W114 2134913-1•BVwG W114 2134913-1
W114 2134913-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2017
Ausbildung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,<br/>Bescheidabänderung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Frist, Fristbeginn,<br/>INVEKOS, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung,<br/>Nachweismangel, Niederlassung, Pacht, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Zahlungsansprüche, Zuteilung
W114 2134913-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 09.06.2016 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2897956010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht erkannt:
A) 1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid
wird insoweit abgeändert, als dem Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stattgegeben wird und XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, auch eine Zahlung für Junglandwirte (Top-up) gewährt wird.
2. Die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Im Wege der der Bezirks-Landwirtschaftskammer XXXX meldete XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) am 28.05.2014 - unter Verwendung des Formulars "Bewirtschafterwechsel" - im Wege der INVEKOS-Datenbank bei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: belangte Behörde oder AMA) die Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX an. Als Wirksamkeitsbeginn wurde vom Beschwerdeführer in diesem Dokument der 01.05.2014 angegeben. Der Eingang dieses Dokumentes wurde von der AMA am 04.06.2014 protokolliert.
2. Im Wege der Bezirks-Landwirtschaftskammer XXXX beantragte der Beschwerdeführer am 04.05.2015 mit Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve gemäß Art. 30 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" (datiert mit 15.04.2015) die Zuteilung von Zahlungsansprüchen (ZA) aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Junglandwirteregelung.
3. Am 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 für im Rahmen des Antrags näher spezifizierte Flächen im Ausmaß von 13,1293 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte.
Dazu legte der Beschwerdeführer u.a. eine Ablichtung seiner Geburtsurkunde, eine Ablichtung eines Abschlusszeugnisses der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt XXXX hinsichtlich des positiven Abschlusses der Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft vom 09.06.2010 samt Stundentafel und eine Anmeldung zum Vorbereitungslehrgang zur Facharbeiterprüfung bei der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX vom 14.04.2015 vor.
4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2897956010, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung) und Gewährung von Direktzahlungen [Zahlung für Junglandwirte (Top-up)] abgewiesen.
Begründend wird dazu in dieser Entscheidung hingewiesen, dass Direktzahlungen nur gewährt werden könnten, wenn Zahlungsansprüche zugewiesen worden wären. Da die Voraussetzungen für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht hätten nachgewiesen werden können, hätten keine Zahlungsansprüche zugewiesen werden können.
Der Antrag mit der lfd. Nr. ZZ1038K15 [Zuteilung der ZA aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung)] sei abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis - unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO - nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
Der Antrag mit der lfd. Nr. LW708 [Zahlung für Landwirte (Top up)] sei ebenfalls abgewiesen worden, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis - unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013,
§ 12 DIZA-VO - nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle.
5. Dieser Bescheid wurde dem BF am 18.05.2016 zugestellt.
6. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer elektronischen Einbringung eines Rechtsmittels gegen diesen Bescheid Gebrauch und erhob gegen diesen Bescheid am 09.06.2016 Beschwerde.
Inhaltlich wendet sich der Beschwerdeführer sowohl gegen die Verweigerung der Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen als auch gegen die Verweigerung der Zahlung für Junglandwirte (Top up). Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung erst zum Facharbeiterkurs angemeldet gewesen. Er habe innerhalb von zwei Jahren ab Betriebsgründung den Facharbeiterkurs abgeschlossen und ersuche deshalb um Anerkennung seiner Anträge auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve und Zahlung für Junglandwirte (Top-up) und Auszahlung von Basisprämie, Greeningprämie und Top-up für Junglandwirte. Die Betriebsgründung sei entsprechend einer Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern am 01.08.2014 erfolgt und der Beschwerdeführer habe die Facharbeiterprüfung am 25.05.2016 erfolgreich abgeschlossen.
Zur Untermauerung seines Beschwerdevorbringens hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde
eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX vom 06.06.2016, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2016 die Fachprüfung Landwirtschaft positiv abgelegt hat
eine Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.06.2016 über die Bekanntgabe von Zeiten der Pflichtversicherung - beginnend mit 01.08.2014 - des Beschwerdeführers
hochgeladen.
7. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2016 die Beschwerde, die angefochtene Entscheidung und Unterlagen des bei der AMA durchgeführten Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Zur Beschwerde wird ausgeführt, dass der Antrag des BF auf Zahlung für Junglandwirte (Top-up) abgewiesen wurde, da der vorgelegte Ausbildungsnachweis - unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO - nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Im Zuge der Beantragung der Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt und Zahlung für Junglandwirte sei lediglich ein Abschlusszeugnis, welches für die AMA nicht ausreichend als Nachweis für die berufliche Qualifikation sei und eine Anmeldung zum Facharbeiterkurs, welche bestätige, dass die Ausbildung noch nicht abgeschlossen sei, eingereicht worden. Im Zuge der Beschwerde sei ein Facharbeiterbrief nachgereicht worden. Der eingereichte Ausbildungsnachweis habe nicht positiv berücksichtigt werden, da die Ausbildung nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Bewirtschaftungsbeginn abgeschlossen worden wäre. Der Beschwerdeführer sei lt. AMA-Datenbestand seit dem 01.05.2014 als Bewirtschafter gemeldet; die Ausbildung sei allerdings erst mit 25.06.2016 abgeschlossen worden.
8. Das erkennende Gericht ersuchte elektronisch die AMA auf kurzem Weg um Übermittlung von im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegten verfahrenswesentlichen Dokumenten.
9. Am 20.09.2016 legte die AMA die angeforderten Dokumente vor.
10. Das erkennende Gericht übermittelte im Zuge des Parteiengehörs mit Schreiben vom 20.09.2016, W114 2134913-1/4Z diverse von der AMA vorgelegte Dokumente und ersuchte um eine allfällige ergänzende Stellungnahme.
11. In einem Schriftsatz vom 04.10.2016 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass er im Jahre 2014 an einem Programm "Unternehmensgründung" des AMS teilgenommen habe. Im Zuge dieses Programmes sei der Entschluss zur Gründung eines landwirtschaftlichen Betriebes entstanden. Um an diesem Programm weiter teilnehmen zu können, hätte er dies formell durch die Meldung einer Betriebsanlage im INVEKOS zum 01.05.2014 bei der AMA untermauern müssen. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch über keinerlei Flächen für eine Bewirtschaftung verfügt. Die für die Betriebsaufnahme erforderliche Übernahme von Flächen sei erst am 01.08.2014 erfolgt, was durch einen beiliegenden Pachtvertrag sowie durch die Meldung bei der Sozialversicherung der Bauern bewiesen werde. Somit liege zwischen dem Betriebsbeginn am 01.08.2014 und der erfolgreich abgelegten Facharbeiterprüfung am 25.05.2016 ein Zeitraum von weniger als zwei Jahren. Sollte das erkennende Gericht jedoch zur Auffassung gelangen, dass als Betriebsbeginn der 01.05.2016 heranzuziehen sei, werde darauf hingewiesen, dass er den Prüfungszeitpunkt nicht habe beeinflussen können und dass nur eine sehr geringe Überschreitung vorliege und in Anbetracht der vorliegenden Umstände daher die gestellten Anträge positiv zu beurteilen wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 01.08.2014 begann der Beschwerdeführer mit der Bewirtschaftung seines Betriebes mit der BNr. XXXX. Erst zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über die erforderlichen Flächen, um auf diesen eine Bewirtschaftung ausüben zu können.
1.2. Am 04.05.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve im Rahmen der Junglandwirteregelung.
1.3. Am 18.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen MFA für das Antragsjahr 2015 für Flächen im Ausmaß von 13,1293 ha und beantragte damit u.a. die Zahlung für Junglandwirte (Top-up).
1.4. Am 25.05.2016 absolvierte der Beschwerdeführer erfolgreich die Facharbeiterprüfung Landwirtschaft.
1.5. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2897956010, wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve (Junglandwirteregelung) und Gewährung von Direktzahlungen [Zahlung für Junglandwirte (Top-up)] abgewiesen. Über einen Antrag auf Gewährung einer Basisprämie oder Greeningprämie wurde in dieser Entscheidung nicht abgesprochen.
1.6. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid am 09.06.2016 Beschwerde erhoben. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer auch um die Auszahlung der Basisprämie und einer Greeningprämie ersucht.
