Agrarrecht 2011, 91 (92 f.). Das Auslaufen der Milchquote wurde jedoch erst im Rahmen des Health-checks zur Reform der GAP im Jahr 2003 im Jahr 2009 beschlossen; vgl. Erwägungsgrund Nr. 8 VO (EG) 72/2009: "[ ]. Die Quoten sollen bis 2015 auslaufen. Es sollten schrittweise angemessene Anpassungen vorgenommen werden, um für einen reibungslosen Übergang zu sorgen, indem eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden wird. Daher sollte das schrittweise Auslaufen der Milchquoten durch eine jährliche Anhebung der Milchquoten von 1 % je Wirtschaftsjahr von 2009/2010 bis 2013/2014 vorgesehen werden. [ ]."

Mit der VO (EG) 1308/2013 wurde die Milchquoten-Regelung nicht mehr fortgeführt, sondern lediglich die Weitergeltung der Bezug habenden Bestimmungen der VO (EG) 1234/2007 bis zum 31.03.2015 angeordnet; vgl. Art. 230 VO (EU) 1380/2013. Vgl. auch Busse, Das Auslaufen der EU-Milchquotenregelung zum Milchquotenjahr 2014/15, AUR 1/2015, 10 ff.

Bei der Zusatzabgabe handelte es sich um eine zweckgebundene Einnahme i.S.d. Haushaltsordnung; vgl. Art. 34 VO (EG) 1290/2005 i. V.m. Art. 18 VO (EG, Euratom) 1605/2002. Gemäß Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1290/2005 wird die Zusatzabgabe dem Gemeinschaftshaushalt zugeführt und im Falle der Wiederverwendung ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben des EGFL bzw. des ELER verwendet.

Die Zuweisung einer Milchquote hat es einem Erzeuger in der Vergangenheit im Wesentlichen ermöglicht, Milch an zugelassene Abnehmer (A-Quote) zu liefern oder direkt zu vermarkten (D-Quote), ohne diese Zusatzabgabe (in empfindlicher Höhe) leisten zu müssen. Durch Erwerb entsprechender Quotenrechte konnte die Leistung dieser Abgabe vermieden werden. Um in den Genuss dieser Vergünstigung zu kommen, hat der BF in der Vergangenheit nicht unerhebliche Beträge entrichtet. Tatsächlich haben die Milchquoten nach ihrem Auslaufen ihren Wert verloren.

Zur Stellung der AMA:

Gemäß § 6 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Damit knüpft das MOG 2007 an die Bestimmungen der VO (EG) 1290/2005 bzw. aktuell der VO (EU) 1306/2013 an.

Korrespondierend wurde die AMA mit den o.a. nationalen Verordnungen mit der Abwicklung der Milchquoten beauftragt. Somit war es Aufgabe der AMA, die Milchquoten zu verwalten und die der Europäischen Union geschuldeten Beträge an die Europäische Kommission abzuführen, widrigenfalls diese dazu berechtigt gewesen wäre, die aushaftenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens gegen die Republik Österreich geltend zu machen; vgl. exemplarisch EuGH Urteil vom 13.11.2001, Rs. C-277/98, Französische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Neben der Erhebung der Zusatzabgabe ermöglicht die Milch-Marktordnung etwa die Gewährung von Beihilfen für den Absatz von Butter; vgl. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Absatzmaßnahmen für Rahm, Butter und Butterfett (Butterabsatz–Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 229/2008. Über die aktuell in den Verordnungen (EU) 1307/2013 und 1308/2013 vorgesehenen landwirtschaftlichen Unionsbeihilfen hinausgehende nationale Zahlungen sind demgegenüber grundsätzlich unzulässig; vgl. Art. 13 VO (EU) 1307/2013 sowie Art. 211 VO (EU) 1308/2013; aus der Rechtsprechung des EuGH vgl. Urteil vom 14.10.2004, Rs. C-173/02, Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

Zum Anspruch des BF:

Der BF bringt nunmehr vor, die AMA habe den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstanden sei, dass die AMA den Handel mit Milchquoten zugelassen habe.

Dies überrascht insofern, als die oben angeführten nationalen Verordnungen - wie dargestellt - auf Basis der europarechtlichen Vorgaben explizit die Handelbarkeit von Milchquoten vorsehen; vgl. zum Umfeld VwGH vom 10.01.2011, 2007/17/0199. Soweit auf Basis der vorgelegten Unterlagen ersichtlich hat die AMA somit lediglich ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend gehandelt. Zumindest wird vom BF in keiner Weise dargetan, in welcher Weise die AMA unrechtmäßig gehandelt haben sollte.

Ein allfälliger Haftungs-Anspruch wegen fehlerhafter Anwendung (oder allenfalls Umsetzung) der europarechtlichen Vorgaben - und ein solcher wird in der Sache geltend gemacht - wäre allerdings nicht gegen die AMA, sondern gegebenenfalls gegen die Republik Österreich zu richten. Insgesamt ist keine rechtliche Grundlage ersichtlich, auf deren Basis die AMA dem Begehren des BF entsprechen könnte. Vielmehr wäre eine entsprechende Zahlung - wie bereits angedeutet - als unzulässige staatliche Beihilfe zu qualifizieren. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des EuGH zur Frage, ob die Milchquote durch das Eigentumsrecht geschützt ist, braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden; vgl. dazu im Detail mit zahlreichen weiteren Nachweisen (und auch mit Hinweis auf die vom BF zitierte Rs. ACOR) Busse, Eigentumsgarantie und Agrarmarktrecht unter besonderer Berücksichtigung handelbarer Agrarmarktsubventionen, AUR 8/2007, 249 (258). (Busse geht davon aus, dass es sich bei den vom BF ins Treffen geführten Äußerungen lediglich um ein obiter dictum handelt. Der EuGH selbst weist in seinem Urteil vom 20.11.2003, Rs. C-461/01, ACOR, Rz. 60 darauf hin, dass die dem Anlassfall ähnliche Rs. Demand, in der es um Milchquoten ging - vgl. gleich unten - einen anderen Kontext betraf.)

Da sich das Auslaufen der Milchquoten-Regelung - wie oben gezeigt - unmittelbar aus dem EU-Recht ergibt, wäre ein allfälliger, auf die dadurch verursachte Entwertung der Milchquoten gestützter Ersatzanspruch im Rahmen der außervertraglichen Haftung unmittelbar gegen die Europäische Union zu richten; vgl. zur entschädigungslosen Herabsetzung der Milchquote unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes sowie des Eigentumsrechts die Urteile des EuGI vom 13.07.1995, verb. Rs. T-466/93, T-469/93, T-473/93, T-474/93 und T-477/93, O¿Dwyer sowie des EuGH vom 15.04.1997, Rs. C-22/94, The Irish Farmer Association und im vorliegenden Zusammenhang insbesondere EuGH Urteil vom 17.12.1998, Rs. C-186/96, Demand.

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Forderung des BF sich auf keine rechtliche Grundlage stützen lässt, deren Anwendung der AMA offen gestanden wäre, war es somit gerechtfertigt, dass die AMA den Antrag des BF zurückgewiesen hat.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so klar, dass nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ausgegangen werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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