1.7. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 15.09.2016 Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen bzw.
aus dem vom BF vorgelegten Pachtvertrag vom 01.08.2014, abgeschlossen zwischen dem BF und der XXXX, XXXX, in welchem mit Pachtbeginn am 01.08.2014 die für die landwirtschaftliche Tätigkeit des BF für seinen Betrieb mit der BNr. XXXX erforderliche Flächen vom Beschwerdeführer gepachtet werden;
einer vom BF vorgelegten Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.06.2016, mit Versicherungsbeginn zum 01.08.2014, mit welcher der Beschwerdeführer den Abschluss der Pflichtversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bzw. nach dem Betriebshilfegesetz nachweist;
einer vom BF vorgelegten Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX vom 06.06.2016, in welcher bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer am 25.05.2016 die Fachprüfung Landwirtschaft positiv abgelegt hat.
Das erkennende Gericht geht von der Echtheit und Richtigkeit dieser Unterlagen aus. Demnach hat der Beschwerdeführer damit glaubhaft dargelegt, dass er die landwirtschaftliche Tätigkeit seines Betriebes mit der BNr. XXXX erst zum 01.08.2014 aufgenommen hat den gemäß § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO geforderten Ausbildungsnachweis auch innerhalb von 2 Jahren nachgewiesen hat.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 4
Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
b) "Betrieb" die Gesamtheit der für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaats befinden;
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit"
i) die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
ii) die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder
iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden;
[...]
e) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; [...]
"Artikel 30
Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven
(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. Dazu nehmen die Mitgliedstaaten im ersten Anwendungsjahr der Basisprämienregelung eine lineare prozentuale Kürzung der für die Basisprämienregelung auf nationaler Ebene geltenden Obergrenze vor.
[...]
(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
[...]
(8) Bei der Anwendung von Absatz 6 und Absatz 7 Buchstaben a, b und d setzen die Mitgliedstaaten den Wert der den Betriebsinhabern zugewiesenen Zahlungsansprüche auf den nationalen oder regionalen Durchschnittswerts der Zahlungsansprüche im Zuweisungsjahr fest.
[...]
(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikel 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;
b) "Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen" sind natürliche oder juristische Personen, die in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben noch die Kontrolle einer juristischen Person innehatten, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübte. Bei juristischen Personen darf/dürfen die natürliche(n) Person(en), die die Kontrolle der juristischen Person innehat/innehaben, in den fünf Jahren vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch die juristische Person weder in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Kontrolle einer eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person innegehabt haben. Die Mitgliedstaaten können eigene zusätzliche objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für diese Kategorie von Betriebsinhabern im Hinblick auf einschlägige Qualifikationen, Erfahrung oder Ausbildung festlegen."
"Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
(6) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 nicht anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem die Anzahl der vom Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktivierten Zahlungsansprüche mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der Folgendem entspricht:
a) 25 % des Durchschnittswertes der eigenen oder gepachteten Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber innehat, oder
b) 25 % eines Betrags, der berechnet wird, indem ein fester Prozentsatz der nationalen Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die Zahl aller beihilfefähigen Hektarflächen geteilt wird, die im Jahr 2015 gemäß Artikel 33 Absatz 1 angemeldet werden. Dieser feste Prozentsatz entspricht dem Anteil der nationalen Obergrenze, die gemäß Artikel 22 Absatz 1 für die Basisprämienregelung verbleibt.
(7) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, berechnen jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nach Artikel 36 berechneten einheitlichen Flächenzahlung entspricht, mit der Zahl der von dem Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen multipliziert wird.
(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.
Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird.
(9) Die Mitgliedstaaten setzen eine einzige Höchstgrenze für die Anzahl der vom Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche oder für die Anzahl der von dem Betriebsinhaber angemeldeten beihilfefähigen Hektarflächen fest. Diese Höchstgrenze darf nicht unter 25 liegen und 90 nicht überschreiten. Bei der Anwendung der Absätze 6, 7 und 8 beachten die Mitgliedstaaten die genannte Höchstgrenze.
(10) Anstatt die Absätze 6 bis 9 anzuwenden, können die Mitgliedstaaten jedem Betriebsinhaber einen jährlichen Pauschalbetrag zuweisen, der berechnet wird, indem eine feste Anzahl von Hektarflächen mit einem Zahlenfaktor multipliziert wird, der 25 % der gemäß Absatz 8 berechneten nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht.
Die feste Anzahl von Hektarflächen gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes wird berechnet, indem die Gesamtanzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die die Junglandwirte, die im Jahr 2015 einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen, gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 anmelden, durch die Gesamtanzahl der Junglandwirte geteilt wird, die im Jahr 2015 diese Zahlung beantragen.
Ein Mitgliedstaatkann die feste Anzahl von Hektarflächen in jedem Jahr nach 2015 neu berechnen, falls sich die Anzahl der Junglandwirte, die die Zahlung beantragen oder die Größe der Betriebe der Junglandwirte, oder beides, erheblich ändert.
Der jährliche Pauschalbetrag, der einem Betriebsinhaber gewährt werden kann, übersteigt nicht den Gesamtbetrag seiner Basisprämie vor Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in dem betreffenden Jahr.
(11) Um die Rechte der Begünstigten zu wahren und eine Diskriminierung zwischen ihnen zu vermeiden, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 70 delegierte Rechtsakte über die Voraussetzungen zu erlassen, unter denen eine juristische Person für den Bezug der Zahlung für Junglandwirte in Betracht kommen kann.
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 28
Festsetzung der Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
1. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er über keinen Zahlungsanspruch (eigener oder gepachteter), so gilt für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, dass er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen erhält, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgesetzten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung auf Zuweisung oder Erhöhung des Werts von Zahlungsansprüchen verfügt (eigene oder gepachtete).
2. Stellt ein Junglandwirt oder ein Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, einen Antrag auf Zahlungsansprüche aus der nationalen oder regionalen Reserve und verfügt er bereits über Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete), so erhält er eine Anzahl an Zahlungsansprüchen, die der Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen entspricht, über die er zu dem in Absatz 1 genannten letztmöglichen Zeitpunkt für die Antragstellung verfügt (eigene oder gepachtete) und für die er über keine Zahlungsansprüche (eigene oder gepachtete) verfügt.
Liegt der Wert der Zahlungsansprüche, über die der Betriebsinhaber bereits verfügt (eigene oder gepachtete), unter dem nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so können die jährlichen Einheitswerte dieser Zahlungsansprüche bis zum nationalen oder regionalen Durchschnittswert gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung erhöht werden.
Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist in Mitgliedstaaten, die die Erhöhung gemäß Artikel 30 Absatz 10 der genannten Verordnung anwenden, die Erhöhung gemäß Unterabsatz 2 in dem betreffenden Mitgliedstaat jedoch obligatorisch. Diese Erhöhung sollte dem höchsten für die Zwecke von
Artikel 30 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendeten Erhöhungssatz entsprechen.
3. In den Mitgliedstaaten, die Artikel 24 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, können die darin festgelegten Begrenzungen bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen sinngemäß auf die Zuweisung von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angewendet werden.
[...]
4. Betriebsinhaber, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, sind für die Zwecke dieses Artikels ausschließlich diejenigen Betriebsinhaber, die ihre landwirtschaftliche Tätigkeit im Kalenderjahr 2013 oder später aufgenommen haben und die spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ihre landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben, einen Antrag auf die Basisprämie stellen."
Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007:
"§ 8a. [...] (2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen."
"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO):
"Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve
§ 6. (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve ist mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts bis spätestens 15. Mai des betreffenden Antragsjahres zu beantragen.
(2) Junglandwirte, die die Voraussetzungen gemäß Art. 50 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 12 dieser Verordnung erfüllen, haben eine Zuweisung im Rahmen der Zahlung für Junglandwirte zu beantragen.
(...)"
"Vorschriften zu sonstigen Zahlungen
Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."
b) Daraus folgt in der gegenständlichen Angelegenheit:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie (und mehreren ergänzenden Zahlungen) abgelöst. Mit Ende des Antragsjahres 2014 verloren die Zahlungsansprüche im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie nach der - zuletzt geltenden - VO (EG) 73/2009 ihren Wert; vgl. Art. 21 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013.
Die Gewährung der Basisprämie setzt die (Neu)Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus. Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.
In der gegenständlichen Angelegenheit stellt sich die entscheidende Frage, ob der Beschwerdeführer indem er mit Formular "Bewirtschafterwechsel" am 28.05.2014 seinen neuen Betrieb mit der BNr. XXXX gemeldet hat, eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat. Dies würde bedeuten, dass der Bewirtschaftungsbeginn durch das Ausfüllen dieses Formulars konstitutiv am 28.05.2014 festzulegen wäre und in weiterer Folge daher keinen Anspruch auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve geltend machen könnte.
Junglandwirte sind gemäß Art. 30 Abs. 11 lit. a VO (EU) 1307/2013 Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikel 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen.
Damit war vorweg zu prüfen, was unter einem Betriebsinhaber zu verstehen ist. Der Begriff des "Betriebsinhabers" wird wiederum ausdrücklich in Artikel 4 Abs. 1 lit. a VO (EU) 1307/2013 erklärt. Darin wird auf "landwirtschaftliche Tätigkeit" hingewiesen.
Demnach ist ein "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Das bedeutet es wird letztlich auf eine landwirtschaftliche Tätigkeit abgestellt, die in Artikel 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 erklärt wird.
Der Beschwerdeführer hat jedoch nachweislich bis zum 01.08.2014 keine der in Artikel 4 Abs. 1 lit. c VO (EU) 1307/2013 aufgelisteten Tätigkeiten ausgeführt.
Angewandt auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren bedeutet das, dass der Beschwerdeführer erst zu jenem Zeitpunkt als Betriebsinhaber im Sinne des Art. 30 Abs. 11 lit. a VO (EU) 1307/2013 bezeichnet werden kann, ab dem er über landwirtschaftliche Flächen verfügt hat, die er landwirtschaftlich genutzt hat.
Wie sich im Ermittlungsverfahren beim erkennenden Gericht ergeben hat, verfügt der Beschwerdeführer seit dem Abschluss des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Pachtvertrages über landwirtschaftliche Flächen, die er landwirtschaftlich nutzt. Der Betriebsbeginn ergibt sich damit nicht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Formular "Bewirtschafterwechsel" sondern aus dem Faktum der tatsächlichen Verfügbarkeit von landwirtschaftlichen Flächen, die er landwirtschaftlich genutzt hat.
Die Angabe eines Datums im Formular "Bewirtschafterwechsel" ist im Hinblick auf den tatsächlichen Beginn als Betriebsinhaber nicht konstitutiv, wenngleich das darin enthaltene Datum als starkes Indiz für den Beginn einer Bewirtschaftung des Betriebes gesehen werden kann.
Als wesentliches Zwischenergebnis wird somit festgehalten, dass der Beschwerdeführer erst seit 01.08.2014 als Betriebsinhaber seines Betriebes mit der BNr. XXXX zu betrachten ist, was der BF darüber hinaus auch mit dem Abschluss einer entsprechenden nachgewiesenen Pflichtversicherung mit Versicherungsbeginn zum 01.08.2014 bekräftigt hat.
Um als Junglandwirt in den Genuss von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve iSd Art. 30 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 zu gelangen, ist es gemäß Artikel 30 Absatz 11 lit. a VO (EU) 1307/2013 erforderlich, dass er die Bedingungen des Artikel 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikel 50 Absätze 3 und 11 VO (EU) 1307/2013 erfüllt.
Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen, indem er als natürliche Person nicht älter als 40 Jahre ist, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und auch eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung nachgewiesen hat. Er hat nämlich innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme seines Betriebes eine Bestätigung der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der XXXX vom 06.06.2016 vorgelegt, in welcher bestätigt wird, dass er am 25.05.2016 die Fachprüfung Landwirtschaft positiv abgelegt hat.
Damit erfüllt er alle Voraussetzungen zur Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve für Junglandwirte, und es sind ihm entsprechende Zahlungsansprüche zuzuweisen. Gleichsam erfüllt er auch die Voraussetzungen für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 VO (EU) 1307/2013.
Die Berechnung der ihm konkret zustehenden Zahlungsansprüche hat unter Anwendung des § 8a Abs. 2 i.V.m. § 19 Abs. 3 MOG 2007 zu erfolgen. Darauf aufbauend sind von der AMA die dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen zu berechnen.
Zu B)
Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
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